Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.1992 – C-84/90
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1992:136
In der Rechtssache C-84/90
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, London, in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Regina
und
Ministry of Agriculture, Fisheries and Food
ex parte John James Dent und Mary Astrid Dent
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgaben gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABl. L 84, S. 2),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Grévisse, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Herrn und Frau Dent, vertreten durch Barrister Richard Gordon, beauftragt von Solicitors Carimeli Shepherd, Carlisle,
des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Rosemary Caudwell, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte; Beistand: Barrister Stephen Richards;
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Oliver, Juristischer Dienst als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John Collins als Bevollmächtigten, von Herrn und Frau Dent und der Kommission in der Sitzung vom 22. Oktober 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 1991,
folgendes
Urteil§
1 Der High Court of Justice, Queens's Bench Division, hat mit Beschluß vom 21. Februar 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 1990 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABL. L 84, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Eheleuten John James und Mary Astrid Dent, die einen landwirtschaftlichen Betrieb zum Zweck der. Milcherzeugung bewirtschaften, und dem britischen Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung über eine im Rahmen der Regelung über die zusätzliche Abgabe auf Milch gewährte Referenzmenge.
3 Am 31. Januar 1980 beantragten die Eheleute Dent, die seinerzeit ihren Hof gemeinsam im Rahmen einer Personengesellschaft englischen Rechts (partnership) bewirtschafteten, in den Genuß der Umstellungsregelung zu kommen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) geschaffen worden war. Ihrem Antrag wurde stattgegeben, und sie verpflichteten sich, während eines Zeitraums von vier Jahren, der am 30. April 1984 zu Ende ging, keine Milch aus ihrem Betrieb zu liefern. Am 6. April 1980 trat ihr Sohn Michael James Dent in diese Familiengesellschaft ein.
4 Am Ende des Umstellungszeitraums wurde der Gesellschaft, die aus dem Ehepaar Dent und ihrem Sohn bestehend, aufgrund einer zur Durchführung von Artikel 4 Absatz Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 ergangenen innerstaatlichen Regelung eine Milchquote von 8736001 wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten zugeteilt. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten ... Erzeugern, die hauptberuflich die Landwirtschaft betreiben, eine zusätzliche Referenzmenge zuweisen ....
5 Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung Nr. 764/89 wurde dem Ehepaar Dent aufgrund eines von John James Dent im Namen der Familiengesellschaft gestellten Antrags außerdem eine spezifische Referenzmenge von 9656931 gemäß Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer geänderten Fassung zugesprochen. Diese Menge wurde jedoch gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels um den Betrag herabgesetzt, der der wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten gewährten Menge entsprach, so daß sich die tatsächlich gewährte zusätzliche Referenzmenge auf 920931 belief. In Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 heißt es: Hat der Erzeuger eine Referenzmenge nach Artikel 3 Nummern 1 und 2 und/oder nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) erhalten, so wird die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte spezifische Referenzmenge um diesen Betrag herabgesetzt.
6 Die Eheleute Dent fechten die Entscheidung über die Zuweisung einer spezifischen Referenzmenge insoweit an, als von dieser eine Menge abgezogen wurde, die der wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten gewährten Quote entspricht.
7 Angesichts dieser Sachlage hat der mit dem Rechtsstreit befaßte High Court of Justice, Queen's Bench Division, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist die in Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (eingefügt mit Verordnung [EWG] Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989) genannte spezifische Referenzmenge nach zutreffender Auslegung des Unterabsatzes 2 dieser Bestimmung um den Betrag der Referenzmenge herabzusetzen, die der Erzeuger gemäß den nationalen Vorschriften (im vorliegenden Fall Paragraph 17 des Schedule 2 zu den Dairy Produce Quotas Regulation 1984) erhalten hat, die lediglich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, aber nicht Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 durchgeführt haben?
2) Ist eine spezifische Referenzmenge, die zwei Personen (hier: Ehemann und Ehefrau) gewährt wird, die ihren Betrieb gemeinsam mit einem Dritten (hier: ihrem Sohn) bewirtschaften, nach zutreffender Auslegung des genannten Artikels 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 (wie er durch die Verordnung Nr. 764/89 eingefügt wurde) und unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs Erzeuger in Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 um den Betrag einer Referenzmenge (oder eines Teils hiervon) herabzusetzen, wenn diese Referenzmenge, die von der genannten Bestimmung erfaßt wird, zwar für denselben Betrieb, aber den drei Personen als Gesellschaft zugeteilt wurde?
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
9 Mit der ersten Frage soll im wesentlichen geklärt werden, ob Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen ist, daß in einem Fall, in dem ein Erzeuger eine Referenzmenge aufgrund einer innerstaatlichen Vorschrift erhalten hat, die zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung nicht aber zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ergangen ist, diese Referenzmenge von einer aufgrund des Artikels 3a gewährten spezifischen Referenzmenge abzuziehen ist.
10 Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, daß das Wort und in der Wendung Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c), die sich in Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer geänderten Fassung findet, im Sinne einer Verbindung und nicht im Sinne einer Trennung zu verstehen sei. Daraus folge, daß der fragliche Abzug nur vorgenommen werden könne, wenn die fragliche Referenzmenge, sowohl nach Buchstabe b als auch nach Buchstabe c des Artikels 4 Absatz 1 gewährt worden sei.
11 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, ist es Zweck der Antikumulierungsregel des Artikels 3a Absatz 2 Unterabsatz 2, eine ungerechtfertigte Bereicherung von Erzeugern zu verhindern, die andernfalls für ein und dieselbe Erzeugung in den Genuß von zwei Referenzmengen kommen könnten. Dieses Ziel könnte nicht vollständig erreicht werden, wenn die Anwendung der Antikumulierungsregel in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ausgeschlossen wäre. In diesem Fall könnte ein Erzeuger eine Referenzmenge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erhalten und gleichzeitig eine nicht herabgesetzte spezifische Referenzmenge nach Artikel 3a. Dies würde ihm einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen, was mit dem Zweck der Regelung nicht vereinbar wäre.
12 Soll Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 seine volle Wirkung entfalten, muß er also in dem Sinne verstanden werden, daß er sich sowohl auf Erzeuger bezieht, die eine Referenzmenge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhalten haben, als auch auf solche, die eine Referenzmenge gemäß dem Buchstaben c dieses Absatzes erhalten haben. Diese Schlußfolgerung ist um so zwingender, als die Mitgliedstaaten für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c eine Wahlmöglichkeit haben und als die von den Klägern des Ausgangsverfahrens für richtig gehaltene Auslegung darauf hinausliefe, die Anwendung der Antikumulierungsregel in einem Mitgliedstaat wie dem Vereinigten Königreich auszuschließen, der nur von einer dieser Möglichkeiten, im vorliegenden Fall von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Gebrauch gemacht hat.
13 Aus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen ist, daß in einem Fall, in dem ein Erzeuger eine Referenzmenge aufgrund einer innerstaatlichen Vorschrift erhalten hat, die zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, nicht aber zur Durchführung des Buchstaben b dieser Vorschrift ergangen ist, diese Referenzmenge von einer gemäß Artikel 3a zugeteilten spezifischen Referenzmenge abzuziehen ist.
Zur zweiten Frage
14 Angesichts der Antwort auf die erste Frage geht die zweite Frage im wesentlichen dahin, ob Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen ist, daß in einem Fall, in dem eine Referenzmenge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft zugeteilt und eine spezifische Referenzmenge aufgrund von Artikel 3a demselben Betrieb, aber nur bestimmten Mitgliedern dieser Gesellschaft gewährt worden ist, die als Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 anzusehen ist, die zuerst genannte Referenzmenge vollständig von der zweiten abzuziehen ist.
15 Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, weil die fragliche Referenzmenge ihnen allein, d. h. zwei Personen, die Quote für außergewöhnliche Schwierigkeiten aber der aus drei Personen bestehenden Gesellschaft gewährt worden sei, seien die beiden fraglichen Mengen verschiedenen Erzeugern zugeteilt worden. Daraus folge, daß die wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten gewährte Menge nicht von der spezifischen Referenzmenge abgezogen werden könne. Hilfsweise machen die Eheleute Dent geltend, es könnten nur zwei Drittel der wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten zugeteilten Menge abgezogen werden, weil nur dieser Teil der Menge den Empfängern der spezifischen Referenzmenge zuzurechnen sei.
16 Das Vereinigte Königreich ist dagegen der Auffassung, obwohl die spezifische Referenzmenge nominell nur den Klägern des Ausgangsverfahrens gewährt worden sei, sei davon auszugehen, daß sie rechtlich der aus drei Personen bestehenden Gesellschaft zustehe, die den Hof im Zeitpunkt der Zuteilung bewirtschaftet habe. Auch wenn man annehme, daß die beiden fraglichen Mengen verschiedenen Erzeugern zugeteilt worden seien, müsse doch, weil der Betrieb sowohl im Zeitpunkt der Gewährung der Menge wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten als auch im Zeitpunkt der Gewährung der spezifischen Referenzmenge von derselben Personengruppe bewirtschaftet worden sei, die zuerst genannte Menge vollständig von der zweiten abgezogen werden.
17 Der vom Vereinigten Königreich vertretenen Ansicht ist im wesentlichen zu folgen. Die Regelung über die zusätzliche Abgabe beruht nämlich auf dem Grundsatz, daß die Referenzmengen den Erzeugern zustehen, also — nach den in Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 857/84 enthaltenen Definitionen — der Person oder der Personenvereinigung, die den fraglichen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt bewirtschaftet.
18 Dieser Grundsatz, der namentlich in der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 enthaltenen Vorschrift seinen Ausdruck findet (wonach bei einem Wechsel des Erzeugers die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auf die Person oder die Personenvereinigung übertragen wird, dié den Betrieb übernimmt) verlangt, daß die in Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 enthaltene Antikumulierungsvorschrift in allen Fällen eingreift, in denen der Erzeuger, der den Betrieb zum Zeitpunkt der Gewährung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a bewirtschaftet, auch in den Genuß einer dem Betrieb zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c zugeteilten Referenzmenge kommt.
19 Daraus folgt, daß die Antikumulierungsvorschrift unter anderem eingreift bei Änderung der Zusammensetzung einer Personengesellschaft, wenn der fragliche Betrieb von dieser Gesellschaft bewirtschaftet wird, die sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Referenzmenge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c als auch bei der Gewährung der spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a als Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 anzusehen ist.
20 Erst recht ist nach alledem für die Anwendung der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Umstand ohne Bedeutung, daß eine spezifische Referenzmenge irrtümlich bestimmten Mitgliedern der Personengesellschaft, die Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 ist, zugeteilt worden ist, anstatt in Anwendung der vorstehend aufgezeigten Kriterien der Gesellschaft als solcher zugeteilt zu werden.
21 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen ist, daß in einem Fall, in dem eine Referenzmenge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft zugeteilt und eine spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 3a für denselben Betrieb, aber nur bestimmten Mitgliedern dieser Gesellschaft, die Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 ist, gewährt worden ist, die zuerst genannte Referenzmenge vollständig von der zweiten abzuziehen ist.
Kosten
22 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, mit Beschluß vom 21. Februar 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 ist dahin auszulegen, daß in einem Fall, in dem ein Erzeuger eine Referenzmenge aufgrund einer innerstaatlichen Vorschrift erhalten hat, die zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, nicht aber zur Durchführung des Buchstaben b dieser Vorschrift ergangen ist, diese Referenzmenge von einer gemäß Artikel 3a zugeteilten spezifischen Referenzmenge abzuziehen ist.
2) Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 ist dahin auszulegen, daß in einem Fall, in dem eine Referenzmenge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft zugeteilt und eine spezifische Referenzmenge nach Artikel 3a für denselben Betrieb, aber nur bestimmten Mitgliedern dieser Gesellschaft, die Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ist, gewährt worden ist, die zuerst genannte Referenzmenge vollständig von der zweiten abzuziehen ist.