Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.11.1992 – C-235/91
ECLI:EU:C:1992:443
In der Rechtssache C-235/91
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues und durch Christopher Docksey, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigter, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Louis J. Dockery, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es sämtliche Einfuhren von Samen von Hausrindern und Hausschweinen einer Genehmigungspflicht und verschiedenen einschränkenden Voraussetzungen unterworfen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias und M. Zuleeg, der Richter G. F. Mancini, R. Joliét, F. Α. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida, F. Grévisse und D. Α. Ο. Edward
Generalanwalt: C. Gulmann
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 1992,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag, der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24), der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (ABl. L 151, S. 16), der Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206, S. 8) und der Entscheidung 88/124/EWG der Kommission vom 21. Januar 1988 über die Muster und Angaben in Zuchtbescheinigungen für Samen und befruchtete Eizellen reinrassiger Zuchtrinder (ABl. L 62, S. 32) verstoßen hat, daß es sämtliche Einfuhren von Samen von Hausrindern und Hausschweinen einer Genehmigungspflicht und verschiedenen einschränkenden Voraussetzungen unterworfen hat.
2 Die Kommission macht geltend, daß das Erfordernis einer Einfuhrgenehmigung eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels darstelle und daß die von Irland auferlegten Beschränkungen, die nicht durch veterinärrechtliche Gründe gerechtfertigt werden könnten, mit den gemeinschaftsrechtlichen tierzüchterischen Normen nicht in Einklang stünden.
3 Irland räumt ein, daß seine Rechtsvorschriften nicht den Gemeinschaftsbestimmungen entsprächen und daß sie geändert werden müßten, um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Bis zum Erlaß der erforderlichen Vorschriften werde die bestehende Regelung jedoch der Sache nach in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gehandhabt, das nationale Kontrollmaßnahmen im Bereich der Tierzucht und des Veterinärrechts zulasse; außerdem werde in der Praxis allen von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme geäußerten Bedenken Rechnung getragen.
4 Dem Vorbringen Irlands kann nicht gefolgt werden.
5 Zum einen steht Artikel 30 EWG-Vertrag, dessen Wortlaut in den Verordnungen Nrn. 805/68 und 827/68 ausdrücklich wiederholt wurde, der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen entgegen, die, auch nur als reine Formalität, Einfuhrlizenzen oder irgendein anderes ähnliches Verfahren verlangen (Urteil vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203, Randnr. 9). Die in Artikel 36 EWG-Vertrag zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren vorgesehene Ausnahme kann in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, um die auch nur vorläufige Beibehaltung solcher Rechtsvorschriften zu rechtfertigen, wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Menschen und Tieren notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln (Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369, Randnr. 14).
6 Wenn gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über harmonisierte Kontrollverfahren ergangen sind, sind die angemessenen Kontrollen allein im Rahmen dieser Bestimmungen durchzuführen.
7 In bezug auf Rinder wurden diese Harmonisierungsmaßnahmen insbesondere in der Richtlinie 77/504 und den zu ihrer Anwendung ergangenen Entscheidungen der Kommission, zu denen die Entscheidung 88/124 gehört, sowie in der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167, S. 54) und im Anschluß daran in der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194, S. 10) festgelegt.
8 In bezug auf Schweine wurden die tierzüchterischen und veterinärrechtlichen Kontrollen offenbar durch entsprechende Bestimmungen harmonisiert. Diese Bestimmungen sind insbesondere in der Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382, S. 36) und der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224, S. 62) enthalten. Die Fristen für das Inkrafttreten dieser Maßnahmen sind erst nach dem Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission festgelegten Frist abgelaufen, und diese beruft sich im übrigen in der vorliegenden Klage nicht auf sie. Aber die irische Regierung räumt ein, daß ihre Rechtsvorschriften geändert werden müssen und das System der Einfuhrgenehmigungen durch ein System von Beglaubigungen ersetzt werden muß, das den Richtlinien und Entscheidungen der Gemeinschaft entspricht. Sie weist nicht nach und macht nicht einmal ausdrücklich geltend, daß diese Rechtsvorschriften, soweit sie die Einfuhren des Samens von Schweinen betreffen, vor dem endgültigen Inkrafttreten der Harmonisierungsbestimmungen unter die in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme fallen konnten.
9 Zum anderen kann die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit Gemeinschaftsbestimmungen, selbst wenn diese unmittelbar anwendbar sind, abschließend nur durch zwingende innerstaatliche Bestimmungen behoben werden, die dieselbe rechtliche Wirkung besitzen wie die zu ändernden Bestimmungen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Durchführung von Richtlinien kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag angesehen werden (Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 13).
11 Folglich kann sich Irland, das nicht bestreitet, daß seine nationalen Rechtsvorschriften wegen ihrer Unvereinbarkeit mit den von der Kommission angeführten Gemeinschaftsbestimmungen geändert werden müssen, seinen Verpflichtungen auch nicht vorübergehend dadurch entziehen, daß es sich auf allgemeine Gründe des Gesundheitsschutzes und auf die Anwendung einer bestimmten Verwaltungspraxis beruft, die angeblich mit diesen Bestimmungen in Einklang steht.
12 Unter diesen Umständen ist die Vertragsverletzung gemäß den Anträgen der Kommission festzustellen.
Kosten
13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag, aus der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, aus der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse, aus der Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder und aus der Entscheidung 88/124/EWG der Kommission vom 21. Januar 1988 über die Muster und Angaben in Zuchtbescheinigungen für Samen und befruchtete Eizellen reinrassiger Zuchtrinder verstoßen, daß es die Einfuhren von Samen von Hausrindern und Hausschweinen einer Genehmigungspflicht und verschiedenen einschränkenden Voraussetzungen unterworfen hat.
2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.