Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.1992 – C-370/89
ECLI:EU:C:1992:482
In der Rechtssache C-370/89
1) Société générale d'entreprises électro-mécaniques (SGEEM), Champs-sur-Marne,
2) Roland Etroy, wohnhaft in Champs-sur-Marne,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Alexandre Vandencasteele, Brüssel, und Rechtsanwalt Simon Cohen, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts E. Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäische Investitionsbank, vertreten durch Xavier Herlin, Leiter der Direktion für Rechtsfragen, als Bevollmächtigten, im Beistand von Rechtsanwalt R. O. Dalq, Brüssel, Zustellungsanschrift in Luxemburg an ihrem vorläufigen Geschäftssitz,
Beklagte,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hans Peter Hartvig, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferin,
wegen Ersatzes des Schadens, den die Kläger durch das rechtswidrige Verhalten der Europäischen Investitionsbank bei der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags in Mali erlitten haben, gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 E WG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Zuleeg und J. L. Murray, der Richter G. F. Mancini, R. Joliét, F. A. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida, F. Grévisse und M. Diez de Valasco,
Generalanwalt: C. Gulmann
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 24. März 1992, in der die Europäische Investitionsbank durch die Rechtsanwälte R. O. Dalq und Lagner, Brüssel, vertreten war,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 1992,
folgendes
Urteil§
1 Die Société generale d'entreprises électro-mécaniques, Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Champs-sur-Marne (im folgenden: klagende Gesellschaft), und Roland Etroy, deren Président directeur général, haben mit Klageschrift, die am 12. Dezember 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Schadensersatz mit dem Antrag erhoben, die Europäische Investitionsbank (im folgenden: Bank) als Bevollmächtigte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Bank es verhindert hat, daß die klagende Gesellschaft den Zuschlag für öffentliche Bauleistungen erhält.
2 Die Republik Mali beantragte die Finanzierung eines Abschnitts eines Vorhabens zur Errichtung einer Hochspannungsleitung in der Form eines bedingten Darlehens zur Bildung von haftendem Kapital, wie es in Artikel 199 des am 8. Dezember 1984 in Lome unterzeichneten Dritten AKP—EWG-Abkommens vorgesehen ist (im folgenden: Abkommen, ABl. 1986, L 86, S. 3).
3 Das haftende Kapital wird aus den Mitteln des sechsten Europäischen Entwicklungsfonds (im folgenden: Fonds), der mit Artikel 1 Absatz 1 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft (im folgenden: Internes Abkommen, ABl. 1986, L 86, S. 210) errichtet wurde, finanziert und von der Bank für Rechnung der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens verwaltet.
4 Artikel 52 der Finanzregelung des Rates vom 11. November 1986 für den Fonds (ABl. L 325, S. 42) bestimmt in Absatz 1 Satz 2, daß die Risikokapitalgeschäfte durch die Bank als Beauftragte der Gemeinschaft geschlossen werden, und in Absatz 2, daß die Bank diese Geschäfte als Beauftragte und für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet.
5 Die Bank war der Meinung, daß das Darlehensgeschäft, das Mali beantragt hatte, zu ihren Aufgaben gehöre, wie sie im Vertrag festgelegt seien, und daß es mit den vom Abkommen bestimmten Zielen übereinstimme. Sie entschied daher, dem Finanzierungsantrag stattzugeben.
6 Der Finanzierungsvertrag, der zwischen Mali und der Bank geschlossen wurde, legte fest, daß diese für Rechnung der Gemeinschaft tätig wurde. Er bezog sich insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens.
7 Die klagende Gesellschaft beteiligte sich an der von Mali durchgeführten Ausschreibung. Es stellte sich heraus, daß ihr Angebot das niedrigste war. Die Behörden von Mali beabsichtigten zunächst, ihr den Auftrag zu erteilen.
8 Die Bank war der Auffassung, daß das Angebot der klagenden Gesellschaft offenkundige Schwächen zeigte, die die Durchführung des Vorhabens in Gefahr bringen konnten. Sie teilte daher den Behörden von Mali mit, daß sie das Vorhaben nicht finanzieren könne, wenn der Auftrag der klagenden Gesellschaft erteilt werden sollte.
9 Die Behörden von Mali enschieden schließlich, den Auftrag einem anderen Bewerber zu erteilen. Die Kläger haben die vorliegende Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen dadurch entstanden sei, daß die Bank sich rechtswidrig in die Verhandlungen und in die Auftragsvergabe eingemischt und es unter Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung unterlassen habe, die Handlungen ihres Personals zu überwachen.
10 Die Sechste Kammer, an die die Rechtssache anfänglich verwiesen worden war, hat in Anwendung von Artikel 95 § 3 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen, damit dieser zunächst über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die vorliegende Klage entscheidet.
11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des rechtlichen Rahmens, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.
12 Der Gerichtshof stellt erstens fest, daß die strittige Handlung der Bank bei der Durchführung eines Finanzierungsvertrages vorgenommen wurde, den die Bank für Rechnung der Gemeinschaft in Ausübung von Befugnissen geschlossen hatte, die die vorgenannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ihr im Bereich der Gewährung und Verwaltung des vom Fonds finanzierten Risikokapitals zuweisen.
13 Zweitens ist die Bank eine durch den Vertrag errichtete Gemeinschaftseinrichtung (Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75, Mills/EIB, Slg. 1976, 955, Randnr. 14). Sie soll zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen und fällt somit kraft des Vertrages in den Rahmen der Gemeinschaft (Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 85/86, Kommission/EIB, Slg. 1988, 1281, Randnr. 29).
14 Hieraus folgt, daß die Handlungen und Unterlassungen, deren sich die Bank gegenüber den Klägern bei der Durchführung des fraglichen Finanzierungsvertrags etwa schuldig gemacht hat, entsprechend den in Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages bezeichneten allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, der Gemeinschaft zuzurechnen sind.
15 Der Absicht der Verfasser des Vertrages liefe es nämlich zuwider, wenn die Gemeinschaft den Folgen der Vorschriften des Artikels 178 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages, die den möglichen Fall einer außervertraglichen Haftung der gesamten Gemeinschaft gegenüber Dritten der Zuständigkeit des Gerichtshofes vorbehalten wollen, entzogen wäre, soweit sie durch eine Einrichtung der Gemeinschaft handelt, die mit dem Vertrag geschaffen wurde und die berechtigt ist, im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft zu handeln.
16 Aus diesem Grund darf der in Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages verwandte Begriff Organ nicht so verstanden werden, daß er nur die in Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages aufgezählten Organe der Gemeinschaft meint; vielmehr erfaßt er in Anbetracht des durch den Vertrag geschaffenen Systems der außervertraglichen Haftung auch die Einrichtungen der Gemeinschaft wie die Bank.
17 Die Zuständigkeit des Gerichtshofes für den vorliegenden Rechtsstreit wird nicht durch Artikel 180 des Vertrages in Frage gestellt, dessen Sonderbestimmungen die Fälle, in denen der Gerichtshof für Rechtsstreitigkeiten der Bank zuständig ist, nicht erschöpfend aufzählen sollen (Urteil Mills/EIB, a. a. O., Randnrn. 16 und 17).
18 Auch Artikel 29 des Protokolls über die Satzung der Bank, wonach über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und dritten Personen die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten entscheiden, steht der Zuständigkeit des Gerichtshofes nicht entgegen, da diese Vorschrift die Zuständigkeiten des Gerichtshofes ausdrücklich vorbehält.
19 Daraus folgt, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 178 des Vertrages für die Entscheidung über die vorliegende Klage auf Schadensersatz zuständig ist.
20 Da der Gerichtshof über die Vorfrage der Zuständigkeit entschieden hat, ist die Rechtssache an die Sechste Kammer zur Entscheidung über die Begründetheit zurückzuverweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig.
2) Die Rechtssache wird an die Sechste Kammer zurückverwiesen.
3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.