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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.1995 – C-106/94
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1995:75
Schlussanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 16. März 1995
Einleitung
1 Sind Halspastillen der Marke Pulmoll und Valda beziehungsweise Elixiere der Marken Sangart-Elixier und Quintonine pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne des Artikels 30 des Gemeinsamen Zolltarifs?
Über diese Frage hat der Gerichtshof in diesen Verfahren zu befinden.
Sachverhalt
2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie in der Fassung des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission legt die Regeln für die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen fest, die zur Herstellung bestimmter chemischer Erzeugnisse, u. a. der in Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten pharmazeutischen Erzeugnisse, Zucker verwenden.
Die Distrithera SARL, vertreten durch ihren Geschäftsführer Patrick Colin, bezog von 1987 bis 1990 2371976,78 FF an Zuckererstattungen nach den genannten Verordnungen, da sie rote und grüne Pulmoll-Pastillen, Sangart-Elixier und Quintonine als pharmazeutische Erzeugnisse deklariert hatte. Die Laboratoires Valda SA, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Daniel Dupré, bezog im selben Zeitraum 1728760 FF an Zuckererstattungen, da sie die auf der Grundlage von Gelatine und Gummi arabicum hergestellten Valda-Pastillen als pharmazeutische Erzeugnisse deklariert hatte.
Die Administration des douanes et droit indirects erkannte jedoch diese Ware nicht als pharmazeutische Erzeugnisse an und ordnete die Pastillen statt dessen unter Kapitel 17 des Gemeinsamen Zolltarifs (Zucker und Zuckerwaren) und die Elixiere unter Kapitel 22 des Gemeinsamen Zolltarifs (Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig) ein. Sie forderte die ausgezahlten Erstattungen zurück. Gegen die für die Leitung der beiden Gesellschaften zuständigen Personen wurde ein Strafverfahren eingeleitet.
3 Bezüglich der Zusammensetzung der fraglichen Halspastillen sind vor dem Gerichtshof folgende Angaben gemacht worden: Eine rote Pulmoll-Pastille besteht im wesentlichen aus Zucker, Terpin (3,8 mg), Menthol (0,76 mg), Amylocainhydrochlorid (0,152 mg), Glycyrrhizin (7,6 mg) sowie Bindemitteln, Geschmacks- und Farbstoffen.
Eine grüne Pulmoll-Pastille besteht gleichfalls im wesentlichen aus Zucker sowie aus Menthol (1,52 mg), Pfefferminzöl (0,19 mg), Eukalyptusöl (0,76 mg) sowie Bindemitteln, Geschmacks- und Farbstoffen.
Die Valda-Pastillen bestehen im wesentlichen aus Zucker und Gelatine oder Gummi arabicum sowie zusätzlich Menthol (3,28 mg per Gramm), Eukalyptol (0,451 mg per Gramm) sowie Thymol (1,6 mg per Gramm), Guajakol (1,6 mg per Gramm) und Terpineol (1,6 mg per Gramm).
Jede Flasche Sangart-Elixier besteht nach den Angaben aus destilliertem Wasser (100 cm3), Sirup (25 cm3) und 90o Alkohol (16 cm3), denen 0,005 g Natriumarsenat, 0,02 g nukleinsaures Natrium, 1 g Brechnuß, 1,5 g Kalbsleberextrakt sowie verschiedene Geschmacksstoffe hinzugesetzt sind.
100 g Quintonine-Elixier enthält neben Wasser, 96o Alkohol und Zucker gewisse Bitter- und Geschmacksstoffe (Zimt, Kola, Pomeranze, Chinin), 0,033 g Brechnuß und 0,068 g glycerinphosphorsaures Calcium.
Die Vorlagefragen
4 In den anhängigen Strafverfahren haben sich Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs ergeben.
In der Rechtssache C-106/94 (Patrick Colin) hat die Cour d'appel Bourges dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
Ist auf rote Pulmoll-Pastillen angesichts ihrer Zusammensetzung, Aufmachung und Wirkung die Verordnung (EWG) Nr. 717/85 der Kommission vom 19. März 1985 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 17.04 D I des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden oder fallen sie unter das Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs Pharmazeutische Erzeugnisse Tarif nummer 30.04?
Ist auf grüne Pulmoll-Pastillen angesichts ihrer Zusammensetzung, Aufmachung und Wirkung die Verordnung (EWG) Nr. 717/85 der Kommission vom 19. März 1985 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 17.04 D I des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden oder fallen sie unter das Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs Pharmazeutische Erzeugnisse Tarifnummer 30.04?
Fällt Sangart-Elixier angesichts seiner Zusammensetzung, Aufmachung und Wirkung unter das Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs Pharmazeutische Erzeugnisse?
Fällt Quintonine angesichts seiner Zusammensetzung, Aufmachung und Wirkung unter das Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs Pharmazeutische Erzeugnisse?
In der Rechtssache C-139/94 (Daniel Dupré) hat das Tribunal de grande instance Paris dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
Betrifft die Verordnung (EWG) Nr. 717/85 der Kommission vom 19. März 1985 zur Einreihung von Waren in die Tarif stelle 17.04 D I des Gemeinsamen Zolltarifs Waren, deren Zusammensetzung (in Gewichtshundertteilen) sich von der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten unterscheidet?
Schließt bei Verneinung der ersten Frage die Arzneiwaren betreffende Position 3004 der zolltariflichen Nomenklatur ein Erzeugnis ein, das aus Zucker, vor allem aber zu einem solchen Anteil aus aktiven Aromastoffen mit medizinischen Eigenschaften besteht, daß es im wesentlichen für therapeutische und prophylaktische Zwecke verwendet wird?
Die einschlägigen Tarifpositionen
5 In beiden Verfahren wurden die Handlungen sowohl vor als auch nach der Einführung des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur (im folgenden: KN) begangen, die 1988 die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (im folgenden: NRZZ) ablösten. Diese Änderung, die in den vorgelegten Fragen nicht in entsprechender Weise zum Ausdruck kommt, ist in den vorgelegten Fällen sachlich ohne Bedeutung. Die Erläuterungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen darstellen und auf die im folgenden verwiesen wird, wurden vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (bezüglich der NRZZ) bzw. vom Comité Supérieur d'Harmonisation (bezüglich der KN) ausgearbeitet.
6 Kapitel 17 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) betrifft Zucker und Zuckerwaren. Die Tarifposition 1704 umfaßt sowohl nach der NRZZ als auch nach der KN Zuckerwaren ohne Kakaogehalt.
Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und des Comité Supérieur d'Harmonisation zu dieser Position haben den gleichen Wortlaut:
Zu dieser Position gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, fest oder halbfest, die im allgemeinen zum unmittelbaren Verzehr geeignet sind und gemeinhin als Zuckerwaren oder Süßwaren bezeichnet werden.
Von ihnen sind zu nennen:
...
v) Zubereitungen, als Halspastillen oder Hustenbonbons aufgemacht, die im wesentlichen aus Zucker (auch mit anderen Nährstoffen, wie Gelatine, Stärke oder Mehl) und aromatisierenden Stoffen (einschließlich solcher Substanzen mit medizinischen Eigenschaften wie Benzylalkohol, Menthol, Eukalyptol und Tolubalsam) bestehen. Jedoch gehören Hustenpastillen oder Hustenbonbons, die Stoffe mit medizinischen Eigenschaften, andere als aromatisierende Stoffe, enthalten, in das Kapitel 30, vorausgesetzt die Menge dieser Stoffe in jeder Pastille oder jedem Bonbon macht sie für therapeutische oder prophylaktische Zwecke geeignet.
Nach der Entscheidung des Ausschusses für die Nomenklatur umfaßt die Tarifnummer 17.04 u. a.:
Hustenbonbons, bestehend aus Zucker (etwa 99 %) mit Zusatz geringer Mengen verschiedener Stoffe wie Menthol, Eukalyptol, Anis, Tolubalsam, Huflattich, Andorn, Benzoeharz usw. in Einwicklern mit Angaben über die Handelsbezeichnung und die Zusammensetzung des Erzeugnisses sowie, in manchen Fällen, mit der Abbildung eines hustenden Mannes.
In der Verordnung Nr. 717/85 der Kommission vom 19. März 1985, die in den Fragen der beiden vorlegenden Gerichte angeführt wird, werden Bonbons gegen Husten und Heiserkeit als Erzeugnisse beschrieben, die sowohl aromatisierende als auch medizinische Eigenschaften aufweisen, im Hinblick auf die geringe Menge dieser Stoffe aber nicht als Arzneiwaren im Sinne der Vorschrift 1 zu Kapitel 30 angesehen werden können.
Artikel 1 der Verordnung lautet:
Bonbons gegen Husten und Heiserkeit mit folgender Zusammensetzung (in Gewichtshundertteilen):
Saccharose, Glukose und karamelisierter Zucker:99,50Kampfer:0,007Menthol:0,207Eukalyptol:0,069Tolubalsam:0,003Thymol:0,069Benzylalkohol:0,138
gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt.
7 Kapitel 22 des GZT betrifft Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig. Die Tarifnummer 22.09 der NRZZ stimmt mit der Position 2208 der KN überein und umfaßt:
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art.
Nach den Erläuterungen umfaßt diese Position:
Spirituosen, manchmal als Ergänzungslebensmittel bezeichnet, die allgemein zur Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens bestimmt sind. Sie können z. B. auf der Grundlage von Pflanzenauszügen, Fruchtkonzentraten, Lecithin, chemischen Erzeugnissen usw. hergestellt sein und zugesetzte Vitamine und Eisenverbindungen enthalten.
8 Kapitel 30 des GZT betrifft pharmazeutische Erzeugnisse. Die Tarif nummer 30.03 der NRZZ mit dem Titel Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin entspricht der Position 3004 der KN, die Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, umfaßt.
In den Erläuterungen zu Kapitel 30 der NRZZ heißt es:
Arzneiwaren im Sinne der Tarifnummer 30.03 sind
a) Erzeugnisse, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind;
b) zu den gleichen Zwecken geeignete ungemischte Erzeugnisse, die dosiert oder für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht sind.
Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und des Comité Supérieur d'Harmonisation lauten übereinstimmend:
Zubereitungen, als Halspastillen oder Hustenbonbons aufgemacht, die im wesentlichen aus Zucker (auch mit anderen Nährstoffen wie Gelatine, Stärke oder Mehl) und aromatisierenden Stoffen (einschließlich solcher Substanzen wie Benzylalkohol, Menthol, Eukalyptol und Tolubalsam) bestehen, gehören jedoch zu Nr. 17.04, wenn ein aromatisierender Stoff, der auch medizinische Eigenschaften aufweist, in jeder Pastille oder in jedem Bonbon nur in einer solchen Menge enthalten ist, daß die Ware dadurch noch nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verwendet werden kann.
Verfahren vor dem Gerichtshof
9 Patrick Colin macht geltend, zwar enthielten rote Pulmoll-Pastillen Wirkstoffe nur in geringen Mengen, doch sei entscheidend, daß diese Stoffe zusammen eine therapeutische Wirkung hätten, so daß diese Pastillen unter Kapitel 30 des GZT über pharmazeutische Erzeugnisse fallen müßten. Der hohe Zuckergehalt sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Zucker werde sehr häufig als Bindemittel auch in Erzeugnissen verwandt, die unter Kapitel 30 eingeordnet würden. Insbesondere bezüglich der Elixiere verweist Patrick Colin außerdem darauf, daß der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Bioforce anerkannt habe, daß ein Erzeugnis trotz seines erheblichen Alkoholgehalts der Position 3004 und nicht der Position 2208 zuzuordnen sei, da der Alkohol nur die Funktion eines Hilfsstoffs, eines Konservierers und eines Trägers habe.
10 Daniel Dupré macht geltend, die Valda-Pastillen seien Arzneimittel nach den französischen Rechtsvorschriften über die Durchführung der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 1965, S. 369) und seien nach seiner Meinung im übrigen auch als Arzneiwaren im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes anzusehen. Nach der genannten Richtlinie seien Arzneimittel alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen oder tierischen Körperfunktionen angewandt zu werden. Die Valda- Pastillen genügten diesem Erfordernis der Wirkungsweise; der Zukkergehalt sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Gleichzeitig erfüllten die Valda-Pastillen das in der Richtlinie aufgestellte Erfordernis der Bezeichnung als Arzneimittel, da auf der Verpackung des Erzeugnisses die empfohlene Dosis und die Zusammensetzung deutlich angegeben seien und das Erzeugnis den nationalen Vorschriften über den Verkauf von Arzneimitteln unterliege. Schließlich seien die Valda-Pastillen aus anderen Bestandteilen zusammengesetzt als die in der Verordnung Nr. 717/85 genannten Bonbons und seien auch nicht in dem Verzeichnis der Halspastillen aufgeführt, die nach Ansicht des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens der Position 1704 zuzuordnen seien.
11 Nach Ansicht der Kommission und der französischen Regierung sind sowohl die Pulmoll-als auch die Valda-Pastillen der Position 1704 zuzuordnen, da sie im wesentlichen aus Zucker beständen und die übrigen Bestandteile in so geringen Mengen vorhanden seien, daß die therapeutische oder prophylaktische Wirkung, die erforderlich sei, um ein Erzeugnis dem Kapitel 30 der NRZZ oder der KN zuordnen zu können, nicht eintrete.
Als Beispiel führt die Kommission an, daß Menthol, das sowohl in den Valda- als auch in den Pulmoll-Pastillen enthalten ist, ein Aromastoff sei, der durchaus bestimmte medizinische Eigenschaften habe. Doch nur dann, wenn der Stoff in solchen Mengen vorhanden sei, daß eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung eintrete, könne er unter Kapitel 30 eingeordnet werden. In den Valda- und Pulmoll-Pastillen seien (in Gewichtsprozenten) nur 0,0328 % bzw. 0,076 % Menthol enthalten, d. h. noch weniger als in den in der Verordnung Nr. 717/85 genannten Pastillen, die der Position 17.04 zugeordnet würden.
Insbesondere bezüglich des Sangart-Elixiers und Quintonine haben die französische Regierung und die Kommission ausgeführt, daß es sich um Erzeugnisse handele, die aufgrund ihrer Zusammensetzung Stärkungsmittel oder Tonika seien und deshalb in Anbetracht ihres Alkoholgehalts der Tarifnummer 22.09 (NRZZ) und der Position 2208 (KN) zuzuordnen seien. Gestützt wird dies auf die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, wonach die Position Spirituosen, manchmal als Ergänzungslebensmittel bezeichnet, die allgemein zur Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens bestimmt sind, umfaßt. Die Erzeugnisse dienten nämlich nur der Förderung der Verdauung und wirkten der Appetitlosigkeit und Müdigkeit entgegen. Sie seien somit aufgrund ihrer Wirkungsweise nicht dazu bestimmt, einer bestimmten Krankheit vorzubeugen oder diese zu behandeln, und könnten deshalb nicht als Arzneimittel eingestuft werden. Die meisten Bestandteile in diesen Erzeugnissen seien ohne therapeutische Wirkung, während die medizinischen Bestandteile entweder gegenüber bestimmten Krankheiten nicht wirkungsvoll seien oder in zu kleinen Mengen vorhanden seien, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung zu entfalten, die zu einer anderen Einstufung führen könnte.
Stellungnahme
12 Die Fragen in der Rechtssache C-106/94 sind so zu verstehen, daß mit ihnen um die Auslegung des Kapitels 30 des GZT und nicht um die Tarifierung bestimmter Erzeugnisse ersucht wird.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist aus Gründen der Rechtssicherheit das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen zu suchen, wie sie im Wortlaut der betreffenden Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind. Nur so ist nämlich eine eindeutige Anwendung der betreffenden Bestimmungen sowohl für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer als auch für die zur Auslegung der Bestimmung berufenen Stellen gewährleistet (vgl. Urteil vom 31. März 1992, Hamlin Electronics GmbH).
14 Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist nicht entscheidend. Wie Generalanwalt Gulmann in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-177/91, Bioforce, ausgeführt hat, ist klar, daß die Aufmachung eines Erzeugnisses als solches für dessen Qualifizierung als Arzneiware nicht ausreicht. Wollte man die Aufmachung eines Erzeugnisses als solches für dessen Tarifierung als entscheidend ansehen, so könnte dies dazu führen, daß man allein durch eine besondere Aufmachung des Erzeugnisses bewirken könnte, daß dieses unter eine Zollposition fällt, selbst wenn seine objektiven Eigenschaften nicht den in der betreffenden Zollposition festgesetzten Kriterien entsprechen. Dies würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen und könnte zu einer willkürlichen unterschiedlichen Behandlung führen.
15 In bezug auf den Zolltarif ist auch nicht entscheidend, wie ein bestimmtes Erzeugnis nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der einzelnen Mitgliedstaaten über den Handel mit Arzneimitteln angesehen wird. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Ausführungen zu Kapitel 30 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif, wo es heißt: Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in ... Rechtsakten der Gemeinschaft ... [oder] in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopoe ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.
Der Arzneimittelbegriff, wie er in der genannten Richtlinie 65/65/EWG des Rates festgelegt worden ist, unterscheidet sich deshalb von dem Arzneimittelbegriff des Zolltarifs. Die genannte Richtlinie soll die Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneispezialitäten — zumindest teilweise — beseitigen und gleichzeitig das grundlegende Ziel des Gesundheitsschutzes verwirklichen. Die Richtlinie läßt somit zur Förderung des Handels und gleichzeitig zum Schutz der Gesundheit ein verhältnismäßig breites Spektrum von Erzeugnissen unter die in den arzneimittelrechtlichen Vorschriften festgelegte Kontrollregelung fallen.
16 Im Gegensatz hierzu ist das Kriterium für eine Tarifierung als Arzneimittel die therapeutische oder prophylaktische Anwendung. Die Erläuterungen sowohl zur Tarifnummer 30.03 der NRZZ als auch zur Position 3004 der KN sind insoweit ganz klar Der Zusatz von Stoffen mit einer gewissen medizinischen Wirkung führt nicht automatisch zu einer Einreihung in das Kapitel 30.
17 Dieser Hauptgesichtspunkt liegt auch der in den Vorlagefragen genannten Verordnung Nr. 717/85 der Kommission zugrunde. Mit dieser Verordnung werden bestimmte Bonbons gegen Husten und Heiserkeit, die Stoffe enthalten, die in bestimmten Mengen eine medizinische Wirkung haben können, in die Tarifnummer 17.04 eingereiht.
Dieser Verordnung läßt sich im übrigen nichts anderes und nicht mehr entnehmen, als daß ein ganz bestimmtes Erzeugnis mit einer ganz bestimmten Zusammensetzung unter die Tarifnummer 17.04 fällt. Die Verordnung nimmt nicht dazu Stellung, wie Hustenbonbons u. ä. mit einer anderen Zusammensetzung zu tarifieren sind.
Die erste Frage des Tribunal de grande instance Paris, ob die Verordnung Nr. 717/85 Waren betrifft, deren Zusammensetzung (in Gewichtshundertteilen) sich von der in Artikel 1 der Verordnung genannten unterscheidet, ist somit zu verneinen.
18 Die Kommission hat in ihren Erklärungen eine genaue Prüfung der einzelnen Wirkstoffe der Halspastillen, um die es in dem Verfahren geht, vorgenommen. Diese Prüfung zeigt, daß die Wirkstoffe in so geringen Mengen vorhanden sind, daß an dem Ausgangspunkt — der Tarifierung als Zuckerwaren der Position 1704 — festzuhalten ist, da der Hauptbestandteil Zucker ist.
So enthalten die roten Pulmoll-Pastillen z. B. den Stoff Terpin und die Valda-Pastillen den Stoff Thymol. Obwohl diese Stoffe nach den vorliegenden medizinischen Informationen in bestimmten Mengen therapeutische oder prophylaktische Wirkung wie ein Arzneimittel entfalten können, ist doch festzustellen, daß die Stoffe in so geringen Mengen in den betreffenden Pastillen vorhanden sind, daß sie ohne entsprechende Wirkung sind, selbst wenn die auf den Packungen angegebene höchstmögliche Tagesdosis an Pastillen eingenommen würde. Die Halspastillen sind deshalb in Kapitel 17 Position 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt einzureihen, da keine objektiven Merkmale aufgezeigt worden sind, aufgrund deren sie in andere Kapitel oder Tarifpositionen eingeordnet werden müßten.
19 Das Sangart-Elixier und Quintonine bestehen hauptsächlich aus destilliertem Wasser, Zucker und Alkohol, und beide Erzeugnisse dienen als Getränke. Sie sind daher in die Tarifnummer 22.09 der NRZZ (Position 2209 der KN) als Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art einzuordnen, es sei denn, daß objektive Merkmale aufgezeigt werden, aufgrund deren sie in andere Kapitel oder Tarifpositionen eingereiht werden müßten.
Aus Ziffer 1 Buchstabe a der einleitenden Anmerkungen zu Kapitel 30 ergibt sich ausdrücklich, daß zu diesem Kapitel nicht gehören: Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Ergänzungslebensmittel, tonische Getränke und Mineralwasser. Solche
Erzeugnisse fallen unter andere Tarifpositionen, deren Beschreibung ihren objektiven Eigenschaften entsprechen.
Die Kommission hat in ihren Erklärungen eine genaue Prüfung der sehr wenigen Wirkstoffe in den Elixieren vorgenommen. Zum Beispiel wird erwähnt, daß Natriumarsenat herkömmlicherweise für die Behandlung von Anämien verwendet wird. Da aber jede Flasche Sangart-Elixier je 141 cm3 nur 0,005 mg dieses Stoffes enthält, ist jede therapeutische Wirkung auszuschließen. Da somit bezüglich der betreffenden Elixiere keine objektiven Merkmale aufgezeigt worden sind, die zu einer Änderung des Ausgangspunktes führen könnten, muß man mit derselben Begründung wie im Falle der Halspastillen zu dem Ergebnis kommen, daß auch diese Erzeugnisse nicht in Kapitel 30 einzureihen sind.
Schlußantrag
20 Aufgrund dessen möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die Verordnung (EWG) Nr. 717/85 der Kommission vom 19. März 1985 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 vom 24. September 1990 ist dahin auszulegen, daß sie nicht Waren betrifft, deren Zusammensetzung (in Gewichtshundertteilen) sich von der in Artikel 1 der Verordnung genannten unterscheidet.
Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß der Begriff pharmazeutische Erzeugnisse in Kapitel 30 keine Halspastillen und Elixiere mit einer Zusammensetzung wie der der in diesem Verfahren in Rede stehenden Erzeugnisse umfaßt.