Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.1992 – C-370/89
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:234
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 2. Juni 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Eine französische Gesellschaft, die SGEEM (Société générale d'entreprises électro-mécaniques), und deren Direktor haben gegen die Europäische Investitionsbank Klage erhoben mit dem Ziel der Verurteilung der Bank zum Ersatz des Schadens, den die Kläger nach ihrer Meinung aufgrund eines gesetzeswidrigen Verhaltens der Bank erlitten haben. Die Klage ist gemäß Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben worden. Die Bank hat die Abweisung der Klage als unbegründet beantragt. Die Kommission ist der Bank als Streithelferin beigetreten.
Die Sechste Kammer, an die die Rechtssache verwiesen worden war, war der Auffassung, daß Artikel 95 § 3 der Verfahrensordnung anzuwenden und die Rechtssache dem Gerichtshof in Vollsitzung vorzulegen sei, damit dieser über die Zulässigkeit der Rechtssache entscheidet.
2 Dem vorliegenden Verfahren liegt kurz gefaßt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Republik Mali plante den Bau einer Hochspannungsleitung zwischen zwei Städten. Mali wollte eine Finanzierungshilfe der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Lome-Abkommens erhalten. Die Gemeinschaft beschloß, einen Teil des Vorhabens mit den Mitteln des sechsten Europäischen Entwicklungsfonds zu finanzieren. Mali beantragte daraufhin eine Finanzierung bei der Europäischen Investitionsbank (im folgenden: Bank oder EIB) in Form eines Risikokapitaldarlehens gemäß Artikel 199 des Lome-Abkommens. Der Finanzierungsvertrag zwischen Mali und der EIB, die für Rechnung der Gemeinschaft handelte, wurde 1988 unterzeichnet. Das Vorhaben wurde öffentlich ausgeschrieben. Die klagende Gesellschaft war eine der Bieterinnen. Ihr Angebot war das niedrigste. Die zuständigen Behörden von Mali hatten sich an eine kanadische Gesellschaft gewandt, um das Ausschreibungsverfahren in die Wege zu leiten und um Unterstützung bei der Erfüllung des Zuschlags zu erhalten. Die kanadische Gesellschaft empfahl zunächst, der klägerischen Gesellschaft den Auftrag nicht zu erteilen. Die zuständigen Behörden von Mah entschieden trotzdem nach langer Überlegungszeit, den Auftrag der klagenden Gesellschaft zu erteilen. Die Bank nahm von dieser Entscheidung Kenntnis, teilte jedoch mit, daß sie das Vorhaben nicht finanzieren könne, wenn das Angebot der klagenden Gesellschaft angenommen werde. Die Bank begründete dies damit, daß nach ihrer Auffassung deren Angebot bestimmte Probleme beinhalte.
Die Behörden von Mali entschieden daraufhin, den Vertrag mit einer anderen Gesellschaft zu schließen. Die Kläger des vorliegenden Verfahrens machen geltend, daß aufgrund des Verhaltens der Bank die Gesellschaft den Zuschlag nicht erhalten habe, und daß dieses Verhalten rechtswidrig gewesen sei.
Einleitende Ausführungen zur Zuständigkeit des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache
3 Artikel 178 EWG-Vertrag bestimmt:
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 215 Absatz 2 vorgesehenen Schadenersatz zuständig.
Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag bestimmt:
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Bisher hatte der Gerichtshof keine Gelegenheit, über die Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 für Klagen gegen die EIB wegen außervertraglicher Haftung zu entscheiden. Seit Bestehen der Bank, d. h. seit mehr als 30 Jahren, ist eine derartige Klage weder vor dem Gerichtshof noch, soweit mir bekannt ist, vor anderen Gerichten erhoben worden.
Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, daß es sich um eine Frage von großer praktischen Bedeutung handelt. Das Problem ist jedoch vom Grundsätzlichen her bedeutsam, insbesondere weil es die Frage nach der besonderen Stellung der Bank im System des Vertrags aufwirft, die auch Auswirkungen in anderen Bereichen haben kann. Die grundlegende Frage ist, ob die Bank im Zusammenhang mit Artikel 215 als ein Organ der Gemeinschaft gelten kann, das als solches die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann.
4 Die Parteien des Verfahrens und die Kommission sind übereinstimmend der Auffassung, daß die Frage zu bejahen ist. Diese Übereinstimmung verdient gewiß Beachtung, insbesondere weil die Argumente, die für die Bejahung sprechen, wohlbegründet sind. Sie wirft jedoch auch bestimmte Schwierigkeiten auf. Eindeutig muß der Gerichtshof über die Frage seiner Zuständigkeit von Amts wegen entscheiden, und er hat in diesem Rahmen auch Argumente zu prüfen, die für eine Verneinung sprechen. Es ist daher zu prüfen, ob es derartige Argumente gibt.
Die Parteien haben geltend gemacht, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß Artikel 215 Absatz 2 dahin gehend ausgelegt werden könne, daß auch die Bank erfaßt sei, und daß es keine wesendichen Argumente gebe, die einer solchen Auslegung entgegenstünden, sondern daß vielmehr gute Gründe für dieses Ergebnis sprächen.
5 Ich halte die Frage nicht für so einfach, wie sie sich nach den Schriftsätzen der Parteien darzustellen scheint. Der Bank wurde im institutionellen Gefüge des Vertrages eine besondere Stellung eingeräumt, und es gab wichtige Gründe für diese Entscheidung. Wie im folgenden zu sehen sein wird, hat der Gerichtshof die ambivalente Stellung der Bank im institutionellen Gefüge des Vertrages herausgestellt, und es ist nicht ganz klar zu erkennen, ob die Bank als eines der Organe der Gemeinschaft im Zusammenhang des Artikels 215 Absatz 2 anzusehen ist oder ob eine solche Auslegung zurückzuweisen ist. Die erste Auslegung hätte zur Folge, daß
der Gerichtshof für alle Klagen gegen die EIB wegen außervertraglicher Haftung ausschließlich zuständig wäre, so daß die einzelstaatlichen Gerichte (auf jeden Fall diejenigen der Mitgliedstaaten) ihre Zuständigkeit für solche Klagen gegen die Bank verneinen müßten, und
die materiellrechdichen Bestimmungen, nach denen der Rechtsstreit zu entscheiden ist, die allgemeinen Rechtsgrundsätze wären, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Die Entscheidung für die zweite Auslegung würde dazu führen, daß
der Kläger nach seiner Wahl die Klage am Sitz der Bank oder vor dem Gericht des Ortes erheben könnte, an dem das Schadensereignis eingetreten ist, und
die materiellrechtlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage der Rechtsstreit entschieden wird, durch das nach der Lex fori anwendbare internationale Zivilrecht bestimmt werden würden.
Die gewählte Auslegung kann daher nicht nur für die Bank, sondern auch für die natürlichen und die juristischen Personen, denen ihrer Meinung nach ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Bank zusteht, von wirklicher Bedeutung sein.
6 Der natürliche Ausgangspunkt für eine Entscheidung der Frage ist Artikel 29 der Satzung der Bank, die in einem Protokoll als Anhang zum EWG-Vertrag enthalten ist. Artikel 29 bestimmt:
Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank einerseits und ihren Gläubigern, Kreditnehmern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.
Die Bank begründet in jedem Mitgliedstaat einen Gerichtsstand der Niederlassung. Sie kann in Verträgen einen besonderen Gerichtsstand bestimmen oder ein Schiedsverfahren vorsehen.
Die Vorschrift entspricht vom Grundsatz her Artikel 183 EWG-Vertrag, der folgendes bestimmt:
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrages besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Der Vertrag geht also von dem Grundsatz aus, daß den in ihm vorgesehenen Einrichtungen und Organen keine Immunität gegen gerichtliche Verfolgung zusteht. Die Klage kann vor den einzelstaatlichen Gerichten erhoben werden, sofern sich nicht aus dem Vertrag ergibt, daß sie vor dem Gerichtshof erhoben werden muß.
7 In diesem Punkt unterscheidet sich die Rechtsordnung der Gemeinschaft auch deutlich von den Bestimmungen, die auf die internationalen Organisationen anwendbar sind. Es ist üblich, daß die Staaten internationalen Organisationen bei ihrer Gründung eine weitreichende Immunität gegen gerichtliche Verfolgung einräumen, die unabhängig davon gilt, ob die Organisationen iuri imperii oder iuri gestionis tätig werden. Es gibt jedoch auf jeden Fall hiervon eine wichtige Ausnahme. Die internationalen Finanzorganisationen genießen keine Immunität gegen gerichtliche Verfolgung. Innerhalb gewisser Grenzen können sie vor einzelstaatlichen Gerichten verklagt werden. Dies wird allgemein damit erklärt, daß eine solche rechtliche Regelung notwendig sei, um das Vertrauen der Geldgeber bei Anleihen zu sichern, die von den Finanzinstituten begeben werden. Trotz dieser Erklärung wird jede Klage gegen die Finanzinstitute zugelassen, d. h. auch solche Klagen, die ihre Ursache nicht in vertraglichen Beziehungen haben. Dies sehen z. B. die Satzungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die 1947 gegründet wurde, und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die 1990 gegründet wurde, vor.
Unter diesen Umständen könnte die Meinung vertreten werden, daß verfahrensrechtlich die Situation der EIB dieselbe sein müsse wie die der internationalen Finanzinstitute und daß die Bank genau wie die internationalen Finanzinstitute vor den einzelstaatlichen Gerichten verklagt werden könne. Das würde jedoch die Tatsache außer acht gelassen, daß gemäß Artikel 29 der Satzung der Bank die Gerichte der einzelnen Staaten für die Bank nur zuständig sind vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.
8 Die wichtigste Frage, die sich hinsichtlich der Bank stellt, ist folglich nicht, ob ihr Verhalten der Kontrolle der Gerichte entzogen ist, sondern ob diese Kontrolle Sache des Gerichtshofes oder der einzelstaatlichen Gerichte ist. Aus dem Wortlaut des Artikels 29 ergibt sich, daß diese Frage durch Auslegung derjenigen Vorschriften des EWG-Vertrags zu beantworten ist, die dem Gerichtshof Zuständigkeiten zuerkennen.
Dies führt dazu, daß die Antwort auf die Frage, ob der Gerichtshof für Klagen gegen die Bank wegen außervertraglicher Haftung zuständig ist, von der Auslegung des Artikels 215 Absatz 2 E WG-Vertrag abhängt.
Fällt die Bank unter Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag?
9 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes enthält wichtige Elemente für das Verständnis der Stellung der Bank im Gerichtssystem und allgemeiner im institutionellen Gefüge der Gemeinschaft.
10 Im Urteil vom 15. Juni 1976 (Mills/Investitionsbank) hat der Gerichtshof zu der Frage Stellung genommen, ob Artikel 179 EWG-Vertrag, nach dem der Gerichtshof ... für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten ... zuständig ist, auch die Streitsachen zwischen der Bank und deren Bediensteten erfaßt. Der Gerichtshof hat entschieden, daß seine Zuständigkeit für diese Streitsachen durch die Vorschriften des Artikels 180 EWG-Vertrag, die dem Gerichtshof ausdrücklich die Zuständigkeit für bestimmte Streitsachen, bei denen die Bank Partei ist, zuweisen, nicht ausgeschlossen ist. Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt:
Diese Vorschrift beschränkt sich darauf, dem Verwaltungsrat der Bank Befugnisse zu verleihen, die denen der Kommission aus Artikel 169 entsprechen, und hinsichtlich der Beschlüsse des Rates der Gouverneure und des Verwaltungsrats der Bank eine Zuständigkeit des Gerichtshofes zu begründen, die der in Artikel 173 hinsichtlich der Rechtsakte des Rates und der Kommission vorgesehenen entspricht.
Daß Artikel 180 sonach ergänzenden Charakter hat, bestätigt den Schluß, daß Artikel 179 des Vertrages mit der Erwähnung der Gemeinschaft die Bank nicht ausschließt (Randnrn. 16 und 17).
Es scheint aus demselben Grund sicher, daß das Bestehen des Artikels 180 EWG-Vertrag gleichfalls nicht ausschließt, daß die Bank von der Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 erfaßt wird.
Der Gerichtshof hat im übrigen seine Zuständigkeit gemäß Artikel 179 für die Streitsachen zwischen der Bank und ihren Bediensteten damit begründet, daß das Personal der Bank durch Artikel 22 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften eine rechtliche Stellung erhalten habe, die mit der des Personals der Organe der Gemeinschaft identisch sei.
Das Urteil, das offensichtlich zutreffend ist, zeigt, daß der Gerichtshof bereit ist, auch auf die Bank die Zuständigkeitsvorschriften des Vertrages anzuwenden, jedenfalls dann, wenn die Stellung der Bank und die der Gemeinschaftsorgane in den relevanten Gesichtspunkten vergleichbar ist.
Wichtig ist auch der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Mills ausgeführt hat, daß die Bank eine Gemeinschaftseinrichtung ist, und daß er hierbei den Unterschied herausgestellt hat, die der Vertrag zwischen den Organen der Gemeinschaft einerseits und der Bank andererseits macht. Der Gerichtshof hat in Randnummer 14 festgestellt:
Deshalb ist davon auszugehen, daß die Wendung alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten in Artikel 179 nicht nur die Gemeinschaftsorgane und ihr Personal, sondern auch die Bank als eine vom Vertrag vorgesehene und mit der Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gemeinschaftseinrichtung umfaßt.
An dieser Stelle sei erwähnt, daß die Vorschriften, die dem Gerichtshof eindeutig die Zuständigkeit für Rechtssachen einräumen, in denen die Bank Partei ist, d. h. die Artikel 179 und 180, Streitsachen betreffen, die sich auf Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft erstrecken. Der vorliegende Fall ist der erste, in dem der Gerichtshof über die Frage entscheiden muß, ob vor dem Gerichtshof Klage gegen die Bank wegen Beziehungen nach außen erhoben werden kann, d. h. wegen Beziehungen zu natürlichen und juristischen Personen, die nicht zum institutionellen Gefüge der Gemeinschaft gehören.
11 In seinem Urteil vom 3. März 1988 (Kommission/EIB) hat der Gerichtshof die von der Bank im institutionellen Gefüge des Vertrages eingenommene Stellung untersucht. In dieser Rechtssache ging es um die Frage, ob die von dem Personal der Bank entrichteten Steuern zugunsten der Bank oder zugunsten der Gemeinschaft zu vereinnahmen sind. Es bestand wenig Zweifel daran, daß die fraglichen Steuervorschriften dahin gehend auszulegen waren, daß die Steuern der Gemeinschaft zustehen. Die Bank hatte jedoch gegenüber dieser Auslegung geltend gemacht,
sie sei weder ein Organ noch eine Dienststelle der Gemeinschaften, stehe vielmehr dieser kraft ihrer Rechtsstellung, ihrer Zusammensetzung und ihrer Organstruktur sowie nach Art und Ursprung ihrer Mittel, die dem Haushalt der Gemeinschaften nichts verdankten, unabhängig gegenüber (Randnr. 27).
Der Gerichtshof hat hierzu insbesondere folgendes festgestellt:
Sicherlich besitzt die Bank gemäß Artikel 129 EWG-Vertrag eine von derjenigen der Gemeinschaften gesonderte Rechtspersönlichkeit; auch wird sie gemäß ihrer Satzung von eigenen Organen verwaltet. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 130 EWG-Vertrag muß die Bank auf den Kapitalmärkten ebenso wie jede andere Bank in völliger Unabhängigkeit agieren können. Die Finanzierung der Bank wird auch nicht von einem Haushaltsplan sichergestellt, sondern aus eigenen Mitteln, insbesondere dem von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Kapital und von auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Anleihen. Schließlich erstellt die Bank jährlich eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, die jährlich von einem vom Rat der Gouverneure ernannten Ausschuß geprüft werden.
Daß der Bank eine solche funktionelle-und institutionelle Autonomie zuerkannt wird, hat jedoch nicht zur Folge, daß sie völlig von den Gemeinschaften gesondert und von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgenommen wäre. Vielmehr folgt insbesondere aus Artikel 130 EWG-Vertrag, daß die Bank zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen soll und somit kraft EWG-Vertrags in den Rahmen der Gemeinschaft fällt.
Der Bank kommt somit eine Doppelnatur in dem Sinne zu, daß sie einerseits hinsichdich ihrer Geschäftsführung, insbesondere im Rahmen ihrer Kapitaloperationen, unabhängig, andererseits hinsichtlich ihrer Ziele mit der Gemeinschaft eng verbunden ist. Mit dieser Doppelnatur läßt es sich mühelos vereinbaren, die generell auf die Besteuerung des Gemeinschaftspersonals anwendbaren Bestimmungen auch auf das Bankpersonal anzuwenden. Das gilt insbesondere auch insoweit, als die fragliche Steuer zugunsten des Haushaltsplans der Gemeinschaften erhoben wird. Entgegen dem Vorbringen des Rates der Gouverneure kann diese Zuweisung die funktionelle Autonomie und den Ruf der Bank als unabhängige Stelle auf den Kapitalmärkten nämlich nicht gefährden, da das Kapital und die Führung der Bank davon nicht berührt werden. (Randnrn. 28 bis 30)
Die Tatsache, daß der Gerichtshof in den Gründen ausgeführt hat, daß die Stellung der Bank im System des Vertrages ambivalent ist, ist wichtig. Unbestreitbar ergibt sich aus dem Vertrag, insbesondere aus dessen Artikel 130, daß die Bank dazu bestimmt ist, zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beizutragen, und daß sie daher in den Rahmen der Gemeinschaft fällt, und es ist auch ganz unbestreitbar, daß die Bank gemäß Artikel 129 EWG-Vertrag eine von derjenigen der Gemeinschaften gesonderte Rechtspersönlichkeit besitzt, wobei deren Rechtspersönlichkeit sich aus Artikel 210 EWG-Vertrag ergibt. Der Gerichtshof führt aus, daß sich die eigene Rechtspersönlichkeit der Bank aus der Notwendigkeit erklärt, der Bank die Möglichkeit zu verschaffen, auf den Kapitalmärkten ebenso wie jede andere Bank in völliger Unabhängigkeit agieren zu können, damit sie die ihr nach Artikel 130 EWG-Vertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die Ausführungen des Gerichtshofes zeigen, daß er bei der Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen der Frage Bedeutung beimißt, ob die Anwendung dieser Bestimmungen auf die Bank für die finanzielle Autonomie der Bank oder für ihr Ansehen als unabhängiges Organ auf den Finanzmärkten nachteilig ist.
12 Die beiden Urteile leisten daher einen wichtigen, für die hier fragliche Auslegung des Artikels 215 Absatz 2 aber nicht ausschlaggebenden Beitrag.
13 Der erste wichtige Gesichtspunkt für die Auslegung ist, daß der Gerichtshof die Bank als Gemeinschaftseinrichtung angesehen hat. Dies schließt meines Erachtens mit ein, daß die eigene Rechtspersönlichkeit der Bank als solche nicht einer Auslegung des Artikels 215 Absatz 2 entgegensteht, wonach die Bank die Haftung der Gemeinschaft in Anspruch nehmen kann, selbstverständlich begrenzt dadurch, daß die konkrete Ausgestaltung der Haftung, d. h. die Zahlung eines etwaigen Schadenersatzes, mit den eigenen Mitteln der Bank und nicht mit den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft bewirkt werden muß.
14 Problematischer ist es, die Schwierigkeit zu überwinden, die darin liegt, daß die Gemeinschaft nach dem Wortlaut des Artikeb 215 Absatz 2 nur für den durch ihre Organe oder Bediensteten verursachten Schaden haftet. Wie wir in der Rechtssache Mills ausgeführt haben, ist der Gerichtshof meines Erachtens zu Recht von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Bank kein Organ der Gemeinschaft ist. Die Aufzählung der Organe der Gemeinschaft in Artikel 4 EWG-Vertrag enthält die Bank nicht, und sie wird im übrigen auch gegenwärtig nicht im Fünften Teil des Vertrages über die Organe der Gemeinschaft erwähnt. Die grundlegenden Vorschriften über die Bank sind in den Artikeln 129 und 130 im Titel IV des Dritten Teils des Vertrages enthalten, der von der Politik der Gemeinschaft handelt. Diese Unterscheidung zwischen der Bank einerseits und den Organen der Gemeinschaft andererseits ist eine einfache Folge der besonderen Stellung der Bank im institutionellen Gefüge des Vertrages, die durch die eigene Rechtspersönlichkeit deudich wird. Diese Lage wurde durch die Änderungen des Vertrages, die in dem am 4. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union festgelegt wurden, nicht in Frage gestellt. Gewiß, die einleitenden Vorschriften des Vertrages sind durch den neuen Artikel 4b ergänzt worden, nach dem eine Europäische Investitionsbank errichtet wird, und die Artikel 129 und 130 EWG-Vertrag sind in den Fünften Teil des Vertrages über die Organe der Gemeinschaft übertragen worden. Die Bank ist jedoch weiterhin kein Organ der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4, und die Aufnahme der Bank in den Fünften Teil des Vertrages erfolgt in einem eigenem Kapitel 5 und nicht in Kapitel 1, das sich auf die Organe der Gemeinschaft bezieht.
Die Bank kann daher nicht als ein Organ der Gemeinschaft in dem Sinne gelten, wie dieser Begriff in Artikel 4 EWG-Vertrag definiert wird, und die Annahme liegt sehr nahe, daß dieser Begriff auch in Artikel 215 Absatz 2 verwandt wird.
Es ist jedoch meines Erachtens nicht ausgeschlossen, Artikel 215 Absatz 2 extensiv dahin auszulegen, daß die Bank den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt wird, soweit dies für die Anwendung der Vorschrift erforderlich ist. Die Vorschriften des Vertrages über die Zuständigkeit des Gerichtshofes sind in einem gewissen eingeschränkten Maß extensiv ausgelegt worden, wenn nach den Feststellungen des Gerichtshofes gewichtige Gründe hierfür vorlagen (vgl. z. B. Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat). Folglich ist meines Erachtens eine extensive Auslegung des Artikels 215 Absatz 2 gerechtfertigt, wenn wirkliche Gründe dafür vorliegen, die Bank genauso wie die Organe der Gemeinschaft zu behandeln, und wenn es keine erheblichen Argumente gegen eine solche Gleichstellung gibt.
15 Vor Prüfung dieser Frage muß ich ein Argument erwähnen, das die Bank dafür vorgebracht hat, daß sie von Artikel 215 Absatz 2 erfaßt werde. Sie hat sich auf die Tatsache bezogen, daß durch den Vertrag über die Europäische Union als neuer Absatz 3 in Artikel 215 folgende Vorschrift eingefügt worden ist:
Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.
Die Bank trägt vor, daß die beiden Banken im Hinblick auf Artikel 215 Absatz 2 nicht unterschiedlich zu behandeln seien und daß es verständlich sei, daß die Mitgliedstaaten die EIB nicht ausdrücklich im Vertrag über die Europäische Union erwähnt hätten, da es sie seit Zustandekommen des ursprünglichen Vertrages gegeben habe und da die Frage der außervertraglichen Haftung bisher niemals Probleme aufgeworfen habe.
Jedenfalls kann aus der neuen Vorschrift sicher nicht abgeleitet werden, daß die EIB der Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Artikel 215 Absatz 2 unterliegt. Der neue Vertrag fügt neue Vorschriften in den EWG-Vertrag als die Artikel 4a und 4b ein, nach denen eine Europäische Zentralbank und eine Europäische Investitionsbank errichtet werden, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und den Satzungen zugewiesen werden. Die beiden Banken sind in der Aufzählung der Organe der Gemeinschaft, die sich weiterhin in Artikel 4 befindet, nicht enthalten. Dieser Sachverhalt erklärt wahrscheinlich, weshalb es als notwendig angesehen wurde, die Zentralbank ausdrücklich in Artikel 215 zu erwähnen. Es ist bezeichnend, daß die beiden Banken, die in den einleitenden Vorschriften des Vertrages nebeneinander erwähnt werden, nicht im Artikel 215 nebeneinander erwähnt werden. Es ist möglich, daß der Grund für diese Vorgehensweise derjenige ist, den die Bank vorbringt. Die Erklärung hierfür kann jedoch auch sein, daß die Gründe, die dazu geführt haben, die Europäische Zentralbank im Bereich der außervertraglichen Haftung mit den Organen der Gemeinschaft gleichzustellen, für die Europäische Investitionsbank keine Bedeutung gehabt haben, so daß es für richtig gehalten wurde, die beiden Banken im Rahmen des Artikels 215 unterschiedlich zu behandeln. Der Europäischen Zentralbank wurden im neuen Vertrag Aufgaben und Befugnisse übertragen, die es wegen ihres öffentlichrechtlichen Charakters erforderlich machten, die Zentralbank in die Bestimmungen des Vertrages über die Zuständigkeit des Gerichtshofes einzubeziehen (vgl. die Änderungen der Artikel 173, 175, 177 und 180 EWG-Vertrag) und die dazu führen, daß die Gleichstellung der Zentralbank mit den Organen der Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung selbstverständlich ist. Der neue Vertrag ändert nicht die Aufgaben der Europäischen Investitionsbank, zu denen die Ausübung öffentlichrechtlicher Befugnisse im engeren Sinne, auch in abgeschwächter Form, nicht gehören.
Auch wenn gefragt werden kann, inwieweit -es gerechtfertigt ist, bestehende Bestimmungen unter Bezugnahme auf einen neuen, noch nicht ratifizierten Vertrag auszulegen, kann jedenfalls festgestellt werden, daß es gesetzgebungstechnisch gesehen nicht sehr vernünftig ist, in Artikel 215 nur eine Bestimmung über die Zentralbank aufzunehmen, wenn diese Vorschrift auch die EIB erfassen soll. Wenn Artikel 215 Absatz 2 so ausgelegt werden muß, wie die EIB es meint, wäre es auf jeden Fall wünschenswert und vernünftig gewesen, die beiden Banken gleich zu behandeln, und dies auch unter formalen Gesichtspunkten bei der Abfassung des Artikels 215.
Wie dem auch sei, meines Erachtens sind die Auslegungsargumente, die der neuen Bestimmung in Artikel 215 über die Zentralbank entnommen werden könnten, so unbestimmt, daß sie für die Auslegung der bestehenden Vorschrift hinsichtlich der EIB nicht als ausschlaggebend angesehen werden können.
16 Meines Erachtens bleibt ausschlaggebend für diese Auslegung, wie ich oben ausgeführt habe, die Frage, ob es bei Berücksichtigung grundsätzlicher Erwägungen, die sich aus den Aufgaben der Bank und ihrer Stellung im institutionellen Gefüge des Vertrages ableiten, wirkliche Gründe dafür gibt, die Bank der Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Artikel 215 Absatz 2 zu unterstellen, oder ob triftige Gründe vorgebracht werden können, die einer solchen Lösung widersprechen.
17 Die Bank hat mit Nachdruck geltend gemacht, daß eine positive Antwort auf die Frage die beste Garantie ihrer Unabhängigkeit darstelle. Eine positive Antwort ist im übrigen wünschenswert, da dies im Interesse der Rechtssicherheit eine gleichmäßige Beurteilung des Verhaltens der Bank und infolgedessen eine hinreichende Berücksichtigung der Tatsache erlauben würde, daß die Bank als Einrichtung der Gemeinschaft im Rahmen der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft tätig wird.
Wie ich ausgeführt habe, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/EIB Wert gelegt auf die Frage, ob die Bejahung der Schlußfolgerungen der Kommission die funktionelle Autonomie und den Ruf der Bank als unabhängige Stelle auf den Kapitalmärkten ... gefährden kann. Es ist nicht ersichtlich, wie Autonomie und Ansehen der Bank in Frage gestellt sein könnten, wenn Klagen wegen außervertraglicher Haftung vor dem Gerichtshof erhoben werden müßten.
Ich sehe auch gute Gründe dafür, den anderen Argumenten der Bank zu folgen, nach denen es zweckmäßig sein kann, dem Gerichtshof die Zuständigkeit für alle Rechtssachen wegen außervertraglicher Haftung einzuräumen.
18 Aber das ist nicht notwendig entscheidend für die Lösung des Problems. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der besondere Status der Bank im institutionellen Gefüge der Gemeinschaft andere und weitreichendere Gründe als diejenigen gehabt haben kann, die ich soeben erwähnt habe, oder daß es Argumente gibt, die für die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte sprechen.
Der Gerichtshof hat unter den oben genannten Randnummern des Urteils Kommission/EIB ausgeführt, daß die Bank ebenso wie jede andere Bank imstande sein muß, in vollständiger Unabhängigkeit auf den Finanzmärkten tätig zu werden. Die Gründe hierfür sind in dieser Rechtssache in den Schlußanträgen von Generalanwalt Mancini dargelegt worden. Generalanwalt Mancini hat unter Punkt 11 der Schlußanträge folgendes erklärt:
Verhält es sich aber so, so läßt sich fragen, warum das Primärrecht der EIB Rechtspersönlichkeit und finanzielle Autonomie eingeräumt hat. Das ist leicht zu beantworten.
Auf der Konferenz von Messina wurde erwogen, die Investitionsförderung in Europa entweder einem Fonds anzuvertrauen oder dieses Ziel durch die Errichtung einer echten Bank zu verfolgen; dieser letzte Vorschlag setzte sich aus mehreren Gründen durch, so wegen des Widerstandes der reichen Staaten, die den Fonds in höherem Maße hätten finanzieren müssen, wegen des gegenüber der EGKS erheblich ausgedehnten Zuständigkeitsbereichs und wegen des Willens, eine Lösung nach internationalen Vorbildern zu wählen (man denke an die Bank für Wiederaufbau und Entwicklung). Wurde aber eine Bank errichtet, so war es vorgezeichnet und in gewissem Sinne unvermeidlich, ihr Rechtsfähigkeit zu geben, und sei es auch nur aus dem Grunde, um der neuen Organisation die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb der Mitgliedstaaten wie ein anderes Kreditinstitut zu arbeiten.
Die Erwähnung der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) ist interessant insbesondere angesichts der schon erwähnten Tatsache, daß Klagen gegen diese Bank sowohl wegen vertraglicher Haftung als auch wegen außervertraglicher Haftung vor den einzelstaatlichen Gerichten erhoben werden können. Die Annahme liegt nahe, daß beabsichtigt war, der EIB dieselbe Behandlung wie den anderen Kreditinstituten zukommen zu lassen, und zwar auch in verfahrensmäßiger Hinsicht.
Zudem scheint es weniger notwendig zu sein, dem Gerichtshof die Zuständigkeit für Streitsachen wegen unerlaubter Handlungen der Bank zuzuweisen. Der Hauptgrund dafür, daß dem Gerichtshof diese Zuständigkeit für die Organe der Gemeinschaft eingeräumt worden ist, liegt wahrscheinlich darin, daß in Anbetracht ihres öffentlichrechdichen Charakters eine gleichmäßige Beurteilung dieser Rechtshandlungen erforderlich ist. Die EIB wird gemäß den ihr übertragenen Aufgaben vor allem im Bereich des Zivilrechts tätig. In diesem Bereich besteht nicht dieselbe Notwendigkeit für eine gleichmäßige Beurteilung ihrer Handlungen durch den Gerichtshof anhand der innerhalb der gemeinschaftlichen Rechtsordnung geltenden besonderen Gesichtspunkte.
19 Es darf schließlich nicht übersehen werden, daß das Interesse des Geschädigten es rechtfertigen kann, die Rechtssachen, die die außervertragliche Haftung der Bank betreffen, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte zu unterstellen. Auch wenn im übrigen sämtliche Umstände gleichgelagert sind, kann der Geschädigte doch ein berechtigtes Interesse daran haben, den Schädiger vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem das Schadensereignis eingetreten ist.
20 Im Hinblick auf das Vorstehende scheint es mir fraglich, ob es im Hinblick auf die Bank hinreichend zwingende Gründe für eine extensive Auslegung des Artikels 215 Absatz 2 gibt.
Meines Erachtens ist es dagegen zulässig und auch zweckmäßig, wenn der Gerichtshof zu dieser Grundsatzfrage keine Stellung bezieht.
Zulässig ist es, weil die vorliegende Klage angesichts des besonderen rechtlichen Rahmens innerhalb des Gemeinschaftsrechts, in dem die Bank hinsichtlich des Darlehens für Mali tätig geworden ist, als zulässig gelten kann.
Zweckmäßig ist es, weil kaum ganz ausgeschlossen werden kann, daß in dieser Frage zu den Erwägungen, die der Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde legt, neue Erwägungen hinzukommen, und zwar im Rahmen einer neuen Rechtssache, in der die Grundsatzfrage notwendig entschieden werden müßte. Dies könnte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines einzelstaadichen Gerichts geschehen, vor dem eine Haftungsklage gegen die Bank erhoben worden ist. Anderenfalls darf auch nicht ganz die Möglichkeit übersehen werden, daß die Frage im Rahmen einer späteren Änderung des Vertrages ausdrücklich entschieden wird, was insbesondere im Hinblick auf die ausdrückliche Vorschrift über die Zentralbank in Artikel 215 wünschenswert wäre.
Die Bank handelte im vorliegenden Fall für Rechnung der Gemeinschaft
Es ist insbesondere von der Kommission, direkt oder indirekt, aber auch von den Parteien des Verfahrens vorgetragen worden, daß Artikel 215 Absatz 2 hier bei Berücksichtigung des besonderen rechtlichen Rahmens, in dem die Bank tätig geworden ist, auf jeden Fall anwendbar sei.
21 Die Bank ist aufgrund von Bestimmungen tätig geworden, die erstens im Abkommen von Lome, zweitens im Internen Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft und drittens in der Finanzregelung für den sechsten Europäischen Entwicklungsfonds geregelt sind. Die Hilfe, die u. a. in der Form von Risikokapitaldarlehen geleistet wird, wird aus den Mitteln der Gemeinschaft gewährt. Die genannten Bestimmungen sehen hinsichtlich der Verwaltung der Hilfe eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und der Bank vor. Die Darlehen, die Gegenstand des hier fraglichen Finanzierungsvertrags waren, betrafen haftendes Kapital. Aus den einschlägigen Vorschriften ergibt sich, daß derartige Darlehen von der Bank für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet werden. Es ergibt sich im übrigen aus dem Finanzierungsvertrag ausdrücklich, daß er zwischen der Republik Mali und der EIB geschlossen wurde, die im vorliegenden Vertrag für Rechnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft handelt. Aus Artikel 22 und 23 des Internen Abkommens ergibt sich, daß die Bank die Finanzierung durch haftendes Kapital in enger Zusammenarbeit mit einem Ausschuß verwaltet, der mit Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten besetzt ist.
Aus den Bestimmungen des Lome-Abkommens über die finanzielle und technische Zusammenarbeit ergibt sich, daß die Bank mangels gegenteiliger Vereinbarung im Einzelfall denselben Bestimmungen wie die Kommission unterliegt (vgl. hierzu Artikel 193 Absatz 10 des Abkommens). Sowohl die Bank als auch die Kommission müssen z. B. dafür sorgen, daß Diskriminierungen in den Ausschreibungsunterlagen beseitigt werden und daß das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt wird (vgl. Artikel 226 und 236 Absatz 1 des Abkommens).
22 Vor diesem Hintergrund gibt es Gründe für die Annahme, daß die Bank hinsichtlich des Artikels 215 Absatz 2 vorliegend den Organen der Gemeinschaft gleichzustellen ist. Die Bank gewährt Darlehen aus den Mitteln der Gemeinschaft. Die Bank verwaltet die Mittel für Rechnung der Gemeinschaft, worauf im übrigen nach außen deudich hingewiesen wird. Die Bank verwaltet sie aufgrund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, so daß die eigenen Entscheidungsbefugnisse im Vergleich zu den Befugnissen, über die sie verfügt, wenn sie Darlehen aus eigenen Mitteln aufgrund des EWG-Vertrages gewährt, beschränkt sind. Hinzu kommt, daß die Kommission und die Bank in diesem Bereich aufgrund einer im wesentlichen identischen Regelung tätig werden und daß es daher besonders sinnvoll ist, daß der Gerichtshof nicht nur über Klagen wegen außervertraglicher Haftung entscheidet, die gegen die Kommission erhoben werden, sondern auch über solche, die gegen die Bank gerichtet sind. Diese Überlegungen gebieten die Gleichstellung der Bank mit den Organen der Gemeinschaft in dem angesprochenen Bereich zwecks Anwendung des Artikels 215 Absatz 2. Der Gerichtshof hat daher über die Zulässigkeit der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 215 Absatz 2 zu entscheiden. Auch wenn die Bank Mittel der Gemeinschaft verwaltet und für Rechnung der Gemeinschaft tätig wird, ist es notwendig und auch zulässig, Artikel 215 Absatz 2 in dem Sinn auszulegen, daß die Bank, wenn sie zum Schadenersatz verurteilt wird, diesen Schadenersatz aus eigenen Mitteln zu zahlen hat.
23 Die Streitsache ist in der Sache durch die Sechste Kammer zu entscheiden, da die Parteien ihre Auffassungen zu dieser Frage in der Sitzung vom 23. Oktober 1991 vor dieser Kammer dargelegt haben.
Anträge
24 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, daß er für die Entscheidung über die Begründetheit der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zuständig ist.