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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.06.1992 – C-127/91
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:259
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 11. Juni 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Vorlagefrage, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, betrifft die Auslegung einiger Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung über die Gewährung von Beihilfen für in der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Ölsaaten. Ich will hier nur diejenigen Aspekte dieser Vorschriften herausstellen, die für unsere Zwecke von direkter Bedeutung sind.
Die Gewährung einer Beihilfe für in der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Ölsaaten ist in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette vorgesehen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2114/71 des Rates vom 28. September 1971 über die Beihilfe für Ölsaaten wurden dann die Grundsätze für die Gewährung der Beihilfen näher bestimmt und insbesondere eine Kontrolle der für die Ölmühle bestimmten Saaten (Artikel 2 Absatz 1) und die Einführung einer dem Nachweis dieser Kontrolle dienenden Bescheinigung über die Gemeinschaftsbeihilfe (Artikel 4) angeordnet, deren Ausstellung ... an dem Tag [erfolgt], an dem der betreffende Mitgliedstaat die Kontrolle in der Ölmühle übernimmt, in der die Saaten verarbeitet werden (Artikel 6 Absatz 2).
Die Einzelheiten der Durchführung der Beihilferegelung wurden in der Verordnung Nr. 1204/72 der Kommission vom 7. Juni 1972 festgelegt. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung wird die Kontrolle von der Einbringung der Ölsaaten in die Ölmühle an bis zu ihrer Verarbeitung ausgeübt. Weiter heißt es in Artikel 5 dieser Verordnung, daß die Bescheinigung über die Gemeinschaftsbeihilfe u. a. aus einem mit I. D. bezeichneten Teil [besteht], der bescheinigt, daß die dort identifizierte Menge an in der Gemeinschaft erzeugten Ölsaaten der ... Kontrolle unterworfen wurde. Der Antrag auf Ausstellung des Teils I. D. wird nur berücksichtigt, wenn die Ölsaaten spätestens am Tag der Antragstellung in der Ölmühle eingegangen sind (Artikel 6 Absatz 2); die zugehörige Bescheinigung gilt als am Tag der Abgabe des Antrags ausgestellt (Artikel 12). Schließlich sieht Artikel 10 vor, daß der Teil I.D. der Bescheinigung dazu [verpflichtet], die identifizierte Menge binnen 270 Tagen nach dem Ausstellungstag zu verarbeiten.
Hinzu kommt, daß der den Teil I. D. betreffende Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung eine wichtige Rolle für die Bestimmung des Betrags der Beihilfe spielt. Dieser Betrag ist nämlich der Betrag, der am Tag der Beantragung der Bescheinigung gültig ist (Artikel 35 Absatz 1).
2. Kommen wir nun zu dem Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Im Jahre 1980 ließ die Gesellschaft Comptoir national technique agricole (im folgenden: CNTA) zwei Partien Sonnenblumenkerne verarbeiten. Der Teil I. D. der Bescheinigung wurde jedoch (wie es scheint, wegen einer Betriebsstörung, die auf einen einige Monate zuvor erfolgten Brand in der Fabrik zurückzuführen war) erst nach der Verarbeitung dieser Saaten gestellt.
Obwohl der Teil I. D. der Bescheinigung mit Verspätung beantragt worden war, erklärte sich die für die Durchführung der Beihilferegelung zuständige innerstaatliche Stelle, die Société interprofessionelle des oléagineux (im folgenden: SIDO) bereit, die Beihilfe auszuzahlen; sie machte jedoch die Auszahlung von der Stellung einer Kaution abhängig, die dann von der Gesellschaft Étoile commerciale hinterlegt wurde. Dies geschah für den Fall, daß der EAGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft), Abteilung Garantie, die bereits gezahlte Beihilfe nicht als erstattungsfähig ansehen würde, ein Fall, der dann auch später eintrat und zur Einziehung der Kaution durch die SIDO führte.
Angesichts der Weigerung der Kommission, den EAGFL mit den streitigen Beihilfen zu belasten, erhoben die Firma Etoile commerciale und das CNTA vor dem Gerichtshof zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission sowie auf Ersatz des entstandenen Schadens. Diese Klagen wurden mit Urteil vom 7. Juli 1987 für unzulässig erklärt.
3. Da das CNTA der Ansicht war, die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, den EAGFL mit den ihm von der SIDO bereits ausgezahlten Beihilfebeträgen zu belasten, und die französische Regierung hätte die fragliche Entscheidung anfechten müssen — da den Wirtschaftsteilnehmern diese Möglichkeit versagt sei —, erhob es beim Tribunal administratif Paris Klage auf Nichtigerklärung der Weigerung des Landwirtschaftsministers, für den durch die Rückzahlung des in Rede stehenden Beihilfebetrags an die SIDO entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
Um nun feststellen zu können, ob die bereits angeführten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts die Gewährung der Beihilfe verbieten, wenn die Bescheinigung — Teil I. D. — der zuständigen Stelle erst nach der Zerkleinerung der beihilfefähigen Saaten zugesandt wurde, hat das genannte Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.
4. Ich möchte von vornherein feststellen, daß mir die Auffassung des CNTA unvertretbar erscheint, es habe dadurch, daß es den Teil I. D. der Bescheinigung erst nach der Zerkleinerung der Saaten beantragt habe, gegen keine Bestimmung der einschlägigen Gemeinschaftsschriften verstoßen, sondern höchstens gegen eine bloße Verwaltungspraxis des SIDO.
Hierzu weise ich vor allem darauf hin, daß nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2114/71 die Bescheinigung über die Beihilfe, deren Unterwerfung unter eine Kontrolle durch den Teil I. D. bestätigt wird, an dem Tag auszustellen ist, an dem der betroffene Mitgliedstaat die Kontrolle der Saaten übernimmt, und daß die Bescheinigung gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1204/72 als am Tag der Abgabe des Antrags ausgestellt gilt. Da vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, daß die Bescheinigung vor der Abgabe des auf sie bezogenen Antrags ausgestellt wird, und da die Kontrolle von der Einbringung der Ölsaaten in die Ölmühle an auszuüben ist (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1204/72), ergibt sich als offensichtliche Folge hieraus, daß die Unterwerfung unter die Kontrolle und die Abgabe des Antrags an ein und demselben Tag stattzufinden haben, also an dem Tag, an dem die Saaten in die Ölmühle verbracht werden. Es besteht daher kein Zweifel daran, daß das CNTA die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verletzt hat.
Hinzu kommt, daß die Beihilfe nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1204/72 nach Vorlage des Teils I. D. der Bescheinigung und nachdem die mit der Kontrolle beauftragte Stelle die Verarbeitung der in der Bescheinigung identifizierten Ölsaaten während des in Artikel 10 Absatz 1 der gleichen Verordnung genannten Zeitraums bestätigt hat, gezahlt wird: also innerhalb der 270 Tage, für die die Bescheinigung gültig ist. Einer solchen Bestimmung ist meines Erachtens mit aller wünschenswerten Klarheit zu entnehmen, daß die Saaten in keinem Fall vor der Ausstellung der Bescheinigung verarbeitet werden dürfen und daß die Gewährung der Beihilfe von der Einhaltung dieser Bedingung abhängt.
5. Das CNTA macht indessen geltend, der Antrag auf Ausstellung des Teils I. D. der Bescheinigung sei nicht Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe, sondern lediglich der Bezugspunkt für die Festsetzung ihres Betrags. Die Durchführung der Kontrolle, deren Funktion es gerade sei, die Saaten, für die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden könne, zu identifizieren, werde nämlich durch den Eingangsschein über die Verbringung der Saaten in den Betrieb nachgewiesen, nicht aber durch den Teil I. D. der Bescheinigung, deren Beantragung eine bloße administrative Formalität bedeute, mit der die nunmehr durchgeführte Kontrolle nachträglich bestätigt werden solle.
Hierzu möchte ich vor allem bemerken, daß sich aus dem allgemeinen normativen Zusammenhang, wie ich ihn vorhin beschrieben habe, eher zu ergeben scheint, daß der Antrag auf Ausstellung des Teils I. D. der Bescheinigung als an die zuständige Stelle gerichteter Antrag gilt, die Saaten unter Kontrolle zu stellen.
Wie sich im übrigen aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2114/71 ergibt, wurde die Beihilfebescheinigung zu dem Zweck eingeführt, eine einheitliche und wirksame Kontrolle der in der Gemeinschaft geernteten Ölsaaten zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Umstand, daß die Eingangsscheine über die Verbringung der Saaten in die Ölmühle möglicherweise die Durchführung der Kontrolle nachweisen können, für die Zwecke der Gewährung der Beihilfe völlig unerheblich: Diese Schriftstücke sind nämlich Bestandteil einer rein internen Praxis.
Wie sich dagegen klar aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 2114/71 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1204/72 ergibt, stellt der Teil I. D. der Bescheinigung das einzige Dokument dar, das geeignet ist, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Saaten unter Kontrolle gestellt worden und infolgedessen beihilfefähig sind. Hieraus ergibt sich, daß der Antrag auf Ausstellung des Teil I. D. der Bescheinigung notwendigerweise an demselben Tag gestellt werden muß, an dem die Saaten unter Kontrolle gestellt werden, und daß er vor deren Verarbeitung gestellt werden muß. Es handelt sich letztlich um eine unerläßlich Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe.
6. Ferner ist daran zu erinnern, daß der Beihilfebetrag derjenige Betrag ist, der am Tag der Antragstellung für den Teil I. D. der Bescheinigung gültig ist (Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1204/72), d. h. an dem Tag, an dem die Saaten unter Kontrolle gestellt wurden (Artikel 3 der Verordnung Nr. 2114/71): Es handelt sich also um den Tag, an dem die Saaten in die Ölmühle eingebracht werden. Da aber der Hauptzweck der annähernden Gleichzeitigkeit dieser Vorgänge offensichtlich darin liegt, spekulativen Absichten entgegenzuwirken, ergibt sich hieraus, daß die Nichtbeachtung der streitigen Verpflichtung das Funktionieren des gesamten Systems gefährden könnte. Ließe man den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, den Tag der Antragstellung zu wählen, so könnte sie dies in der Tat veranlassen, hierfür den günstigsten Zeitpunkt abzuwarten und sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.
All diese Überlegungen bestätigen, daß die strikte Beachtung des Zeitpunkts, zu dem die Saaten unter Kontrolle zu stellen sind, also zum Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Ölmühle an, und damit des Zeitpunkts für die Abgabe des Antrags auf Ausstellung des Teils I. D. der Bescheinigung, notwendig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Rede stehenden Systems gewährleisten zu können. Wie der Gerichtshof in ähnlichen Fällen festgestellt hat, hat die Nichtbeachtung der vorgesehenen Zeitpunkte, auch wenn dies in keiner Bestimmung ausdrücklich gesagt wird, den Verlust des Beihilfeanspruchs zur Folge.
7. Entgegen dem Vorbringen des CNTA glaube ich nicht, daß eine solche Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften in Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde, wie ihn der Gerichtshof mehrfach formuliert hat und demzufolge geprüft werden muß, ob die zur Erreichung des angestrebten Ziels eingesetzten Mittel der Bedeutung des Ziels angemessen und für dessen Verwirklichung notwendig sind.
Wie bereits dargelegt, ist nämlich die Einhaltung der streitigen Verpflichtung unerläßlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Beihilfesystems zu sichern, wie es die Gemeinschaftsorgane vorgesehen haben, da es gewährleistet, daß für die betreffenden Saaten die Beihilfe gewährt werden kann, und da es zugleich jeglicher spekulativen Absicht entgegenwirkt. Hieraus folgt, daß es kein unverhältnismäßiges Opfer für die Bürger bedeutet, wenn sie als Folge der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung den Anspruch auf Beihilfe verlieren.
8. Nach alledem schlage ich daher vor, die Frage des Tribunal administratif Paris wie folgt zu beantworten:
Die Gewährung der Beihilfe für Ölsaaten, wie sie in der Verordnung Nr. 2114/71 des Rates vorgesehen ist, hängt gemäß den von der Kommission mit der Verordnung Nr. 1204/72 erlassenen Durchführungsvorschriften davon ab, daß der Antrag auf Ausstellung des Teils I. D. der Bescheinigung an demselben Tag, an dem die Saaten unter Kontrolle gestellt werden, und vor deren Verarbeitung eingereicht wird.