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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.1992 – C-88/91

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1992:276

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache'C-88/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte di appello Rom in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Federazione italiana dei consorzi agrari (Federconsorzi)

gegen

Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und im Anhang II Abschnitt VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch,die Interventionsstellen (ABl. L 327, S. 1), in der durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 des Rates vom 16. September 1985 geänderten Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 der Kommission vom 10. Dezember 1985 über den Ankauf und die Lagerung von Olivenöl durch die Interventionsstellen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris und M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: D. Triantafyllou, Verwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Federconsorzi, vertreten durch Rechtsanwälte Emilio Cappelli und Paolo de Caterini,

der italienischen Regierung, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Oscar Fiumara,

der Kommission, vertreten durch Rechtsberater Eugenio de March als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte di cassazione der Italienischen Republik,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Federconsorzi, der italienischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 12. März 1992,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. April 1992,

folgendes

Urteil§

1 Die Corte di appello Rom hat mit Beschluß vom 11. Dezember 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und im Anhang II Abschnitt VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (ABl. L 327, S. 1), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 des Rates vom 16. September 1985 (ABl. L 251, S. 1) geänderten Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, S. 3025) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 der Kommission vom 10. Dezember 1985 über den Ankauf und die Lagerung von Olivenöl durch die Interventionsstellen (ABl. L 333, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Federazione italiana dei consorzi agrari (im folgenden: Federconsorzi), der Auftragnehmerin für Interventionsmaßnahmen im Olivenölsektor für das Wirtschaftsjahr 1985/86, und der Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (im folgenden: AIMA) wegen der Bestimmung des Betrags, der nach einem in den Lagern der Auftragnehmerin in Gioia Tauro festgestellten Diebstahl von 6127,33 Doppelzentnern Olivenlampantöl, die im Wirtschaftsjahr 1983/84 zur Intervention angekauft wurden, geschuldet wird.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß der Submissionsvertrag zwischen der Federconsorzi und der AIMA einen Artikel 3 enthielt, der wie folgt lautete:

Der Auftragnehmer haftet für... Verluste, die aufgrund von Tatsachen eintreten, die er zu vertreten hat, in Höhe des Wertes, der in den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt ist.

4 Da das vorlegende Gericht der Ansicht war, daß der ihm unterbreitete Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage befunden hat:

Sind die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und im Anhang II Abschnitt VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates in der durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 des Rates geänderten Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 der Kommission dahin auszulegen, daß der Wert von naturreinem Olivenlampantöl, das in Interventionsbeständen gelagert und durch Diebstahl entwendet wurde, für die Zwecke der Rechnungsführung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft unter Berücksichtigung der entwendeten Mengen auf der Grundlage des Preises zu bestimmen ist, der — in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Entwendung erfolgt ist, und mit den vorgesehenen monatlichen Zuschlägen — für naturreines Olivenlampantöl mit 1°Säuregehalt oder mit dem geringsten in dem betreffenden Lager in dem Wirtschaftsjahr, zu dem das entwendete Öl gehört, registrierten Säuregehalt festgelegt worden ist, oder ist dieser Wert unter genauer Bezugnahme auf den bei der Ablieferung für die Menge und die Qualität des entwendeten Erzeugnisses gezahlten Preis oder aber nach einem anderen Kriterium als den oben angegebenen zu bestimmen?

5 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

6 Da das nationale Gericht die Vorlagefrage in einem Zusammenhang gestellt hat, in dem die Gemeinschaftsregelung nur über eine zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens vereinbarte vertragliche Bestimmung anwendbar ist, ist zu prüfen, ob die Anrufung des Gerichtshofes zulässig ist.

7 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763), in dem es um die Frage ging, ob Artikel 177 EWG-Vertrag solche Vorlagen von der Zuständigkeit des Gerichtshofes ausschließt, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, daß das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um die auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften, zu bestimmen, die Auffassung vertreten hat, daß für die Gemeinschaftsrechtsordnung ein offensichtliches Interesse daran besteht, daß jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erhält, damit, künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden..

8 Da die streitige Vertragsbestimmung zur Festlegung der Grenzen, in denen eine der Parteien finanziell verantwortlich sein kann, auf den Inhalt der Gemeinschafts-Vorschriften verweist, steht einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Auslegung dieser Vorschriften nichts entgegen.

9 Somit ist festzustellen, daß der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens zuständig ist.

10 Es ist klarzustellen, daß sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts beschränkt. Er kann in seiner Antwort an das nationale Gericht nicht die Systematik des nationalen Vertrags oder die Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigen, die die Tragweite der vertraglichen Verpflichtungen festlegen können. Die Berücksichtigung der Grenzen, die das nationale Recht und der Vertrag der Anwendung des Gemeinschaftsrechts setzen können, unterliegt der Beurteilung durch das nationale Gericht.

Zur Begründetheit

11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 35 der Verordnung Nr, 136/66 wie folgt lautet:

Unbeschadet einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Olivenöl, das zur Ernährung bestimmt ist, führen die Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Handel sowie für den Handel mit dritten Ländern, abgesehen von den Ausfuhren nach dritten Ländern, die im Anhang dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Olivenöle ein.

12 Der genannte Anhang führt unter Berücksichtigung organoleptischer Kriterien wie auch des unterschiedlichen Säuregehalts vier Kategorien von Jungfernöl an: extra, fein, handelsüblich und Lampantöl. Diese letzte Kategorie wird wie folgt definiert:

Olivenöl von unangenehmem Geschmack oder Olivenöl, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, mehr als 3,3 g je 100 g beträgt.

13 Artikel 3 der Verordnung Nr. 3472/85 sieht in Absatz 1 und in Absatz 2 Unterabsatz 1 vor, daß der Interventionsankaufspreis

der am Tag der Lieferung geltende... Preis ... [ist], unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zu- und Abschläge.

Der Ankaufspreis wird in der Weise berichtigt, daß auf den Interventionspreis die im Anhang aufgeführten Zu- und Abschläge angewendet werden.

14 In bezug auf naturreines Olivenlampantöl sieht dieser Anhang einen Abschlag von 8,14 ECU für Öl mit einem Säuregehalt von 1o vor und eine Erhöhung dieses Abschlags um 0,32 oder 0,35 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr, je nachdem, ob der Säuregehalt des Öles mehr oder weniger als 8° beträgt.

15 In diesem Regelungszusammenhang ist Abschnitt VIII des Anhangs II der geänderten Verordnung Nr. 3247/81 auszulegen; er lautet:

Für die Anwendung der Bestimmungen über die Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder aufgrund eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen, ist der Interventionspreis für die betreffende Qualität zuzüglich sämtlicher monatlicher Zuschläge zugrunde zu legen.

16 Die italienische Regierung und die Kommission machen geltend, der in dieser Bestimmung verwendete Begriff Qualität verweise auf die vier im Anhang der Verordnung Nr: 136/66 genannten Ölarten (extra, fein, handelsüblich und Lampantöl), ohne daß innerhalb jeder dieser Arten eine Unterscheidung anhand des Säuregehalts des Öles zu treffen wäre.

17 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die vier erwähnten Arten Qualitätskategorien darstellen, so folgt daraus doch keineswegs, daß sie die einzigen sind, auf die zur Beurteilung der Qualität des Öles im Sinne des Anhangs II Abschnitt VIII der Verordnung Nr. 3247/81 Bezug genommen werden kann.

18 Dieser Standpunkt wird dadurch bestätigt, daß nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 des Rates vom 29. Juni 1978 der Ankaufspreis für das den Interventionsstellen angebotene Olivenöl, wenn die Bezeichnung oder die Qualität des Öls, das den Interventionsstellen angeboten wird, nicht derjenigen [entspricht], für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, ... anhand einer Tabelle für Zu- und Abschläge, berichtigt [wird], und daß im Anhang der Verordnung Nr. 3472/85 unter der Überschrift Bezeichnung und Qualität im Sinne des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66 die anwendbaren Zu-und Abschläge vorgesehen sind, auf die bereits Bezug genommen wurde.

19 Hinsichtlich des Olivenlampantöls folgt daraus, daß der Säuregehalt für die Anwendung von Abschnitt VIII des Anhangs II der Verordnung Nr. 3247/81 ein maßgebliches Kriterium für die betreffende Qualität dieser Art von Olivenöl ist.

20 Folglich ist der Wert der aufgrund von Diebstahl fehlenden Mengen an Olivenlampantöl in der Weise zu bestimmen, daß die entwendeten Mengen mit dem Ankaufspreis multipliziert werden, der während des Wirtschaftsjahres galt, in dem der Diebstahl begangen oder festgestellt wurde, zuzüglich sämtlicher monatlicher Zuschläge für die fragliche Ölart mit einem Säuregehalt, der dem Säuregehalt der entwendeten Mengen entspricht.

21 Es ist hinzuzufügen, daß die genaue Bestimmung des Säuregehalts der gestohlenen Partien im vorliegenden Fall eine Tatsachenfrage ist, über die das nationale Gericht zu entscheiden hat.

22 Der Grundsatz, daß im Bereich des Rechnungsabschlusses des EAGFL derjenige die Beweislast trägt, der Anspruch auf die Finanzierung erhebt (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-335/87, Slg. 1990, I-2875), führt jedoch dazu, daß der Wert des gestohlenen Öles für den Fall, daß kein beweiskräftiger Umstand die Feststellung des Säuregehalts dieses Öles ermöglicht, unter Heranziehung des Ankaufspreises zu berechnen ist, der dem Preis des Öles mit dem geringsten Säuregehalt entspricht, das während des betreffenden Wirtschaftsjahres in dem Lager, in dem der Diebstahl stattgefunden hat, gelagert wurde.

23 Dem vorlegenden Gericht ist somit zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 und Anhang II Abschnitt VIII dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 des Rates vom 16. September 1985 geänderten Fassung dahin auszulegen sind, daß der Wert der aufgrund von Diebstahl fehlenden Mengen an naturreinem Olivenlampantöl für die Aufstellung der Jahreskonten über die Finanzierung der Interventionsmaßnahmen in Form der Lagerung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in der Weise zu bestimmen ist, daß die entwendeten Mengen mit dem Ankaufspreis multipliziert werden, der während des Wirtschaftsjahres galt, in dem der Diebstahl begangen oder festgestellt wurde, zuzüglich sämtlicher monatlicher Zuschläge für eine Olart mit einem Säuregehalt, der dem Säuregehalt der entwendeten Mengen entspricht, oder, wenn kein beweiskräftiger Umstand die Feststellung des Säuregehalts des gestohlenen Olivenöls ermöglicht, in der Weise, daß für dieses Ol der Ankaufspreis herangezogen wird, der dem Preis des Öles mit dem geringsten Säuregehalt entspricht, das während des betreffenden Wirtschaftsjahres. in dem Lager, in dem der Diebstahl stattgefunden hat, gelagert wurde.

Kosten

24 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von der Corte di appello Rom mit Beschluß vom 11. Dezember 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen, und Anhang II Abschnitt VIII dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 des Rates vom 16. September 1985 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, daß der Wert der aufgrund von Diebstahl fehlenden Mengen an naturreinem Olivenlampantöl für die Aufstellung der Jahreskonten über die Finanzierung der Interventionsmaßnahmen in Form der Lagerung durch den Europäischen Ausrich-tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in der Weise zu bestimmen ist, daß die entwendeten Mengen mit dem Ankaufspreis multipliziert werden, der während des Wirtschaftsjahres galt, in dem der Diebstahl begangen oder festgestellt wurde, zuzüglich sämtlicher monatlicher Zuschläge für eine Ölart mit einem Säuregehalt, der dem Säuregehalt der entwendeten Mengen entspricht, oder, wenn kein beweiskräftiger Umstand die Feststellung des Säuregehalts des gestohlenen Olivenöls ermöglicht, in der Weise, daß für dieses Öl der Ankaufspreis herangezogen wird, der dem Preis des Öles mit dem geringsten Säuregehalt entspricht, das während des betreffenden Wirtschaftsjahres in dem Lager, in dem der Diebstahl stattgefunden hat, gelagert wurde.