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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.03.1992 – C-137/91
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1992:135
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 18. März 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Mai 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie der Kommission die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilt und den Unternehmen vorgeschrieben hat, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35 % angefallen ist.
2 Dieses Verfahren kam dadurch in Gang, daß die Kommission mit einer Beschwerde befaßt wurde, die sich auf die griechischen Rechtsvorschriften über im Handel verwandte elektronische Registrierkassen bezog: In Griechenland niedergelassene Unternehmen dürfen nur zugelassene Registrierkassen erwerben; der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, daß vom Finanzminister nur solche Registrierkassen zugelassen würden, bei deren Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35 % anfalle.
3 Zwei Auskunftsverlangen, die von der Kommission am 7. Dezember 1988 und 23. Februar 1989 per Fernschreiben an die Ständige Vertretung Griechenlands bei den Gemeinschaften gesandt wurden, blieben unbeantwortet.
4 In einem am 8. August 1989 übersandten Aufforderungsschreiben wies die Kommission auf einen Verstoß gegen Artikel 5 EWG-Vertrag hin und auf die Unvereinbarkeit der griechischen Rechtsvorschriften über elektronische Registrierkassen mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr, insbesondere mit Artikel 30 EWG-Vertrag. Dieses Schreiben blieb ohne Antwort.
5 Auch auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 8. Juni 1990 hin, mit der auf einen Verstoß gegen Artikel 5 und einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag hingewiesen wurde, stellten die griechischen Behörden innerhalb der ihnen auferlegten Frist von einem Monat die Vertragsverletzung nicht ab.
6 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 1809/88 vom 29. September 1988/5. Oktober 1988 über elektronische Registrierkassen und andere Regelungen können elektronische Registrierkassen, die insbesondere im Einzelhandel verwendet werden, die Zulassung eines Ausschusses des Finanzministeriums nur erhalten, wenn bei ihrer Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35% anfällt.
7 Zweifellos behindert eine solche Regelung unmittelbar den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar; sie verstößt so gegen Artikel 30 EWG-Vertrag, wie er vom Gerichtshof seit der Entscheidung Dassonville vom 11. Juli 1974 ausgelegt wird.
8 Die Griechische Republik räumt ein, daß ihre Rechtsvorschriften geändert werden müßten, und trägt vor, sie habe mit dem Erlaß des Artikels 14 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1914/90 vom 17. Dezember 1990 ihre Absicht kundgetan, die Regelung der Einfuhr von Registrierkassen anzupassen.
9 Diese Norm, die Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1809/88 ersetzt, sieht vor, daß Registrierkassen mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, die für die Berechnung des in Griechenland erzielten Mehrwerts als einheimische Waren gelten, nicht dem Erfordernis eines in Griechenland erzielten Mehrwerts von > mindestens 35% unterliegen. Sie tritt erst am 1. Januar 1993 in Kraft.
10 Damit steht fest, daß zum Zeitpunkt des Ablaufs der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1809/88 noch immer anwendbar war. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte, die dies im übrigen auch nicht bestreitet, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat.
11 Die Kommission stützt ihre Klage auch auf Artikel 5 EWG-Vertrag.
12 Mit den erwähnten Fernschreiben vom 7. Dezember 1988 und 23. Februar 1989 wurde die Griechische Republik aufgefordert, der Kommission innerhalb einer Frist von 30 Tagen die Unterlagen, Auskünfte und Erläuterungen über die Zulassungsvoraussetzungen für elektronische Kassen in Griechenland zu übermitteln.
13 Es steht fest, daß die Beklagte die ersten Auskünfte. zu den griechischen Rechtsvorschriften über Registrierkassen bei einem Treffen mit den Vertretern der Kommission erteilte, das am 27. und 28. September 1990 in Athen stattfand, somit also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Frist. Die Griechische Republik hat die Kommission also erst unterstützt, nachdem seit deren erstem Auskunftsverlangen beinahe zwei Jahre vergangen waren.
14 In einer früheren Rechtssache hatte die Kommission die Ansicht vertreten, die griechische Regierung habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie sich geweigert habe, ihr Auskünfte über Einfuhrbeschränkungen für Olivenöl und insbesondere., über zwei konkrete Fälle zu geben, in denen die Einfuhrerlaübnis nicht erteilt worden war.
15 Sie haben entschieden,
daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet sind, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages wie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen.
16 Der in Artikel 5 EWG-Vertrag niedergelegten Mitwirkungspflicht kommt innerhalb der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens eine ganz besondere Bedeutung zu. Nur aufgrund aktiver Mitwirkung läßt sich nämlich mit Sicherheit feststellen, ob eine Vertragsverletzung vorliegt oder nicht.
17 Daraus folgt, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Fristen die von ihr mit Fernschreiben vom 7. Dezember 1988 und 23. Februar 1989 verlangten Auskünfte erteilt hat.
18 Ich schlage deshalb vor, festzustellen,
1) daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie den Unternehmen vorgeschrieben hat, sich ausschließlich mit elektronischen Registrierkassen auszurüsten, die von einem Ausschuß des Finanzministeriums zugelassen worden sind und bei deren Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35 % angefallen ist,
2) daß sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Fristen auf die ihr mit Fernschreiben vom 7. Dezember 1988 und 23. Februar 1989 gestellten Fragen geantwortet hat,
und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.