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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.01.1993 – C-177/91
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1993:10
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In der Rechtssache C-177/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Bioforce GmbH
gegen
Oberfinanzdirektion München
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Positionen 30.04 und 22.08 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter M. Diez de Velasco und P. J. G. Kapteyn,
Generalanwalt: C. Gulmann
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Bioforce GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Berthold Widemann, Konstanz,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Bianca Rodriguez-Galindo, Juristischer Dienst, und Roberto Hayder, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bioforce GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. Widemann, Beistand: Dr. med. V. Harth, Präsident der Sektion Innere Medizin in der Europäischen Vereinigung der Fachärzte, als Sachverständiger, und der Kommission in der Sitzung vom 25. Juni 1992,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 1992,
folgendes
Urteil§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 14. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt; sie beziehen sich auf die Tarifierung von Weißdorn-Tropfen, einem Weißdornauszug mit Zusatz von Alkohol, der als Herzstärkungsmittel eingenommen werden kann.
2 Die vorgelegten Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bioforce GmbH, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der Oberfinanzdirektion München, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, über die Tarifierung des oben genannten Stoffes, zu dessen Anwendungsgebiet es in der Verpackungsaufmachung heißt:
Zur Herzpflege und zur Förderung der Durchblutung des Herzens ... unterstützen die Herzmuskelzellen in ihrer Aktivität, damit verbunden ist eine bessere Versorgung der Herzkranzgefäße.
3 Die Oberfinanzdirektion München hatte eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, in der sie für das streitige Erzeugnis eine Tarifierung als Arzneiware ausschloß. Dagegen richtet sich die Klage der Bioforce GmbH.
4 Das vorlegende Gericht hat festgestellt, daß der bei ihm anhängige Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs aufwerfe; es hat daher das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung über folgende Fragen erlassen hat:
1) Ist der Gemeinsame Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur 1990 — dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie Weißdorn-Tropfen (Weißdornauszug mit 45,9 Vol.-% Alkohol, zur Verwendung als [Herz-]Tonikum) der Position 30.04 — Arzneiwaren, die aus ... ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, ... in Aufmachungen für den Einzelverkauf — zuzuordnen sind?
2) Verneinendenfalls: Ist der Zolltarif dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie zu Frage 1 als andere Spirituosen in die Unterposition 22.08.90.59 einzureihen sind?
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
6 Im Hinblick auf diese Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Position 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs folgendes umfaßt:
Arzneiwaren ..., die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
7 Außerdem ergibt sich aus Anmerkung 1 a zu Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs, daß Ergänzungslebensmittel nicht zu diesem Kapitel gehören.
8 Sodann ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90, Hamlin Electronics, Slg. 1992, I-2333, Randnr. 8) aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.
9 Es ist daher zu prüfen, ob das streitige Erzeugnis die in der Position 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegten Merkmale und Eigenschaften aufweist, wobei diese im Lichte der medizinischen Entwicklung auszulegen sind.
10 Wie sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof und den zu den Akten gegebenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen, deren Richtigkeit nicht bestritten worden ist, ergibt, bestehen für das Erzeugnis im Rahmen sowohl einer therapeutischen als auch einer prophylaktischen Anwendung bei angemessener, durch ärztliche Verordnung festgelegter Dosierung u. a. folgende Indikationen: — Kardiovaskuläre Beschwerden (nachlassende Leistungsfähigkeit des Herzens, Druck- und Beklemmungsgefühl in der Herzgegend, noch nicht digitalisbedürftiges Altersherz und leichte Formen der Bradykardie); —neurovegetative Störun-' gen; — Schlafstörungen.
11 Wie sich ebenfalls aus den Akten ergibt, verändert der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol den Charakter des Erzeugnisses nicht, auch wenn dessen Alkoholgehalt erheblich ist. Vielmehr ist seine Funktion die eines Hilfsstoffs, eines Konservierers und eines Trägers der Wirkstoffe des Erzeugnisses.
12 Nach alledem läßt sich das streitige Erzeugnis nicht als ein Ergänzungslebensmittel im Sinne der Anmerkung 1 a zu Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs oder als eine zur Erhaltung der Gesundheit bestimmte Spirituose im Sinne der Erläuterung 14 zu Position 22.08 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren betrachten, sondern es ist als ein Erzeugnis anzusehen, das genau umschriebene therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften aufweist und dessen Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert ist, nämlich auf die Herzfunktion, die Kreislauffunktion und die neurovegetative Funktion.
13 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen ist, daß Weißdorn-Tropfen der Position 30.04 zuzuordnen sind.
Zur zweiten Frage
14 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.
Kosten
15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 14. Mai 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Weißdorn-Tropfen der Position 30.04 zuzuordnen sind.