Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1992

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.10.1992 – C-236/91

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:390

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 14. Oktober 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Kommission hat in der vorliegenden Rechtssache Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland die Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht 1 nicht umgesetzt hat. Nach Artikel 6 der Richtlinie mußte sie bis spätestens1. Januar 1989 umgesetzt werden.

2. Die irische Regierung hat in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt, daß sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften noch nicht erlassen habe. Sie hat jedoch erklärt, daß die Richtlinie in der Praxis beachtet werde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag angesehen werden.

3. Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, dem Antrag der Kommission stattzugeben und Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.