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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.11.1992 – C-105/91

ECLI:EU:C:1992:441

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In der Rechtssache C-105/91

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch D. Calleja und M. Patakia, Juristischer Dienst, sodann durch D. Calleja und Th. Margellos, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Sachverständiger, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: R. Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Griechische Republik, vertreten durch Rechtsanwalt P. Mylonopoulos, juristischer Mitarbeiter der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte Croix, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen höhere Sätze für die Sonderverbrauchsteuer anwendet als diejenigen, die für in Griechenland hergestellte oder montierte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen gelten,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Zuleeg, der Richter R. Joliet, J. C. Moitinho de Almeida, F. Grévisse, P. J. G. Kapteyn und D. A. O. Edward,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 19. Juni 1992, in der die Griechische Republik durch N. Mavrikas, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigten vertreten war,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 1992,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. April 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen höhere Steuersätze anwendet als diejenigen, die für die entsprechenden, in Griechenland hergestellten oder montierten Kraftfahrzeuge gelten.

2 Mit dem griechischen Gesetz Nr. 363 vom 22. Juni 1976 in der Fassung des Gesetzes Nr. 1676/1986 wurde für die eingeführten oder in Griechenland montierten Personenkraftwagen eine Sonderverbrauchsteuer (im folgenden: Steuer) eingeführt, deren Satz je nach Hubraum des Motors unterschiedlich bemessen ist.

3 Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1858 vom 31. Mai 1989, das rückwirkend zum 1. März 1989 in Kraft trat, ermäßigte den Steuersatz für die Kraftfahrzeuge mit neuer oder umweltschonender Technik, die die Kriterien des Ministerialerlasses Nr. 12141 vom 22. Mai 1989 erfüllen. Für die Anwendung dieses Artikels 1 wurde keine Unterscheidung zwischen inländischen und importierten Kraftfahrzeugen getroffen. Außerdem erstreckte Artikel 2 Absatz 1 desselben Gesetzes diese ermäßigten Sätze auf die Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik, die von der inländischen Industrie vor dem 31. August 1990 hergestellt wurden, und auf die eingeführten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik. Für diese letztgenannten hing die Anwendung der ermäßigten Sätze jedoch davon ab, daß sie vor dem 30. Juni 1989 verzollt wurden und vor dem 28. Februar 1989 folgende Bedingungen erfüllten: erstens, daß für sie ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv über ihren vollständigen oder teilweisen Wert ausgestellt worden ist, zweitens, daß sie überführt worden sind oder selbst die Grenzen ihrer Ursprungsländer überschritten haben, drittens, daß sie in das Inland gelangt sind, und viertens, daß sie von den Importeuren nachweislich im Ausland erworben und ohne Devisenformalitäten eingeführt worden sind.

4 Mit Schreiben vom 14. Dezember 1989 teilte die Kommission der griechischen Regierung mit, daß diese Regelung ihrer Meinung nach gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoße, und forderte die Regierung auf, sich ihr gegenüber binnen Monatsfrist zu äußern.

5 Da die Kommission die Antwort, die ihr die griechische Regierung übersandt hatte, nicht für ausreichend hielt, gab sie am 16. März 1990 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Vorwurf wiederholte, den sie in ihrem Aufforderungsschreiben erhoben hatte, und der griechischen Regierung eine Frist von einem Monat zur Erfüllung ihrer gemeinschaftlichen Verpflichtungen setzte.

6 Am 10. Mai 1990 teilte die griechische Regierung der Kommission mit, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes Nr. 1858/1989 durch das Gesetz Nr. 1882 vom 21. März 1990 geändert und aufgehoben worden seien.

7 Mit diesen letztgenannten Rechtsvorschriften wurden die Sätze für Kraftfahrzeuge mit umweltschonender Technik erneut ermäßigt. Artikel 42 Absätze 4 und 5 erstreckten die neuen Sätze außerdem nach der gleichen Methode wie das Gesetz Nr. 1858/1989 auf alle Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik, die von der inländischen Industrie vor dem 31. August 1990 hergestellt wurden. Dieses Herstellungsdatum wurde für diese Kraftfahrzeuge zudem bis zum 30. Juni 1991 verschoben, wenn ihr Hubraum weniger als 1400 cm3 betrug und sie in bezug auf die Abgasemissionen die weniger strengen Voraussetzungen erfüllten, die für die Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von 1400 cm3 bis 2000 cm3 vorgesehen waren.

8 Eingeführte Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik unterlagen gemäß Artikel 42 Absatz 6 des neuen Gesetzes den auf jeden Fall weniger günstigen Sätzen, die früher nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1858/1989 vorgesehen waren, jedoch nur, sofern sie vor dem 27. Februar 1990 in das Inland eingeführt und vor dem 30. April 1990 verzollt wurden. Insoweit ist das Gesetz Nr. 1858/1989 also in Kraft geblieben.

9 Mit Klageschrift vom 28. Januar 1991 hat die Kommission sodann die vorliegende Klage erhoben. Die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in ihrer Klageschrift beziehen sich sowohl auf das Gesetz Nr. 1882/1990 als auch auf das Gesetz Nr. 1858/1989. Der Klageantrag selbst enthält keine Bezugnahme auf irgendein Gesetz.

10 Wegen weiterer Einzelheiten der nationalen Rechtsvorschriften, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit der Klage

11 Die griechische Regierung weist darauf hin, daß die in der Klageschrift erwähnten Vorschriften des Gesetzes Nr. 1882/1990 von der Kommission in der vorprozessualen Phase nicht beanstandet worden seien. Daher liege ein Verstoß gegen Artikel 169 EWG-Vertrag vor, und die Klage sei als unzulässig abzuweisen.

12 Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gegenstand der nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf identische Rügen gestützt werden müssen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 4343).

13 Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, daß auf jeden Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu verlangen ist, die in der Klageschrift genannt werden. Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es nämlich, daß die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 45/64, Kommission/Italien, Slg. 1965, 1126, und vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821).

14 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme, daß die von der Kommission in der vorprozessualen Phase vorgebrachten Rügen die vorübergehende Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf die Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik — je nachdem, ob sie in Griechenland montiert wurden oder eingeführt waren — betrafen. Dieser Unterschied in den Steuersätzen wurde durch die streitigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1882/1990 aufrechterhalten, wenn nicht vergrößert. Wie der Klageantrag, der in genau den gleichen Worten abgefaßt ist wie die mit Gründen versehene Stellungnahme, zeigt, ist auch diese Regelung von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage in Frage gestellt worden.

15 Folglich ist davon auszugehen, daß die Kommission dadurch, daß sie die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1882/1990 in ihrer Klageschrift gerügt hat, nicht den Gegenstand der Klage erweitert und nicht gegen Artikel 169 EWG-Vertrag verstoßen hat. Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

16 Die von der Kommission erwähnte Diskriminierung zwischen den auf eingeführte Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik und den auf im Inland hergestellte Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik anwendbaren Steuersätzen ist sowohl unter der Geltung des Gesetzes Nr. 1858/1989 als auch unter der des Gesetzes Nr. 1882/1990 offensichtlich.

17 Aus Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1858/1989 ergibt sich nämlich, daß die vor dem 31. August 1990 in Griechenland hergestellten Kraftfahrzeuge mit herkömmlicher Technik unter die ermäßigten Sätze des Artikels 1 dieses Gesetzes fielen, während diese Sätze für die eingeführten Fahrzeuge mit der gleichen Technik nur galten, wenn diese Fahrzeuge vor dem 30. Juni 1989 verzollt wurden und am 28. Februar 1989 die verschiedenen, sehr restriktiven zusätzlichen Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllten.

18 Wie bereits festgestellt, wurde dieser Unterschied in den Steuersätzen durch die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1882/1990 aufrechterhalten, wenn nicht vergrößert. Denn die Anwendung von Artikel 42 dieses Gesetzes führte dazu, daß vier Kategorien von Kraftfahrzeugen mit herkömmlicher Technik geschaffen wurden, nämlich die vor dem 31. August 1990 hergestellten Kraftfahrzeuge aus inländischer Produktion, die nach dem 31. August 1990 hergestellten Kraftfahrzeuge aus inländischer Produktion mit einem Hubraum von weniger als 1400 cm3, die bezüglich der Abgasemissionen die weniger strengen Voraussetzungen für die Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 2000 cm3 erfüllen, die vor dem 27. Februar 1990 nach Griechenland eingeführten und vor dem 30. April 1990 verzollten Kraftfahrzeuge und schließlich die nach dem 27. Februar 1990 nach Griechenland eingeführten und jedenfalls nach dem 30. April 1990 verzollten Kraftfahrzeuge. Während für die ersten beiden Kategorien, zu denen im Inland hergestellte Kraftfahrzeuge gehören, die neuen ermäßigten Sätze des Artikels 37 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1882/1990 gelten, unterliegen die beiden anderen Kategorien, zu denen eingeführte Kraftfahrzeuge gehören, weniger günstigen Sätzen: Für die dritte Kategorie gelten die Sätze des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 1858/1989 und für die vierte die normalen höheren Sätze, die durch das Gesetz Nr. 363/1976 in der durch das Gesetz Nr. 1676/1986 geänderten Fassung festgelegt wurden.

19 Zu ihrer Verteidigung macht die griechische Regierung drei Arten von Argumenten geltend. Zunächst sei die Diskriminierung nicht offensichtlich, da die Produktion griechischer Kraftfahrzeuge nicht mehr als 10 % der Inlandsnachfrage decke. Sodann sei Artikel 42 des Gesetzes Nr. 1882/1990 seit dem 30. April 1991 praktisch nicht mehr angewandt worden. Schließlich seien die streitigen Vorschriften durch das Bestreben gerechtfertigt, den Wettbewerbsnachteil auszugleichen, der für die griechische Automobilindustrie im Vergleich zu den Herstellern der anderen Mitgliedstaaten bestehe, und es der griechischen Automobilindustrie zu ermöglichen, sich den neuen gemeinschaftlichen Umweltschutznormen anzupassen.

20 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Auf das erste Argument braucht nur geantwortet zu werden, daß nach ständiger Rechtsprechung der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach dem Vertrag obliegen, unabhängig vom Umfang oder von der Häufigkeit der beanstandeten Situationen besteht (vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 19).

21 Ebenso ist dem zweiten Argument, wonach die angefochtenen Rechtsvorschriften seit dem 30. April 1991 nicht mehr angewandt werden, entgegenzuhalten, daß das Vorliegen einer Vertragsverletzung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, anhand der Situation des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, wie sie sich bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnten Frist darstellte, und daß später eingetretene Veränderungen folglich vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299). Im vorliegenden Fall wurden die streitigen Praktiken erst lange nach Ablauf der Frist eingestellt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnt war, die — worauf nochmals hinzuweisen ist — am 16. März 1990 abgegeben wurde.

22 Zum dritten Argument ist zu bemerken, daß es den Schutzzweck der beanstandeten Rechtsvorschriften hervorhebt und damit die Vertragsverletzung bestätigt.

23 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen höhere Sätze für die Sonderverbrauchsteuer anwendet als diejenigen, die für in Griechenland hergestellte oder montierte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen gelten.

Kosten

24 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen höhere Sätze für die Sonderverbrauchsteuer anwendet als diejenigen, die für in Griechenland hergestellte oder montierte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen gelten.

2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.