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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.1992 – C-309/89
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1992:406
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 27. Oktober 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Einführung
1 Die vorliegende Direktklage eines spanischen Schaunrweinherstellers richtet sich gegen eine 1989 eingeführte Vorschrift des Marktordnungsrechts im Weinsektor, nämlich Artikel 6 Absatz 5 a Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2045/89. Diese Vorschrift legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Bezeichnung crémant für Qualitätsschaumweine b. A. verwendet werden kann, eine Bezeichnung, die zuvor im Weinrecht der Gemeinschaft nicht reglementiert war. Ausgehend von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3309/85, wonach bestimmte Hinweise auf ein klassisches oder traditionelles Verfahren der Flaschengärung nur zulässig sind, wenn das verarbeitete Erzeugnis
a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein gemacht worden ist,
b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trüb gelagert hat,
c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist,
bestimmt die angefochtene Vorschrift:
Für Qualitätsschaumweine b. Α., die die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, sind vorbehalten
...
b) der Begriff créman den in Frankreich oder Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen b. Α.,
denen der Mitgliedstaat, in dem die Herstellung stattgefunden hat, diesen Begriff in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets zugewiesen hat und
die unter Einhaltung der von dem vorgenannten Mitgliedstaat zu ihrer Herstellung festgelegten besonderen Regeln gewonnen worden sind.
Während fünf Weinwirtschaftsjahren kann jedoch der Begriff créman in französischer Sprache oder in Übersetzung für die Bezeichnung eines Schaumweins verwendet werden, der am 1. September 1989 herkömmlicherweise so bezeichnet wurde.
2 Die Klägerin wendet sich gegen diese Vorschrift, weil sie den Absatz ihrer Produktion einschränke. Als Herstellerin von Qualitätsschaumweinen b. Α., die den Namen cava tragen (der in Spanien seit 1986 und nunmehr auch ausdrücklich im Gemeinschaftsrecht als Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets vorgesehen ist), verwendet sie für einen Teil ihrer Produktion seit geraumer Zeit die Bezeichnung Gran Cremant. Diese ist seit 1924 Gegenstand eines spanischen Markenzeichens, deren Inhaberin die Klägerin ist. Auf Einzelheiten der Situation der Klägerin werde ich im Rahmen meiner Stellungnahme zurückkommen.
3 Die Klägerin hält es nicht für gerechtfertigt, daß die Bezeichnung crémant von nun an — vorbehaltlich der Übergangszeit gemäß dem letzten Unterabsatz der angefochtenen Vorschrift — nur noch für in Frankreich und Luxemburg hergestellte Qualitätsschaumweine b. A. verwendet werden darf. Außerdem hält sie die Vorschrift für nicht hinreichend begründet.
4 Mit ihrem Antrag, dessen genauer Wortlaut dem Sitzungsbericht zu entnehmen ist, begehrt sie, die genannte Vorschrift für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
5 Der Rat hat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, über die jedoch gemäß dem Beschluß des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1990 im Endurteil entschieden werden wird.
6 Der Rat sowie die Kommission, die dem Streit auf Seiten des Rates beigetreten ist, beantragen, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, in erster Linie als unzulässig, hilfsweise als unbegründet.
7 Nach Ablauf des schriftlichen Verfahrens wurde die Verordnung Nr. 3309/85, in die sich die angefochtene Vorschrift einfügt, durch die Verordnung Nr. 2333/92 abgelöst, die den Text dieser Vorschrift wortgleich in ihren Artikel 6 Absatz 6 übernommen hat.
Β — Stellungnahme
I — Vorbemerkung
8 Vor Erörterung der einzelnen Angriffsund Verteidigungsmittel möchte ich kurz klarstellen, daß der Erlaß der Verordnung Nr. 2333/92 keinen Einfluß auf die Behandlung des vorliegenden Rechtsstreits haben sollte. Insbesondere läßt dieser Umstand nicht das Klageinteresse wegfallen; er führt auch nicht — was die Folge eines solchen Interessenwegfalls sein könnte — zur Erledigung der Hauptsache.
9 Insoweit ist zu beachten, daß das Klageinteresse im Falle einer Nichtigkeitsklage nicht voraussetzt, daß der Kläger Vorteile aus den unmittelbaren — logisch zwingenden — Folgen der Nichtigerklärung zieht. Vielmehr reicht es aus, daß sich die Rechtsstellung des Klägers verbessert, wenn der Beklagte seinen Verpflichtungen nach Artikel 176 des Vertrages nachkommt.
10 Nach dieser Vorschrift wäre nun der Rat, falls die angefochtene Vorschrift für nichtig erklärt würde, verpflichtet, den neuen Artikel 6 Absatz 6 den Erfordernissen anzupassen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Hierzu verweise ich auf die im Urteil Asteris angestellten Überlegungen. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof die Frage zu prüfen, ob die Kommission einem früheren Urteil, in dem der Gerichtshof eine in einem bestimmten Wirtschaftsjahr geltende Verordnung dieses Organs über Koeffizienten für Produktionsbeihilfen im Tomatensektor für nichtig erklärt hatte, entsprechend Artikel 176 EWG-Vertrag nachgekommen war. Dies war unter anderem deshalb zweifelhaft, weil die Kommission die Parallelverordnung für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre (ab dem 1. Juli 1984), die während des Verfahrens erlassen worden war und denselben Mangel aufwies wie die angefochtene Verordnung, nicht dem Nichtigkeitsurteil vom 19. September 1985 angepaßt hatte. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt (Randnrn. 27 bis 31 des Urteils):
Das Organ kommt dem Urteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, daß sie zur Bestimmung der genaueren Bedeutung des Tenors unerläßlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat.
Wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit in den Gründen des Nichtigkeitsurteils das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, auch in erster Linie verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll, so kann sie doch für dieses Organ auch weitere Folgen nach sich ziehen, soweit sie eine Bestimmung feststehenden Inhalts auf einem gegebenen Sachgebiet zum Gegenstand hat.
Geht es wie im vorliegenden Fall um die Nichtigerklärung einer Verordnung, deren Wirkung zeitlich genau festgelegt ist (nämlich auf das Wirtschaftsjahr 1983/84), so ist das erlassene Organ zunächst verpflichtet, in die neuen, nach dem Nichtigkeitsurteil zu erlassenden Verordnungen für spätere Wirtschaftsjahre keine Bestimmung aufzunehmen, die mit der für rechtswidrig erklärten Bestimmung inhaltsgleich ist.
Kraft der Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen wirkt die Feststellung der Rechtswidrigkeit aber ab dem Inkrafttreten der für nichtig erklärten Verordnung. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß das betroffene Organ auch verpflichtet war, aus den im Zeitpunkt des Nichtigkeitsurteils bereits erlassenen Verordnungen für die Wirtschaftsjahre nach 1983/84 die Bestimmungen zu streichen, die mit der für rechtswidrig erklärten Bestimmung inhaltsgleich waren.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festlegung der Koeffizienten, die auf den Beihilfebetrag für die griechischen Erzeuger anzuwenden sind, erfaßt somit nicht nur das Wirtschaftsjahr 1983/84, das Gegenstand der für nichtig erklärten Verordnung war, sondern auch alle späteren Wirtschaftsjahre.
11 Entsprechende Überlegungen müssen erst recht im vorliegenden Fall gelten. Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2333/92 ist nämlich nur das Ergebnis einer Kodifikation der Verordnung Nr. 3309/85, die der Gemeinschaftsgesetzgeber aus praktischen Gründen für erforderlich hielt. Anders als hinsichtlich der Nachfolgebestimmung, die im Falle Asterie erforderlich wurde, weil die für das vorige Wirtschaftsjahr geltende Vorschrift ganz planmäßig ihre Wirkungen erschöpft hatte, kann hier davon gesprochen werden, daß die neue Vorschrift Ausdruck des ursprünglich gefaßten Plans ist, die umstrittene Regelung auf unbestimmte Zeit einzuführen. Sie läßt mit anderen Worten die alte Bestimmung fortleben und ist insofern im Verhältnis zu letzterer mehr als nur inhaltsgleich im Sinne des Urteils Asteris.
12 Aus alledem folgt, daß der Erlaß der Verordnung Nr. 2333/92 weder zu einem Wegfall des Klageinteresses noch zu einer Erledigung der Hauptsache geführt hat.
II — Das Vorbringen zur Zulässigkeit
13. 1. a) Die Bedenken, die der Rat gegen die Zulässigkeit erhebt, beziehen sich in erster Linie auf das Erfordernis des Artikels 173 Absatz 2, wonach es sich bei der angefochtenen Maßnahme um eine Entscheidung handeln muß. Im Rahmen der Argumente, die der Rat hierzu geltend macht, führt er allerdings auch aus, die Klägerin sei von der Maßnahme nur in ihrer Eigenschaft als Erzeuger betroffen, der die Bezeichnung crémant verwende, ebenso wie jeder andere Hersteller, der sich in der gleichen Situation befinde. Wie sich aus einem Vergleich dieses Arguments mit der vom Rat zitierten Rechtsprechung ergibt, kann dies nicht nur als Überlegung zur Frage der Rechtsnatur des angefochtenen Aktes angesehen werden, sondern auch zu der Frage, ob die Klägerin von diesem Akt individuell betroffen wird. Im übrigen — darauf werde ich sogleich noch kurz eingehen — weisen diese beiden Fragen einen engen Zusammenhang auf, so daß der Gerichtshof die zuletzt genannte Voraussetzung der Klagebefugnis jedenfalls (soweit er die Klage nicht ohnedies als unzulässig ansieht) von Amts wegen prüfen sollte (Artikel 92 § 2 der Verfahrens Ordnung).
14. Im folgenden ist daher zu beiden aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, ferner zu der Frage, ob die Klägerin unmittelbar betroffen ist, was allein die Kommission bestreitet.
15. b) Im Rahmen dieser Stellungnahme werden Rechtsnatur und Wirkungen der beanstandeten Maßnahme zu prüfen sein, was voraussetzt, daß zunächst Klarheit über ihren genauen Inhalt herrscht.
16. Insoweit ist festzustellen, daß die Klägerin mit ihrem Antragstenor Artikel 6 Absatz 5 a Buchstabe b der Verordnung Nr. 3309/85 im ganzen angreift. Dagegen läßt sich aus ihrem Vorbringen entnehmen, daß sie diese Vorschrift nicht in allen ihren Teilen kritisiert, sondern nur hinsichtlich eines bestimmten Aspekts. Wie sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, geht es ihr nämlich um die im Einleitungssatz der Vorschriften enthaltene Einschränkung, wonach der Begriff crémant— selbst wenn die übrigen hierfür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, die die Qualität des Erzeugnisses und die Einhaltung eines bestimmten Herstellungsverfahrens betreffen — nur für in Frankreich oder Luxemburg hergestellte Schaumweine verwendet werden kann. Was die materiellen Klagegründe angeht (Verletzung des Gemeinschaftsrechts, Ermessensmißbrauch) ist die Klägerin der Meinung, daß angesichts der objektiven Zielsetzung der Maßnahme und der vorgenannten übrigen Voraussetzungen für die Verwendung dieses Begriffs der Rat nicht berechtigt war, eine solche geographische Beschränkung vorzunehmen. Auch das Vorbringen der Klägerin zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften hat keine größere Tragweite, da die Klägerin dem Rat vorwirft, er habe die genannte geographische Beschränkung nicht hinreichend begründet.
17. Da die so beanstandete Modalität aus der streitigen Vorschrift herausgelöst werden kann, ohne diese insgesamt gegenstandslos zu machen, kann der Gerichtshof, wenn eideni Vorbringen der Klägerin folgt, die Nichtigerklärung auf diese Modalität beschränken. Er müßte das in diesem Fall auch tun, um nicht den Rahmen zu überschreiten, der dem Rechtsstreit durch die geltend gemachten Angriffsmittel gesetzt wird.
18. Unter diesen Umständen ist es die geographische Beschränkung, das heißt das speziell den Erzeugern außerhalb Frankreichs und Luxemburgs auferlegte Verbot, das den Gegenstand der nachfolgenden Untersuchungen bilden muß.
19. 2. a) Was nun zunächst die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme angeht, so habe ich keinen Zweifel daran, daß es sich, wenn wir zunächst die Situation der Klägerin außer acht lassen, nicht um eine Entscheidimg, sondern um eine Maßnahme mit normativem Charakter handelt. Das Merkmal zur Unterscheidung dieser beiden Arten von Rechtsakten ist darin zu sehen, daß eine Entscheidung nur für diejenigen verbindlich ist, die sie bezeichnet, während Normativakte (im vorliegenden Fall kann es sich innerhalb dieser Kategorie nur um eine Maßnahme mit Verordnungscharakter handeln) allgemeine Geltung aufweisen.
20. Zum Zwecke dieser Abgrenzung sind die Rechtsnatur der angefochtenen Bestimmung und insbesondere die Rechtswirkungen zu untersuchen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt. Insoweit muß festgestellt werden, ob das Verbot, das diese Bestimmung hinsichtlich der Erzeuger außerhalb Frankreichs und Luxemburgs ausspricht, für objektive Sachverhalte gilt und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen zeitigt. In diesem Zusammenhang halte ich die Formulierung der Vorschrift als abstraktgenerelle Regel nicht für entscheidend. Dagegen ist aus dieser vom Gerichtshof aufgestellten Definition zu entnehmen, daß eine Maßnahme jedenfalls dann normativen Charakter hat, wenn der von ihr erfaßte Personenkreis im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme nicht feststand. Im vorliegenden Fall fehlt es in der Tat an einem solchen numerus clausus der Betroffenen. Das streitige Verbot hinderte nämlich nicht nur diejenigen an der Benutzung des Begriffs crémant, die dies bei Erlaß der Vorschrift (traditionell) taten, sondern auch die potentiellen Verwender dieser Bezeichnung, solche Wirtschaftsteilnehmer also, die sich, wenn die Regelung nicht eingeführt worden wäre, später zu einem solchen kaufmännischen Schritt hätten entschließen können.
21. Mag der Fall Deutz und Geldermann, der im schriftlichen Verfahren als Referenz bemüht worden ist, in diesem Punkt anders gelegen haben, so ergibt sich für den vorliegenden Fall doch ganz eindeutig, daß die angefochtene Maßnahme Verordnungscharakter hat.
22. b) Was folgt nun aus dieser allgemeinen Charakterisierung der Maßnahme?
23. Drei verschiedene Schlußfolgerungen sind denkbar:
Die Klage ist ohne weitere Überlegungen als unzulässig abzuweisen.
Es ist nun zu untersuchen, ob die Maßnahme, wenn sie auch allgemein Verordnungscharakter hat, sich doch gegenüber der Klägerin als Entscheidung erweist.
Es ist zu prüfen — ohne noch länger bei dem Merkmal Entscheidung zu verweilen—, ob die Klägerin von der Maßnahme individuell betroffen ist.
24. Meines Erachtens sollte man sich angesichts des in der Rechtsprechung erreichten Entwicklungsstandes für die letztgenannte Alternative entscheiden.
25. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den fundamentalen Unterschied zwischen der erstgenannten Lösung einerseits und den letzten beiden andererseits hinzuweisen. Die erste Lösung kann zur Folge haben, daß dem Kläger Rechtsschutz verweigert wird, obwohl seine Rechtsstellung im Verhältnis zu der angefochtenen Regelung der eines Adressaten einer Entscheidung entspricht (eher in ähnlicher Weise individualisiert ist, wie ein Adressat). Diese Einschränkung des Rechtsschutzes erfolgte, würde man diese Lösung wählen, allein deshalb, weil andere von der Regelung ins Auge gefaßte Personen keine solche besondere Stellung innehaben (also nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer des jeweiligen Sektors betroffen werden und damit nicht anders als alle sonstigen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in derselben Lage befinden).
26. Mit den letzten beiden der vorgenannten Lösungen stellt man den Rechtsschutz dagegen allein auf die individuelle Situation des Klägers ab. Und das zu Recht, wie ich meine. Dieser Ansatz entspricht nämlich gleich aus zwei Blickwinkeln der Zielsetzung des Artikels 173 Absatz 2. Zum einen, soweit diese Vorschrift eine Klagemöglichkeit einzelner begründet, handelt es sich um eine Garantie des individuellen Rechtsschutzes. Ganz im Sinne dieser Überlegung eröffnet Artikel 173 Absatz 2 die Nichtigkeitsklage gegenüber Entscheidungen, die den Kläger individuell (und unmittelbar) betreffen, ohne daß ihm entgegengehalten werden könnte, daß sie nicht an ihn gerichtet sind. Es ist schwer zu verstehen, weshalb im Falle der Anfechtung einer Maßnahme, die gegenüber anderen betroffenen Personen als dem Kläger die Wirkungen eines Normativakts zeitigt, ein anderer Maßstab angelegt und dem Kläger dieser Umstand entgegengehalten werden sollte. Diese Feststellung erscheint mir um so wichtiger, als sich manche Gemeinschaftsregeln bei näherem Hinsehen als sehr komplex erweisen und ganz unterschiedliche Wirkungen gegenüber den verschiedenen Gruppen von betroffenen Personen entfalten.
27. Zum anderen, soweit Artikel 173 Absatz 2 die Klagemöglichkeit einzelner durch das Erfordernis einer Entscheidung einschränkt, muß beachtet werden, daß es sich hierbei um ein materielles Kriterium handelt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, die Klagemöglichkeit nicht dadurch ausschließen, daß er einfach die Form einer Verordnung wählt. Wenn aber eine Maßnahme im Verhältnis zum Kläger wie eine Entscheidung gegenüber einem Adressaten erscheint, ist es dann aus dessen Sicht wirklich mehr als eine Frage der Form, wenn die Maßnahme als Verordnung erlassen wurde, um allen (also auch den anderen) ins Auge gefaßten Personengruppen Rechnung zu tragen?
28. Diesen Überlegungen entspricht die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung.
29. Zwar hat der Gerichtshof schon sehr früh eingeräumt, daß,
wenn ... eine von dem sie erlassenden Organ als Verordnung bezeichnete Maßnahme Vorschriften enthält, die bestimmte natürliche oder juristische Personen nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betreffen, ... jedenfalls diesen Vorschriften — unabhängig von der Frage, ob die Maßnahme als Ganzes mit Recht als Verordnung bezeichnet ist — kein Verordnungscharakter zuzugestehen [ist]. Sie können somit von den betroffenen Personen nach Artikel 173 Absatz 2 angefochten werden.
30. Doch war zunächst fraglich, wie der Gerichtshof den Fall beurteilen würde, daß ein und dieselbe Vorschrift manche der ins Auge gefaßten Personen wie Adressaten einer Entscheidung betrifft, andere nur durch ihre normativen Wirkungen.
31. Für den Bereich des Antidumpingrechts hat der Gerichtshof in seinen Urteilen Allied Corporation I und II sowie zuletzt in dem Urteil Extramet Klarheit geschaffen. In dem zuletzt genannten Urteil hat er zusammenfassend festgestellt,
daß, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag anlegt, die Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter haben. Dies schließt jedoch nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und inviduell betreffen können ...
32. Der Gerichtshof fährt fort:
Folglich können die Handlungen, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren, so daß diese befugt sind, eine Klage auf Nichtigkeitserklärung dieser Handlungen zu erheben.
33. Wenn wir zunächst einmal das Problem ausldammern, ob diese Grundsätze auf den Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik übertragen werden können, so hat diese Klarstellung im Hinblick auf die Wahl zwischen den drei vorhin erörterten Alternativen einen doppelten Wert. Erstens wird als prinzipielle Option festgelegt, daß eine Klage nicht allein aufgrund des normativen Charakters, den eine Vorschrift im allgemeinen haben mag, als unzulässig abgewiesen werden kann, wenn der Kläger nachweist, daß sie ihn individuell betrifft. Zweitens enthält diese Rechtsprechung eine Option eher technische Art, indem sie die Vorstellung von einer echten Verordnung, die jedoch gegebenenfalls einzelne der ins Auge gefaßten Personen individuell betrifft, gegenüber dem Modell eines Rechtsakts mit Doppelnatur (manchen Personen gegenüber Verordnung, anderen gegenüber Entscheidung) bervorzugt. Wenn auch diese Lösung verhältnismäßig stärker vom Wortlaut des Artikel 173 Absatz 2 abweicht, so hat sie doch den Vorzug der Klarheit und begrifflichen Logik.
34. Die beiden Lösungen dürften ohnehin nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da eine Maßnahme, die einen einzelnen individuell und damit wie den Adressaten einer Entscheidung betrifft, zwangsläufig — unter dem Blickwinkel des Modells der Doppelnatur — ihm gegenüber in Wahrheit eine Entscheidung darstellt. Im übrigen hat der Gerichtshof in seiner Praxis gezeigt, daß er beide Merkmale nach denselben Kriterien prüft.
35. Kommen wir nun zu der Frage, ob die genannten Grundsätze aus der Antidumpingrechtsprechung auf das Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik übertragen werden können. Angesichts der vorhin angestellten Überlegungen, die sich nicht speziell auf den Antidumpingsektor beziehen, kann diese Frage nur bejaht werden. Der guten Ordnung halber sei allerdings noch gesagt, daß die vom Gerichtshof im Antidumpingsektor aufgestellten Grundsätze keinen Zusammenhang mit den — unbestrittenen — Besonderheiten dieses Sektors aufweisen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Besonderheit, daß Antidumpingmaßnahmen nicht anders als im Wege einer Verordnung ergehen dürfen. Zum einen sehe ich keinen Unterschied zwischen dem Fall, daß der Erlaß einer Verordnung gesetzlich vorgeschrieben ist, und jenem, in dem Zweck und Inhalt der Maßnahme die Wahl dieser Rechtsnorm gebieten, wie so oft auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik. Zum anderen kann sich eine Vorschrift, die für eine Maßnahme die Form einer Verordnung vorschreibt, als bloßer Ausdruck von faktischen Zwängen dieser Art erweisen. Mit einer solchen Maßnahme hatte sich Generalanwalt Gulmann in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Buckl zu befassen, in denen er zu Recht festgestellt hat, daß es angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht gerecht wäre, die Klage aus diesem Grunde abzuweisen.
36. Was sodann die Besonderheit betrifft, daß Antidumpingmaßnahmen aus Sicht der betroffenen Hersteller und Ausführer einen ähnlichen Charakter haben mögen wie individuelle Enscheidungen, so genügt die Feststellung, daß das Urteil Extramet die Klage eines Importeurs betrifft. Auf diese Wirtschaftsteilnehmer trifft diese Besonderheit aber gerade nicht zu, weshalb auch der Gerichtshof deren Klagen nur aufgrund einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls zuläßt, in der Regel jedoch als unzulässig abweist, insbesondere im Falle unabhängiger Importeure.
37. Aus allen diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß die allgemeine Einstufung der angefochtenen Vorschrift als Maßnahme mit Verordnungscharakter nicht ausreicht, um die Klage als unzulässig abzuweisen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie die Klägerin individuell betrifft.
38. c) Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf den Umstand einzugehen, daß innerhalb der Wirtschaftsteilnehmer, die von dem hier streitigen Verbot betroffen wurden, eine Kategorie zu identifizieren ist, denen eine feststehende Zahl von Personen angehört, die sich nach Erlaß der Maßnahme nicht vergrößern kann. Es handelt sich um die im letzten Unterabsatz der behandelten Vorschrift erwähnte Kategorie — diejenigen Schaumweinhersteller, die ihre Erzeugnisse am 1. September 1989, als die Verordnung Nr. 2045/89 in Kraft trat, herkömmlicherweise so bezeichnet hatten und zu denen auch die Klägerin gehört.
39. Im Lichte der hier vorgeschlagenen Auslegung des Artikels 173 Absatz 2 kann eines der wesentlichen Argumente der Klägerin dahin verstanden und zusammengefaßt werden, daß sie aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser abgeschlossenen Kategorie als individuell betroffen anzusehen ist. Wie jedoch der Fall Deutz und Geldermann — unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen den Merkmalen Entscheidung und individuell betroffen — zeigt, reicht dies allein nicht aus, um die Klagebefugnis in einem konkreten Fall zu begründen. Es bedarf vielmehr eines spezifischen Zusammenhangs zwischen der Situation (im weitesten Sinne) der Klägerin und der angefochtenen Maßnahme.
40. Wie Generalanwalt Tesauro hervorgehoben hat, war insoweit nach der herkömmlichen Rechtsprechung eine Kausalbeziehung zwischen diesen beiden Elementen gefordert. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, daß sich der vorliegende Rechtsstreit nur auf die von der Klägerin gerügte geographische Beschränkung erstreckt. Es bedurfte daher des Nachweises, daß gerade die Situation der von diesem Merkmal betroffenen Personen, die den Begriff crémam für ihre Schaumweine am 1. September 1989 verwendet hatten, für den Gemeinschaftsgesetzgeber bei Erlaß der Vorschrift maßgeblich war. Den einzigen Anhaltspunkt für einen solchen Zusammenhang könnte der letzte Unterabsatz der Bestimmung bilden, der jedoch nicht nur diese Situation, sondern auch die derjenigen Hersteller betrifft, die durch andere Merkmale der Vorschrift von der Verwendung des Begriffs crémant ausgeschlossen werden, namentlich durch die Anforderungen an die Qualität des Erzeugnisses und an das Herstellungsverfahren.
41. Die in der herkömmlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen ein Kläger als individuell betroffen gilt, sind daher nicht erfüllt.
42. Im folgenden ist aber auf die nach dem Urteil Deutz und Geldermann eingetretene Rechtsentwicklung einzugehen, um festzustellen, ob die Klägerin aus anderen Gesichtspunkten heraus als individuell betroffen angesehen werden kann.
43. Ein neues Element bildet insofern die Entscheidung Sofrimport, nach der es für die erwähnte Sonderbeziehung zwischen der Maßnahme und der Situation des Klägers ausreicht, wenn dieser im Hinblick auf diese Situation durch besondere Modalitäten der Rechtsgrundlage der angefochtenen Vorschrift geschützt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier aber ebenfalls.
44. Eine weitere Kategorie von Fällen, in denen der Kläger als individuell betroffen angesehen werden kann, könnte jedoch durch das Urteil Extramet eröffnet worden sein. Hier hatte ein vom Hersteller unabhängiger Importeur eine Antidumpingverordnung angefochten, die sich auf einen bestimmten Rohstoff (Calcium-Metall) bezog. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt (Randnr. 17 des Urteils):
Die Klägerin hat ... das Vorliegen einer Reihe von Umständen nachgewiesen, die eine ... besondere, sie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründen. Sie ist nämlich der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme ist, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses. Außerdem hängen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren ab und sind von der streitigen Verordnung schwer getroffen, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellen und die Klägerin Schwierigkeiten hat, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch ihr Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis ist.
45. Es ist klar, daß diese Rechtsprechung nicht erst die Frage betrifft, ob bestimmte Personen, die von vornherein — insbesondere nach dem Inhalt der Vorschrift — einen abgeschlossenen Kreis von Betroffenen bilden, im Hinblick auf ihre Situation eine besondere Beziehung zu der Maßnahme aufweisen. Vielmehr dienen diese Kriterien zugleich der Definition des genannten Kreises, der in der Regel nur eine oder allenfalls sehr wenige Personen umfassen kann.
46. Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, lautet, ob die so aufgestellten Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden können. Wie auch hinsichtlich der vorhin behandelten Frage nach der Auslegung des Artikels 173 Absatz 2 ist auch hier vorab zu prüfen, ob diese Grundsätze auf den Besonderheiten des Antidumpingsektors beruhen. Die Antwort hierauf ist nicht offenkundig. Zwar nimmt Randnummer 16 des Urteils auf den Fall einer Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung Bezug, schränkt aber die im folgenden angestellten Überlegungen nicht ausdrücklich auf diesen Fall ein.
47. Ein anderer Anhaltspunkt für die Tragweite des Urteils könnte sich aus dem Charakter der aufgestellten Kriterien ergeben. Insoweit ist zu bemerken, daß diese im wesentlichen auf die Stellung des Klägers auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Schwere der Folgen abheben, die die angefochtene Maßnahme für dessen Unternehmen zeitigt. Eine Besonderheit ist gegenüber der herkömmlichen Rechtsprechung festzustellen: Das Urteil Extramet zeichnet sich dadurch aus, daß es wegen der erforderlichen besonderen Beziehung zwischen der Situation des Klägers und der angefochtenen Maßnahme erstmals ausschließlich auf die ökonomischen Wirkungen dieser Maßnahme abstellt.
48. Die so definierte Natur dieses Kriteriums zwingt nicht zu der Annahme, daß es nur im Antidumpingrecht Anwendung finden könnte. Weshalb sollte es nicht auch in anderen Bereichen Fälle geben, in denen eine Maßnahme gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer Auswirkungen hat, die sich von denen gegenüber den anderen ins Auge gefaßten Personen derart abheben, daß er wie ein Adressat der Maßnahme erscheint?
49. Wenn auch somit die rein formale Einordnung des Falles in das Antidumpingrecht für die Ratio decidendi des Urteils nicht maßgeblich war, so könnten sich Vorbehalte gegenüber ihrer Übertragung auf andere Fälle vielleicht aus einer anderen Besonderheit ergeben. Die in dem genannten Urteil analysierten Auswirkungen bestanden nämlich in einem unmittelbaren Eingriff in die Wettbewerbsposition des klagenden Unternehmens (im Verhältnis zu der Firma Péchiney), ähnlich den Auswirkungen, die eine staatliche Beihilfe gegenüber einem Unternehmen zeitigt, das mit dem begünstigten Unternehmen konkurriert. Diese Betrachtung rechtfertigt es jedenfalls, von einer wirklichen Ausdehnung der Extramet-Grundsätze zu sprechen, wenn sie auf einen Fall angewandt würden, dem diese Struktur offenkundig abgeht.
50. Um eine solche Ausdehnung geht es im vorliegenden Fall aber nicht, da dieser in dem genannten Punkt eine dem Fall Extramet sehr ähnliche Struktur aufweist. Hierzu ist festzustellen, daß im Wettbewerb unter den Schaumweinherstellern die Bezeichnung crémant offenkundig dazu dient, dem jeweiligen Produkt Eigenschaften zuzuschreiben, die es innerhalb der allgemeinen Kategorie der Schaumweine näher charakterisiert. Dies konnte jedoch vom Gemeinschaftsgesetzgeber als problematisch angesehen werden. Einerseits läßt der Begriff als solcher nicht genau erkennen, auf welche Merkmale er hinweist, so daß er für Schaumweine sehr unterschiedlicher Qualität verwendet werden könnte, was anscheinend in der Vergangenheit auch geschehen ist. Andererseits waren Regelungen hinsichtlich seiner Verwendung nur in einem der Mitgliedstaaten, der Französischen Republik, vorhanden, wo Schaumweine der Anbaugebiete Loire, Burgund und Elsaß unter bestimmten Voraussetzungen crémant de... [folgt der Name des Anbaugebiets] genannt werden durften.
51. Die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, in dieser Situation die Verwendung des streitigen Begriffs zu regeln und sie insbesondere von bestimmten Qualitätsmerkmalen des Produkts abhängig zu machen, wirkt sich in doppelter Weise auf den Wettbewerb aus: Sie wertet die Marktstellung der Erzeugnisse auf, die zur Führung dieses Begriffs berechtigt sind, während sie die Marktstellung der Erzeugnisse abwertet, die diese Berechtigung verlieren. Da die Klägerin zu den Herstellern gehört, deren Erzeugnisse unter die letztgenannte Kategorie fallen, verändert die angefochtene Maßnahme ihr Verhältnis zu den konkurrienden Herstellern Frankreichs und Luxemburgs, die die Bezeichung führen dürfen, unmittelbar zu ihren Lasten. Unter diesen Umständen sollte das in Randnummer 17 des Urteils Extramet angewandte Impaktkriterium auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.
52. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Klägerin im Hinblick auf die angefochtene Maßnahme durch ihre herausgehobene Marktstellung und durch die Auswirkungen dieser Maßnahme auf ihr Unternehmen in ähnlicher Weise individualisiert ist wie ein Adressat.
53. Was das erste dieser beiden Merkmale angeht, ist darauf hinzuweisen, daß zweckmäßigerweise auf den Markt der Qualitätsschaumweine b. A. abzustellen ist, die mit crémant bezeichnet werden. Die Klägerin bestreitet nämlich nicht das Recht des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Verwendung dieser Bezeichnung davon abhängig zu machen, daß es sich um einen Schaumwein dieser Qualitätsstufe handelt. Außerdem sollten nur diejenigen Hersteller in die Betrachtung einbezogen werden, die diese Bezeichung bei Erlaß der Maßnahme verwendet haben, da nur sie — wie die Klägerin — das Recht verlieren können oder, im Gegenteil, behalten dürfen, die Bezeichnung zu führen.
54. Innnerhalb des so abgegrenzten Kreises der Erzeuger der Gemeinschaft weist die Klägerin unstreitig die größte Produktion auf. Die von ihr jährlich hergestellten ca. 11 Mio. Flaschen (0,75 1) Gran Cremant, die im wesentlichen auf dem spanischen Markt abgesetzt werden, standen im Jahre 1988, dem Jahr vor Erlaß der angefochtenen Maßnahme, ca. 12 Mio. Flaschen gegenüber, die insgesamt in den drei Regionen Burgund, Elsaß und Loire als crémant de ... hergestellt wurden. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, daß dies die einzigen französischen Schaumweine waren, die in Frankreich mit der Bezeichung crémant vermarktet werden durften. Und in der Tat: Zwar beschränkte sich das Gesetz Nr. 75/577 vom 4. Juli 1975 darauf, zu verbieten, daß der Begriff crémant als Bezeichnung von Weinen, Schaumweinen und Perlweinen verwendet wurde, die keinen Anspruch auf eine Herkunftsbezeichnung haben. Es zielte jedoch ausweislich seiner Entstehungsgeschichte darauf ab, den genannten Begriff Schaumweinen vorzubehalten, die im Wege der traditionellen Methode (methode champenoise) hergestellt wurden. Diese Herstellungsmethode war wiederum in drei verschiedenen Durchführungsdekreten vorgesehen, die als kontrollierte Herkunftsbezeichnungen crémant d'Alsace bzw. de Bourgogne oder de Loire festlegten.
55. Nennenswerte Produktionen anderer Mitgliedstaaten (außer Spanien und Frankreich), die hier in Betracht zu ziehen wären, scheint es nicht zu geben.
56. Schließlich ist festzustellen, daß zwischen 1986 und 1989 mehr als zwei Drittel aller Mengen an Cava-Qualitätsschaumweinen b. Α., die die Bezeichnung Gran Cremant führten, von der Klägerin vermarktet wurden.
57. Ich denke, daß diese Feststellungen genügen, um der Klägerin auf dem Markt der Qualitätsschaumweine b. Α., die die streitige Bezeichnung tragen, eine deutlich herausgehobene Stellung zuzuerkennen.
58. Was die Auswirkungen auf das Unternehmen der Klägerin angeht, lassen sich Auswirkungen derselben Art, wie sie im Falle Extramet nachgewiesen worden waren, nämlich
daß die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers von den Geschäftsvorgängen, die mit der angefochtenen Maßnahme beeinträchtigt werden, weitgehend abhängt und
daß diese Tätigkeit von der Maßnahme schwer getroffen ist,
wenn überhaupt nur mit Schwierigkeiten feststellen. Das gilt namentlich für die zweite dieser beiden Voraussetzungen. Während sich im Falle eines Antidumpingzolls die Auswirkungen auf das Unternehmen eines Einführers recht genau berechnen lassen — diese Zölle sind Funktion des Einfuhrpreises und sollen diesen gezielt verteuern—, ist eine solche Berechnung bei dem Verbot einer Bezeichnung nicht in demselben Maße möglich, dies um so weniger, als im vorliegenden Fall eine Übergangszeit vorgesehen ist, in der die Hersteller ihre Kundschaft durch entsprechende Werbung auf bevorstehende Änderungen vorbereiten können. Dennoch bin ich der Ansicht, daß die Klägerin im Hinblick auf die Wirkungen der Maßnahme aus dem Kreis der übrigen in Betracht gezogenen Hersteller in genügender Weise herausgehoben ist, um sie als individuell betroffen anzusehen.
59. Insoweit ist zunächst auf die Voraussetzungen, von denen Artikel 6 Absatz 5 a Buchstabe b die Verwendung des Begriffs crémant abhängig macht, sowie die Bedeutung einzugehen, die diese Voraussetzungen für das Erzeugnis der Klägerin haben.
60. Die genannte Vorschrift verlangt:
1) hinsichtlich der Qualität des Produkts, daß es sich um einen Qualitätsschaumwein b. A. handeln muß;
2) hinsichtlich des Herstellungsverfahrens, daß dieses die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3309/85 erfüllen muß;
3) hinsichtlich der Anerkennung des Erzeugnisses durch den Mitgliedstaat der Herstellung
daß dieser dem Erzeugnis den Begriff crémant in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets zugewiesen hat (erster Gedankenstrich der Vorschrift);
daß das Erzeugnis unter Einhaltung der von diesem Mitgliedstaat für seine Herstellung festgelegten besonderen Regeln gewonnen wurde (zweiter Gedankenstrich der Vorschrift);
4) hinsichtlich der Herkunft, daß es sich um in Frankreich oder Luxemburg hergestellte Erzeugnisse handeln muß.
61. Unstreitig erfüllt das Erzeugnis der Klägerin die Voraussetzungen zu 1 und 2. Fest steht auch, daß die innerstaatlichen Regeln gemäß der Voraussetzung zu 3 nicht schon bei Erlaß der Vorschrift bestanden haben müssen, sondern sie auch danach erlassen werden können, wie das Beispiel Luxemburgs zeigt, wo dies erst 1991 geschehen ist.
62. Das Erzeugnis der Klägerin entspricht somit, abgesehen von der Voraussetzung zu 4, allen Anforderungen, die die Gemeinschaftsregelung selbst an die begünstigten Erzeugnisse stellt. In dem Wettbewerb mit den Herstellern, die ebenfalls die Qualitätsmerkmale, zusätzlich aber die streitige geographische Voraussetzung erfüllen, hätte sie besonders günstige Bedingungen vorgefunden, da sie den Begriff für ihr Produkt schon seit geraumer Zeit (jedenfalls seit mehr als 65 Jahren) verwendet. Dieser Umstand hat namentlich für den spanischen Markt Bedeutung, auf den sich der wesentliche Teil des Absatzes der Klägerin bezieht. Was diesen Markt angeht, ist außerdem zu berücksichtigen, daß die Klägerin bei Verwendung dieses Begriffs seit 1924 ein Markenzeichen ausgenutzt und dadurch dafür gesorgt hat, daß sich die Beziehung zwischen diesem Begriff und ihrem Produkt dem Verbraucher besonders einprägt.
63. Der nunmehr eintretende Verlust dieses Mittels der Vermarktung trifft die Klägerin um so empfindlicher, als die französischen Hersteller, die die geographische Voraussetzung erfüllen, auf dem Markt der Qualitätsschaumweine b. Α., die nach der Methode des Artikels 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3309/85 hergestellt werden, zu ihren Hauptkonkurrenten zählen.
64. All dies führt mich zu dem Schluß, daß die Klägerin aus dem Kreis der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auch durch die Auswirkungen hervorgehoben ist, die die Maßnahme für ihr Unternehmen zeitigt, und daß sie somit individuell betroffen ist.
65. Unter diesen Umständen halte ich es nicht für erforderlich, auf das Argument der Klägerin betreffend die Rechtsschutzverweigerung einzugehen und zu prüfen, welche Bedeutung es hat, daß die Klägerin vor innerstaatlichen Gerichten keinen Rechtsschutz gegen die angefochtene Maßnahme erhalten kann, da das durch die geographische Beschränkung bewirkte Verbot nicht der Durchführung durch einen innerstaatlichen Akt bedarf.
66. d) Was die Frage angeht, ob die Klägerin unmittelbar betroffen ist, was die Kommission bestreitet, kann ich gleich an das vorhin Gesagte anknüpfen. Die Kommission stützt sich für ihre Ansicht darauf, daß nicht feststehe, daß Spanien der Klägerin den Begriff unter den Bedingungen des ersten Gedankenstrichs der hier behandelten Vorschrift zugewiesen hätte, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber die streitige geographische Beschränkung nicht vorgenommen hätte. Die Kommission stellt damit die Dinge auf den Kopf. Die Klägerin wendet sich gegen die Beschwer, die von dem genannten Verbot ausgeht, genauer gesagt, den Verlust der Möglichkeit, den Begriff crémant zur Bezeichnung ihrer Erzeugnisse zu verwenden. Diese Beschwer entsteht ohne Zutun des jeweiligen Mitgliedstaates und hängt insbesondere nicht von einer von diesem zu treffenden Ermessensentscheidung ab.
67. Die Klage ist daher zulässig.
III — Das Vorbringen zur Begrilndetbeit
68. Wie ich bereits in meinen Überlegungen zur Zulässigkeit gezeigt habe, führt die angefochtene Maßnahme für manche Erzeugnisse (darunter die der Klägerin) allein deshalb zum Ausschluß der Möglichkeit, die Bezeichnung crémant zu verwenden, weil der Ort der Herstellung des Produkts außerhalb Frankreichs und Luxemburgs liegt. Diese unterschiedliche Behandlung verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, wenn sie nicht objektiv gerechtfertigt ist.
69. Eine solche Rechtfertigung könnte sich zunächst aus dem System der Verordnung Nr. 3309/85 ergeben, in das sich die streitige Vorschrift einfügt. In diesem System wird gemäß der zweiten bis vierten und sechsten Begründungserwägung der Verordnung zwischen obligatorischen und fakultativen Angaben unterschieden. Da die Bezeichnung crémant gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 823/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2043/89 sowie auch nach Wortlaut und Begründung der hier streitigen Vorschrift selbst eine fakultative Angabe ist, muß sie dem Grundsatz genügen, der in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3309/85 wie folgt zusammengefaßt ist:
Diese Wahl [der nicht zwingend vorgeschriebenen Angaben] muß sich ... auf Angaben beschränken, die nicht falsch sind und die Endverbraucher oder andere Personen, für die sie bestimmt sind, nicht irreführen können.
70. Die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2045/89 stellt die hier gerügte geographische Beschränkung als eine Konkretisierung dieses Prinzips dar:
Diese Regeln [betreffend die Verwendung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets] sehen ferner vor, daß der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer Angabe betreffend die Art der Herstellung oder die Art der Erzeugung kombiniert werden kann. Um solche herkömmlichen Angaben, die für andere Erzeugnisarten genau festgelegter Herkunft verwendet werden, zu schützen, empfiehlt es sich, den Begriff créman bestimmten in Frankreich und Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A. vorzubehalten.
71. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Begriff crémant auf eine genau festgelegte Herkunft verweist, mit der Folge, daß seine Verwendung für außerhalb Frankreichs und Luxemburgs hergestellte Erzeugnisse auf eine Irreführung des Verbrauchers hinausliefe.
72. In diesem Zusammenhang sind die Grundsätze zu beachten, die der Gerichtshof in seinem Sekturteil zu der Problematik von Herkunftsbezeichnungen im Weinsektor aufgestellt hat. Zwar betrifft dieses Urteil den Bereich des freien Warenverkehrs und nicht den der gemeinsamen Agrarpolitik. Gleichwohl können die dort angestellten Überlegungen entgegen der Ansicht des Rates auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da der Schutz von Herkunftsbezeichnungen, die der Gerichtshof seinerzeit unter verschiedenen Gesichtspunkten des Artikels 36 EWG-Vertrag geprüft hat, nach Randnummer 7 des Urteils unter anderem verhindern soll, daß der Verbraucher irreführenden Angaben ausgesetzt ist.
73. Nach diesem Urteil muß,
was ... die Herkunftsangaben anbelangt, ... der geographische Ursprung eines Erzeugnisses diesem eine Qualität und besondere Wesensmerkmale verleihen, die geeignet sind, es zu individualisieren.
74. Nach Randnummer 8 des Urteils muß das betreffende Herkunftsgebiet homogene natürliche Faktoren aufweisen, die es gegenüber den benachbarten Gebieten abgrenzen. Was den vorliegenden Fall angeht, ist unstreitig, daß die beiden Mitgliedstaaten Frankreich und Luxemburg gemeinsam kein solches homogenes Gebiet darstellen, ebensowenig wie das französische Territorium als Ganzes dieser Voraussetzung genügt. In demselben Zusammenhang hat der Gerichtshof ferner ausgeführt, daß ein Herstellungsverfahren
für sich allein — unabhängig von der Qualität der verwerteten Trauben — nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der Herkunft bestimmter Erzeugnisse ist.
75. Der Gerichtshof fährt fort:
Überdies ist das Verfahren zur Herstellung eines Weinbauerzeugnisses ein Anknüpfungsmerkmal, das für sich allein genommen dessen Herkunft um so weniger zu kennzeichnen vermag, als es auch in einem anderen geographischen Milieu Verwendung finden kann, soweit es nicht den Einsatz einer bestimmten Weintraube voraussetzt.
76. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, daß der Text der Vorschrift schon selbst das Vorbringen der Gemeinschaftsorgane dementiert, der Begriff crémant verweise auf eine bestimmte Herkunft. Vielmehr bezieht er sich auf die in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3309/85 genannte Herstellungsmethode, die die Parteien entsprechend dieser Vorschrift als traditionelle Methode bezeichnet haben. Nach ihrem ersten Gedankenstrich kann dieser Begriff nämlich nur verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Herstellung stattgefunden hat, ihn dem betreffenden Erzeuger in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets zugewiesen hat.
77. Es ist daher nicht erstaunlich, daß die Argumente, die Rat und Kommission für ihre gegenteilige Ansicht anführen, einer Prüfung nicht standhalten.
78. Nicht lange aufzuhalten brauchen wir uns mit dem Hinweis der Kommission, daß crémant ein Begriff der französischen Sprache ist. In dem genannten Sekturteil hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt:
Ein Herkunftsgebiet, das ... nach einem sprachlichen Kriterium bestimmt ist, vermag kein geographisches Milieu ... zu bilden, das eine Herkunftsangabe rechtfertigen könnte ...
79. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, daß weder die etymologische Herkunft dieses Wortes noch seine Bedeutung in der französischen Sprache auf eine bestimmte Herkunft des Erzeugnisses hinweisen. Was den ersten dieser beiden Gesichtspunkte angeht, so scheint der Begriff seine Wurzeln in der Mundart des Gebiets Champagne zu haben. Es ist jedoch unstreitig, daß er alsbald auch außerhalb dieses Gebiets verwendet wurde. Im übrigen steht fest, daß es gerade das Ziel der streitigen Vorschrift ist, den Begriff crémant zu regeln, um Herstellern die Aufwertung ihrer Erzeugnisse zu ermöglichen, die nicht in der Champagne herstellen und daher im Hinblick auf die Bezeichnung méthode champenoise dem Verbot des Artikels 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3309/85 unterliegen. Was den zweiten der vorgenannten Gesichtspunkte angeht, so weist das Wort crémant darauf hin, daß der Wein aufgrund seines niedrigen Gasdrucks in einer bestimmten Art und Weise schäumt. Auch dies hat unstreitig nichts mit seiner Herkunft zu tun.
80. Als nächstes ist auf ein Argument einzugehen, das die Kommission in besonderem
Maße herausgearbeitet hat. Die Kommission ist der Ansicht, daß der Begriff crémant nach und nach im Bewußtsein der Verbraucher zu einer Bezeichnung geworden sei, die auf eine bestimmte geographische Herkunft verweise. Insoweit seien bestimmte ständige Praktiken zu berücksichtigen, die eine lange Tradition hätten und daher schützenswert seien.
81. Die Kommission, aber auch der Rat, stützten sich hierzu auf die Besonderheit des in Frankreich seit 1975 eingeführten Systems, wonach der Begriff crémant aufgrund von für einzelne Anbaugebiete erlassenen Vorschriften zuerkannt wird. Diese Vorschriften grenzen einerseits das jeweilige Anbaugebiet ab und definieren das Herstellungsverfahren (das den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3309/85 entspricht); andererseits weisen sie den Erzeugnissen, die die genannten Anforderungen erfüllen, die kontrollierte Bezeichnung crémant de... [folgt der Name des Anbaugebietes] zu.
82. Gegenüber diesem Vorbringen ist festzustellen, daß die genannten französischen Vorschriften nicht einmal dazu bestimmt waren, aus einer Bezeichnung betreffend das Herstellungsverfahren eine Herkunftsbezeichnung zu machen. Ausweislich der Entstehungsgeschichte des Gesetzes 75/577 sollte das genannte System zwar in einem ersten Schritt in den Regionen Burgund, Elsaß und Loire eingeführt werden, ohne jedoch später auf diese Regionen beschränkt zu werden. Es war im übrigen auch nicht geeignet, eine solche Wirkung zu erzeugen, da Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten, namentlich die Klägerin, ihre Produkte weiterhin rechtmäßig mit crémant bezeichneten. Schließlich kann sich der Rat auch nicht auf den Umstand berufen, daß in den französischen Vorschriften, die vor Erlaß der streitigen Vorschrift ergangen sind, der Begriff crémant notwendig mit den drei genannten Anbaugebieten verbunden war. Die streitige Vorschrift erlaubt nämlich auch den Herstellern aus den anderen Gebieten Frankreichs sowie den Herstellern Luxemburgs, die Bezeichnung crémant (unter den dort aufgestellten Bedingungen) zu verwenden.
83. Aus alledem folgt, daß der Begriff crémant entgegen der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2045/89 und entgegen den von den Gemeinschaftsorganen vorgetragenen Argumenten keine Herkunftsbezeichung darstellt. Der Schutz des Verbrauchers gegenüber Irreführungen im Hinblick auf die Herkunft des Erzeugnisses rechtfertigt somit die gerügte geographische Beschränkung nicht.
84. Auch der Schutz des Verbrauchers vor Angaben, die er aus linguistischen Gründen nicht verstehen kann, kommt entgegen der Ansicht der Kommission als Rechtfertigung der Maßnahme nicht in Betracht. Wie das Beispiel der Klägerin zeigt, wird der Begriff crémant seit geraumer Zeit auch von spanischen Herstellern und für die Zwecke des spanischen Marktes gebraucht, um eine Unterscheidung von anderen Schaumweinen zu ermöglichen. Das, was der Begriff aufgrund der streitigen Vorschrift nunmehr besagt, kann durch die Bezeichnungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3309/85 erläutert werden, die auch bei gleichzeitigem Gebrauch des Begriffs crémant verwendet werden dürfen. Im übrigen ist es auch nicht das Ziel der Maßnahme, die Verwendung des letztgenannten Begriffs in Mitgliedstaaten zu beschränken, wo er möglicherweise nicht verstanden wird (französische und luxemburgische Erzeugnisse könnten ungehindert durch die Vorschrift in beliebige Mitgliedstaaten ausgeführt werden), sondern sie von Voraussetzungen abhängig zu machen, die mit der Qualität — und der Herkunft — des Erzeugnisses zusammenhängen.
85. Abschließend ist noch auf die Argumente der Gemeinschaftsorgane einzugehen, die die bislang gegebene Verwendung der Begriffe cava und Gran Cremant in Spanien betreffen. Diese Argumente könnten dahin verstanden werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber speziell die spanischen Hersteller von der Verwendung des Begriffs hätte ausschließen dürfen. Die Gemeinschaftsorgane sind genauer gesagt der Ansicht, daß in Frankreich herkömmlicherweise der Begriff crémant dazu benutzt worden wäre, um nach der traditionellen Methode hergestellte Schaumweine von den anderen Schaumweinen zu unterscheiden, während in Spanien der Begriff cava diesen Zweck erfülle. Hierzu verweist namentlich der Rat auf die spanischen Regelungen von 1972 und 1986, wonach die Bezeichnung cava nur verwendet werden kann, wenn das betreffende Produkt im Wege der traditionellen Methode gewonnen wurde. Die Bezeichnung crémant sei herkömmlicherweise in Spanien nicht mit den genannten Anforderungen an das Herstellungsverfahren verknüpft gewesen. Die spanischen Hersteller, insbesondere die Klägerin, verwendeten die Bezeichnung Gran Cremant (und nicht crémant alleine) als bloße Handelsbezeichnung zur Identifizierung bestimmter Erzeugnisse innerhalb ihrer Sortimente.
86. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß der Schutz von Traditionen als solchen weder zur erklärten Zielsetzung der Maßnahme gehört noch sonst einen Grund darstellt, der eine unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern rechtfertigen kann.
87. Sodann ist den Gemeinschaftsorganen aber einzuräumen, daß das vom Rat gewählte System der Zuerkennung des Begriffs cremant angesichts der sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten, auf die die Gemeinschaftsorgane hingewiesen haben, gewisse Schwierigkeiten aufwerfen könnte.
88. In der Tat bezeichnet der Begriff cava nach den genannten Regelungen von 1972 und 1986 sowohl die hier in Rede stehende Herstellungsmethode als auch ein bestimmtes Anbaugebiet, wobei dieses Gebiet eine beachtliche Größe aufweist. Letzteres scheint damit zusammenzuhängen, daß der Begriff cava ursprünglich nur die Funktion einer allgemeinen Bezeichnung für Schaumwein hatte.
89. Diese Umstände rechtfertigen die angefochtene Maßnahme jedoch nicht. Das Ziel, den Verbraucher korrekt zu informieren, das hier als einziger Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt, kann nämlich auch ohne den gerügten Ausschluß der spanischen Hersteller erreicht werden.
90. Das erste Problem, das sich aus den genannten Umständen ergibt und mit dem ursprünglich sehr allgemeinen Charakter des Begriffs cava zusammenhängt, nämlich daß dieser nicht in derselben Weise mit dem Begriff crémant verbunden werden kann, wie dies bei den Namen der französischen Anbaugebiete der Fall ist, könnte durch eine recht einfache Sonderregelung gelöst werden. Diese könnte namentlich vorsehen, daß zur Bezeichnung von cava-Schaumweinen nur Namen kleinerer Gebietseinheiten innerhalb des cava-Gebiets mit dem Begriff crémant verbunden werden dürfen (z. B. Cremant de Rioja).
91. Als zweites Problem stellte sich für den Gemeinschaftsgesetzgeber die Frage, ob ein spanischer Hersteller neben dem in dieser Weise verwendeten Begriff crémant auf demselben Etikett auch noch die allgemeinere Bezeichnung cava und/oder die Handelsbezeichnung Gran Cremant verwenden kann, ohne die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers zu schaffen. Hierzu genügt an sich die Feststellung, daß der Rat, selbst wenn er in diesem Zusammenhang eine Irreführung des Verbrauchers zu Recht befürchtet hätte, allenfalls dazu berechtigt gewesen wäre, Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser beiden Begriffe vorzusehen. Was den Begriff cava angeht, bin ich im übrigen der Ansicht, daß der Verbraucher durch seine Verwendung neben der Bezeichnung crémant de... in keiner Weise getäuscht wird.
92. Aus allen diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß die angefochtene Maßnahme gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstößt und daher für nichtig zu erklären ist, ohne daß die anderen Klagegründe geprüft werden müßten.
C — Schlußantrag
93. Da ich, wie dargelegt, die Klage in dieser Rechtssache für zulässig und begründet halte, schlage ich Ihnen vor
Artikel 6 Absatz 5 a Buchstabe b der Verordnung Nr. 3309/85 in der Fassung der Verordnung Nr. 2045/89 insoweit für nichtig zu erklären, als dieser die Verwendung des Begriffs crémant auf in Frankreich oder Luxemburg hergestellte Schaumweine beschränkt;
dem Rat die Kosten des Verfahrens gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrens Ordnung aufzuerlegen bis auf die Kosten der Kommission, die diese nach § 4 dieser Vorschrift selbst trägt.