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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.04.1992 – C-149/91

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:183

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 8. April 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Zwei französische Gesellschaften, die Futtermittel namentlich aus Getreide herstellen und auch in gewißem Umfang Getreidehandel betreiben, haben beim Tribunal de grande instance Pau Klage gegen die französischen Steuerbehörden auf Erstattung einer parafiskalischen Abgabe erhoben, die sie in dem Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis zum 31. Mai 1988 entrichtet hatten. Sie machen geltend, daß die Abgabe gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.

Es handelt sich um eine Abgabe, die bereits Gegenstand einer Vorabentscheidungsfrage eines anderen französischen Gerichts war. Der Gerichtshof hat über diese Vorabentscheidungsfrage mit Urteil vom 19. November 1991 in der Rechtssache C-235/90 (Aliments Morvan SARL/Directeur des services fiscaux du Finistère, im folgenden: Urteil Morvan) entschieden.

2. Die Abgabe ist dem Gerichtshof somit bereits bekannt, und ich werde mich aus diesem Grund darauf beschränken, kurz daran zu erinnern, daß deren Hauptmerkmale darin bestehen,

daß sie von den anerkannten Sammelstellen und den Erzeugern und Importeuren von weiterverkauftem, verarbeitetem oder eingeführtem Hart- und Weichweizen, Hafer und Mais erhoben wird;

daß sie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs, der Verarbeitung oder der Einfuhr erhoben wird;

daß sie nicht auf ausgeführtes Getreide erhoben wird;

daß sie bei Verarbeitungserzeugnissen, die ein- bzw. ausgeführt werden, auf der Grundlage der verarbeiteten Getreidemengen erhoben oder erstattet wird;

daß sie für Getreide, das zur Herstellung von Stärke verwendet wird, erstattet wird;

daß sie von den Getreideabnehmern zu tragen ist;

daß das Aufkommen aus dieser Abgabe zur Deckung der Lagerausgaben der französischen Interventionsstelle ONIC dient;

daß die Höhe der Abgabe im entscheidungserheblichen Zeitpunkt 3 FF pro Tonne betrug.

Der Betrag der Abgabe ist in der Folgezeit schrittweise bis auf 0 FF für das Erntejahr 1990/1991 gesenkt worden.

Die Vorabentscheidungsfrage, über die der Gerichtshof in der Rechtssache Morvan zu entscheiden hatte, war ganz allgemein formuliert. Der Gerichtshof wurde ersucht, dem vorlegenden Gericht die gemeinschaftsrechtlichen Hinweise zu geben, die für eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der französischen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig waren. Die Klägerin in der Rechtssache Morvan hatte wie die Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen die Erstattung der in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Mai 1988 entrichteten Abgabe beantragt.

In den in der Rechtssache Morvan beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wurde die Vorabentscheidungsfrage insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Marktorganisation für Getreide und der Artikel 9 und 95 EWG-Vertrag erörtert. Generalanwalt Mischo, der seine Schlußanträge in jener Rechtssache am 11. Juni 1991 vortrug, prüfte die Abgabe darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Artikel 16 und 92 EWG-Vertrag. Der Gerichtshof beschränkte seine Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage auf die Untersuchung der einschlägigen Marktorganisation für Getreide. Er hat für Recht erkannt:

Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich namentlich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ergeben, stehen der Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat für eine geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines langen Zeitraums entgegen, wenn diese Abgabe geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zur Änderung der Struktur ihrer Erzeugung oder ihres Verbrauchs anzureizen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe, die Gegenstand eines Rechtsstreits ist, tatsächlich solche Wirkungen gehabt hat.

3. In der vorliegenden Rechtssache hat das Tribunal de grande instance Pau dem Gerichtshof drei Fragen vorgelegt.

Die erste betrifft die Auslegung des im EWG-Vertrag enthaltenen Verbots von Abgaben zollgleicher Wirkung und diskriminierenden inländischen Abgaben.

Die zweite Frage bezieht sich auf die Bedeutung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft für die französische Abgabe.

Gegenstand der dritten Frage ist die Bedeutung der Vorschriften des EWG-Vertrags über staatliche. Beihilfen für diese Abgabe.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die französische Regierung und die Kommission haben. Erklärungen in der vorliegenden Sache eingereicht, in denen sie im wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die den in der Rechtssache Morvan geltend gemachten entsprechen.

4. Aus diesen Gründen kann ich meine Ausführungen weitgehend beschränken auf einen Hinweis

auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Morvan und

auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mischo in derselben Rechtssache.

Zur Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Agrarvorschriften für die französische Abgabe

5. Diese Frage kann selbstverständlich ebenso beantwortet werden wie die in der Rechtssache Morvan vorgelegte Frage.

Zum Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung und von diskriminierenden inländischen Abgaben durch den EWG-Vertrag

6. Ich kann im wesentlichen auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mischo verweisen. Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorabentscheidungsfrage, soweit sie dieses Verbot betraf, wie folgt zu beantworten:

Das Gemeinschaftsrecht steht einer Abgabe der im Ausgangsverfahren streitigen Art entgegen, wenn

die Einnahmen aus der Abgabe ganz oder teilweise für Ausgaben verwendet werden, die ausschließlich den einheimischen Erzeugern zugute kommen;

die Abgabe bei der Einfuhr aus Getreide hergestellter Erzeugnisse erhoben, bei der Erzeugung gleicher Erzeugnisse im Inland hingegen erstattet wird;

...

Die Erklärungen der Kommission und der klagenden Gesellschaften in der vorliegenden Rechtssache geben jedoch Anlaß zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Hinsichtlich der Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe erscheint es zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof kürzlich seine Rechtsprechung zu dieser Frage im Urteil vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90 (Sociétés Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnrn. 24 bis 27), das französische parafiskalische Abgaben auf Erdölerzeugnisse betraf, bestätigt hat.

Hinsichtlich der Vorschriften über den Zeitpunkt für die Erhebung der Abgabe hat Generalanwalt Mischo geprüft, ob eine Ungleichbehandlung deshalb vorlag, weil die Einfuhrabgabe zum Zeitpunkt der Einfuhr, die Abgabe für inländische Erzeugnisse jedoch entweder zum Zeitpunkt des Wiederverkaufs oder zum Zeitpunkt der Verarbeitung erhoben wird. Er verneinte das Vorliegen einer Ungleichbehandlung, da er der Auffassung war, daß im inländischen Bereich wie bei der Einfuhr... das Erzeugnis... zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens besteuert wird. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben geltend gemacht, daß die Einfuhrabgabe in Wirklichkeit früher erhoben werde als die Abgabe für inländische Erzeugnisse. Selbst wenn dies nicht ganz unzweifelhaft ist, meine ich, daß Generalanwalt Mischo tatsächlich im Ergebnis recht hat. Die Abgabe für inländische Erzeugnisse wird, wie bereits ausgeführt, nicht nur bei der Verarbeitung, sondern auch beim Weiterverkauf erhoben, d. h., wenn der Käufer sie an Verarbeitungsbetriebe oder an andere Händler verkauft. Meines Erachtens ist davon auszugehen, daß die Einfuhr von Getreide nach Frankreich praktisch dem Weiterverkauf von inländischem Getreide entspricht. In der Praxis ist der Exporteur mit einem inländischen Unternehmen vergleichbar, das Getreide beim Erzeuger gekauft hat.

Was den Anwendungsbereich der Abgabe betrifft, haben sowohl die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens als auch die Kommission geltend gemacht, es bestehe ein besonderes Problem insoweit, als die französische Abgabe auch auf Folgeerzeugnissen oder Verarbeitungserzeugnissen des Getreides (nachstehend: Folgeerzeugnisse) laste. Der Kern des Problems liegt darin, daß die Abgabe auf eingeführte Folgeerzeugnisse die Abgabe ausgleichen soll, denen die französischen Folgeerzeugnisse wegen der Abgabe, die für das bei ihrer Herstellung verwendete Getreide bezahlt wird, indirekt unterliegen. Die Abgabe wird auf eingeführte Folgeer-, Zeugnisse erhoben, ohne daß die entsprechenden inländischen Erzeugnisse direkt belastet werden, und die Belastung des Importeurs mit der Abgabe kann nicht als Bezahlung für eine Dienstleistung angesehen werden, die die Verwaltung für ihn erbracht hat. Unter diesen Umständen verstößt die Abgabe auch meiner Meinung nach gegen das in Artikel 9 EWG-Vertrag verankerte Verbot. Die hier geprüften Vorschriften ähneln denen, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78 (Denkavit/Frankreich, Slg. 1979, 1923) waren.Der Gerichtshof hat in Randnummer 8 ausgeführt:

Hervorzuheben ist jedoch, daß eine Abgabe nur dann Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, wenn sie ein einheimisches und ein gleiches eingeführtes Erzeugnis in gleicher Höhe auf der gleichen Handelsstufe erfaßt und wenn der Steuertatbestand ebenfalls für beide Erzeugnisse derselbe ist. Es reicht somit nicht aus, daß die Belastung des eingeführten Erzeugnisses den Ausgleich für eine Abgabe darstellen soll, die auf das gleichartige einheimische Erzeugnis auf einer früheren Produktionsoder Handelsstufe als derjenigen erhoben wird — oder auf dieses Erzeugnis oder ein Ausgangserzeugnis erhoben wurde —, auf der das eingeführte Erzeugnis erfaßt wird. Das Verbot der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle würden jeden Inhalts entleert und bedeutungslos, wenn es eine Grenzabgabe nicht einschlösse, obwohl diese auf ein gleichartiges nationales Erzeugnis. nicht oder auf einer anderen Handelsstufe oder auf,der Grundlage eines anderen Steuertatbestandes erhoben wird, und das nur mit der Begründung, diese Abgabe solle eine interne steuerliche Belastung des gleichen Erzeugnisses ausgleichen; außerdem würden dabei steuerliche Belastungen des eingeführten Erzeugnisses im Herkunftsmitgliedstaat nicht berücksichtigt.

7. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben außerdem geltend gemacht, daß die Erstattung der Abgaben, die bei der Ausfuhr jedenfalls gewisser Folgeerzeugnisse gewährt werde, gegen Artikel 96 EWG-Vertrag verstoße, wonach bei Ausfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein darf als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben zur Begründung dieser Auffassung u. a. geltend gemacht, daß die Rückvergütung bei der Ausfuhr höher sei als die Abgabe, die bei der Einfuhr entsprechender Erzeugnisse erhoben werde. Es ist klar, daß dieses Argument nicht unmittelbar für die Anwendung des in Artikel 96 festgelegten Verbots zutrifft, das sich auf die Rückvergütung inländischer Abgaben bei der Ausfuhr bezieht, die über den Betrag hinausgehen, der direkt oder indirekt auf die ausgeführten Erzeugnisse erhoben wurde. Das Argument kann dagegen vielleicht als indirekte Stütze dafür herangezogen werden, daß die Rückvergütungen der Ausfuhrabgaben gegen Artikel 96 verstoßen. Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu entscheiden, ob die tatsächlichen Umstände so sind, daß Artikel 96 EWG-Vertrag verletzt ist.

Aus dem Vorstehenden folgt, daß die französische Abgabenregelung unter verschiedenen Aspekten möglicherweise gegen die Artikel 9, 95 und 96 EWG-Vertrag verstößt. Es ist jedoch hervorzuheben, daß die Feststellung eines solchen Verstoßes nicht impliziert, daß die Abgabenregelung insgesamt gemeinschaftsrechtswidrig ist. Eine Erhebung von Abgaben, die in Frankreich erzeugtes weiterverkauftes oder verarbeitetes Getreide betrifft, berührt somit nicht die hier in Rede stehenden Gemeinschaftsvorschriften.

Zur Bedeutung der Vorschriften des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen für die französische Abgabe

8. Das vorlegende Gericht fragt, ob die Abgabe aufgrund der Verwendung ihres Aufkommens und der Art und Weise ihrer Rückvergütung als rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag anzusehen ist.

Einleitend ist festzustellen, daß Artikel 92 keine Rechte für einzelne begründet, die diese unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen können. Dies hat der Gerichtshof zuletzt in dem bereits genannten Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90 (Société commerciale de l'Ouest u. a.) festgestellt, in dem er namentlich ausgeführt hat:

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt jedoch weder absolut noch unbedingt. Der Vertrag regelt in Artikel 93 die fortlaufende Überprüfung und die Kontrolle der Beihilfen durch die Kommission und geht somit davon aus, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist. Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595) (Randnr. 33).

Eine eventuelle inhaltliche Unvereinbarkeit mit Artikel 92 kann jedoch von einem nationalen Gericht sanktioniert werden, wenn diese Unvereinbarkeit von der Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Artikeln 92 und 93 festgestellt wird. Fest steht, daß die Kommission zu den hier einschlägigen Vorschriften keine derartige Entscheidung erlassen hat.

Das nationale Gericht kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes weiterhin prüfen, ob bei der Einführung einer nationalen Beihilferegelung, die unter Artikel 92 fällt, das Erfordernis der Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 für neue Beihilfen beachtet worden ist. Der einzelne kann sich somit vor einem nationalen Gericht auf eine Verletzung des Artikels 93 Absatz 3 berufen.

Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen können deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur darin von Bedeutung sein, wenn die französische Abgabenregelung ganz oder teilweise staatliche Beihilfemaßnahmen beinhaltet, die unter Artikel 92 fallen, und wenn diese Maßnahmen im Widerspruch zu Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag eingeführt worden sind.

Im vorliegenden Fall liegen keine Informationen darüber vor, ob die französische Abgabenregelung, die ursprünglich 1953 eingeführt und später vor und in dem entscheidungserheblichen Zeitraum mehrfach geändert wurde, der Kommission gemäß Artikel 93 gemeldet worden ist.

Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich notwendig, daß der Gerichtshof dazu Stellung nimmt, ob die französische Abgabenregelung Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 enthält. Die Kommission und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben geltend gemacht, daß die Abgabenregelung Beihilfeelemente enthalte, Generalanwalt Mischo ist jedoch in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Morvan zum gegenteiligen Ergebnis gekommen.

Ich glaube nicht, daß die sehr knappe Argumentation der Kommission zur Stützung ihrer. Auffassung oder die von den Klägerinnen angeführten Gesichtspunkte eine ausreichende Grundlage für eine Änderung der Auffassung bilden, die Generalanwalt Mischo in seinen Schlußanträgen zum Ausdruck gebracht hat.

In diesem Zusammenhang sollte vielleicht auch darauf hingewiesen werden, daß die Feststellung, daß eines oder mehrere Elemente der französischen Abgabenregelung möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellen, die entgegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag eingeführt wurde, nicht bedeuten würde, daß die französische Abga -benregelung insgesamt gemeinschaftsrechtswidrig. ist.

Entscheidungsvorschlag

9. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Tribunal de grande instance Pau vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:.

Das Gemeinschaftsrecht ist so auszulegen, daß es einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wenn

die Abgabe für eine geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines langen Zeitraums erhoben wird und geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zur Änderung der Struktur ihrer Erzeugung oder ihres Verbrauchs zu veranlassen;

das Aufkommen aus der Abgabe ganz oder teilweise zur Bezahlung von Ausgaben verwendet wird, die ausschließlich den inländischen Erzeugern zugute kommen;

die Abgabe auf Folgeerzeugnisse erhoben wird, die eingeführt werden, während die entsprechenden inländischen Erzeugnisse der Abgabe nicht direkt unterliegen, und

die Rückzahlung der Abgabe bei der Ausfuhr von Folgeerzeugnissen die Abgabe übersteigt, der diese Erzeugnisse direkt oder indirekt unterlagen.

Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß eine Abgabe wie die, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, unter Artikel 92 EWG-Vertrag fällt. Im übrigen ist ein nationales Gericht nicht dafür zuständig, über einen Antrag auf Feststellung zu entscheiden, daß eine bestehende staatliche Beihilfe, die nicht Gegenstand einer Entscheidung der Kommission war, durch die der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet wurde, sie aufzuheben oder zu ändern, oder eine neue Beihilfe, die gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag eingeführt wurde, mit der Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.