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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.04.1992 – C-86/90
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:171
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 8. April 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Im vorliegenden rail wird der Gerichtshof einmal mehr ersucht, sich mit dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 (ABl. L 84, S. 2) in die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 13) eingefügten Artikel 3a zu befassen. Es sei daran erinnert, daß mit diesem neuen Artikel der Zweck verfolgt wurde, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge (Quote) an diejenigen Milcherzeuger zu ermöglichen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 131, S. 1) gegen Zahlung einer Prämie eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder zur Umstellung eingegangen waren. Diese Erzeuger hatten zuvor keine Quote nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten können, da sie nicht in der Lage gewesen waren, im Laufe eines der in Artikel 2 als Grundlage für die Zuteilung einer Quote genannten Referenzjahre Milch zu produzieren. Der Gerichtshof hat jedoch in seinen Urteilen in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deelzen, Sig. 1988, 2355) entschieden, daß diese Erzeuger darauf vertrauen durften, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung wiederaufnehmen zu können. Der neue Artikel 3a wurde in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt, um diesem berechtigten Vertrauen Rechnung zu tragen. Im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) wurde Artikel 3a durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35) mit dem Ziel abgeändert, diesen Erwartungen besser Rechnung zu tragen; allerdings ist diese letztgenannte Anderung für die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen nicht erheblich.
2 Die Zuteilung einer spezifischen Quote nach Artikel 3a unterliegt verschiedenen Bedingungen und Erfordernissen. Insbesondere darf ein Erzeuger, um eine vorläufige Quote nach Artikel 3a Absatz 1 erhalten zu können, seine Tätigkeit als Landwirt nicht eingestellt oder seinen Milchbetrieb während des Zeitraums, für den seine Verpflichtung gilt, vollständig abgetreten haben und muß nachweisen, daß er die beantragte Referenzmenge in vollem Umfang in seinem Betrieb erzeugen kann. Anträge auf Zuteilung einer vorläufigen Quote müssen binnen drei Monaten nach dem 29. März 1989 eingereicht werden. Weiterhin bestimmt Artikel 3a Absatz 3 folgendes:
Kann der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 nachweisen, daß er die Direktverkäufe und/oder die Lieferungen tatsächlich wiederaufgenommen hat und daß diese Direktverkäufe und/oder diese Lieferungen im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben, so wird ihm die spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt ... Der Umfang der Direktverkäufe und/oder der tatsächlichen Lieferungen wird anhand der Entwicklung des Produktionsrhythmus in dem Betrieb des Erzeugers, der jahreszeitlichen Gegebenheiten sowie etwaiger außergewöhnlicher Umstände bestimmt.
Wie bereits ausgeführt, sind die mit der Verordnung Nr. 1639/91 erfolgten Änderungen des Artikels 3a Absatz 3 im vorliegenden Fall unerheblich. Das Erfordernis, daß der Erzeuger innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 nachweisen muß, daß die Direktverkäufe oder Lieferungen von Milch mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge (Quote) erreicht haben, werde ich im folgenden als Produktionserfordernis bezeichnen.
3 Herr O'Brien, der Kläger des Ausgangsverfahrens, ist ein in Ballynalacken, Grafschaft Cork, ansässiger Landwirt. 1979 stellte er einen Antrag, um in den Genuß der Vergünstigungen der Nichtvermarktungsregelung nach der Verordnung 1078/77 zu gelangen. Seinem Antrag wurde stattgegeben, und er ging gegen Zahlung einer Prämie eine für den Zeitraum vom 28. Oktober 1979 zum 27. Oktober 1984 geltende Verpflichtung zur Nichtvermarktung ein. Folglich erzeugte er während dieser fünf Jahre keine Milch; bei Ablauf dieses Zeitraums konnte er die Erzeugung nicht wiederaufnehmen, weil er wegen dieser Vorgänge nicht die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Quote nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erfüllte. Nachdem diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 764/89 geändert worden war, beantragte er beim Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung am 24. Juni 1989 eine spezifische Quote nach dem neuen Artikel 3a und erhielt ordnungsgemäß eine vorläufige Quote von 39803 Gallonen zugeteilt.
Mit Schreiben vom 28. August 1989 wurde ihm jedoch mitgeteilt, er müsse, um die Voraussetzungen für die endgültige Zuteilung der Quote zu erfüllen, nachweisen, daß er in dem geforderten Umfang Milch aus Ländereien geliefert habe, die er am Ende des Nichtvermarktungszeitraums — der, wie bereits dargelegt, fast fünf Jahre zuvor abgelaufen war — nach wie vor bewirtschaftet hatte. Herr O'Brien fand diese Bedingung unannehmbar, da er in jüngster Zeit seinen Betrieb um neue Ländereien erweitert hatte. Er hatte nämlich ungefähr zum Zeitpunkt seines Antrags auf Zuteilung einer Quote die Erlaubnis erhalten, 60 Acres Land zu bewirtschaften, die seinem Bruder gehörten und an seinen eigenen Hof grenzten, und die er in Gemeinschaft mit seinem Bruder zu nutzen gedachte. Ich werde diese 60 Acres als das angrenzende Land bezeichnen.
4 Herr O'Brien klagte daraufhin vor dem High Court auf Feststellung, daß im Hinblick auf die Erfüllung des Produktionserfordernisses unter einem Betrieb die Gesamtheit der Ländereien zu verstehen sei, die der Erzeuger im Zeitpunkt seines Quotenantrags bewirtschafte, und nicht lediglich die Ländereien, die er am Ende des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums genutzt habe. Der High Court wies die Klage ab, worauf Herr O'Brien ein Rechtsmittel beim Supreme Court einlegte, der den Gerichtshof um Beantwortung folgender Frage im Wege der Vorabentscheidung ersucht hat:
Sind die Voraussetzungen des Artikels 3a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates, eingefügt mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates, nur erfüllt, wenn die Milch, die Gegenstand der Direktverkäufe und/oder Lieferungen ist, um die es geht, ausschließlich auf demjenigen Teil der Flächen, deren Ertrag der Berechnung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie zugrunde lag, erzeugt wird, der von dem betreffenden Erzeuger am Ende des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums noch bewirtschaftet wurde?
5 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß Herrn O'Brien die Erlaubnis zur Nutzung des angrenzenden Landes im Rahmen von — so der Beschluß — Vereinbarungen über ein gemeinsames Unternehmen (joint venture arrangements) erteilt worden war, die er im Zeitpunkt seines Quotenantrags getroffen hatte. Kraft der gleichen Vereinbarungen pachtete Herr O'Brien von seinem Bruder 40 Kühe. Weiterhin schlossen die beiden Brüder gleichzeitig einen Gesellschaftsvertrag (partnership agreement), dem zufolge der Kläger das angrenzende Land, sein eigenes Land und die 40 gepachteten Kühe als Beitrag zum Gesellschaftskapital einbrachte. Die beiden Brüder bildeten somit eine Gesellschaft zum Zweck der Nutzung der Quote; das angrenzende Land war Bestandteil des Gesellschaftsvermögens.
6 Ich werde im folgenden zunächst prüfen, wie die Vorlagefrage zu beantworten ist, und mich dann der Überlegung zuwenden, welche Folgen sich daraus ergeben, daß der in Rede stehende Betrieb von einer Gesellschaft und nicht von einem einzelnen Erzeuger bewirtschaftet wird. Schließlich werde ich untersuchen, wie in Fällen wie dem vorliegenden der Produktionsumfang für die Zwecke von Artikel 3 a Absatz 3 zu berechnen ist.
7 Der Kürze halber werde ich mich nur mit Erzeugern befassen, die wie der Kläger einer Nichtvermarktungsregelung nach der Verordnung Nr. 1078/77 beigetreten sind, obwohl selbstverständlich die gleichen Grundsätze für Erzeuger gelten, die aufgrund dieser Verordnung einer Umstellungsregelung beigetreten sind.
Die Bedeutung des Begriffs Betrieb
8 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1078/77 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 des Rates vom 22. Mai 1978 (ABl. L 134, S. 9) wird die Nichtvermarktungsprämie nach Maßgabe der Menge Milch berechnet, die der Erzeuger während des Zeitraums von zwölf Monaten geliefert hat, der seinem Antrag auf Beitritt zur Nichtvermarktungsregelung vorausgegangen ist. Die Vorlagefrage läuft daher im wesentlichen darauf hinaus, ob für die Zwecke von Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 unter Betrieb lediglich das Land zu verstehen ist, das der Erzeuger vor der Beantragung einer Nichtvermarktungsprämie bewirtschaftete und am Ende des Nichtvermarktungszeitraums nach wie vor besaß.
9 Der Supreme Court fragt nicht ausdrücklich, ob auch Land, um das der Betrieb des Erzeugers während der Gültigkeitsdauer von dessen Nichtvermarktungsverpflichtung erweitert wurde, Bestandteil seines Betriebes im Sinne von Artikel 3a Absatz 3 sein kann. Obgleich sowohl die Kommission als auch die irische Regierung in ihren schriftlichen Ausführungen offenbar die Bejahung der Vorlagefrage vorgeschlagen haben, scheint es, daß die irische Regierung auch damit einverstanden wäre, daß der Besitz Land umfassen kann, um das er während des Geltungszeitraums der Verpflichtung zur Nichtvermarktung erweitert wurde. Ferner hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung einen flexibleren Standpunkt eingenommen, indem sie nunmehr lediglich fordert, daß der Kernbereich (the heart) des Betriebes zwischen dem Zeitpunkt des Prämienantrags und dem der Erfüllung des Produktionserfordernisses keine Veränderung erfahren haben dürfe. Unter dem Kernbereich des Betriebes scheint die Kommission denjenigen Teil des Betriebes zu verstehen, der für die Wiederaufnahme der Milcherzeugung wesendich ist. In der mündlichen Verhandlung hat die irische Regierung den Standpunkt aufrechterhalten, daß dem Produktionserfordernis durch eine Produktion genüge getan werden könne, die auf einem Stück Land erfolge, um das der Betrieb im Laufe des Nichtvermarktungszeitraums erweitert worden sei, nicht aber auf Land, das nach dem Ende dieses Zeitraums hinzugekommen sei.
10 Würde man sich der ursprünglichen Auffassung der Kommission oder dem Standpunkt der irischen Regierung anschließen, so wäre das Ergebnis, wie der Kläger in seinen schrifdichen Bemerkungen ausführt, für die betroffenen Erzeuger hart; allerdings hat die Kommission, wie bereits bemerkt, in der mündlichen Verhandlung einen erheblich liberaleren Standpunkt eingenommen. So kann in den zehn Jahren, in denen diese Erzeuger von der Milcherzeugung ausgeschlossen waren, ihre Milcherzeugungskapazität sich ernsthaft verringert haben. So können z. B. Pachtverträge über Teile des Betriebes abgelaufen oder andere Teile des Betriebes freiwillig abgegeben worden sein, wenn sich herausgestellt hat, daß die Erwartung des Erzeugers, die Milcherzeugung wiederaufnehmen zu können, durch die Quotenverordnungen enttäuscht wurde; möglich ist auch, daß die ursprünglichen Produktionsanlagen nicht in funktionsfähigem Zustand erhalten wurden. Von solchen Erzeugern zu fordern, daß sie auf dem verbleibenden Teil ihres ursprünglichen Betriebes den verlangten Produktionsumfang erreichen, könnte daher zur Enttäuschung ihres — vom Gerichtshof in den oben in Nr. 1 angeführten Urteilen in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (Von Deetzen) anerkannten und in den ebenfalls oben genannten Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) erneut betonten — berechtigten Vertrauens auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Erzeugung führen.
11 Es trifft zu, daß, wie die irische Regierung ausführt, das vom Gerichtshof in diesen Fällen anerkannte berechtigte Vertrauen auf die Wiederaufnahme der Erzeugung am Ende des Nichtvermarktungszeitraums zielte, im Falle von Herrn O'Brien also Ende 1984. Es läßt sich jedoch nicht behaupten, daß es für die Honorierung dieses Vertrauens genügen würde, dem Kläger zwar zu gestatten, die Erzeugung aus vor Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums hinzugekommenen Ländereien einzubeziehen, später hinzugekommene Flächen dagegen auszuschließen. Gerade das berechtigte Vertrauen darauf, die Erzeugung unverzüglich nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums wiederaufnehmen zu können, wurde nämlich durch den Erlaß der Quotenregelung ihrer ursprünglicher Form enttäuscht. Erst nach der 1989 erfolgten Änderung der Verordnung Nr. 857/84 durch die Verordnung Nr. 764/89 hatten die sich in der Lage des Klägers befindenden Erzeuger überhaupt eine Chance, die Erzeugung wiederaufzunehmen. Wenn daher, wie die irische Regierung einräumt, ein Betrieb im Hinblick auf die Erfüllung des Produktionserfordernisses Land umfassen kann, um das der Betrieb während des Nichtvermarktungszeitraums erweitert wurde, so ist schwer ersichdich, weshalb er nicht auch später — während eines Zeitraums, in dem die Erzeuger aufgrund ungültiger gemeinschaftsrechdicher Vorschriften weiterhin von der Milchwirtschaft ausgeschlossen waren — hinzugekommenes Land umfassen dürfte. Da Erzeuger, die bereits eine Quote nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hatten, ihre Ländereien während des gleichen Zeitraums erweitern konnten, ohne irgendeine Quote einzubüßen, würde jedes andere Ergebnis in der Tat zu einer diskriminierenden Behandlung derjenigen Erzeuger führen, die sich an einem Nichtvermarktungssystem beteiligt hatten und als Folge fehlerhaften Gemeinschaftsrechts zeitweilig nicht in der Lage waren, eine Quote zu erhalten. Gewiß ist es möglich, daß Erzeuger, denen gemäß Artikel 2 eine Quote zugeteilt worden war, nicht in der Lage waren, während dieses Zeitraums Land zu verkaufen, ohne einen Teil ihrer Quote zugunsten des Käufers einzubüßen: siehe Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84; es trifft aber ebenfalls zu, daß sich der Wert eines solchen Stück Landes in diesem Fall aufgrund der mit ihm verbundenen Quote erhöht hätte.
12 In jedem Falle scheinen mir die maßgebenden Bestimmungen keine Grundlage für die Einschränkung der Bedeutung des Begriffes Betrieb in irgendeiner der von der Kommission oder der irischen Regierung vorgeschlagenen Richtungen zu enthalten.
13 Nach Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung Nr. 857/84 ist unter Betrieb die im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten zu verstehen; diese Definition wurde bei der Einführung von Artikel 3a durch die Verordnung Nr. 764/89 nicht geändert. Bei erster Betrachtung läßt es diese Definition zu, daß der Betrieb des Erzeugers zu jedem beliebigen Zeitpunkt alles Land umfaßt, das der Erzeuger gerade zur Milchproduktion nutzt. Im Wortlaut der Definition läßt sich kein Anhaltspunkt für eine Begrenzung des Betriebes auf solches Land finden, das zu einem früheren Zeitpunkt für die Milcherzeugung genutzt wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob sich in Artikel 3 a selbst oder in irgendeiner anderen maßgebenden Bestimmung Hinweise auf eine entsprechende Einschränkung des Begriffes Betrieb finden lassen.
14 Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, nach Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 sei Grundlage für die Berechnung der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zugeteilten Quote der Betrieb, so wie er vor dem Beitritt des Erzeugers zum Nichtvermarktungssystem bestanden habe. Hieraus folge, daß auf eben diesen Betrieb oder, nach dem später von der Kommission eingenommenen Standpunkt, zumindest auf den Kernbereich dieses Betriebes abzustellen sei, wenn es darum gehe, ob das Produktionserfordernis nach Artikel 3a Absatz 3 erfüllt sei. Meines Erachtens kann diesem Vorbringen jedoch nicht gefolgt werden. In seiner ursprünglichen Fassung lautete Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 1 wie folgt:
Die spezifische Referenzmenge entspricht 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft ... wurde und für die der Erzeuger ferner nicht den Prämienanspruch verloren hat.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf irgendeinen konkreten Betrieb, sondern auf eine Milchmenge. Desgleichen ist auch nach der Änderung des Artikels 3a Absatz 2 durch die Verordnung Nr. 1639/91 des Rates in dieser Bestimmung nach wie vor die Rede von der Menge, für welche der Prämienanspruch ... fortbestand oder erworben wurde (Hervorhebung durch mich). Natürlich muß jede vor der Beantragung einer Nichtvermarktungsprämie erzeugte Milchmenge auf dem damals vom Erzeuger bewirtschafteten Land produziert worden sein. Wie wir jedoch gesehen haben, wurde Artikel 3a in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt, um dem berechtigten Vertrauen der Landwirte Rechnung zu tragen, die die Milcherzeugung wiederaufzunehmen wünschten. Meines Erachtens war der entscheidende Faktor bei der Berechnung der ihnen zuzuteilenden Quote daher der zuvor erzielte Produktionsumfang und nicht die einzelnen Ländereien, auf denen die Produktion stattfand.
15 Es trifft zu, daß nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 857/84 diejenigen Personen, die eine Quote beantragen, nicht vor Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums ihre Tätigkeit eingestellt oder ihren Milchbetrieb — d. h. den für die Erzeugung von Milch genutzten Teil des Betriebes — vollständig abgetreten haben dürfen. Überdies bestimmt Absatz 1 des neuen Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988, der die Durchführung des Quotensystems im einzelnen regelt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27) eingefügt wurde, folgendes:
Der Antrag [auf Zuteilung einer Quote] nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ist vom Erzeuger bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle ... zu stellen, sofern er nachweisen kann, daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags ... verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet.
Es muß daher eine gewisse Kontinuität zwischen dem Betrieb, wie er vor dem Nichtvermarktungszeitraum bestand, und dem gegenwärtigen Betrieb des Erzeugers bestehen. Ich glaube jedoch nicht, daß diese Bestimmungen den Erzeugern vorschreiben wollten, die Erzeugung in einem Betrieb wiederaufzunehmen, der mit dem von ihnen im Zeitpunkt ihres Prämienantrags bewirtschafteten Betrieb identisch ist. Die vorstehend angeführte Bestimmung wird in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1033/89 wie folgt erläutert:
Es sollte klargestellt werden, daß ein diesbezüglicher Antrag nur von einem Erzeuger gestellt werden kann, der die bei Beantragung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie bewirtschafteten Produktionseinheiten zumindest noch teilweise bewirtschaftet. Verfügt der Erzeuger nämlich nicht mehr über den betreffenden Betrieb [d. h. die Produktionseinheiten — siehe den oben in Abschnitt 13 wiedergegebenen Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung Nr. 857/84], so hat er im Sinne der Prämienregelung seine Absicht bekundet, die Milcherzeugung einzustellen. Die ... gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 getroffene Sonderregelung trifft deshalb nicht mehr auf ihn zu.
Was die in dieser Begründungserwägung enthaltene Wendung im Sinne der Prämienregelung bedeutet, ist vielleicht nicht völlig klar. Erkennbar ist jedoch, daß Zweck der Bestimmung nicht ist, die Erzeugung auf zum ursprünglichen Betrieb gehörende Ländereien zu beschränken, sondern daß sie lediglich sicherstellen soll, daß derjenige, der eine Quote beantragt, seine frühere Tätigkeit wiederaufzunehmen beabsichtigt und nicht eine völlig neue Tätigkeit beginnt. Der Gesetzgeber war der Ansicht, die Erreichung dieses Zwecks werde so lange in geeigneter Weise gesichert, als zumindest ein Teil des ursprünglichen Betriebes erneut für die Erzeugung von Milch genutzt werde.
16 Anzumerken ist ferner, daß nach Artikel 3a Absatz 3 Satz 3 der Verordnung Nr. 857/84 der Umfang der Direktverkäufe oder Lieferungen im Hinblick auf die Erfüllung des Produkrionserfordernisses anhand der Entwicklung des Produktionsrhythmus in dem Betrieb des Erzeugers, der jahreszeitlichen Gegebenheiten sowie etwaiger außergewöhnliche Umstände bestimmt [wird]. Es scheint mir klar, daß sich dieser Rhythmus und die genannten jahreszeitlichen Bedingungen auf den Zeitraum beziehen, während dessen sich der Erzeuger bemüht, dem Produktionserfordernis zu genügen, und nicht auf einen Zeitraum vor der Übernahme der Verpflichtung zur Nichtvermarktung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Ausdruck Betrieb des Erzeugers etwas anderes meinte als den jeweils gegenwärtigen Betrieb des Erzeugers, daß er also auf denjenigen Betriebsteil beschränkt wäre, den der Erzeuger ursprünglich bewirtschaftet hat.
17 Diese Auslegung wird durch einen Blick auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 bestätigt, wonach Erzeuger, um gemäß Artikel 3a Absatz 1 eine vorläufige Quote erhalten zu können,
nachweisen [müssen], daß sie in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in ihrem Betrieb erzeugen können.
Diese Bedingung enthält keine ausdrückliche oder stillschweigende Begrenzung des Umfangs des Betriebes des Erzeugers. Wie wir im übrigen bereits gesehen haben, enthält der durch die Verordnung Nr. 1033/89 der Kommission in die Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission eingefügte Artikel 3a ins einzelne gehende Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels. Diese Vorschriften verlangen nicht, daß der Erzeuger jeweils die Milchmengen identifiziert, die auf diesem oder jenem Teil des gegenwärtigen Betriebes erzeugt werden, sei es für die Zwecke der Erfüllung der soeben genannten Bedingung, sei es im Hinblick auf das Produktionserfordernis selbst. Eine solche Identifizierung könnte sich als schwierig erweisen, wäre aber sicherlich notwendig, wenn die maßgebenden Bedingungen nur von solcher Milch erfüllt werden könnten, die in bestimmten Teilen des Betriebes erzeugt wurde.
18 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß sich die Erzeuger zur Erfüllung des Erfordernisses nach Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 grundsätzlich auf jede auf irgendeinem Teil ihres jeweiligen Betriebes erzeugte Milchmenge berufen können. Es liegt jedoch auf der Hand, daß dieser Grundsatz zwei Einschränkungen unterliegt. Erstens müssen die in Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission aufgestellten Voraussetzungen immer noch erfüllt sein. Der Erzeuger muß also nach wie vor ganz oder teilweise den Betrieb bewirtschaften, den er zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags bewirtschaftete, da dies eine der Voraussetzungen für die vorläufige Zuteilung der Quote war, die gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 endgültig zugeteilt wurde. Zweitens muß zum Zweck der Anwendung von Artikel 3a Absatz 3 als Betrieb, in dem die Erzeugung stattfindet, der Betrieb angesehen werden, wie er zum Zeitpunkt der Beantragung einer vorläufigen Quote bestand, da der Umfang der vorläufigen Quote nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 gerade in bezug auf den letztgenannten Betrieb festgesetzt wurde. Dagegen würde jede engere Auslegung von Artikel 3a den eindeutigen Zweck dieser Bestimmung durchkreuzen; sie wäre auch nicht durch den Wortlaut irgendeiner maßgebenden Vorschrift gerechtfertigt. Wie bereits angedeutet, entspricht dieses Ergebnis auch eher der Billigkeit. Es ist schwer ersichtlich, wieso ein Erzeuger, der die Milcherzeugung ernsthaft wiederaufzunehmen wünscht, sich auf denjenigen Teil seines Betriebes verweisen lassen müßte, den er fünf oder (nach der ursprünglichen Meinung der Kommission) sogar zehn Jahre zuvor bewirtschaftet hatte, oder wieso er (nach dem von der Kommission später eingenommenen Standpunkt) verpflichtet sein sollte, die Produktion auf dem Kernstück seines ursprünglichen Betriebes fortzusetzen.
19 Die entscheidenden Faktoren sind also die Identität des Erzeugers, der seine milchwirtschaftliche Tätigkeit wiederaufnimmt, und die von diesem Erzeuger zuvor gelieferte Milchmenge. Es ist daher zu prüfen, ob das Ergebnis durch den Umstand beeinflußt wird, daß der Betrieb, wie im vorliegenden Fall, nicht von einem einzelnen Erzeuger, sondern von einer Gesellschaft geführt wird.
Führung des Betriebes durch eine Gesellschaft
20 Wird eine Quote nach der Verordnung Nr. 857/84 zugeteilt, so wird sie einem Erzeuger, nicht aber einem Betrieb zugewiesen, so daß der Erzeuger identifiziert werden muß, der den Betrieb zum Zeitpunkt der Zuteilung bewirtschaftete (siehe die Nummern 10 und 11 der kürzlich, am 27. Februar 1992, vorgetragenen Schlußanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache C-236/90, Maier, Slg. 1992, I-4483, I-4492). Zwar wird die Quote, wenn der Betrieb in der Folgezeit ganz oder teilweise abgetreten wird, als an die einzelnen Teile des Betriebes geknüpft angesehen, soweit es um die Feststellung geht, wieviel von der Quote zusammen mit dem Land abgetreten wurde oder aber an die Gemeinschaftsreserve fällt (siehe die Artikel 3a Absatz 4 und 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 sowie die Artikel 7 und 7a der Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 der Kommission). Das ändert nichts daran, daß die Quote bis zur völligen oder teilweisen Abtretung des Betriebes dem Erzeuger zugute kommt, der den Betrieb bewirtschaftet, so wie dieser jeweils zusammengesetzt ist.
21 Ebenso wie die Zusammensetzung des Betriebes kann sich jedoch auch die Zusammensetzung des Erzeugers ändern. Nach Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 ist der zu einem Betrieb gehörende Erzeuger für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3a der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen. Dieser Erzeuger kann also eine Personenvereinigung sein, und es liegt auf der Hand, daß die Zusammensetzung solch einer Gruppe im Laufe der Zeit wechseln kann.
22 Der Betrieb, dem anfänglich eine Quote zugeteilt wird, ist selbstverständlich der Betrieb, den der Erzeuger zum Zeitpunkt der Zuteilung bewirtschaftete. Ebenso wird eine zugeteilte Quote demjenigen Erzeuger zugewiesen, der den Betrieb zum Zeitpunkt der Zuteilung bewirtschaftete (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1992 in der Rechtssache C-84/90, Dent, Slg. 1992, I-2009, Randnr. 17). Namentlich wird eine gemäß Artikel 3a Absatz 1 zugeteilte Quote derjenigen Vereinigung von Erzeugern zugewiesen, die den Betrieb zu diesem Zeitpunkt bewirtschaftet; der Kreis der Empfänger einer derartigen Quote beschränkt sich nicht auf diejenigen unter den den Betrieb gegenwärtig bewirtschaftenden Personen, die sich ursprünglich gemäß Artikel 3 a Absatz 1 zur Nichtvermarktung verpflichtet hatten. Wenn also, wie im vorliegenden Fall, der Erzeuger, der ursprünglich die Verpflichtung eingegangen war, den Betrieb nunmehr gemeinschaftlich mit einer anderen Person betreibt, so ist eine nach Artikel 3a Absatz 1 zu gewährende Quote der Zweipersonengesellschaft zuzuweisen, die den Betrieb im gegenwärtigen Zeitpunkt bewirtschaftet, und nicht einem einzelnen Gesellschafter. Anzumerken ist jedoch, daß der ursprüngliche Erzeuger zu dieser Gesellschaft gehören muß, da anderenfalls die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a und 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 (siehe oben Nr. 18) nicht erfüllt wären. Überdies soll die Regelung es dem ursprünglichen Erzeuger oder dessen Erben ermöglichen, die milchwirtschaftliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, sie soll es aber nicht einem völlig anderen Erzeuger gestatten, die Erzeugung auf dem Betrieb aufzunehmen (vgl. das Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, Von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 29).
23 Meines Erachtens ist die Quote auch dann noch der den Betrieb gegenwärtig bewirtschaftenden Personenvereinigung zuzuteilen, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Zusammensetzung des Betriebes seit der Beantragung der Nichtvermarktungsprämie geändert hat, ebenso wie die Zusammensetzung des Erzeugers. Es ist klar, daß der Betrieb in keinem Fall in den Genuß einer Quote gelangen wird, die die in Artikel 3a Absatz 2 festgesetzte Menge überschreitet, die ihrerseits auf dem vom ursprünglichen Erzeuger in dem Betrieb, wie er vor der Beantragung der Prämie bestand, erzeugten Mengen beruht. So hat der Kläger im vorliegenden Fall dadurch, daß er die Gesellschaftsverträge mit seinem Bruder geschlossen hat, weiter nichts getan, als sich um die Gewißheit zu bemühen, daß er in der Lage sein würde, die Milcherzeugung in einem seinem früheren Ausstoß vergleichbaren Umfang wiederaufzunehmen. Sicherlich wird der Bruder des Klägers infolge dieser Vereinbarung eine Beteiligung an einer Quote erwerben, in deren Genuß er sonst nicht gekommen wäre; hierdurch wird sich jedoch der Gesamtbetrag der Quote nicht erhöhen, da sich die eigene Beteiligung des Klägers an der Quote entsprechend verringert. Meines Erachtens ergibt sich daher kein ungerechtfertigter Vorteil, wenn die Quote der Gesellschaft und nicht einem individuellen Erzeuger zugeteilt wird.
24 Es muß jedoch betont werden, daß die Erzeuger, um eine vorläufige Quote nach Artikel 3a Absatz 1 zu erhalten, nachzuweisen haben, daß sie in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in ihrem Betrieb erzeugen können: siehe Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b. Ebenso müssen sie, wie Artikel 3 a Absatz 3 bestimmt, nachweisen, daß sie die Verkäufe oder Lieferungen aus ihrem Betrieb tatsächlich wiederaufgenommen haben, bevor die Zuteilung endgültig erfolgen kann. Eine Quote nach Artikel 3 a wird also zugeteilt, damit die Person oder Personenvereinigung, der die Quote gewährt wird, Milch erzeugt. Diese Bedingung verhindert, daß eine Quote einem Antragsteller zugeteilt wird, der nicht beabsichtigt, Milch zu erzeugen, sondern lediglich mit einem anderen Erzeuger eine Vereinbarung zu treffen wünscht, wonach dieser Milch auf seinem eigenen Land erzeugt und zugleich Nutzen aus dem Quotenanspruch des erstgenannten Erzeugers zieht. Es ist daher gegebenenfalls Sache des zuständigen innerstaatlichen Gerichts, festzustellen, ob von dem Erzeuger getroffene Vereinbarungen es ihm wirklich ermöglichen sollen, in seinem Betrieb, eventuell gemeinsam mit anderen Personen, Milch zu erzeugen, oder ob die Vereinbarungen im Gegenteil ein Mittel sind, die Übertragung des Quotenanspruchs auf eine andere Person zu ermöglichen.
Berechnung des Produktionsumfangs
25 Schließlich deutet der Kläger in seinen schriftlichen Bemerkungen an, es stelle sich eine Frage zur Handhabung der für die Zuteilung einer Quote, insbesondere in Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84, vorgesehenen Fristen. Er hält es für ungerecht, von Erzeugern in seiner Lage den Nachweis zu fordern, daß der angemessene Produktionsumfang innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 erreicht worden sei, da sich diese Erzeuger zumindest in Irland weiterhin in einer rechtlich unsicheren Lage hinsichtlich der Frage befunden hätten, welche ihrer Ländereien für diesen Zweck als Teil ihres Betriebes zu gelten hätten.
26 Der Supreme Court hat dem Gerichtshof keine Frage nach der Frist für die Erfüllung des Produktionserfordernisses vorgelegt. Andererseits kann die vom Kläger aufgeworfene Frage dahin gehend verstanden werden, wie unter den vorliegenden Umständen der Produktionsumfang im Hinblick auf das Produktionserfordernis zu berechnen ist: so verstanden, fällt sie eindeutig unter die Vorlagefrage.
27 Meines Erachtens wäre es nicht unangemessen, von einem Erzeuger in der Lage des Herrn O'Brien zu fordern, daß er in den zwölf Monaten vor dem 29. März 1991 zumindest einige Verkäufe oder Lieferungen vorgenommen hat, auch wenn die Rechtslage seinerzeit ungewiß gewesen sein mag: Schließlich wußte ein solcher Erzeuger, daß Milch, die jedenfalls teilweise in seinem Betrieb erzeugt worden war, nämlich auf dem nach wie vor in seinem Besitz befindlichen Teil seines Betriebes, bei der Feststellung, ob das Produktionserfordernis erfüllt sei, berücksichtigt werden würde. Außerdem ist zu bemerken, daß nach Artikel 3a Absatz 3 letzter Satz bei der Ermittlung des Umfangs der Verkäufe oder Lieferungen etwaige außergewöhnliche Umstände in Rechnung zu stellen sind. Meines Erachtens sind den zu berücksichtigenden außerordentlichen Umständen diejenigen Fälle zuzurechnen, in denen ein Erzeuger nicht in der Lage war, Milch auf dem gesamten zu seinem Betrieb gehörenden Grund und Boden zu erzeugen, weil es weiterhin rechtlich unsicher war, ob diese Produktion in ihrer Gesamtheit zur Erfüllung des Erfordernisses angerechnet werden würde. Im vorliegenden Fall muß die zuständige Behörde daher eine Schätzung der Verkäufe oder Lieferungen in ihre Berechnungen einbeziehen, die auf der Grundlage des hinzugekommenen Landes erfolgt wären, und nicht nur diejenigen Verkäufe oder Lieferungen, die der Kläger tatsächlich vor dem 29. März 1991 vorgenommen hat.
Ergebnis
28 Ich bin daher der Meinung, daß die Frage des Supreme Court wie folgt beantwortet werden sollte:
1) Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen von Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 erfüllt sind, beschränken sich die zu berücksichtigenden Verkäufe oder Lieferungen nicht auf diejenige Milch, die der Erzeuger zum Zeitpunkt seines Antrags auf Gewährung einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie in seinem ursprünglichen Betrieb produziert hat, sondern können auch Milchmengen umfassen, die er zum Zeitpunkt seines Antrags auf Zuteilung einer vorläufigen Referenzmenge gemäß Artikel 3a Absatz 1 in irgendeinem Teil des von ihm bewirtschafteten Betriebes produziert hat, sofern er nach wie vor ganz oder teilweise den ursprünglichen Betrieb bewirtschaftet und die Milcherzeugung tatsächlich wiederaufgenommen hat.
2) Wird der Betrieb zum Zeitpunkt der Zuteilung von einer Personenvereinigung bewirtschaftet, so ist eine nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 zuzuteilende vorläufige oder eine nach Artikel 3a Absatz 3 zu gewährende endgültige Referenzmenge der Personenvereinigung und nicht einem einzelnen Erzeuger zuzuweisen.
3) Zu den außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Artikel 3a Absatz 3 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gehören auch diejenigen Fälle, in denen ein Erzeuger nicht in der Lage war, die Milcherzeugung auf bestimmten Teilen seines Betriebes wegen einer fortbestehenden rechtlichen Unsicherheit darüber wiederaufzunehmen, ob eine solche Erzeugung bei der Prüfung der Erfüllung des in Artikel 3a Absatz 3 aufgestellten Erfordernisses angerechnet werden würde. Dementsprechend hat die zuständige Behörde bei der Ermittlung des Umfangs der Verkäufe oder Lieferungen für die Zwecke dieser Bestimmung die geschätzte Produktion zu berücksichtigen, die andernfalls auf diesem Teil des Betriebes erzielt worden wäre.