Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.07.1992 – C-105/91
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:298
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 7. Juli 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission die Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie auf aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen höhere Steuersätze anwendet als diejenigen, die für entsprechende, in Griechenland hergestellte oder montierte Kraftfahrzeuge gelten.
2 Um die Tragweite der Vorwürfe und das Verteidigungsvorbringen der Beldagten richtig verstehen zu können, sind, wenn auch nur kurz, die streitige nationale Regelung und der Ablauf der vorprozessualen Phase zu schildern.
Mit dem Gesetz Nr. 363/1976, geändert durch das Gesetz Nr. 1676/1986, wurde eine Sonderverbrauchsteuer für importierte oder in Griechenland montierte Personenkraftwagen eingeführt, deren Satz je nach Hubraum des Kraftfahrzeugmotors unterschiedlich bemessen ist. So beträgt er beispielsweise 80 % bei Kraftfahrzeugen mit 1000 cm 3, 166 % bei Kraftfahrzeugen mit 1600 cm 3 und 400 % bei Kraftfahrzeugen mit mehr als 2500 cm 3.
Das Gesetz Nr. 1858 vom 31. Mai 1989, das rückwirkend zum 1. März 1989 in Kraft trat, sah für die Kraftfahrzeuge mit neuer oder umweltschonender Technik, die die Kriterien des Ministerialerlasses Nr. 12141/1989 erfüllen, eine Ermäßigung der Sonderverbrauchsteuersätze vor. Nach Artikel 1 dieses Gesetzes werden Kraftfahrzeuge mit 1000 cm 3 mit einem Satz von 55 %, Kraftfahrzeuge mit 1600 cm 3 mit einem Satz von 120 % und Kraftfahrzeuge mit mehr als 2500 cm 3 mit einem Satz von 370 % besteuert.
Bei der Anwendung der genannten Sätze wird grundsätzlich nicht zwischen inländischen und eingeführten Kraftfahrzeugen unterschieden. Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes 1858/1989 erstreckte jedoch die Anwendung der ermäßigten Sätze a) auf die vor dem 31. August 1990 hergestellten Kraftfahrzeuge aus inländischer Produktion und b) auf die eingeführten Kraftfahrzeuge, die vor dem 30. Juni 1989 verzollt wurden und vor dem 28. Februar 1989 Gegenstand eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs über ihren vollständigen oder teilweisen Wert waren, überführt wurden oder selbst die Grenzen ihres Landes überschritten, nachweislich im Ausland in das Eigentum der Importeure gelangten und ohne Devisenformalitäten eingeführt wurden (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b).
3 Da die Kommission der Auffassung war, daß eine solche Regelung gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoße, richtete sie am 14. Dezember 1989 ein Aufforderungsschreiben an die griechischen Behörden und gab, nachdem sie keine Antwort erhalten hatte, am 16. März 1990 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Vorwurf wiederholte.
Im Mai 1990 teilte die griechische Regierung der Kommission jedoch mit, daß einige Vorschriften des Gesetzes Nr. 1858/1989 durch das Gesetz Nr. 1882 vom 21. März 1990 geändert oder aufgehoben worden seien.
Das letztgenannte Gesetz enthält eine weitere Ermäßigung der für Kraftfahrzeuge mit umweltschonender Technik geltenden Sätze. Außerdem wird gemäß Artikel 42 die Anwendung der neuen Sätze zum einen vorläufig auf alle Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik ausgedehnt, die vor dem 31. August 1990 von der inländischen Automobilindustrie hergestellt wurden (Absatz 4), und zum anderen nur für die Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1400 cm 3, die von der inländischen Automobilindustrie hergestellt wurden und in bezug auf die Abgasemissionen die weniger strengen Voraussetzungen erfüllten, die für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von bis zu 2000 cm 3 vorgesehen waren, bis zum 30. Juni 1991 verlängert (Absatz 5).
Umgekehrt unterliegen die eingeführten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik den auf jeden Fall weniger günstigen Sätzen, die nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1858/1989 vorgesehen waren, jedoch nur, sofern sie vor dem 27. Februar 1990 eingeführt und vor dem 30. April 1990 verzollt worden sind (Artikel 42 Absatz 6).
4 Da die Kommission der Ansicht war, daß die Gesetzesänderung, die im übrigen innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Monatsfrist erfolgte, jedenfalls eine Diskriminierung zum Nachteil der eingeführten Erzeugnisse fortbestehen lasse, beschloß sie, den Gerichtshof anzurufen, um den Verstoß feststellen zu lassen.
Die griechische Regierung hat ihrerseits die Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung geltend gemacht, die Kommission habe sich in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nur auf das Gesetz Nr. 1858/1989 bezogen und danach den Gegenstand der Klage unter Verstoß gegen Artikel 169 EWG-Vertrag geändert. Nach Auffassung der Beklagten hätte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren erneut beginnen müssen, um speziell die Vorschriften des Gesetzes Nr. 1882/1990, das nach der Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen worden sei, zu beanstanden.
5 Ich sage gleich, daß ich die von der griechischen Regierung erhobene Einrede in Anbetracht der Umstände der Rechtssache für übertrieben formalistisch halte.
Denn es trifft zwar zu, daß der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung durch das vorprozessuale Verfahren endgültig festgelegt wird und daß folglich die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Gründe und dasselbe Vorbringen gestützt werden müssen.
Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, daß der Gegenstand der Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag sowohl die Umstände, die schon in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die dem betreffenden Mitgliedstaat übersandt wurde, beanstandet wurden und sich später fortsetzten, als auch die Umstände umfaßt, die zwar nach der Abgabe solcher Stellungnahmen eintraten, die aber gleicher Art sind wie diejenigen, die in diesen Stellungnahmen erwähnt waren und demselben Verhalten zugrunde liegen.
Außerdem hat der Gerichtshof in der Rechtssache 45/64 eine von der italienischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, wonach die Klage gegen eine andere, spätere Gesetzesvorschrift als diejenige gerichtet worden sei, um die es in der vorprozessualen Phase gegangen sei. Er hat nämlich festgestellt, daß die Kommission sowohl im vorprozessualen als auch im gerichtlichen Verfahren mehr auf die konkrete Anwendung des Systems (in jenem Fall handelte es sich um Ausfuhrrückvergütungen) als auf die gesetzlichen Vorschriften abgestellt hatte, die die Rechtsgrundlage des Systems bilden mochten. Sodann hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme einerseits einen Verstoß der betreffenden Regierung gegen eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag feststellen und sie andererseits warnen sollte, den beanstandeten Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmungen durch eine Verlängerung der bisherigen Regelung oder durch eine ähnliche künftige Regelung über den angegebenen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen.
Dementsprechend hat der Gerichtshof vor kurzem bekräftigt, daß, wenn nach Erhebung einer Vertragsverletzungsklage an die Stelle einer nationalen Regelung, die, wie behauptet wurde, nicht mit den Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stand, eine andere Regelung gleichen Inhalts tritt, die Kommission den Gegenstand ihrer Klage nicht dadurch ändert, daß sie im Lauf des Verfahrens die gegen die frühere Regelung erhobenen Rügen gegen die auf sie folgende Regelung richtet.
6 In Anbetracht der genannten Rechtsprechung glaube ich nicht, daß in der vorliegenden Rechtssache tatsächlich von einer Änderung des Streitgegenstands gesprochen werden kann.
Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, daß die beiden beanstandeten Gesetze im wesentliche dasselbe Problem der steuerlichen Diskriminierung der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Kraftfahrzeuge aufwerfen.
Außerdem bleiben die Modalitäten der beanstandeten Diskriminierung, d. h. die vorübergehende Anwendung ermäßigter Sätze auf die in Griechenland hergestellten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik, unverändert; nur dehnt das neue Gesetz die zeitliche Geltung der alten Regelung offenbar weiter aus und ermäßigt zudem die Sätze für die inländischen Kraftfahrzeuge.
Im übrigen wurden die Vorschriften des Gesetzes Nr. 1858/1989, wie die Kommission zu Recht bemerkt, nicht vollständig aufgehoben, sondern sie haben, wenn auch nur teilweise, weiter ihre Wirkungen entfaltet (Artikel 42 des Gesetzes Nr. 1882/1990).
Sodann ist darauf hinzuweisen, daß — wie sich auch aus der Formel der mit Gründen versehenen Stellungnahme und dem Klageantrag ergibt — die Kommission mit den gleichen Gründen und Argumenten weniger eine bestimmte Gesetzesvorschrift als vielmehr das System in seiner Gesamtheit beanstanden wollte, das durch das zweite Eingreifen des Gesetzgebers nicht in seinem Wesen verändert wurde.
Hinzu kommt, daß die Gesetzesänderung vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist erfolgte; ich hielte es daher nicht für logisch und auch nicht mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie für vereinbar, von der Kommission zu verlangen, daß sie erneut das vorprozessuale Verfahren einleitet, wenn sie der Ansicht ist, daß der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß hat fortbestehen lassen oder ihn sogar verschärft hat.
7 Was sodann die Begründetheit angeht, so glaube ich nicht, daß lange Ausführungen erforderlich sind, da der Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag für mich auf der Hand liegt.
Insoweit erinnere ich daran, daß nach dem Gesetz Nr. 1858/1989
a) die im Inland hergestellten oder eingeführten Kraftfahrzeuge mit umweltschonender Technik den ermäßigten Sätzen des Gesetzes Nr. 1858/1989 unterliegen;
b) die vor dem 31. August 1990 im Inland hergestellten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik den ermäßigten Sätzen des Gesetzes Nr. 1858/1989 unterliegen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a);
c) die eingeführten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik, die vor dem 30. Juni 1989 verzollt wurden und am 28. Februar 1989 den Erfordernissen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b entsprachen (siehe Nr. 2 der Schlußanträge), gleichermaßen den ermäßigten Sätzen des Gesetzes Nr. 1858/1989 unterliegen;
d) die eingeführten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik, die nach dem 30. Juni 1989 verzollt wurden oder die vor diesem Zeitpunkt verzollt wurden, aber am 28. Februar 1989 die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 1858/1989 nicht erfüllten, den normalen höheren Sätzen des Gesetzes Nr. 1676/1986 unterliegen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1882/1990, das, wie bereits erwähnt, den für die Kraftfahrzeuge mit umweltschonender Technik geltenden Satz weiter ermäßigt, ergibt sich dann folgende Situation:
a) Die im Inland hergestellten oder eingeführten Kraftfahrzeuge mit umweltschonender Technik unterliegen den neuen Sätzen des Artikels 37 des Gesetzes Nr. 1882/1990;
b) die vor dem 31. August 1990 im Inland hergestellten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik unterliegen unabhängig vom Hubraum den neuen Sätzen des Artikels 37 des Gesetzes Nr. 1882/1990;
c) die nach dem 31. August 1990 im Inland hergestellten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik unterliegen ebenfalls bis zum 30. Juni 1991 den neuen Sätzen des Artikels 37 des Gesetzes Nr. 1882/1990, sofern ihr Hubraum kleiner als 1400 cm 3 ist und sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für die Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von bis zu 2000 cm 3 vorgesehenen, weniger strengen Erfordernissen genügen (Artikel 42 Absatz 5);
d) die eingeführten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik, die vor dem 27. Februar 1990 nach Griechenland eingeführt und vor dem 30. April 1990 verzollt wurden, unterliegen den Sätzen des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 1858/1989 (Artikel 47 Absatz 6) und nicht den weniger hohen Sätzen des Artikels 37 des Gesetzes Nr. 1882/1990, wie dies dagegen für die entsprechenden, in diesem Zeitraum hergestellten inländischen Kraftfahrzeuge vorgesehen ist;
e) die eingeführten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik, die nach dem 27. Februar 1990 in Griechenland eingetroffen sind oder jedenfalls nach dem 30. April 1990 verzollt wurden, unterliegen den normalen und damit höheren Sätzen des Gesetzes Nr. 363/1976 in der Fassung des Gesetzes Nr. 1676/1986.
8 Der Vergleich der verschiedenen Fälle, die in den beiden Gesetzen vorgesehen sind, zeigt zum einen klar die diskriminierende Behandlung der eingeführten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik und zum anderen das Fortbestehen und sogar die Verschärfung der Diskriminierung nach Inkrafttreten der neuen Regelung.
Eine solche Regelung verstößt offenkundig gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, der die absolute Neutralität der inländischen Abgaben im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen inländischen und eingeführten Waren sichern soll.
Wie sich nämlich aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, ergänzen im Aufbau des EWG-Vertrags die Bestimmungen des Artikels 95 Absätze 1 und 2 die Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung. Sie sollen den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Besteuerung folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert.
9 Ich glaube auch nicht, daß die von der griechischen Regierung vorgebrachten Rechtfertigungen etwas am Kern des Problems ändern können. Die Beklagte macht nämlich geltend, die beanstandeten Übergangsvorschriften stellten einen unmittelbaren staatlichen Eingriff zum Ausgleich des Wettbewerbsnachteils dar, der für die inländische Produktion gegenüber den eingeführten Erzeugnissen bestehe. Sie fügt hinzu, daß die inländische Produktion nur 10 % der gesamten Inlandsnachfrage decke und daß Artikel 42 des Gesetzes Nr. 1882/1990 jedenfalls seit dem 30. April 1991 nicht mehr angewandt worden sei, da sich die inländische Automobilindustrie zu diesem Zeitpunkt den neuen Umweltschutzvorschriften angepaßt habe.
Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß die in bezug auf die Schwierigkeiten der inländischen Industrie vorgebrachten Gründe jedenfalls nicht geeignet sind, eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 95 EWG-Vertrag zu rechtfertigen; außerdem verbietet Artikel 95 Absatz 1 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Erhebung diskriminierender Abgaben unabhängig davon, ob eine nationale Steuer nur ein geringfügiges oder zufälliges Hindernis darstellt ohne Belang erscheint schließlich, daß die fraglichen Rechtsvorschriften seit dem 30. April 1991 nicht mehr angewandt worden seien, da dieser Umstand den Verstoß zwar mildern, aber nicht beseitigen kann.
10 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor,
1) festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen höhere Sätze für die Sonderverbrauchsteuer anwendet als diejenigen, die für entsprechende, in Griechenland hergestellte oder montierte Kraftfahrzeuge gelten;
2) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.