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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.04.1992 – C-88/91

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1992:179

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 8. April 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Corte di appello Rom (im folgenden: das vorlegende Gericht) hat dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 vom 16. September 1985 geänderten Fassung und von Anhang II Abschnitt VIII Olivenöl dieser Verordnung, auf den die angegebene Bestimmung verweist, vorgelegt. Abschnitt VIII des genannten Anhangs hat folgenden Wortlaut:

VIII. Olivenöl

Für die Anwendung der Bestimmungen über die Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder aufgrund eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen, ist der Interventionspreis für die betreffende Qualität zuzüglich sämtlicher monatlicher Zuschläge zugrunde zu legen.

Die Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Federazione italiana dei consorzi agrari (im folgenden: Federconsorzi) und der italienischen Interventionsstelle Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (im folgenden: AIMA) über die Höhe des von der Federconsorzi für Olivenöl, das im Laufe des Wirtschaftsjahres 1985/86 aus einem Lager der Federconsorzi gestohlen wurde, an die AIMA zu zahlenden Betrags.

Zum besseren Verständnis des Ausgangsrechtsstreits werde ich zunächst die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darstellen, die den rechtlichen Rahmen dieses Rechtsstreits bilden. Sie betreffen zum einen die Festlegung des Ankaufspreises für Olivenöl, das zur Intervention angeboten wurde, und zum anderen die Erstellung der Jahreskonten im Hinblick auf die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der Lagerung durch den Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie. Wenn nichts anders angegeben, beziehe ich mich im folgenden auf die Bestimmungen, die während des Wirtschaftsjahres 1985/86 anwendbar waren, in dem der Diebstahl stattfand, der zum Ausgangsrechtsstreit führte.

Der rechtliche Ralimén

2 Zunächst sind die Bestimmungen über die Festlegung des Ankaufspreises für Olivenöl, das zur Intervention angeboten wurde, zu nennen.

Um die im Olivenölsektor angestrebte Stabilität zu erreichen, schuf der Rat mit der Verordnung Nr. 136/66/EWG für die Erzeuger oder ihre Verbände die Möglichkeit, das Olivenöl den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten anzubieten. Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen sind verpflichtet, das angebotene Olivenöl zum Interventionspreis aufzukaufen.

Gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 136/66 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 (vgl. Fußnote 4) geänderten Fassung wird der Interventionspreis jedes Jahr für die Standardqualität eines Öles festgesetzt, das im Anhang der Verordnung bezeichnet ist. Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 136/66 stellt jedoch klar, daß der Ankaufspreis anhand einer Tabelle für Zu- und Abschläge berichtigt wird, wenn die Bezeichnung oder die Qualität des Öles, das den Interventionsstellen angeboten wird, nicht derjenigen entspricht, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde (und damit nicht mit der genannten Standardqualität übereinstimmt).

Im Anhang der Verordnung Nr. 136/66 sind die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen von sieben Arten Olivenöl genannt, wobei die erste (Jungfernöl, auch reines Jungfernöl genannt) wie folgt eingeteilt wird:

a) Extra: Olivenöl von einwandfreiem Geschmack, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 1 g je 100 g beträgt.

b) Fein: Olivenöl, das den Bedingungen des Extra-Olivenöls entspricht, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, jedoch höchstens 1,5 g je 100 g beträgt.

c) Handelsüblich (Es kann auch der Ausdruck mittelfein verwendet werden): Olivenöl von gutem Geschmack, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g je 100 g beträgt.

d) Lampant-Öl: Olivenöl von unangenehmem Geschmack oder Olivenöl, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, mehr als 3,3 g je 100 g beträgt.

3 Gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66 erließ die Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 vom 10. Dezember 1985 die Ausführungsbestimmungen für den Ankauf und die Lagerung von Olivenöl durch die Interventionsstellen. Nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3472/85 ist der Ankaufspreis der am Tag der Lieferung geltende... Preis für eine Ware frei Lager, nicht entladen, unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zu- und Abschläge der in der Weise berichtigt wird, daß auf den Interventionspreis die im Anhang aufgeführten Zu- und Abschläge angewendet werden.

Zum richtigen Verständnis der vorliegenden Rechtssache gebe ich im folgenden den Anhang der Verordnung Nr. 3472/85 vollständig wieder:

(in ECU/100 kg)Bezeichnung und Qualität im Sinne des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG (als Säuregehalt gilt der Gehalt an freien Fettsäuren, ausgedrückt in Gramm Ölsäure je 100 Gramm Ol)ZuschlagAbschlagNaturreines Olivenöl, extra17,29—Naturreines Olivenöl, fein12,9—Naturreines Olivenöl, mittelfein——Naturreines Lampantöl, 1°8,14Andere naturreine Lampantöle:— mit mehr als 1° bis 8° SäuregehaltErhöhung des Abschlags um 0,32 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr— mit mehr als 8° SäuregehaltErhöhung des Abschlags um 0,35 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehrOliventresteröl mit bis zu 5° Säuregehalt123,00Andere Oliventresteröle:— mit mehr als 5° bis 8° SäuregehaltErhöhung des Abschlags um 0,17 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr— mit mehr als 8° SäuregehaltErhöhung des Abschlags um 0,20 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr

Aus. diesem Anhang ergibt sich, daß naturreines Olivenöl, mittelfein (im. folgenden: mitr telfeines Öl) die Standardqualität darstellt, für die der Interventionspreis festgesetzt wird. Wie sich aus diesem Anhang weiterhin ergibt, erfolgt der Ankauf von naturreinem Lampantöl (im folgenden: Lampant-öl) zu einem Preis in Höhe des Interventionspreises, vermindert um einen Abschlag, der sich mit zunehmendem Säuregehalt erhöht, beginnend mit einem Abschlag in Höhe von 8,14 ECU/100 kg für Öl mit 1o Säuregehalt.

4 Befassen wir uns nun mit den Vorschriften über die Aufstellung der Jahreskonten im Hinblick auf die Finanzierung von Interventionen durch den EAGFL.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 enthält die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie. Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung schreibt für den Fall, daß eine Interventionsmaßnahme zum Ankauf und zur Lagerung von Erzeugnissen führt, vor, daß der zu finanzierende Betrag in Jahreskonten ermittelt wird, die von den auszahlenden Dienststellen oder Einrichtungen aufgestellt werden und in denen die einzelnen Ausgaben und Einnahmen gutgeschrieben bzw. belastet werden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1883/78 hat der Rat durch die genannte Verordnung Nr. 3247/81 die Verbuchungsregeln zur Aufstellung des Jahreskontos der auszahlenden Dienststellen für die Interventionsmaßnahmen festgelegt, in deren Rahmen landwirtschaftliche Produkte von den Interventionsstellen angekauft und gelagert werden. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3247/81 läßt hinsichtlich der Erhaltung der gelagerten Mengen die Festsetzung einer Toleranzgrenze zu — dies ist nach meinem Verständnis die Grenze, unterhalb deren fehlende Mengen nicht angerechnet werden. Nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3247/81 wird der Wert der die Toleranzgrenze überschreitenden Mengen den Konten gutgeschrieben, wobei für die Berechnung dieses Wertes folgendes gilt:

Vorbehaltlich der in Anhang II enthaltenen besonderen Bestimmungen werden zur Berechnung dieses Wertes die betreffenden Mengen mit dem Grundinterventionspreis, der für die Standardqualität am ersten Tag des während des Haushaltsjahres beginnenden Wirtschaftsjahres gilt, erforderlichenfalls zuzüglich aller monatlichen Zuschläge, multipliziert.

Da der Anhang II der Verordnung Nr. 3247/81 in seiner ursprünglichen Fassung keine besonderen Maßnahmen für Olivenöl enthielt, mußte der Wert der die Toleranzgrenze überschreitenden Mengen nach dieser Fassung somit auch anhand des Interventionspreises für die Standardqualität, das heißt für mittelfeines Öl, festgesetzt werden.

5 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 3247/81 bestimmt in seiner ursprünglichen Fassung, daß die Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder aufgrund eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen, nicht unter die Berechnung der Toleranzgrenze fallen. Der Wert dieser Mengen wird nach dieser Bestimmung zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Diebstahl oder Verlust ereignet hat, oder gegebenenfalls zum Zeitpunkt ihrer Feststellung gutgeschrieben. Dieser Wert wird gemäß den Vorschriften ermittelt, die für die die Toleranzgrenze überschreitenden Mengen vorgesehen sind. Für Olivenöl, für das im Anhang II keine besonderen Bestimmungen vorgesehen waren, mußte der Wert somit anhand des Interventionspreises für die genannte Standardqualität errechnet werden. Als Interventionspreis gilt dabei gemäß dem letzten Satz der Bestimmung der Preis des laufenden Wirtschaftsjahres, erforderlichenfalls zuzüglich sämtlicher monatlicher Zuschläge.

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 3247/81 wurde durch die Verordnung Nr. 2632/85 geändert. Die Bestimmung, daß der Wert der gestohlenen oder verlorengegangenen Mengen gemäß den Vorschriften berechnet wird, die für die die Toleranzgrenze überschreitenden Mengen vorgesehen sind, wurde insbesondere dahin ergänzt, daß dies vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen des Anhangs Π gilt. Zugleich wurde der Anhang II durch einen Abschnitt VIII Olivenöl ergänzt, dessen Wortlaut bereits zuvor (unter Nr. 1) wiedergegeben worden ist. Daraus folgt, daß der Wert der gestohlenen Olivenölmengen seit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung Nr. 2632/85 und damit für die Diebstähle, die in dem uns beschäftigenden Wirtschaftsjahr 1985/86 stattfanden, anhand des Interventionspreises für die betreffende Qualität festgesetzt wird. Von diesem Zeitpunkt an galt für Olivenöl mit anderen Worten nicht mehr der allgemeine Grundsatz, wonach der Wert der entwendeten Mengen anhand des Interventionspreises für die Standardqualität zu bestimmen ist.

Die mit der Verordnung Nr. 2632/85 eingeführte Regelung war jedoch nicht lange anwendbar. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 vom 27. November 1990 hob der Rat die Verordnung Nr. 3247/81 auf und erklärte die Kommission für befugt, den Wert der entwendeten Mengen zu ermitteln (vgl. Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 3492/90). Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 vom 12. Dezember 1990 legte die Kommission aufgrund dieser Befugnis neue Verbuchungsregeln fest. Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung wird der Wert der Fehlmengen aufgrund von Diebstahl so berechnet, daß diese Mengen mit dem am ersten Tag des Haushaltsjahres für die Standardqualität geltenden Grundinterventionspreis zuzüglich 5 % multipliziert werden (Hervorhebung durch mich). Diese Regelung gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen im Anhang. Dieser Anhang enthält jedoch keine besonderen Bestimmungen für Olivenöl. Schließlich wird in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3597/90 klargestellt, daß bei der Festlegung des Wertes der Mengen nach Absatz 1 etwaige Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge und auf den Interventionspreis anläßlich des Ankaufs des Erzeugnisses anwendbare Koeffizienten und Prozentsätze unberücksichtigt [bleiben].

Der Ausgangsrechtsstreit und die Zuständigkeit des Gerichtshofes

6 Mit Submissionsvertrag vom 1. Februar 1986 beauftragte die AIMA die Federconsorzi, während des Wirtschaftsjahres 1985/86 wie in den vorangegangenen Jahren die praktische Durchführung der Interventionsmaßnahmen (u. a. Ankauf und Lagerung) auf dem Olivenölmarkt zu gewährleisten. Die italienische Regierung weist in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof darauf hin, daß dieser Auftrag gemäß den Submissionsbedingungen ausgeführt werden mußte, die im Decreto ministeriale vom 12. April 1984 und dem atto disciplinare vom 24. September 1985 behandelt werden.

Artikel 3 Absatz 2 des genannten Vertrags regelt die Verpflichtungen der Federconsorzi im Fall des Verlusts des bei ihr eingelagerten Olivenöls wie folgt:

Der Auftragnehmer haftet für... Verluste, die aufgrund von Tatsachen eintreten, die er zu vertreten hat, in Höhe des Wertes, der in den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt ist.

Am 25. August 1986 (d. h. im Wirtschaftsjahr 1985/86) wurde festgestellt, daß aus dem Lager der Federconsorzi in Gioia Tauro 6127,33 Liter Olivenöl gestohlen worden waren. Es steht fest, daß es sich um naturreines Olivenlampantöl handelt, das im Wirtschaftsjahr 1983/84 zur Intervention angekauft worden war. Der Säuregehalt des gestohlenen Olivenöls ist dagegen streitig. Nach Ansicht der Federconsorzi ist von 7° Säuregehalt auszugehen. Die AIMA macht geltend, daß der Säuregehalt nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Sicher ist jedenfalls, daß das gestohlene Olivenlampantöl keinesfalls einen Säuregehalt von 1o besitzt. Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, daß nach dem vom Schiedsgericht (siehe unten, Nr. 7) festgestellten Sachverhalt im Wirtschaftsjahr 1983/84, das heißt in dem Jahr, in dem das gestohlene Olivenöl angekauft wurde, in Gioia Tauro kein Olivenöl mit 1o Säuregehalt angekauft worden sei, sondern ausschließlich Partien mit einem Säuregehalt von mindestens 2° und höchstens 13,8°..

7 Zwischen der AIMA und der Federconsorzi entstand Streit über die Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen, die angeben, wie der Wert von gestohlenem Olivenöl zu berechnen ist und die nach dem oben genannten Artikel 3 Absatz 2 des Submissionsvertrags für die Parteien bindend sind. Nach Ansicht der AIMA, die sich auf eine entsprechende Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an sie beruft, sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, daß der Interventionsstelle der Gegenwert der entwendeten Mengen zu dem im Wirtschaftsjahr 1985/86 geltenden Ankaufspreis für naturreines Olivenlampantöl mit 1° Säuregehalt zuzüglich der monatlichen Zuschläge gezahlt werden müsse. Die Federconsorzi macht dagegen gehend, daß sie die entwendeten Mengen anhand des niedrigeren Ankaufspreises für naturreines Olivenlampantöl mit 7° Säuregebalf vergüten müsse, der im Wirtschaftsjahr 1983/84 oder, hilfsweise, im Wirtschaftsjahr 1985/86 anwendbar gewesen sei.

Diese Streitigkeit wurde gemäß dem Submissionsvertrag einem Schiedsgericht vorgelegt. Das Schiedsgericht wählte in seiner Entscheidung, die von der Pretura Rom mit Beschluß vom 14. Juli 1989 für vollstreckbar erklärt wurde, eine Zwischenlösung: Es entschied, daß der der AIMA gutzuschreibende Betrag unter Anwendung des im Wirtschaftsjahr 1985/86 geltenden Ankaufspreises mit den im Zeitpunkt des Diebstahls fällig gewordenen Zuschlägen für die im Wirtschaftsjahr 1983/84 angekauften Mengen an Olivenlampantöl mit geringem Säuregehalt zu berechnen sei (d. h. — wie sich aus der Vorlagefrage ergibt — Olivenlampantöl mit dem geringsten in dem betreffenden Lager im Wirtschaftsjahr 1983/84, in dem das gestohlene Öl angekauft wurde, registrieren Säuregehalt, im vorliegenden Fall 2° Säuregehalt).

8 Die Federconsorzi erhob gegen die AIMA bei der Corte di appello Klage und forderte die Aufhebung der Entscheidung des Schiedsgerichts. Die AIMA forderte im Wege der Widerklage ebenfalls die Aufhebung der Entscheidung des Schiedsgerichts. Da die Corte di appello der Ansicht war, daß ihre Entscheidung von der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen abhänge, hat sie dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und im Anhang II Abschnitt VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates in der durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 des Rates geänderten Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 der Kommission dahin auszulegen, daß der Wert von naturreinem Olivenlampantöl, das in Interventionsbeständen gelagert und durch Diebstahl entwendet wurde, für die Zwecke der Rechnungsführung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft unter Berücksichtigung der entwendeten Mengen auf der Grundlage des Preises zu bestimmen ist, der — in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Entwendung erfolgt ist, und mit den vorgesehenen monatlichen Zuschlägen — für naturreines Olivenlampantöl mit Io Säuregehalt oder mit dem geringsten in dem betreffenden Lager in dem Wirtschaftsjahr, zu dem das entwendete Öl gehört, registrierten Säuregehalt festgelegt worden ist, oder ist dieser Wert unter genauer Bezugnahme auf den bei der Ablieferung für die Menge und die Qualität des entwendeten Erzeugnisses gezahlten Preis oder aber nach einem anderen Kriterium als den oben angegebenen zu bestimmen?

9 Die Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 3247/81 wird vom vorlegenden Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits gestellt, der nicht unmittelbar diese Verordnung zum Gegenstand hat, sondern einen Submissionsvertrag, der auf diese Verordnung verweist. Daher taucht die Frage auf, ob der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag für die Beantwortung dieser Vorlagefrage zuständig ist.

Seit dem Urteil Dzodzi steht fest, daß der Gerichtshof für Entscheidungen über Vorlagen zuständig ist, die eine Gemeinschaftsbestimmung betreffen, auf die das nationale Recht eines Mitgliedstaats verweist, um die auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften zu bestimmen (Randnr. 36 des Urteils). In Anbetracht der Gründe, die den Gerichtshof zu dieser Auffassung veranlaßten — insbesondere die Verhinderung künftiger Auslegungsdiskrepanzen (Randnr. 37 des Urteils) —, liegt es auf der Hand, daß der Gerichtshof in gleicher Weise für die Entscheidung über Vorlagen zuständig ist, die eine Gemeinschaftsbestimmung betreffen, auf die keine nationale Bestimmung, sondern eine Vertragsbestimmung verweist, um die Verpflichtungen der Parteien festzulegen.

Es erscheint jedoch angebracht, daran zu erinnern (vgl. auch Randnr. 42 des Urteils Dzodzi), daß sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts beschränkt. Er kann in seiner Antwort an das nationale Gericht weder die Systematik des Vertrags noch die Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigen (z. B. das genannte Ministerialdekret vom 12. April 1984 oder den genannten atto disciplinare vom 24. September, 1985), die ebenfalls, die Tragweite der vertraglichen Verpflichtungen festlegen können. OB das Gemeinschaftsrecht vollständig, d. h. unter Ausschluß nationaler oder vertraglicher. Bestimmungen, auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien angewendet werden kann, ist daher eine Frage, die der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt.

Beantwortung der vorgelegten Frage

10 Das vorlegende Gericht will mit der Vorlagefrage im wesentlichen wissen, wie die Worte der Interventionspreis für die betreffende Qualität in Anhang. II Abschnitt VIII der Verordnung Nr. 3247/81 in der durch die Verordnung Nr. 2632/85 geänderten Fassung auszulegen sind (siehe oben, Nr. 5, zweiter Absatz). Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der geänderten Verordnung Nr. 3247/81 ist. dieser Preis nämlich zugrunde zu legen, um den Wert der aufgrund eines Diebstahls fehlenden Olivenölmengen, der im Wirtschaftsjahr 1985/86 festgestellt wurde, zu bestimmen.

Das vorlegende Gericht fragt, genauer gesagt, welcher der vier folgenden Preise bei der Wertermittlung zugrunde zu legen, ist:

1) der Preis, der während des Wirtschaftsjahres, in dem der Diebstahl festgestellt wurde, für Olivenlampantöl mit Io Säuregehalt festgelegt worden ist;

2) der Preis, der während des Wirtschaftsjahres, in dem der Diebstahl festgestellt wurde, für Olivenlampantöl mit dem geringsten in dem Lager während des Wirtschaftsjahres, in dem das gestohlene Ol angekauft wurde, registrierten Säuregehalt festgelegt worden ist;

3) der Preis, der zum Zeitpunkt des Ankaufs für Öl der Qualität, wie es später entwendet wurde, gezahlt worden ist;

4) ein anderer als die drei genannten Preise.

Aus. dieser Liste möglicher Auslegungen ergibt sich, daß zwei Gesichtspunkte unterschieden werden müssen: Zunächst stellt sich die Frage nach dem zugrunde zu legenden Zeitpunkt (der Augenblick, in dem sich der Diebstahl ereignet hat oder festgestellt wurde oder der Augenblick, in dem das entwendete Ol zur Intervention angekauft wurde); dann stellt sich die Frage nach dem zugrunde zu legenden Säuregehalt des zu ersetzenden Olivenlampantöls. Ich werde die beiden Fragen in dieser Reihenfolge behandeln.

11 In bezug auf den zugrunde zu legenden Zeitpunkt stimmen die italienische Regierung und die Kommission der Entscheidung des Schiedsgerichts zu. Nach dessen Ansicht muß der Wert des entwendeten Öles anhand des Ankaufspreises für die betreffende Qualität ermittelt werden, der in dem Augenblick galt, in dem der Diebstahl festgestellt wurde, das heißt anhand des für das Wirtschaftsjahr 1985/86 geltenden Ankaufspreises zuzüglich der monatlichen Zuschläge, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten waren.

Im Hinblick auf den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 Sätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 3247/81 bin ich der Ansicht, daß das entwendete Ol — in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Zeitpunkt, zu dem sich der Diebstahl ereignet hat, offenbar nicht bekannt ist — richtigerweise anhand des Ankaufspreises für die betreffende Qualität, der im Augenblick der Feststellung des Diebstahls galt, zu ersetzen ist. Diese Vorschriften lauten nämlich wie folgt:

Der Wert dieser Mengen wird zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Diebstahl oder Verlust ereignet hat, oder gegebenenfalls zum Zeitpunkt ihrer Feststellung gutgeschrieben; er wird gemäß den Vorschriften ermittelt, die für die die Toleranzgrenze überschreitenden Mengen vorgesehen sind. Hat jedoch zu diesem Zeitpunkt das neue Wirtschaftsjahr noch nicht begonnen, so ist der Interventionspreis des laufenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, erforderlichenfalls zuzüglich sämtlicher monatlicher Zuschläge.

Die Ausdrücke das neue Wirtschaftsjahr und monatliche Zuschläge verweisen eindeutig auf den Preis, der zu dem Zeitpunkt galt, zu dem sich der Diebstahl ereignet hat oder festgestellt wurde.

12 In bezug auf die zugrunde zu legende Qualität stimmen die Parteien mit dem Schiedsgericht darin überein, daß der Wert des im Laufe des Wirtschaftsjahres 1985/86 entwendeten Öles angesichts der Änderung, die die Verordnung Nr. 3247/81 durch die Verordnung Nr. 2632/85 erfahren hat (siehe oben, Nr. 5, zweiter Absatz), anhand der besonderen Bestimmungen für den Olivenölsektor zu ermitteln sei, das heißt anhand des Interventionspreises für die betreffende Qualität und daher nicht mehr auf der Grundlage des Interventionspreises für die Standardqualität. Sie sind sich folglich darüber einig, daß im vorliegenden Fall vom Ankaufspreis für Lampantöl (d. h. die entwendete Ölsorte) und nicht für mittelfeines Öl (d. h. das Öl der Standardqualität) auszugehen sei. Streitig ist allein, ob auch der Abschlag wegen des Säuregehalts des entwendeten Lampantöls zugrunde zu legen ist. Der vorliegende Rechtsstreit läuft somit im Grunde darauf hinaus, ob die Worte betreffende Qualität in Anhang II Abschnitt VIII der geänderten Verordnung Nr. 3247/81 auch den Säuregehalt umfassen und, wenn ja, welchen.

In diesem Zusammenhang machen die italienische Regierung und die Kommission geltend, daß der Begriff Qualität auf die vier Ölarten (extra, fein, mittelfein und Lampantöl) verweise, von denen in dem oben (unter Nr. 2) wiedergegebenen Anhang der Verordnung Nr. 136/66 die Rede ist. Lampantöle mit verschiedenem Säuregehalt könnten nicht als Öle unterschiedlicher Qualität angesehen werden. Die in der Verordnung Nr. 3247/81 verwendeten Worte betreffende Qualität verwiesen daher ausschließlich auf eine der vier genannten Ölarten, mit der Maßgabe, daß im Fall der Entwendung von Lampantöl der Preis dieser Ölart mit dem Abschlag für den Säuregehalt 1o zugrunde zu legen sei.

13 Ich kann diese Auffassung nicht teilen. Es trifft zu, daß der Anhang der Verordnung Nr. 136/66 des Rates die Bezeichnung und Begriffsbestimmung von vier Arten Jungfernöl enthält. Aber auch wenn jede dieser vier Olivenölarten als eine Qualitätsklasse einzustufen ist, bedeutet dies nicht, daß im Fall der Entwendung von Olivenöl der Qualität Lampantöl ein Abschlag wegen eines anderen Säuregehalts als dem Säuregehalt 1o nicht zugrunde gelegt werden dürfte. Das Gegenteil ist der Fall. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 136/66 in der durch die Verordnung Nr. 1562/78 geänderten Fassung (siehe oben, Nr. 2) wird der Ankaufspreis anhand einer Tabelle für Zu-und Abschläge berichtigt, wenn die Bezeichnung oder die Qualität des Öls, das den Interventionsstellen angeboten wird, nicht derjenigen [entspricht], für die der Interventionspreis festgesetzt wurde (Hervorhebung durch mich).

Aufgrund dieser Bestimmung, die ausdrücklich auf die Bezeichnung und die Qualität Bezug nimmt, unterteilte die Kommission die Ölart Lampantöl im Anhang ihrer Verordnung Nr. 3472/85 unter der Überschrift Bezeichnung und Qualität im Sinne des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66 je nach dem Säuregehalt in Klassen: Neben naturreinem Lampantöl, 1° (für das ein Abschlag von 8,14 ECU/100 kg vorgenommen wird), ist die Rede von anderen Lampantölen mit mehr als Io bis 8° Säuregehalt (bei dieser Unterklasse wird der Abschlag um 0,32 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr erhöht) und mit mehr als 8° Säuregehalt (bei dieser Unterklasse wird der Abschlag um 0,35 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr erhöht). Aus dem Umstand, daß diese Unterklassen in der Spalte zu finden sind, die mit Bezeichnung und Qualität überschrieben ist, und daß der vom Interventionspreis vorzunehmende Abschlag vom Säuregehalt des Lampantöls abhängt, folgere ich, daß der Säuregehalt mitentscheidend ist für die Feststellung, was die betreffende Qualität des Olivenlampantöls ist. Um den Wert des entwendeten Olivenlampantöls zu ermitteln, muß daher gemäß Abschnitt VIII des Anhangs II der Verordnung Nr. 3247/81 der Säuregehalt dieser Ölart zugrunde gelegt werden.

14 Die Gesetzesgeschichte bestätigt diesen Standpunkt. Wie zuvor (unter Nr. 5) bereits dargelegt wurde, enthält die Verordnung Nr. 3247/81 den allgemeinen Grundsatz, daß der Wert der entwendeten Mengen anhand des Interventionspreises für die Standardqualität zu ermitteln ist. Dieser Grundsatz, der bis zum Wirtschaftsjahr 1984/85 auch für den Olivenölsektor galt, sah deshalb die Vornahme einer pauschalen Erstattung vor, bei der die tatsächliche Qualität des entwendeten Öles nicht berücksichtigt wurde. Folglich lag der zu erstattende Wert manchmal über dem tatsächlichen Wert (insbesondere wenn Ol einer geringeren Qualität als der Standardqualität entwendet wurde) und manchmal darunter (insbesondere wenn Ol einer höheren als der Standardqualität entwendet wurde). In der Verordnung Nr. 2632/85 ist der Rat für den Olivenölsektor jedoch von dieser pauschalen Regelung abgegangen: Vom Wirtschaftsjahr 1985/86 an war der Interventionspreis für die betreffende Olivenölqualität zugrunde zu legen.

Später führte die Kommission (hierzu ermächtigt durch die Verordnung Nr. 3492/90 des Rates, die an die Stelle der Verordnung Nr. 3247/81 trat) durch die Verordnung Nr. 3597/90 erneut eine andere Regelung ein (siehe oben, Nr. 5, dritter Absatz). Der durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3597/90 der Kommission eingeführte Grundsatz sieht noch immer — nun aber erneut auch für den Olivenölsektor, für den keine besonderen Bestimmungen mehr gelten — eine pauschale Erstattung vor, die anhand des Interventionspreises für die Standardqualität der entwendeten Erzeugnisse ermittelt wird, wobei diese Regelung strenger ist als früher, da dieser Preis künftig um 5 % erhöht wird. In ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof hat die Kommission ausgeführt, daß der Verzicht auf besondere Bestimmungen für Olivenöl eine bewußte Entscheidung gewesen sei, ausgelöst durch die Tatsache, daß große Mengen Olivenöl mit unerklärlicher Häufigkeit entwendet worden seien.

Aus dieser Entwicklung der Gesetzgebung ist zu ersehen, daß der Rat durch die Verordnung Nr. 2632/85 und bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3597/90 der Kommission für den Olivenölsektor anstelle einer pauschalen Wertbestimmung der entwendeten Erzeugnisse eine Regelung schuf, die auf den tatsächlichen Wert dieser Erzeugnisse abstellte. Die Berücksichtigung des Säuregehalts des Olivenlampantöls steht daher in Einklang mit dem Bemühen um eine Erstattung auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes.

15 Hiermit ist dem vorlegenden Gericht jedoch noch keine völlig zufriedenstellende Antwort erteilt worden. Die italienische Regierung und die Kommission weisen nämlich darauf hin, daß naturreines Olivenöl nach Wirtschaftsjahren und gemäß den im Anhang der Verordnung Nr. 136/66 genannten vier Arten gelagert werde. Was speziell das Lampantöl angehe, so habe die Einlagerungsstelle möglicherweise das gesamte in demselben Wirtschaftsjahr angekaufte Ol dieser Art in demselben Behältnis gelagert, ungeachtet seines Säuregehalts. Dies habe zur Folge, daß bei einem Diebstahl zwar festgestellt werden könne, daß es sich um Lampantöl handele, das in einem bestimmten Wirtschaftsjahr angekauft worden sei, daß es jedoch nicht möglich sei, den Säuregehalt des entwendeten Lampantöls zu ermitteln.

Die Federconsorzi wendet sich gegen diesen Standpunkt. Sie weist darauf hin, daß die Einlagerungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3472/85 verpflichtet sei, eine tägliche Bestandsbuchhaltung zu führen, die unter anderem die Ankaufsrechnung für jede gekaufte. Partie sowie eine Abschrift der Analysebescheinigung umfasse. Tatsächlich sei für jede angekaufte Partie eine ganze Reihe von Angaben verfügbar, zu denen der Säuregehalt gehöre. Sie weist außerdem darauf hin, daß der Lagerhalter gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3472/85 verpflichtet sei, von jeder Lagerpartie, die gebildet wurde, drei repräsentative Stichproben bei der Interventionsstelle zu hinterlegen, so daß diese jede Partie identifizieren könne. Aufgrund dieser Angaben sei es möglich, den Säuregehalt — den durchschnittlichen, so wie ich es verstehe — des entwendeten Lampantöls zu ermitteln.

16 Mir scheint, daß die Frage, welchen Säuregehalt das entwendete Lampantöl besaß, eine Frage ist, über die das nationale Gericht unter Berücksichtigung der verfügbaren Beweismittel entscheiden muß, wobei es bei fehlenden überzeugenden Beweisen nicht Sache der Gemeinschaft ist, die Beweislast zu tragen. Den Grund hierfür sehe ich im Interesse der Gemeinschaft am Schutz der Gemeinschaftsfinanzen gegen Vermögensdelikte und. insbesondere gegen Diebstähle. Es scheint mir nämlich, daß beim Fehlen von Beweismaterial die für die Gemeinschaft günstigste Lösung gewählt werden muß, ein Standpunkt, der übrigens in Einklang steht mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Übernahme unrechtmäßiger Zahlungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft, das heißt von Zahlungen, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Finanzierung von Ausgaben getätigt wurden. Nach dieser Rechtsprechung müssen solche Zahlungen zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen, so daß die, Gemeinschaftsbehörde selbst dann, wenn es unmöglich ist, festzustellen, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer (rechtswidrigen) Erhöhung der Ausgaben geführt hat, die Finanzierung der gesamten fraglichen Ausgaben ablehnen muß. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Beweislast im Zweifel bei der Person liegt, die die Finanzierung der Ausgaben begehrt, was im übrigen dem allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatz entspricht, daß derjenige das Beweisrisiko trägt, der nicht in der Lage ist, seiner Pflicht nachzukommen, die Tatsachen (im vorliegenden Fall den Säuregehalt des entwendeten Öles), von denen der Umfang der Finanzierung abhängt, zweifelsfrei nachzuweisen.

Aus dem Vorstehenden folgt, daß das nationale Gericht den Säuregehalt der entwendeten Ölpartie zugrunde zu legen hat, wenn beweiskräftige Angaben es ihm ermöglichen, diesen (einheitlichen oder auch durchschnittlichen) Säuregehalt zu ermitteln. Das nationale Gericht kann sich dabei auf die Bestandsbuchhaltung der Einlagerungsstelle stützen oder aber auf andere beweiskräftige Angaben wie den durch das Schiedsgericht angeführten Umstand, daß in dem Wirtschaftsjahr, in dem das entwendete Ol angekauft wurde, von der Einlagerungsstelle kein Lampantöl mit 1o Säuregehalt angekauft wurde und daß solches Öl daher auch nicht entwendet werden konnte. Falls jedoch keine Angaben vorhanden sind, die eine genauere Ermittlung des Säuregehalts der entwendeten Ölpartie mit Sicherheit ermöglichen, bin ich (ebenso wie das Schiedsgericht) der Ansicht, daß die Wertermittlung aus den zuvor genannten Gründen unter Bezugnahme auf das Ol mit dem geringsten Säuregehalt erfolgen muß, das in dem Lager, in dem der Diebstahl stattgefunden hat, während des Wirtschaftsjahres, in dem das entwendete Öl angekauft wurde, gelagert wurde, d. h. anhand der für die Gemeinschaft günstigsten Lösung.

Ergebnis

17 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 und Anhang II Abschnitt VIII dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 des Rates vom 16. September 1985 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, daß der Wert der aufgrund von Diebstahl fehlenden Mengen an naturreinem Olivenlampantöl für die Aufstellung der Jahreskonten über die Finanzierung der Interventionsmaßnahmen in Form der Lagerung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in der Weise zu bestimmen ist, daß die entwendeten Mengen mit dem Ankaufspreis multipliziert werden, der während des Wirtschaftsjahres galt, in dem sich der Diebstahl ereignet hat oder festgestellt wurde, zuzüglich sämtlicher monatlicher Zuschläge für eine Ölart mit einem Säuregehalt, der dem Säuregehalt der entwendeten Mengen entspricht, oder, wenn dieser Säuregehalt nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, der dem geringsten Säuregehalt des Öles entspricht, das während des Wirtschaftsjahres, in dem das entwendete Lampantöl angekauft wurde, in dem Lager, in dem der Diebstahl stattgefunden hat, gelagert wurde.