Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1992 – C-137/91
ECLI:EU:C:1992:272
In der Rechtssache C-137/91
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und durch Lian Tan, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordnete Beamtin des Justizministeriums der Niederlande, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hay der, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Griechische Republik, vertreten zunächst durch Nana Dafniou, wissenschaftliche juristische Mitarbeiterin bei der besonderen Dienststelle für Gemeinschaftsstreitigkeiten des Außenministeriums, und sodann durch Fokion Georgakopoulos, stellvertretender Rechtsberater beim Rechtsrat des Staates, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie der Kommission die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilt und den Unternehmen vorgeschrieben hat, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35% angefallen ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco, M. Zuleeg und D. A. O. Edward,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Triantafyllou, Verwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 11. März 1992, in der die Griechische Republik durch Fokion Georgakopoulos als Bevollmächtigten vertreten war,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. März 1992,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Mai 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie der Kommission die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilt und den Unternehmen vorgeschrieben hat, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35 % angefallen ist.
2 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Die Kommission macht geltend, sie habe infolge einer von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgehenden Beschwerde über die in der Griechischen Republik geltende Regelung in bezug auf die Ausrüstung von Handelsunternehmen mit elektronischen Registrierkassen am 7. Dezember 1988 sowie am 23. Februar 1989 zwei Fernschreiben an die Ständige Vertretung der Beklagten bei den Europäischen Gemeinschaften gesandt, mit der sie Auskünfte und Erläuterungen zu dieser Regelung verlangt habe. Die Griechische Republik habe auf diese Fernschreiben nicht geantwortet und so gegen Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen.
4 Die Griechische Republik weist diesen Vorwurf zurück. Im September 1990 habe die griechische Regierung bei einem Treffen in Athen der Kommission alle zweckdienlichen Auskünfte über die fragliche Regelung erteilt. Darüber hinaus habe sie im Januar 1991 der Kommission den Text des Gesetzes Nr. 1914/90 übersandt, mit dem der Verstoß der Beklagten gegen Artikel 30 EWG-Vertrag abgestellt worden sei. Da die Kommission also vor Erhebung der Klage umfassend unterrichtet gewesen sei, habe sie kein Interesse mehr daran, die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 5 zu beantragen.
5 Dazu ist festzustellen, daß die Beklagte die fraglichen Auskünfte erst beinahe zwei Jahre nach dem Auskunftsersuchen, jedenfalls aber nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erteilt hat.
6 Das Ausbleiben einer Antwort auf die von der Kommission gestellten Fragen innerhalb einer angemessenen Frist hat der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe erschwert und stellt deshalb einen Verstoß gegen die in Artikel 5 EWG-Vertrag niedergelegte Mitwirkungspflicht dar.
7 Die Beklagte bestreitet nicht den Vorwurf der Kommission, daß das Gesetz Nr. 1809/88 dadurch gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstößt, daß es als Voraussetzung für die Zulassung elektronischer Registrierkassen durch die griechischen Behörden verlangt, daß der im Inland erzielte Mehrwert mindestens 35 % der Kosten des betreffenden Geräts beträgt. Erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist wurde ein Gesetz erlassen, mit dem der Verstoß abgestellt wurde.
8 Daraus folgt, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie der Kommission die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilt und den Unternehmen vorgeschrieben hat, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35 % angefallen ist.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 30 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie der Kommission die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilt und den Unternehmen vorgeschrieben hat, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein in Griechenland erzielter Mehrwert von mindestens 35 % angefallen ist.
2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.