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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1992 – C-283/91

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1992:378

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 8. Oktober 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Ersuchen der italienischen Corte suprema di cassazione um Vorabentscheidung über Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegimg der Pflichten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft. Die vorgelegte Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Prefetto di Ravenna und Attilio Contarmi.

2. Am 24. April 1986 verhängte der Prefetto di Ravenna gegen Herrn Contarmi eine Geldbuße, weil dieser die Spalte 14 eines Begleitdokuments für Jungwein nicht ausgefüllt hatte. Nach Ansicht des Prefetto war Herr Contarini hierzu gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1153/75 verpflichtet. Diese Bestimmung, die mittlerweile durch die Verordnung (EWG) Nr. 986/89 aufgehoben wurde, wird im Bericht des Berichterstatters umfassend wiedergegeben. Herr Contarini teilt die Auffassung des Prefetto nicht und stützt sich dabei auf den letzten Satz von Artikel 9, der lautet: Diese Angaben sind nicht zwingend vorgeschrieben. Dieser Satz beziehe sich auf den gesamten Artikel 9 und somit nicht nur auf Absatz 3. Falls Herr Contarini Recht hat, mußte er die Spalte 14 überhaupt nicht ausfüllen. Auch der Pretore di Lugo, bei dem Herr Contarini gegen den Bußgeldbescheid des Prefetto di Ravenna Widerspruch eingelegt hatte, neigte dieser Auffassung zu.

3. Der Prefetto di Ravenna legte gegen das Urteil des Pretore di Lugo bei der Corte suprema di cassazione Kassationsbeschwerde ein. Diese stellt dem Gerichtshof nunmehr folgende Frage: Bezieht sich der letzte Satz von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1153/75 (Diese Angaben sind nicht zwingend vorgeschrieben.) auf den ganzen Artikel 9 (wie im angefochtenen Urteil entschieden wurde) oder nur auf dessen Absatz 3 (wie der Kassationsbeschwerdeführer meint)?

4. Ich stimme der von der Kommission und der italienischen Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen vertretenen Ansicht zu, daß sich der letzte Satz von Artikel 9 nicht auf den ganzen Artikel bezieht, sondern nur auf dessen Absatz 3.

Einen ersten Anhaltspunkt hierfür bildet die Stellung dieses Satzes innerhalb von Artikel 9. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber alle in Artikel 9 angesprochenen Angaben hätte freistellen wollen, hätte er dies, wie die Kommission zu Recht vorträgt, in einem gesonderten Absatz geregelt. Eine wenn auch nachträgliche Bestätigung dieses Standpunkts ist darin zu sehen, daß bei Einfügung eines Absatzes 4 (der spanischen roten Tafelwein betrifft) in Artikel 9 im Jahr 1986 der fragliche letzte Satz seine ursprüngliche Stellung innerhalb dieses Artikels behielt. Danach war dieser Satz somit nicht mehr der letzte Satz von Artikel 9, sondern der letzte Satz des Absatzes 3 von Artikel 9, woraus sich eindeutig ergibt, daß er sich im Rahmen der gesamten in Artikel 9 enthaltenen Regelung nur auf Absatz 3 beziehen sollte.

5. Daneben besteht ein sachlicher Grund, den in Absatz 1 aufgezählten Angaben keinen freiwilligen Charakter zuzuerkennen. Sowohl die Kommission als auch die italienische Regierung weisen zu Recht darauf hin, daß durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 1153/75 verhindert werden solle, daß ein Erzeugnis zweimal derselben Behandlung unterzogen werde. Diese Gefahr einer doppelten Behandlung ist naturgemäß bei den in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten unfertigen Erzeugnissen (zu denen der hier in Rede stehende Jungwein gehört) am größten. Sie verdienen daher einen zusätzlichen Schutz in Form zwingend vorgeschriebener Angaben in den Begleitdokumenten.

6. Schließlich erscheint die von Herrn Contarini vertretene weite Auslegung des fraglichen Satzes unvereinbar mit dem Sinn der Verordnung Nr. 1153/75. In der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es nämlich: Unter anderem sollen die Begleitdokumente dazu dienen, den Empfänger so umfassend wie möglich über die Art des Erzeugnisses, das er erhält, zu unterrichten. Deshalb sollten die zu versendenden Waren in den Dokumenten möglichst genau bezeichnet werden (Hervorhebung durch mich). Diese Erwägung spricht im Zweifel dafür, daß die Erteilung der Informationen zwingend und nicht freiwillig ist.

7. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Corte suprema di cassazione vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Der letzte Satz von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 bezieht sich nur auf Absatz 3 dieses Artikels.