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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.1992 – C-320/90

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:373

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 6. Oktober 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der Vice Pretore von Frascati hat in drei bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten dem Gerichtshof gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese lauten wie folgt:

1) Verstößt es gegen die Artikel 85 Absatz 3 und 86 EWG-Vertrag, daß die italienische Regierung sich die Nutzung bestimmter Kanäle für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen vorbehalten hat, indem sie den Privatsektor daran hindert, diese Kanäle zwischen den Frequenzen 67 und 99 UHF, insbesondere die Kanäle 67, 68 und 69, zu nutzen, ohne Koordinierungsvorschriften über die Nutzung dieser Kanäle zu erlassen?

2) Ist ein solches Verhalten mit dem EWG-Vertrag und dessen Wettbewerbsvorschriften vereinbar?

2 Die Fragen haben folgenden tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund:

Radiofrequenzen werden zu vielen Zwecken genutzt, darunter zur Ausstrahlung von Fernsehsendungen. Die Knappheit der Radiofrequenzen hat dazu geführt, daß ihre Zuteilung und Nutzung sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene einer Regelung unterliegen.

Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen erfolgt innerhalb bestimmter Frequenzbänder (der Fernsehkanäle). Die Reichweite der Fernsehsender ist normalerweise auf die Orte begrenzt, die in Sichtlinie zur Sendeantenne liegen. Innerhalb eines Mindestabstands — der vom Frequenzband, vom Ausstrahleffekt, vom Antennendiagramm usw. abhängt — können zwei Sender nicht auf derselben Frequenz arbeiten, ohne sich gegenseitig zu stören (Interferenz).

Die für die vorliegenden Rechtssachen erheblichen italienischen Vorschriften über die Verteilung der Radiofrequenzen wurden 1983 erlassen. Aus ihnen ergibt sich u. a.,

daß die Frequenzen zwischen 470 und 862 MHz vom Ministerium für das Post-und Fernmeldewesen im Hinblick auf die Aufstellung von Plänen für die Zuteilung von Radiofrequenzen an öffentliche und private Fernsehstationen genutzt werden,

daß die Frequenzen zwischen 838 und 862 MHz, in deren Bereich die Fernsehkanäle 67, 68 und 69 UHF liegen, teilweise dem Verteidigungsministerium und teilweise dem Ministerium für das Post-und Fernmeldewesen vorbehalten sind, wobei das letztgenannte sie für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen der öffentlich konzessionierten Gesellschaft und privater Gesellschaften nutzen muß;

daß Sendungen auf dem Frequenzband 838 bis 862 MHz nur nach einer vorhergehenden technischen Koordinierung, die vom Ministerium für das Post- und Fernmeldewesen in Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium durchzuführen ist ausgestrahlt werden dürfen.

3 Drei private Fernsehgesellschaften — die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens — begannen im Zeitraum von 1983 bis 1986 in der Region Latium, in der u. a. Rom liegt, örtlich Fernsehsendungen auszustrahlen. Sie nutzten die Fernsehkanäle 67, 68 bzw. 69 UHF. Die italienischen Behörden wiesen die Gesellschaften an, die Ausstrahlung von Fernsehsendungen auf den genannten Fernsehkanälen einzustellen.

Die Behörden wiesen u. a. darauf hin, daß die vorgenannte technische Koordinierung, die eine Voraussetzung für die Nutzung der fraglichen Kanäle durch private Gesellschaften sei, vom Ministerium für das Post- und Fernmeldewesen und dem Verteidigungsministerium noch nicht vorgenommen worden sei.

Die Gesellschaften fochten diese Anordnungen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht an, das sie, wie im Sitzungsbericht dargelegt, aufrechterhielt. Erst danach beantragten die Gesellschaften 1987 und 1988 gemäß Artikel 700 der Zivilprozeßordnung bei der Pretura von Frascati, die Vollstreckung der Anordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung auszusetzen. Die Pretura von Frascati gab diesen Anträgen statt. Nach den abgegebenen Erklärungen ist die Vollstreckung der Anordnungen immer noch ausgesetzt.

Zu der Frage, ob der Gerichtshof die vorgelegten Fragen beantworten kann und muß

4 Die italienische Regierung hat geltend gemacht, der Gerichtshof müsse die Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen ablehnen, da das vorlegende Gericht für die Entscheidung über die Rechtssachen unzuständig sei. Die Kommission hat ausgeführt, daß die Vorlagebeschlüsse fast keine Informationen über den tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund der Vorabentscheidungsfragen enthielten und daß dies eine zweckdienliche Beantwortung der Fragen erschwere.

Die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts

5 Aus den Akten geht hervor, daß die Pretura von Frascati vor der Anrufung des Gerichtshofes das Verfassungsgericht ersucht hatte, über die Verfassungsmäßigkeit der für die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten erheblichen Vorschriften zu entscheiden. Das Verfassungsgericht lehnte es ab, diese Frage zu beantworten, da das vorlegende Gericht seiner Meinung nach für die Entscheidung über die Rechtssachen offensichtlich unzuständig war. In dem Urteil heißt es u. a.:

Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts bewirkt, daß die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit bedeutungslos wird, wenn sich die Unzuständigkeit so eindeutig aus dem Gesetz oder aus einer so klaren Rechtsprechung ergibt, daß sie eine Selbstverständlichkeit wird (vgl. Urteil...). Denn in diesem Fall könnte ein gegebenenfalls die Verfassungswidrigkeit aussprechendes Urteil keine Rechtswirkung entfalten, da es auf den konkreten Fall, der Anlaß zu dieser Entscheidung gegeben hat, nicht anwendbar wäre.

In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich die Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts, auch für den Erlaß eines Beschlusses über einstweilige Verfügungen, aus der ständigen und eindeutigen Rechtsprechung sowohl der Corte di cassazione (vgl. letztens Urteil vom ...) als auch des Consiglio di Stato als auch des erkennenden Gerichts (vgl. Urteil vom...).

6 Die italienische Regierung hat geltend gemacht, daß der Gerichtshof es aus den gleichen Gründen, aus denen das Verfassungsgericht es abgelehnt habe, die gestellten Fragen zu beantworten, ablehnen sollte, die vorgelegten Vorabentscheidungsfragen zu beantworten. Sie weist darauf hin, daß ein Vorabentscheidungsurteil nicht zur Entscheidung der Ausgangsverfahren beitragen könne, und zwar aufgrund der Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts, über diese Rechtssachen zu entscheiden. Dazu kommt, daß ein Vorabentscheidungsurteil auch für die zuständigen italienischen Rechtsinstanzen, die Verwaltungsgerichte, von keinerlei Nutzen wäre, da diese bereits über die Rechtsstreitigkeiten entschieden hätten. Die Vorlagefragen seien somit unerheblich.

7 Die Auffassung der italienischen Regierung über die Konsequenzen der Unzuständigkeit des nationalen Gerichts findet insoweit eine solide Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Aus dieser geht klar hervor, daß einzelstaatliche Gerichte Vorabentscheidungsfragen nur in Rechtssachen vorlegen können, in denen sie nach nationalem Recht zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig sind, der zu den Fragen geführt hat. Nach Artikel 177 EWG-Vertrag kann nur ein Gericht, das eine Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält, Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Ein unzuständiges Gericht kann keine Entscheidung erlassen; deshalb kann es für ein unzuständiges Gericht niemals erforderlich sein, ein Vorabentscheidungsurteil zu erhalten.

8 Dies ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht unbedingt entscheidend. Es ist nämlich eine wesentliche Frage, wie festgestellt werden soll, ob das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unzuständig ist. Der Ausgangspunkt des Gerichtshofes in diesem Zusammenhang ist der, daß es Aufgabe der nationalen Rechtsordnungen sein muß, zu verhindern, daß Vorabentscheidungsfragen von unzuständigen Gerichten vorgelegt werden, und daß er selbst die Prüfung einer Vorabentscheidungssache fortsetzt, solange die Vorlage nicht zurückgenommen oder die Vorlageentscheidung nicht aufgehoben ist. Ein anderer Ausgangspunkt würde voraussetzen, daß der Gerichtshof selbst verpflichtet wäre, eine Prüfung der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits vorzunehmen — eine Prüfung, die eine schwierige Stellungnahme zu nationalen Rechtsfragen notwendig machen kann. Der Gerichtshof hat dies in seinem Urteil in der Rechtssache 65/81, Reina, wie folgt zum Ausdruck gebracht:

... Nach der Verteilung der Aufgaben zwischen [dem Gerichtshof] und den nationalen Gerichten ist er dagegen nicht befugt nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden ist, den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht. Der Gerichtshof ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Gerichtshof, wenn er von einem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag angerufen worden ist, nach dieser Vorschrift für die Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig ist, ohne daß er zuvor prüfen müßte, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht (Randnrn. 7 und 8).

Da die Vorlagebeschlüsse in den vorliegenden Rechtssachen nicht zurückgenommen worden sind und da keine Informationen darüber vorliegen, daß sie aufgehoben worden sind, würde der im Prinzip gerechtfertigte Ausgangspunkt des Gerichtshofes bei unmittelbarer Betrachtung dahin führen, daß die vorgelegten Fragen beantwortet werden müssen.

9 Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Ausgangspunkt unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssachen beizubehalten ist.

10 Zunächst sollte erwähnt werden, daß der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt hat, daß der genannte Ausgangspunkt nur ein Ausgangspunkt ist und daß Umstände vorliegen können, unter denen der Gerichtshof es unterläßt, Vorabentscheidungsfragen zu beantworten, weil sie von einem Gericht vorgelegt werden, das für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht (mehr) zuständig ist, auch wenn die fehlende Zuständigkeit nicht auf die oben angeführte Art und Weise festgestellt worden ist, und dies selbst dann, wenn der Gerichtshof dabei seine Entscheidung bis zu einem gewissen Grade auf eine Prüfung nationaler Rechtsvorschriften stützen muß. Der Gerichtshof hat dazu im Urteil in der Rechtssache 388/85, Pardini, ausgeführt, daß er nicht für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig [ist], das in einem Zeitpunkt ergeht, in dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist, und hat sodann zu der Frage Stellung genommen, ob die betreffende Rechtssache zum Zeitpunkt der Vorlage nach den nationalen Verfahrensregeln noch beim vorlegenden Gericht anhängig war.

11 Meines Erachtens sprechen gute Gründe dafür, eine entsprechende begrenzte Ausnahme von dem Ausgangspunkt in den vorliegenden Sachen in Erwägung zu ziehen, in denen nach den vorliegenden Informationen davon ausgegangen werden kann, daß die Antwort des Gerichtshofes auf die vorgelegten Fragen einem Gericht erteilt werden wird, dessen Entscheidung der Ausgangsverfahren von der italienischen Rechtsordnung aufgrund seiner offensichtlichen Unzuständigkeit nicht anerkannt würde.

Eine begrenzte Ausnahme von dem obengenannten Ausgangspunkt wäre meines Erachtens sowohl zu verantworten als auch zu rechtfertigen unter den ganz besonderen Umständen, die in den vorliegenden Rechtssachen gegeben sind, in denen das Verfassungsgericht aufgrund einer Idaren und übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten italienischen Gerichte entschieden hat, daß das vorlegende Gericht für die Entscheidung der Ausgangsverfahren offensichtlich unzuständig ist.

Unter diesen Umständen spielt es meines Erachtens keine entscheidende Rolle, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht durch ein Gericht festgestellt worden ist, dessen Entscheidungen nach der italienischen Gerichtsorganisation für das Gericht verbindlich sind.

12 Ich glaube — u. a. aufgrund einer Bemerkung der Kommission während der mündlichen Verhandlung — verstanden zu haben, daß die Vorlagebeschlüsse aus dem Grunde nicht aufgehoben worden sind, weil Entscheidungen über die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof nach italienischem Recht nicht anfechtbar sind.

Dieser Umstand als solcher ist wahrscheinlich im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, kann aber vielleicht als Argument dafür angeführt werden, eine Ausnahme von dem vorgenannten Ausgangspunkt des Gerichtshofes zu machen. Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, daß die Unanfechtbarkeit zu Situationen führen kann, in denen der Mißbrauch von Vorabentscheidungsersuchen durch die Anwendung nationaler Rechtsmittel nicht verhindert werden kann.

13 Es erscheint im übrigen nützlich, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Erheblichkeit von Vorlagefragen hinzuweisen. Danach ist klar, daß es Sache des einzelstaariichen Gerichts ist, zu beurteilen, ob die gemeinschaftsrechtliche Frage, die sich in dem Rechtsstreit stellt, erheblich und eine Vorabentscheidung für seine Urteilsfindung erforderlich ist. Der Gerichtshof hat sich jedoch Möglichkeiten vorbehalten, eine Frage nicht zu beantworten, die [k]einen Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist und die deshalb für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist. Hypothetische Fragen werden nicht beantwortet.

Wenn der Gerichtshof sich die Möglichkeit vorbehalten hat, Fragen nicht zu beantworten, die offensichtlich keinen Bezug zu der Rechtssache haben, und es verstanden hat, diesen Vorbehalt mit Behutsamkeit anzuwenden, leuchtet nicht ein, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, die Beantwortung von Fragen eines Gerichts abzulehnen, das offensichtlich keinen Bezug zu der Rechtssache hat. Die Vorlagemöglichkeit würde gegebenenfalls dem zuständigen Gericht, das die Rechtssache möglicherweise in der Folgezeit behandelt, offenstehen.

14 Das vorlegende Gericht hat versucht, zu begründen, weshalb es sich für befugt hält, dem Gerichtshof trotz des Urteils des Verfassungsgerichts über seine fehlende Zuständigkeit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Zur fehlenden Zuständigkeit: Über diese Einrede kann im derzeitigen Stadium aus zwei Gründen nicht entschieden werden: Erstens hat das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht, und zwar sowohl dem materiellen als auch dem Verfahrensrecht; das Ersuchen um Vorabentscheidung hat deshalb Vorrang vor der angeblich fehlenden Zuständigkeit.

Dieses Vorbringen findet eine Bestätigung darin, daß es möglich ist, auch bei Vorliegen berechtigter Interessen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, und daß dies somit eine Möglichkeit ist, die auch einem Verwaltungsgericht offensteht.

Sowohl aus Gründen der Prozeßökonomie als auch wegen des gerade dargelegten Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ist die Frage der fehlenden Zuständigkeit erst nach einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu prüfen. Der zweite Grund, aus dem die Frage der fehlenden Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für eine sachliche Entscheidung nur sekundäre Bedeutung hat, ist der, daß das neue Gesetz vom 6. August 1990 diese Fälle am 23. August 1990 in eine Sackgasse geführt hat; unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber versprochenen Koordinierungsvorschriften könnte keine gerichtliche Maßnahme, die diese Situation ändern würde, gültig sein.

15 Zweifellos kann es Fälle geben, in denen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Zuständigkeit eines nationalen Gerichts von entscheidender Bedeutung sind, und in derartigen Fällen kann es für das Gericht notwendig sein, dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorzulegen, um die Frage der Zuständigkeit zu klären.

Dies war z. B. der Fall in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, in der die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts nach italienischem Recht davon abhing, ob die gemeinschaftsrechtliche Mitverantwortungsabgabe für Milch eine fiskalische Abgabe war oder nicht.

Der Gerichtshof hat ausgeführt:

Wie der Gerichtshof in dem von den Beteiligten herangezogenen Urteil vom 19. Dezember 1968 (Salgoil) ausgeführt hat, ist es Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind. Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung bestimmter, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhender Rechtslagen im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwerfen kann.

Wie der Rat jedoch zu Recht vorgetragen hat, ist die Qualifizierung der Mitverantwortungsabgabe aufgrund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dennoch für das nationale Recht nicht gleichgültig. Es besteht somit ein gewisses Interesse daran, dem nationalen Gericht die Kriterien des Gemeinschaftsrechts aufzuzeigen, die zur Lösung der Zuständigkeitsfrage, die sich diesem Gericht stellt, beitragen können (Randnrn. 17 und 18),

16 Es ist somit grundsätzlich der italienischen Rechtsordnung überlassen, ihre Gerichtsorganisation festzulegen, und in den vorliegenden Rechtssachen findet sich meiner Meinung nach kein Hinweis darauf, daß das Gemeinschaftsrecht eine Bedeutung für die Anwendung der italienischen Verfahrensvorschriften haben könnte, die in Rechtssachen wie den vorliegenden die Zuständigkeit der Gerichte regeln.

Jedenfalls erscheint mir klar, daß die Gründe, die das vorlegende Gericht dafür angibt, daß im gegenwärtigen Stadium nicht über die Frage der Zuständigkeit entschieden werden könne, im vorliegenden Zusammenhang unerheblich sind.

So kann der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, isoliert gesehen, an den Ergebnissen, zu denen die italienischen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte rühren, nichts ändern.

Die Ausführungen des Vice Pretore über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen sowie sein Hinweis auf Gründe der Prozeßökonomie sind nicht ganz leicht zu verstehen. Falls sie auf der Erwägung beruhen sollten, daß die Antwort des Gerichtshofes auf die vorgelegten Fragen gegebenenfalls Bedeutung für die Verwaltungsgerichte haben könnte, ist darauf hinzuweisen, daß sich aus dem Urteil in der Rechtssache Pardini ergibt, daß eine solche Rücksicht nicht dazu führen kann, daß ein im übrigen unzuständiges Gericht Vorabentscheidungsfragen vorlegen kann.

Die letzte Bemerkung des Vice Pretore hat, soweit ich sehe, einen rein nationalen Hintergrund, der für die hier gestellte Frage keine Bedeutung haben kann.

17 Ich werde dem Gerichtshof aufgrund dieser Erwägungen vorschlagen, die Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen abzulehnen, da sie von einem Gericht vorgelegt worden sind, das für eine Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten offensichtlich unzuständig ist.

Für den Fall, daß der Gerichtshof diesem Ergebnis nicht zustimmt, möchte ich folgende Anmerkungen zu den Fragen machen, die die Rechtssachen im übrigen aufwerfen.

Die Begründung der Vorlagebeschlüsse

18 Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, daß die Vorlagebeschlüsse dadurch gekennzeichnet seien, daß sie besonders wortkarg seien und mit Erklärungen hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Umstände geizten, die es ermöglichten, den Gegenstand der gestellten Fragen zu ermitteln und somit ihren Sinn und ihre Tragweite zu verstehen.

Das vorlegende Gericht beschränkt sich in den drei Beschlüssen darauf, nach einer Wiedergabe des Artikels 86 EWG-Vertrag folgende Begründung für seine Fragen zu geben:

Diese Vorschrift, die an Artikel 85 anknüpft, verbietet kategorisch und absolut Monopole jeder Art. In Artikel 86 Buchstabe c sind die Tätigkeiten aufgeführt, die einen Mißbrauch der Wettbewerbsregeln darstellen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat diese Vorschriften wiederholt in diesem Sinne ausgelegt.

Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die Rechtssachen dadurch gekennzeichnet seien, daß die gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte, die möglicherweise für die Entscheidungen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erheblich seien, während der Ausgangsverfahren nicht ausreichend untersucht worden seien.

Dieser Umstand wird dadurch hervorgehoben, daß eines der drei klagenden Unternehmen seine kurzgefaßten schriftlichen Erldärungen vor dem Gerichtshof (Rechtssache C-322/90) mit folgender Feststellung einleitet:

Durch den Beschluß der Pretura von Frascati ist der Gerichtshof um eine Entscheidung auf einem besonders komplizierten Gebiet ersucht worden...

19 Der Gerichtshof gibt sich bekanntlich große Mühe, Vorabentscheidungsfragen durch eine Neuformulierung eine korrekte Form zu geben und sie im übrigen trotz unvollständiger Informationen über ihren rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund zweckdienlich zu beantworten. Dies ist eine natürliche Konsequenz der engen Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof, für die Artikel 177 des Vertrages den Rahmen geschaffen hat und deren Bedeutung der Gerichtshof stets betont hat.

Aber gerade weil Artikel 177 eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichtsinstanzen und dem Gerichtshof voraussetzt, ist es notwendig, daß sich die ersteren über die entscheidende Bedeutung einer ausreichenden Information des Gerichtshofes über den tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund der gestellten Fragen im klaren sind. Der Gerichtshof nimmt in Vorabentscheidungen nicht zu abstrakten Rechtsfragen Stellung. Seine Entscheidungen müssen dazu dienen, eine korrekte und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, wenn die nationalen Gerichte über konkrete Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden haben. Ohne ausreichende Kenntnis des tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds der gestellten Fragen besteht die Gefahr, daß die Antworten des Gerichtshofes nicht zweckdienlich sind, was letztlich zu einer unrichtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten führen kann.

Der Gerichtshof hat deshalb ständig hervorgehoben:

... die Notwendigkeit, zu einer dem vorlegenden Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, [macht es] erforderlich, den rechtlichen Rahmen zu umreißen, in den sich die erbetene Auslegung einfügen soll. Unter diesem Gesichtspunkt kann es je nach der Gestaltung des Falles von Vorteil sein, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof der Sachverhalt und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind, so daß der Gerichtshof sich über alle Tatsachen und Rechtsfragen unterrichten kann, auf die es bei der von ihm vorzunehmenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts möglicherweise ankommt...

Selbst wenn der Gerichtshof davon ausgeht, daß das nationale Gericht im allgemeinen am besten in der Lage ist, zu beurteilen, welche tatsächlichen und rechtlichen Umstände in einer Vorlageentscheidung darzulegen sind, hat er gleichwohl in mehreren Rechtssachen auch ausgeführt:

Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe nach dem Vertrag zu erfüllen, ist es unerläßlich, daß die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben (Hervorhebung von mir).

Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß eine solche Begründung auch deshalb wichtig ist, weil sie notwendig sein kann, um den Mitgliedstaaten und den sonstigen interessierten Beteiligten die Möglichkeit zur Abgabe von Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes zu geben, und daß

der Gerichtshof ... dafür zu sorgen [hat], daß diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, daß den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift [der Satzung] ausschließlich die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.

Es ist vorgekommen, daß der Gerichtshof die Beantwortung von Vorabentscheidungsfragen ablehnen mußte, weil aus den vorliegenden Informationen nicht ersichtlich war, mit welchen rechtlichen Streitfragen das nationale Gericht konfrontiert war.

Es ist jedoch vermutlich korrekt, festzustellen, daß dies nur in begrenztem Umfang geschehen ist, und nur dann, wenn selbst nach einer Prüfung der Akten des Ausgangsverfahrens und aufgrund der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen immer noch wirkliche Schwierigkeiten bestanden, die rechtliche Streitfrage zu ermitteln, mit der das nationale Gericht konfrontiert war.

20 Meines Erachtens stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen nicht öfter als bisher unbeantwortet lassen sollte, wenn ihr tatsächlicher und rechtlicher Hintergrund in den Vorlageentscheidungen nicht ausreichend dargelegt ist, mit der Folge, daß ihre zweckdienliche Beantwortung ernsthafte Schwierigkeiten bereitet.

Eine etwas restriktivere Haltung seitens des Gerichtshofes ist schon aus den vorgenannten Gründen gerechtfertigt. Dazu kommt, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, daß es sowohl grundsätzlich als auch praktisch nicht ratsam ist, daß der Gerichtshof die notwendige Kenntnis des tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds der vorgelegten Fragen den Erklärungen der Parteien im Ausgangsverfahren entnehmen soll. Dies kann — wie die vorliegenden Rechtssachen zeigen — nicht nur sehr arbeitsaufwendig sein, sondern auch die Gefahr von Irrtümern mit sich bringen.

21 Ich habe diese Erwägungen dargelegt, da die Vorlagebeschlüsse in den vorliegenden Rechtssachen auch meiner Meinung nach unter dem Gesichtspunkt beanstandet werden können, daß sie den rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund der Rechtssachen nur mangelhaft wiedergeben.

Wenn ich dem Gerichtshof gleichwohl nicht vorschlagen werde, die vorgelegten Fragen aus diesem Grunde unbeantwortet zu lassen, so erstens deshalb, weil sich der Gerichtshof, wie gesagt, bisher sehr große Mühe gegeben hat, gestellte Fragen zu beantworten, und zweitens, weil es trotz allem möglich ist, aufgrund der ersten Vorlagefrage zu verstehen, welches der Kern des gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsproblems ist, das der Gerichtshof nach den Wünschen des nationalen Gerichts lösen soll.

Die unzureichende Begründung der Fragen in den vorliegenden Rechtssachen könnte es jedoch rechtfertigen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil das Erfordernis hervorhebt, daß Vorlageentscheidungen die für eine Beantwortung notwendigen Informationen über den rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund der vorgelegten Fragen enthalten müssen und daß insoweit bestehende Mängel dazu führen können, daß der Gerichtshof sich außerstande sieht, die Fragen zu beantworten.

Die unzureichende Begründung der Fragen und die sich daraus ergebende begrenzte Information des Gerichtshofes über den tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten führt auch dazu, daß er sich bei der Beantwortung der Fragen auf eine Stellungnahme zu den Punkten beschränken muß, von denen mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie den Grund für die Zweifel bilden, die an der Vereinbarkeit der Umstände, die in der ersten Frage beschrieben werden, mit dem Gemeinschaftsrecht aufgekommen sind.

Zur Auslegung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags

22 Aus den vorgelegten Fragen geht hervor, daß der Gerichtshof die Wettbewerbsregeln des Vertrages im Hinblick auf einen Fall auslegen soll, in dem es darum geht, daß einige näher bestimmte Fernsehkanäle nicht von privaten Unternehmen genutzt werden dürfen, da sie der Nutzung durch öffentliche Stellen vorbehalten sind, solange eine vorgeschriebene technische Koordinierung nicht stattgefunden hat, die eine Voraussetzung dafür ist, daß private Unternehmen die betreffenden Fernsehkanäle nutzen dürfen.

Aus den schriftlichen Erklärungen der Fernsehgesellschaften in den Rechtssachen C-320/90 und C-322/90 geht hervor, daß Hintergrund für die Fragen ein Zweifel daran ist, inwieweit die einschlägigen italienischen Vorschriften und ihre konkrete Anwendung gegenüber den drei privaten Fernsehgesellschaften im Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des Vertrages stehen, da sie möglicherweise zu einer Ungleichbehandlung zwischen der öffentlich konzessionierten Gesellschaft RAI und den privaten Gesellschaften führen.

23 Aus den Verfahrensakten ergibt sich kein Hinweis darauf, daß hier eine Auslegung des in Artikel 85 enthaltenen Verbots wettbewerbsverfälschender Vereinbarungen usw. zwischen Unternehmen vorzunehmen ist. Im übrigen geht aus der Begründung der Fragen durch das vorlegende Gericht hervor, daß dies insbesondere eine Auslegung des Artikels 86 wünscht.

24 Nach den vorliegenden Informationen über die Eigentumsverhältnisse an der RAI und ihre Aufgaben als Public-service-Unternehmen kann im übrigen davon ausgegangen werden, daß die RAI ein Unternehmen ist, das unter Artikel 90 des Vertrages fällt.

25 Der Gerichtshof kann sich deshalb meines Erachtens darauf beschränken, Artikel 90 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 86 im Hinblick auf eine Entscheidung darüber auszulegen, ob das beschriebene Verhalten der Behörden gegen das an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot des Artikels 90 verstößt, in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, dem in Artikel 86 verankerten Verbot des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung widersprechende Maßnahmen zu treffen.

26 Einleitend möchte ich auf die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache ERT zu der Bedeutung des Vertrages für die Regelung von Fernsehausstrahlungen durch die Mitgliedstaaten hinweisen. Der Gerichtshof hat ausgeführt:

Im Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Sig. 1974, 409, Randnr. 14) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß der Vertrag die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran hindert, aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nichtwirtschaftlicher Art Fernsehsendungen dem Wettbewerb zu entziehen, indem sie einer oder mehreren Anstalten das ausschließliche Recht zu deren Verbreitung verleihen.

Aus Artikel 90 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag geht jedoch hervor, daß die Art und Weise, in der dieses Monopol ausgestaltet ist oder ausgeübt wird, gegen die Vorschriften des Vertrages verstoßen kann, insbesondere gegen die Vorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr sowie gegen die Wettbewerbsregeln (Randnrn. 10 und 11).

Aus der ziemlich umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofes auf diesem Gebiet ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln ausschalten könnten. Der Gerichtshof hat verschiedene Fallgruppen genannt, in denen staatliche Maßnahmen gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 verstoßen. Von dieser Rechtsprechung kann vereinfachend gesagt werden, dalS vc ein Ausdruck dafür ist, daß die Mitgliedstaaten kein Verhalten fördern dürfen, das unter das Verbot des Artikels 86 fällt.

27 Was die einschlägigen italienischen Vorschriften als solche angeht, erscheint ldar, daß sie nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Nach der Natur der Sache ist es so, daß die Behörden — sowohl aufgrund internationaler Verpflichtungen als auch unter Berücksichtigung einer großen Anzahl von Gegebenheiten technischer, kultureller, sozialer und praktischer Natur — die knappen Radiofrequenzen unter den zahlreichen Benutzern aufteilen und durch bindende Vorschriften sicherstellen müssen, daß die notwendige Disziplin aufrechterhalten wird.

Die Behörden können selbstverständlich gewisse Radiofrequenzen öffentlichen Zwekken vorbehalten, darunter in erster Linie solchen, die die öffentliche Sicherheit betreffen. Sie müssen auch die Nutzung bestimmter Radiofrequenzen von einer technischen Koordinierung abhängig machen können, um Interferenzen mit der Nutzung des betreffenden Radiofrequenzbereichs durch öffentliche Stellen zu vermeiden.

28 Die drei Fernsehgesellschaften wenden sich, soweit ersichtlich, auch nicht gegen die Grundsätze, die der italienischen Regelung zugrunde liegen, sondern vielmehr gegen den Umstand, daß die vorgesehene technische Koordinierung noch nicht erfolgt ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß in der Anwendung von Vorschriften über die Zuteilung von Fernsehkanälen selbst ein Verstoß gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 dės Vertrages liegen kann. Es müssen jedoch meines Erachtens ziemlich starke Indizien vorliegen, damit gesagt werden kann, daß die Verteilung von Radiofrequenzen, die grundsätzlich gerechtfertigt ist, angewandt wird, um den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung durch ein öffentliches Unternehmen zu fördern. Derartige Indizien sind meines Erachtens in den vorliegenden Rechtssachen nicht gegeben, die im übrigen eine sehr begrenzte Anzahl der potentiell benutzbaren Fernsehkanäle betreffen.

Ich möchte noch darauf hinweisen, daß in der Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür aufgetaucht sind, daß die besonderen Umstände bei der Übertragung ausländischer Fernsehsendungen, die im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache ERT entscheidend waren, in den vorliegenden Rechtssachen gegeben sind.

29 Schon aus diesem Grund liegt meines Erachtens kein Verstoß gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrages vor.

Vollständigkeitshalber soll jedoch bemerkt werden, daß es unter allen Umständen eine Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 90 in Verbindung mit Artikel 86 ist, daß der betreffende Mißbrauch von einem Unternehmen ausgeht, das eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben einnimmt, und daß der Mißbrauch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

Es ist gegebenenfalls Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen in den vorliegenden Rechtssachen erfüllt sind.

Es ist gar nicht sicher, daß die RAI eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt einnimmt. Die Kommission ist in ihren mündlichen Ausführungen bis zu einem gewissen Grad auf diese Frage eingegangen. Sie hat ausgeführt, daß die RAI wahrscheinlich keine beherrschende Stellung auf nationaler Ebene habe. Bei unmittelbarer Betrachtung ist es wahrscheinlich, daß diese Auffassung richtig ist, auch wenn man die bedeutende Anzahl von sowohl nationalen als auch lokalen privaten Fernsehsendern in Italien berücksichtigt.

In den vorliegenden Rechtssachen gibt es keine Informationen, die es ermöglichen, zu beurteilen, ob die Gegebenheiten auf dem lokalen Markt, um den es in den Ausgangsverfahren geht, anders sind und ob der lokale Markt gegebenenfalls einen wesentlichen Teil des Gemeinschaftsmarkts ausmacht.

30 Abschließend möchte ich bemerken, daß das Verhalten der italienischen Behörden in den vorliegenden Rechtssachen meines Erachtens den Grundsatz der Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer nicht verletzt. Diesen Grundsatz hat der Gerichtshof — im Zusammenhang mit der betreffenden Rechtssache meines Erachtens zu Recht — in seinem Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88 (Frankreich/Kommission, Tele-kommunikations-Endgeräte) angewandt. Er hat dort ausgeführt, daß dieser Grundsatz notwendig war, um ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, zu gewährleisten.

In den vorliegenden Rechtssachen besteht kein Grund, sich zu fragen, ob es aufgrund der konkreten Wettbewerbsregeln des Vertrages möglich ist, einen allgemeingültigen und unmittelbar anwendbaren Grundsatz der Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer im Wettbewerb aufzustellen.

Es liegt nämlich, soweit ich sehen kann, in den vorliegenden Rechtssachen keine rechtswidrige Ungleichbehandlung der privaten Gesellschaften zugunsten der RAI vor.

Zwar gibt es Informationen, daß die RAI in einem gewissen Umfang (der im übrigen nicht dargelegt worden ist) die Fernsehkanäle 67 bis 69 UHF nutzen konnte, und es steht fest, daß die italienischen Behörden es den drei Gesellschaften verboten haben, diese Kanäle zu benutzen. Der Gerichtshof hat jedoch, wie oben dargelegt, akzeptiert, daß öffentliche Fernsehgesellschaften eine Sonderstellung zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks haben können, der im Zusammenhang mit Fernsehausstrahlungen berücksichtigt werden kann und muß. Der RAI wurde zweifellos — ebenso wie den entsprechenden Gesellschaften in den übrigen Mitgliedstaaten — in mehrfacher Hinsicht eine Sonderstellung verliehen. Eine solche Sonderstellung ist jedoch nicht nur durch Rechte, sondern auch durch Pflichten gekennzeichnet. Sie kann grundsätzlich auch eine Vorrangstellung bei der Zuteilung von Fernsehkanälen begründen. Dazu kommt, daß die Sonderstellung der RAI bei der Zuteilung von Fernsehkanälen im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtssachen von der italienischen Regierung konkret damit begründet wird, daß es bei der RAI schon aufgrund ihrer Stellung als öffentlich konzessionierte Gesellschaft möglich sei, die erforderliche technische Koordinierung vorzunehmen und dadurch Interferenzen mit einer anderweit bestehenden Nutzung der betreffenden Radiofrequenzen zu vermeiden.

31 Aufgrund dieser Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, daß Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 nicht dahin auszulegen ist, daß ein Verhalten wie das in den Vorabentscheidungsfragen beschriebene gegen diese Bestimmungen verstößt.

Entscheidungsvorschlag

32 Aus den dargelegten Gründen möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen, die Beantwortung der vorgelegten Fragen abzulehnen.

Falls der Gerichtshof der Auffassung ist, daß die Fragen beantwortet werden müssen, schlage ich vor, sie wie folgt zu beantworten:

Die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags, namentlich Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86, sind nicht dahin auszulegen, daß es gegen diese Vorschriften verstößt, wenn einige näher bestimmte Fernsehkanäle nicht von privaten Unternehmen genutzt werden dürfen, da sie der Nutzung durch öffentliche Stellen vorbehalten sind, solange eine vorgeschriebene technische Koordinierung nicht stattgefunden hat.