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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.12.1992 – C-283/91

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1992:494

In der Rechtssache C-283/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte suprema di cassazione in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Prefetto di Ravenna

gegen

Attilio Contarini

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABl. L 113, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter R. Joliet und D. A. O. Edward,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: J.-G. Giraud

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

von Attilio Contarini, vertreten durch Rechtsanwältin Albamaria dalle Rovere Baccarini, Bologna,

der italienischen Regierung, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico im Außenministerium, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Eugenio de March als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1992,

folgendes

Urteil§

1 Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 21. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABl. L 113, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Attilio Contarmi und dem Prefetto di Ravenna wegen zwei Begleitdokumenten für zwei Partien Jungwein.

3 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß A. Contarmi am 13. Oktober 1983 zwei Begleitdokumente für 100 und für 20 Hektoliter Jungwein ausstellte. Am 24. April 1986 verhängte der Prefetto di Ravenna gegen ihn eine Geldbuße, weil er entgegen Artikel 9 der genannten Verordnung die Spalte 14 dieser beiden Begleitdokumente nicht ausgefüllt habe.

4 Artikel 9 hat folgenden Wortlaut:

(1) Für

Traubenmoste,

teilweise gegorene Traubenmoste oder

Jungweine

werden die Ziffern 0, 1, 2, 3 oder 4 in der Spalte 14 des Begleitdokuments eingetragen; sie geben wieder, daß:

0 : das Erzeugnis weder angereichert, gesäuert noch entsäuert wurde;

1 : das Erzeugnis weder angereichert, gesäuert noch entsäuert werden kann;

2 : das Erzeugnis angereichert werden kann;

3 : das Erzeugnis gesäuert werden kann;

4 : das Erzeugnis entsäuert werden kann.

Kann das Erzeugnis angereichert, gesäuert oder entsäuert werden oder handelt es sich um zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine, so wird die Weinbauzone, in der die verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, in der Spalte 15 eingetragen.

(2) Bei Tafelwein wird die Süßung in der Spalte 14 des Begleitdokuments mit Hilfe der Ziffer 5 angegeben.

(3) Bei Erzeugnissen, die nicht unter die in Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Erzeugnisse fallen, werden die Ziffern 6, 7, 8 oder 9 in die Spalte 14 des Begleitdokuments eingetragen; sie geben wieder, daß:

6 : das Erzeugnis weder angereichert, gesäuert noch entsäuert wurde;

7 : das Erzeugnis angereichert wurde;

8 : das Erzeugnis gesäuert wurde;

9 : das Erzeugnis entsäuert wurde.

Diese Angaben sind nicht zwingend vorgeschrieben.

5 A. Contarmi legte gegen die gegen ihn verhängte Geldbuße Widerspruch ein. Diesem Widerspruch wurde vom Pretore di Lugo stattgegeben, der entschied, daß die Ausfüllung von Spalte 14 der Begleitdokumente gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung nicht zwingend vorgeschrieben sei.

6 Der Prefetto di Ravenna legte gegen das Urteil des Pretore di Lugo Kassationsbeschwerde ein. Er machte geltend, der Pretore di Lugo sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich die Bestimmung in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung, nach der die Ausfüllung von Spalte 14 der Begleitdokumente nicht zwingend vorgeschrieben sei, auf alle in diesem Artikel genannten Erzeugnisse beziehe.

7 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage entschieden hat:

Bezieht sich der letzte Satz von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission (Diese Angaben sind nicht zwingend vorgeschrieben.) auf den gesamten Artikel 9 (wie im angefochtenen Urteil entschieden wurde) oder nur auf dessen Absatz 3 (wie der Kassationsbeschwerdeführer meint)?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen.

9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nach den Geschehnissen, die zum Ausgangsrechtsstreit geführt haben, die Verordnung (EWG) Nr. 418/86 vom 18. Februar 1986 zur Anpassung bestimmter Verordnungen im Weinsektor infolge des Beitritts Spaniens und Portugals (ABl. L 48, S. 8) erlassen hat, durch die Artikel 9 der Verordnung Nr. 1153/75 um einen Absatz 4 ergänzt wurde. Auch wenn dieser Umstand keinen Einfluß auf die Auslegung der im maßgebüchen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung Nr. 1153/75 hat, ist festzuhalten, daß sich die Worte der letzte Satz von Artikel 9 der Verordnung in der Vorlagefrage auf die ursprüngliche Fassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1975 beziehen, d. h. auf die vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 418/86 geltende Fassung. Auch im folgenden wird stets auf diese ursprüngliche Fassung Bezug genommen.

10 Wie sich aus den Akten ergibt, sind A. Contarmi und der Pretore di Lugo der Ansicht, daß sich der letzte Satz von Artikel 9 der Verordnung (Diese Angaben sind nicht zwingend vorgeschrieben.) auf alle in diesem Artikel genannten Erzeugnisse beziehe und den Erzeuger damit immer von der Verpflichtung befreie, die Spalte 14 des Begleitdokuments auszufüllen. Die italienische Regierung und die Kommission sowie der Prefetto di Ravenna sind dagegen der Ansicht, daß sich dieser Satz nur auf die in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten Erzeugnisse beziehe.

11 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, zeigt schon der Aufbau von Artikel 9, daß Absatz 1 Traubenmoste, teilweise gegorene Traubenmoste und Jungweine betrifft, während die Absätze 2 und 3 Tafelwein bzw. die Erzeugnisse betreffen, die nicht unter die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse fallen. Der Satz Diese Angaben sind nicht zwingend vorgeschrieben am Ende von Artikel 9 bezieht sich allein auf die in Absatz 3 genannten Erzeugnisse. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt hätte, daß sich dieser Satz auf alle in Artikel 9 der Verordnung genannten Erzeugnisse bezieht, hätte er dies in einem gesonderten Absatz geregelt.

12 Wie die Kommission und die italienische Regierung ausgeführt haben, entspricht diese unterschiedliche Behandlung darüber hinaus dem Zweck der Verordnung. Mit den in Artikel 9 aufgeführten Angaben soll nämlich verhindert werden, daß die Erzeugnisse zweimal derselben Behandlung unterzogen werden. Diese Gefahr ist jedoch bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten unfertigen Erzeugnissen besonders groß. Es war daher folgerichtig, die Angaben über Behandlungen für unfertige Erzeugnisse zwingend vorzuschreiben, nicht aber für Fertigerzeugnisse.

13 Schließlich heißt es in der fünften Begründungserwägung der Verordnung, daß die Begleitdokumente dazu dienen [sollen], den Empfänger so umfassend wie möglich über die Art des Erzeugnisses, das er erhält, zu unterrichten, und daß deshalb die zu versendenden Waren in den Dokumenten möglichst genau bezeichnet werden sollten.

14 Folglich würde eine Auslegung von Artikel 9 der Verordnung, die dazu führen würde, daß der Erzeuger in sämtlichen Fällen von der Verpflichtung zur Ausfüllung von Spalte 14 des Begleitdokuments befreit wird, den Nutzen und damit den in der fünften Begründungserwägung der Verordnung beschriebenen Zweck dieses Dokuments beeinträchtigen.

15 Auf die Frage der Corte suprema di cassazione ist deshalb zu antworten, daß der letzte Satz von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1153/75 in ihrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1975 veröffentlichten ursprünglichen Fassung dahin auszulegen ist, daß er sich ausschließlich auf Absatz 3 dieses Artikels bezieht.

Kosten

16 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 21. Mai 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der letzte Satz von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft in ihrer im AmtsblaLtt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1975 veröffentlichten ursprünglichen Fassung bezieht sich ausschließlich auf Absatz 3 dieses Artikels.