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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.05.1994 – C-309/89
ECLI:EU:C:1994:197
Zitiert von 46 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte
In der Rechtssache C-309/89
Codorniu SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in San Sadurni de Noya (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Enric Picanol, Antonio Creus, Concepción Fernández und Mercedes Janssen, Barcelona, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater Yves Cretien und durch Germán-Luis Ramos Ruano, Juristischer Dienst des Rates, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. L 202, S. 12), soweit er in Artikel 6 dieser Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 (ABl. L 320, S. 9) einen Absatz 5a Buchstabe b einfügt,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida und M. Diez de Velasco, der Richter C. N. Kakouris, F. Grévisse, M. Zuleeg, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray (Berichterstatter),
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 22. September 1992,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 1992,
folgendes
Urteil§
1 Die Codorniu SA hat mit Klageschrift, die am 9. Oktober 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. L 202, S. 12) beantragt, soweit er in Artikel 6 dieser Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 (ABl. L 320, S. 9) einen Absatz 5a Buchstabe b einfügt.
2 Der Rat erließ die Verordnung Nr. 3309/85 auf der Grundlage des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1), der den Erlaß von Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse des Weinsektors vorsieht.
3 Die Verordnung Nr. 3309/85 trifft eine Unterscheidung zwischen vorgeschriebenen Angaben, die für die Identifizierung eines Schaumweins erforderlich sind, und wahlweise zu verwendenden Angaben, die mehr zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses oder zu seiner deutlichen Unterscheidung von anderen Erzeugnissen der gleichen Kategorie, die sich auf dem Markt befinden, dienen. Obwohl die Wahl der Angaben grundsätzlich den Beteiligten überlassen wurde, wurden besondere Regeln für die Verwendung bestimmter nicht zwingend vorgeschriebener Güteangaben, die das Erzeugnis aufwerten können, festgesetzt, um einen lauteren Wettbewerb auf dem Markt für Schaumwein aufrechtzuerhalten.
4 Nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3309/85 in der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2045/89 geänderten Fassung darf die Angabe Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren, traditionelles Verfahren, klassische Flaschengärung oder traditionelles klassisches Verfahren sowie der Begriffe, die sich aus einer Übersetzung dieser Worte ergeben, nur verwendet werden, wenn damit insbesondere Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (im folgenden: Qualitätsschaumwein b. A.) bezeichnet wird, der die in Absatz 4 Unterabsatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Nach diesem Unterabsatz 2 kann ein Wein nur dann mit einem der oben genannten Begriffe bezeichnet werden, wenn er durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein gemacht worden ist, vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat und durch Degorgieren von seinem Trüb getrennt worden ist.
5 Die Verordnung Nr. 2045/89 ergänzt die Verordnung Nr. 3309/85 vor allem hinsichtlich der Qualitätsschaumweine b. Α., die Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59) sind.
6 In der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2045/89 heißt es, daß es sich empfehle, den Herstellern von Qualitätsschaumwein, der in Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren gewonnen werde, mehr Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Etikettenangaben zu lassen, um den Absatz bestimmter dieser Weine zu erleichtern.
7 Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2045/89 empfiehlt es sich, den Begriff crémant bestimmten in Frankreich und Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A. vorzubehalten, um diese herkömmliche Angabe, die in diesen beiden Mitgliedstaaten zur Bezeichnung von Erzeugnissen genau festgelegter Herkunft verwendet werde, zu schützen.
8 Demgemäß fügte Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2045/89 (im folgenden: streitige Vorschrift) in Artikel 6 der Verordnung Nr. 3309/85 folgenden neuen Absatz 5a ein:
Für Qualitätsschaumweine b. Α., die die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, sind vorbehalten
...
b) der Begriff crémant den in Frankreich oder Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen b. Α.,
denen der Mitgliedstaat, in dem die Herstellung stattgefunden hat, diesen Begriff in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets zugewiesen hat und
die unter Einhaltung der von dem vorgenannten Mitgliedstaat für ihre Herstellung festgelegten besonderen Regeln gewonnen worden sind.
Während fünf Weinwirtschaftsjahren kann jedoch der Begriff crémant in französischer Sprache oder in Übersetzung für die Bezeichnung eines Schaumweins verwendet werden, der am 1. September 1989 herkömmlicherweise so bezeichnet wurde.
9 Die Verordnung Nr. 2045/89 ist nach ihrem Artikel 2 am 1. September 1989 in Kraft getreten.
10 Die Codorniu SA ist eine spanische Gesellschaft, die Qualitätsschaumweine b. A. herstellt und in den Verkehr bringt. Sie ist Inhaberin des spanischen Markenzeichens Gran Cremant de Codorniu, das sie seit 1924 zur Bezeichnung eines ihrer Qualitätsschaumweine b. A. verwendet hat. Die Codorniu SA ist der bedeutendste Gemeinschaftserzeuger von Qualitätsschaumweinen b. Α., in deren Bezeichnung der Begriff crémant enthalten ist. Andere in Spanien niedergelassene Erzeuger verwenden ebenfalls den Begriff Gran Cremant zur Bezeichnung ihrer Qualitätsschaumweine b. A.
11 Da die Codorniu SA die streitige Vorschrift als rechtswidrig ansieht, hat sie die vorliegende Klage eingereicht.
12 Der Rat hat gegenüber der Klage gemäß Artikel 91 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Mit Beschluß vom 5. Dezember 1990 hat der Gerichtshof die Entscheidung über die Einrede gemäß Artikel 91 § 4 Absatz 1 der Verfahrens Ordnung dem Endurteil vorbehalten.
13 Mit Beschluß vom 31. Januar 1990 hat der Gerichtshof die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 93 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen.
Zulässigkeit
14 Der Rat trägt zur Begründung seiner Einrede der Unzulässigkeit vor, daß er die streitige Vorschrift nicht im Hinblick auf die Verhältnisse bei einer Reihe von Erzeugern, sondern im Hinblick auf eine weinpolitische Entscheidung für ein bestimmtes Erzeugnis erlassen habe. Diese Vorschrift behalte die Verwendung des Begriffs crémant Qualitätsschaumweinen b. A. vor, die unter besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten hergestellt würden. Sie stelle somit eine Maßnahme dar, die auf einen objektiv bestimmten Sachverhalt anwendbar sei und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personengruppen habe.
15 Nach Auffassung des Rates ist die Codorniu SA durch die streitige Vorschrift nur in ihrer Eigenschaft als Erzeuger von Qualitätsschaumwein b. Α., der den Begriff crémant verwende, betroffen, ebenso wie jeder andere Erzeuger, der sich in der gleichen Lage befinde. Selbst wenn sich beim Erlaß dieser Vorschrift die Schaumweinerzeuger, die den Begriff crémant verwendeten, der Zahl nach oder namentlich theoretisch hätten bestimmen lassen, behielte dieser Rechtsakt Verordnungscharakter, da er nach seiner Zweckbestimmung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation anwendbar sei, die er bestimme.
16 Dagegen macht die Codorniu SA geltend, daß die streitige Vorschrift in Wirklichkeit eine Entscheidung darstelle, die als Verordnung ergangen sei. Sie habe keine allgemeine Geltung, sondern betreffe einen ganz bestimmten Kreis von Erzeugern, der nicht geändert werden könne. Diese Erzeuger seien diejenigen, die am 1. September 1989 ihre Schaumweine herkömmlicherweise mit dem Begriff crémant bezeichnet hätten. Für diese Gruppe habe die streitige Vorschrift keine allgemeine Geltung. Außerdem werde die Codorniu SA durch diese Vorschrift unmittelbar an der Verwendung des Begriffs Gran Cremant gehindert, wodurch sie 38 % ihres Umsatzes verlieren werde. Durch diesen Schaden werde sie im Vergleich zu allen anderen Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages individualisiert. Die Codorniu SA trägt vor, daß der Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage, die von einer natürlichen oder juristischen Person unter derartigen Umständen gegen eine Verordnung erhoben worden sei, bereits für zulässig erklärt habe (Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501).
17 Es ist daran zu erinnern, daß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung durch eine natürliche oder juristische Person davon abhängig macht, daß die Vorschriften der Verordnung, auf die sich die Klage bezieht, in Wirklichkeit eine diese Person unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung darstellen.
18 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, verliert ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung rindet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. zuletzt Urteil vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Randnr. 17).
19 Zwar hat die streitige Vorschrift im Hinblick auf die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer im allgemeinen gilt; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß sie einige von ihnen individuell betreffen kann.
20 Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die streitige Vorschrift sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213).
21 Es ist aber festzustellen, daß die Codorniu SA das Markenzeichen Gran Cremant de Codorniu 1924 in Spanien eintragen ließ und daß sie diese Marke sowohl vor als auch nach der Eintragung herkömmlicherweise verwendet hat. Die streitige Vorschrift hindert die Codorniu SA dadurch an der Nutzung ihres Markenzeichens, daß sie das Recht zur Verwendung des Begriffs crémant den französischen und luxemburgischen Erzeugern vorbehält.
22 Daraus folgt, daß die Codorniu SA das Vorliegen einer Situation nachgewiesen hat, die sie im Hinblick auf die streitige Vorschrift aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt.
23 Infolgedessen ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Begründetheit
24 Die Codorniu SA stützt ihre Klage auf mehrere Nichtigkeitsgründe, nämlich auf eine Verletzung des Vertrages, insbesondere der Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 einerseits und der Artikel 3 Buchstabe f und 42 Absatz 1 andererseits, sowie auf eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit, auf einen Ermessensmißbrauch und auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften.
25 Zum ersten Klagegrund macht die Codorniu SA geltend, daß jede unterschiedliche Behandlung gleichartiger Erzeugnisse auf objektiven Kriterien beruhen müsse. Die Qualitätsschaumweine b. Α., die die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3309/85 erfüllten, seien aber gleichartige Erzeugnisse. Daraus folge, daß ein ausschließliches Recht zur Verwendung des Begriffs crémant, bei dem es sich lediglich um eine fakultative Angabe über die Art der Herstellung eines Qualitätsschaumweins b. A. handele, nicht auf der Grundlage objektiver Kriterien Frankreich und Luxemburg vorbehalten werden könne. Die streitige Vorschrift stelle daher eine Diskriminierung dar, die gegen die Artikel 7 Absatz 1 und 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages verstoße.
26 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß der in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 niedergelegte Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft, der auch das in Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit umfaßt, verlangt, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, daß eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Daraus folgt, daß eine Differenzierung der Erzeugungs-oder Verbrauchsbedingungen nur aufgrund objektiver Kriterien zulässig ist, die eine angemessene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen gewährleisten, ohne nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu unterscheiden (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83, Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28).
27 Die streitige Vorschrift sieht vor, daß der Begriff crémant in Verbindung mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets allein den in Frankreich und Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A. zugewiesen wird, die die in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3309/85 festgesetzten Bedingungen erfüllen und unter Einhaltung der von diesen beiden Mitgliedstaaten für ihre Herstellung festgelegten besonderen Regeln gewonnen worden sind.
28 Somit bezieht sich der Begriff crémant nicht in erster Linie auf die Herkunft, sondern auf die Art der Herstellung der Qualitätsschaumweine b. Α., insbesondere auf die in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3309/85 festgelegte Herstellungsart. Da die unter dem spanischen Markenzeichen Gran Cremant de Codorniu verkauften Qualitätsschaumweine b. A. die in der streitigen Vorschrift festgesetzten Bedingungen erfüllen, zeigt sich, daß diese Vorschrift vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt.
29 Daher ist zu prüfen, ob diese Behandlung objektiv gerechtfertigt gewesen ist.
30 Die Einschränkung der Verwendung des Begriffs crémant wird in diesem Zusammenhang mit dem Bestreben begründet, eine Angabe zu schützen, die in Frankreich und Luxemburg zur Bezeichnung von Erzeugnissen genau festgelegter Herkunft herkömmlicherweise verwendet wird.
31 Es steht fest, daß die ersten nationalen Maßnahmen, die in Frankreich und Luxemburg die Verwendung des Begriffs crémant als herkömmliche Angabe vorsahen, 1975 erlassen worden sind. Die Codorniu SA hat aber als herkömmlicher Verwender ihr Markenzeichen, das die Wörter Gran Cremant enthält, mindestens seit 1924 zur Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins b. A. genutzt.
32 Unter diesen Umständen kann die Tatsache, daß der Begriff crémant den in Frankreich oder Luxemburg erzeugten Qualitätsschaumweinen b. A. vorbehalten wird, nicht wirksam auf der Grundlage einer herkömmlichen Verwendung gerechtfertigt werden, weil dabei eine Verwendung dieser Marke durch die Codorniu SA außer acht gelassen wird, die selbst herkömmlich ist.
33 Die Kommission macht jedoch geltend, aus dem Wortlaut der streitigen Vorschrift, wonach dem Begriff crémant die Angabe des Anbaugebiets folgen müsse, ergebe sich, daß der Begriff crémant nicht so sehr auf die Art der Herstellung eines Qualitätsschaumweins b. Α., sondern vielmehr auf seine Herkunft verweise.
34 Dazu ist festzustellen, daß der Begriff crémant nach der streitigen Vorschrift im wesentlichen auf der Grundlage der Herstellungsart des Erzeugnisses zugewiesen wird, während die Angabe des Anbaugebiets nur zur Klarstellung der Herkunft des Qualitätsschaumweins b. A. dient. Die Herkunft hat daher nichts mit der Zuweisung des Begriffs crémant zu tun, der keine geographische Anknüpfung aufweist.
35 Die unterschiedliche Behandlung ist also objektiv nicht gerechtfertigt gewesen. Folglich ist die streitige Vorschrift für nichtig zu erklären.
36 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es nicht erforderlich, die übrigen Klagegründe der Codorniu SA zu prüfen.
Kosten
37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat der Europäischen Union mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelferin ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure wird für nichtig erklärt, soweit er in Artikel 6 dieser Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 einen Absatz 5a Buchstabe b einfügt.
2) Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.
3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.