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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.02.1993 – C-249/91

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1993:40

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 2. Februar 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Einführung

1 In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren geht es um die Vereinbarkeit der französischen Regelung über die Marktorganisation für Vins doux naturels mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

2 Die von der Kommission beanstandete Regelung wird im Sitzungsbericht dargestellt. Ich kann mich daher hier damit begnügen, noch einmal die wesentlichen Grundzüge dieser Regelung herauszustellen.

Die französische Regelung

3 Die französische Gesetzgebung hat zur Errichtung eines Comité Interprofessionnel des Vins doux naturels et Vins de liqueurs à appellations contrôlées (im folgenden CIVDN genannt) geführt. Diesem Gremium gehören Vertreter der Erzeuger, des Handels und der französischen Verwaltung an.

4 Der CIVDN setzt für jedes Wirtschaftsjahr eine Vermarktungsbewilligung (crédit de commercialisation) fest, welche die Menge von Vins doux naturels bestimmt, die von den Erzeugern — je Hektar Anbaufläche — innerhalb von zwölf Monaten nach der Freigabe der jeweiligen Appellation vermarktet werden kann. Diese Vermarktungsbewilligung ist in drei gleich große Tranchen aufgeteilt, deren Freigabe zeitlich gestaffelt erfolgt. Mengen, die unter Beachtung des gesetzlich festgelegten Maximalertrags je Hektar erzeugt werden, jedoch den in der Vermarktungsbewilligung festgelegten Betrag übersteigen, dürfen nicht sofort vermarktet werden, sondern werden in ein Ausgleichs- und Reifungslager (stock de sécurité et de vieillissement) eingebracht und in den Weinkellern der Erzeuger zurückgehalten. Derart eingelagerte Mengen können im Rahmen einer Vermarktungsbewilligung für ein späteres Wirtschaftsjahr verwendet werden (was natürlich voraussetzt, daß die Ernte des Erzeugers geringer ist als die für das betreffende Jahr festgelegte Vermarktungsbewilligung). Die zur Ausfuhr bestimmten Mengen werden nicht auf die Vermarktungsbewilligung, sondern auf das Ausgleichs- und Reifungslager angerechnet. Für den Zeitraum zwischen Dezember 1988 und Januar 1990 bestand freilich eine Ausnahmeregelung, wonach auch diese Mengen bis zur Erbringung des Nachweises der Ausfuhr auf die Vermarktungsbewilligung angerechnet wurden.

5 Der CIVDN legt zugleich ein Preissystem fest, das den soeben beschriebenen Mechanismus vervollständigen und damit die Stabilität des Marktes sichern soll. Für jedes Wirtschaftjahr werden danach Richtpreise sowie ein Mindest-und ein Höchstinterventionspreis festgesetzt. Die jeweiligen Preise für die Erzeugnisse werden von Herstellern und Händlern vertraglich vereinbart, wobei sie sich nicht an die festgesetzten Richtpreise halten müssen. Die auf diese Weise verkauften Mengen können allerdings die Weinkeller der Erzeuger erst verlassen, wenn die betreffenden Verträge beim CIVDN registriert worden sind und dieser eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Wenn die auf diese Weise registrierten Marktpreise den Mindestinterventionspreis unterschreiten, wird die Freigabe der nächsten Tranche der Vermarktungsbewilligung hinausgeschoben. Liegen sie hingegen über dem Höchstinterventionspreis, wird die Freigabe der nächsten Tranche vorgezogen.

6 Die genannten Entscheidungen des CIVDN werden anschließend vom zuständigen Ministerium genehmigt und damit allgemein verbindlich.

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung

7 Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein enthält eine Regelung, die grundsätzlich für alle in der Gemeinschaft erzeugten Weine gilt. Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung umfaßt die gemeinsame Marktorganisation für Wein unter anderem eine Preisregelung sowie Regeln betreffend die Intervention. Die in Titel III dieser Verordnung enthaltene Preisregelung erfaßt allerdings nur Tafelwein. Entsprechendes gilt — von einer noch zu besprechenden Ausnahme abgesehen — auch für die Interventionsmaßnahmen. In der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates vom 19. Juni 1989 geänderten Fassung wurde ein Rahmen gemeinschaftlicher Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle dieser Weine festgelegt, der durch die von den Mitgliedstaaten erlassenen besonderen Bestimmungen ausgefüllt wird. Unter anderem wird darin bestimmt, daß die Mitgliedstaaten für jeden dieser Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (im folgenden Qualitätsweine b. Α.) einen Hektarertrag festzusetzen haben, dessen Überschreitung grundsätzlich zur Folge hat, daß für die gesamte Ernte die Verwendung der beanspruchten Bezeichnung (als Qualitätswein b. A.) untergesagt wird (Artikel 11).

8 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 823/87 stützen sich die besonderen Bestimmungen für Qualitätsweine b. A. auf folgende Gesichtspunkte:

a) Abgrenzung des Anbaugebiets,

b) Sortenbestand,

c) Anbaumethoden,

d) Methoden der Weinbereitung,

e) natürlicher Mindestalkoholgehalt,

f) Hektarertrag,

g) Untersuchung und Bewertung der organoleptischen Merkmale.

9 Artikel 18 Absatz 1 bestimmt:

Die Erzeugermitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten folgendes festlegen:

neben den in Artikel 2 genannten Gesichtspunkten alle zusätzlichen Produktionsbedingungen und Merkmale für Qualitätsweine b. Α.,

neben den in dieser Verordnung vorgesehenen sonstigen Bestimmungen für Qualitätsweine b. Α., die innerhalb ihres Hoheitsgebiets erzeugt werden, zusätzliche oder strengere Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung, die Herstellung und das Inverkehrbringen.

10 Zu den Qualitätsweinen b. A. gehören auch die Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete (im folgenden Qualitätslikörweine b. A. genannt), die in Frankreich mit dem herkömmlichen besonderen Begriff Vins doux naturels bezeichnet werden. Für diese Qualitätslikörweine b. A. sind in der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen besondere Regeln festgelegt worden.

11 Artikel 17 dieser Verordnung bestimmt:

Abgesehen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen können die erzeugenden Mitgliedstaaten für Qualitätslikörweine b. A. gemäß diesem Titel, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets erzeugt werden, unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten zusätzliche oder strengere Bedingungen für die Erklärungen über die berufliche Tätigkeit sowie für die Erzeugung, die Herstellung, die Reifung und das Inverkehrbringen festlegen.

12 Aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4252/88 ergibt sich, daß Qualitätslikörweine b. A. auch mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 823/87 in Einklang stehen müssen.

13 Es ist unstreitig, daß keine der hier zu prüfenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ein ausdrückliches Verbot enthält, das dem Erlaß oder der Aufrechterhaltung der betreffenden französischen Vorschriften auf dem Gebiete der Vins doux naturels im Wege stünde.

Fragestellung

14 Die Kommission ist der Ansicht, daß sich die Unzulässigkeit der französischen Regelung aus dem Sachzusammenhang der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Weinmarkts ableiten lasse. Die Französische Republik stellt sich hingegen auf den Standpunkt, daß die gemeinsame Marktorganisation für Wein in diesem Punkte nicht abschließend sei und den Mitgliedstaaten daher nicht verbiete, Maßnahmen von der Art der französischen Regelung im Bereich der Vins doux naturels einzuführen.

Anträge

15 Die Kommission beantragt,

a) festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre gemeinschafts-rechtlichen Verpflichtungen und insbesondere gegen die Vorschriften der Verordnungen Nr. 822/87 und Nr. 823/87 des Rates über Qualitätsweine b. A. verstoßen hat, daß sie

auf dem französischen Markt Preise für Vins doux naturels festgesetzt hat,

eine Vermarktungsquote für Vins doux naturels festgesetzt hat, über die hinaus der Erzeuger Weine, die innerhalb des gesetzlichen Hektarertrags gewonnen worden sind, nicht vermarkten darf, sondern in ein Ausgleichsund Reifungslager einbringen muß,

die Auslieferung der Weine aus den Weinkellern der Erzeuger von der vorherigen Vorlage einer Bescheinigung des CIVDN abhängig gemacht hat, worin die Registrierung der Verträge bescheinigt und womit ausgeschlossen wird, daß Mengen außerhalb der Vermarktungsbewilligungsregelung abgesetzt werden,

die Ausfuhr von Qualitätsweinen b. A. so beschränkt hat, daß die Bestände des Ausgleichslagers nur unter der Voraussetzung ausgeführt werden können, daß die Vermarktungsbewilligung des betreffenden Erzeugers die erforderlichen Mengen enthält;

b) der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Französische Republik beantragt,

a) die Klage für unbegründet zu erklären;

b) der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Β — Stellungnahme

I. Zulässigkeit

1. Streitgegenstand

16 Wie bereits vorhin erwähnt, gehören die Vins doux naturels und die Qualitätslikörweine b. A. zur Gruppe der Qualitätsweine b. A. im Sinne der Verordnung Nr. 823/87. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 823/87 umfaßt der Begriff Qualitätswein b. A. darüber hinaus auch andere Produkte wie zum Beispiel die Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete.

17 Die Vorwürfe der Kommission gegen die Französische Republik betreffen — wie sich aus der Klageschrift deutlich ergibt — ausschließlich den Bereich der Vins doux naturels, auf den sich auch die ersten drei Klagepunkte beziehen. Der vierte Klagepunkt befaßt sich dagegen mit der Ausfuhr von Qualitätsweinen b. A. und scheint damit auf den ersten Blick weiter gefaßt zu sein. Es handelt sich hier jedoch offensichtlich um eine Ungenauigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung, die zu keinem Zweifel über den tatsächlichen Umfang des Streitgegenstandes Anlaß gibt.

18 Die Kommission hat der Französischen Republik in ihren Anträgen einen Verstoß gegen die Pflichten vorgeworfen, die sich für sie aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Verordnungen Nr. 822/87 und Nr. 823/87 ergeben. Die Verordnung Nr. 4252/88 hingegen wird in den Anträgen nicht erwähnt, obwohl sie in der Klageschrift wie auch in der Replik ausführlich erörtert wird. Dies überrascht. Die Verordnung Nr. 4252/88 legt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 Bestimmungen für die Herstellung und die Vermarktung von Likörweinen fest, zu denen auch die Qualitätslikörweine (und damit die Vins doux naturels) gehören. Man hätte daher erwarten dürfen, daß bei der Prüfung der Vereinbarkeit der französischen Vorschriften zunächst und vor allem die Bestimmungen dieser Verordnung zu betrachten gewesen wären und daß das Ergebnis dieser Untersuchung Eingang in die Anträge der Kommission gefunden hätte. Der Vertreter der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, daß die auf die Vins doux naturels anzuwendenden Bestimmungen sich als ein Netz von Vorschriften darstellen, die sich aus den Verordnungen Nr. 822/87, Nr. 823/87 und Nr. 4252/88 ergeben. Die Kommission leitet die Unzulässigkeit der französischen Regelung aus einer Gesamtschau dieser Vorschriften ab, was sich bereits daraus ergibt, daß sie in den Anträgen nicht auf konkrete Bestimmungen verweist, sondern ganz allgemein auf die Verordnungen Nr. 822/87 und Nr. 823/87 Bezug nimmt. Ergibt sich freilich die Unvereinbarkeit der französischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht aus einer Gesamtbetrachtung der auf die Vins doux naturels anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so wäre es sachgerecht gewesen, alle diese Vorschriften — und damit auch die Verordnung Nr. 4252/88 — in den Anträgen aufzuführen.

19 Ein Blick auf den Ablauf des Verwaltungsverfahrens mag zur Erklärung der Frage nach dem Grund dieser Unterlassung beitragen. Die Verordnung Nr. 4252/88 wurde am 21. Dezember 1988 erlassen und am 31. Dezember 1988 im Amtsblatt veröffentlicht. Das erste Schreiben, mit dem die Kommission die französische Regierung aufforderte, sich zur Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern, trägt das Datum des 28. Dezember 1988. Dem Verfasser war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich die Existenz der Verordnung Nr. 4252/88 unbekannt. Auch in dem ergänzenden Schreiben der Kommission vom 24. Mai 1989 wird diese Verordnung mit keinem Wort erwähnt. Der erste Hinweis auf die Verordnung Nr. 4252/88 findet sich in einer zur Übermittelung an die Kommission bestimmten Note vom 1, Juni 1989, in der die französische Regierung auf das erste Schreiben der Kommission antwortete. Aufgrund eines Versehens der französischen Behörden wurde dieses Schreiben der Kommission erst am 29. Juni 1990 übermittelt, also nachdem die Kommission (am 19. Juni 1990) gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte. Diese Verzögerung mag vielleicht auch erklären, warum die Kommission auch in dieser Stellungnahme noch nicht auf die Verordnung Nr. 4252/88 einging. Es befremdet allerdings, daß die zuständigen Stellen gut anderthalb Jahre nach dem Erlaß dieser Verordnung von ihrer Existenz noch keine Kenntnis gehabt zu haben scheinen.

20 Es fragt sich nun, welche Folgerungen aus den Umstand zu ziehen sind, daß die Anträge der Kommission lediglich auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnungen Nr. 822/87 und Nr. 823/87 zielen, nicht aber auf die Feststellung eines Verstoßes gegen Verordnung Nr. 4252/88. Bei einer strikt formalen Betrachtung ließe sich die Auffassung vertreten, daß der Streitgegenstand durch die Anträge abschließend bestimmt wird und sich die Kommission daher zur Begründung ihrer Behauptung, die französische Regelung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, nicht mehr auf die Verordnung Nr. 4252/88 berufen könnte. Dies hätte für die Argumentation der Kommission mißliche Konsequenzen, da sie bei ihrer auf den Sachzusammenhang und die gemeinsamen Zwecke der hier relevanten Vorschriften abstellenden Betrachtung einen wesentlichen Teil dieser Normen außer Betracht lassen müßte.

21 Meines Erachtens ist hier freilich entscheidend, daß sich aus der Klageschrift in ihrer Gesamtheit eindeutig ergibt, daß die Kommission vom Gerichtshof eine Prüfung der französischen Regelung am Maßstab aller für die Vins doux naturels geltenden und in der Klageschrift erörterten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts begehrt. Die Beklagte hat dies auch so verstanden. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Kommission vorgetragen, daß die Klageanträge dergestalt auszulegen seien, daß sie auch eine Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der französischen Regelung am Maßstab der Verordnung Nr. 4252/88 einschlössen. In Anbetracht dieser Umstände scheint es mir gerechtfertigt, die Klageanträge in dem Sinne zu verstehen, der der übereinstimmenden Auffassung der Parteien entspricht. Es handelt sich hier daher nicht um einen neuen Antrag, sondern um die sachund interessengerechte Auslegung der gestellten Anträge im Lichte der Klageschrift.

22 Da die Kommission auf die Verordnung Nr. 4252/88 zum ersten Mal in der Klageschrift einging, ließe sich freilich die Frage stellen, ob es insoweit an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren fehlt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß eine Klage nach Artikel 169 des E WG-Vertrags nur auf Gründe und Angriffsmittel gestützt werden kann, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bereits aufgeführt worden sind. Der Gerichtshof kann diesen Unzulässigkeitsgrund von Amts wegen prüfen, ohne daß es einer Rüge der Beklagten bedürfte. Dies bedeutet allerdings meines Erachtens nicht, daß der Gerichtshof auch verpflichtet wäre, diese Frage in jedem Vertragsverletzungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen mir die Erwägungen, die Generalanwalt Gulmann in der Rechtssache C-61/90 zu dieser Frage angestellt hat, beachtenswert. Er hat dort die Auffassung vertreten, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes über die an das Vorverfahren zu stellenden Anforderungen sich vom Gedanken des Schutzes der Rechte der Mitgliedstaaten leiten lasse und daß die Mitgliedstaaten durch die Möglichkeit, eine Unzulässigkeitsrüge zu erheben, hinreichend geschützt seien.

23 Im vorliegenden Fall scheint es mir allerdings bereits aus einem anderen Grund nicht erforderlich zu sein, auf diese Frage näher einzugehen. Die Kommission hat in der Klageschrift im Verhältnis zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Beklagten weder weitere Verletzungen des Gemeinschaftsrechts vorgeworfen noch ihre Argumentation auf eine neue Grundlage gestellt. Die Kommission macht nach wie vor geltend, daß sich die Unzulässigkeit der französischen Regelung aus dem Zusammenhang und der Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebe. Die Kommission hat lediglich die Verordnung Nr. 4252/88 in den Zusammenhang der hier von ihr geprüften Vorschriften einbezogen, ohne aus ihr neue Schlußfolgerungen zu ziehen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, daß die Verordnung Nr. 4252/88 ihrem Inhalt nach zur Ergänzung der Verordnung Nr. 822/87 und der Verordnung Nr. 823/87 bestimmt ist.

2. Ausfuhrregelung

24 Die von der Kommission gerügte Ausfuhrregelung war nur für einen beschränkten Zeitraum in Kraft. Die Französische Republik hat auf eine Frage des Gerichtshofs hin erklärt, daß die fragliche Regelung seit Dezember 1988 angewandt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß diese Regelung nur bis zum 10. Januar 1990 angewendet wurde.

25 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, hat eine gemäß Artikel 169 erhobene Klage die Feststellung zum Gegenstand, daß der betreffende Staat seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt hat und diese Verletzung innerhalb der Frist, die ihm zu diesem Zweck in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von der Kommission gesetzt worden war, nicht abgestellt hat. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist dabei anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand.

26 Da das Vorverfahren auf eine Behebung von Vertragsverletzungen im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens abzielt, ist für eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 grundsätzlich kein Raum, wenn der Vertragsverstoß spätestens bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellt worden ist. Im vorliegenden Fall endete die Anwendung der strittigen Regelung im Januar 1990, das heißt, mehrere Monate vor der am 19. Juni 1990 erfolgten Versendung der mit Gründen versehenen Stellungnahme.

27 Nach ständiger Rechtsprechung besteht an der Durchführung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn die behauptete Vertragsverletzung nach Ablauf der Frist ausgeräumt wird, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde. Ist der behauptete Vertragsverstoß dagegen bereits vor diesem Zeitpunkt beendet worden, ist ein Vertragsverletzungsverfahren grundsätzlich unzulässig.

28 Wie ich bereits an anderer Stelle ausgeführt habe, sind allerdings Ausnahmen von dieser Regel zuzulassen. Da die Durchführung des Vorverfahrens unweigerlich einige Zeit in Anspruch nimmt, wäre es der Kommission andernfalls kaum möglich, zum Beispiel zeitlich beschränkte Vertragsverletzungen zu verfolgen. Erforderlich ist freilich, daß die Kommission das Verfahren in solchen Fällen zügig durchführt und sich keine Verzögerungen zuschulden kommen läßt, die nicht auf die besonderen Umstände des Falles zurückzuführen sind.

29 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Französische Republik bereits am 28. Dezember 1988 (also kurz nach Inkrafttreten der Ausfuhrregelung) zu einer Stellungnahme aufgefordert und ihr dafür eine Frist von zwei Monaten gesetzt. In ihrem zweiten Aufforderungsschreiben vom 24. Mai 1989 (das allerdings lediglich den dritten Klagepunkt betraf) wurde der Französischen Republik eine Frist von einem Monat gesetzt. Aufgrund des bereits erwähnten Versehens der französischen Verwaltung erhielt die Kommission keine Antwort auf diese beiden Schreiben. Gleichwohl gab die Kommission ihre mit Gründen versehene Stellungnahme erst am 19. Juni 1990 ab, also knapp ein Jahr nach Ablauf der in dem letzten Schreiben festgesetzten Frist und mehrere Monate nach dem Auslaufen der strittigen Ausfuhrregelung. Die Kommission hat keine Umstände vorgetragen, die diese Verzögerung erklären könnten. Ich bin daher der Auffassung, daß die Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsverletzungsklage in solchen Fällen ausnahmsweise gleichwohl als zulässig angesehen werden kann, nicht vorliegen.

30 Die Französische Republik hat die Unzulässigkeit der Klage nicht ausdrücklich geltend gemacht. Der Gerichtshof kann jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 von Amts wegen prüfen.

31 Die Klage ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen.

II. Begriindetheit

1. Die französische Regelung

32 Die hier somit zu prüfenden ersten drei Klagepunkte betreffen die Festsetzung von Preisen (erster Klagepunkt) und von Vermarktungsquoten für Vins doux naturels (zweiter Klagepunkt). Die im dritten Klagepunkt gerügte Regelung, nach der die Auslieferung der Weine aus den Weinkellern der Erzeuger von der vorherigen Vorlage einer Bescheinigung des CIVDN abhängig ist, in der die Registrierung der Verträge bescheinigt wird, dient der Durchsetzung und Sicherung des Systems der Vermarktungsquoten. Sie steht und fällt somit mit der im zweiten Klagepunkt gerügten Regelung. Ich werde mich daher im folgenden auf die Untersuchung der ersten beiden Klagepunkte konzentrieren und dabei der Einfachheit halber von Preisregelung beziehungsweise Mengenregelung sprechen.

2. Zulässigkeit nationaler Vorschriften im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation

33 Die Frage der Zulässigkeit von nationalen Vorschriften in einem Bereich, der Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation ist, hat den Gerichtshof schon des öfteren beschäftigt. Im Fall Amsterdam Bulb hat der Gerichtshof dazu ausgeführt:

Soweit die Gemeinschaft nach Artikel 40 des Vertrages Verordnungen über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von diesen Verordnungen abweichen oder sie verletzen können.

34 Diese Rechtsprechung ist vom Gerichtshof mehrmals bestätigt worden. Danach ist also jeweils der Inhalt der gemeinschaftsrechtlichen Regelung zu bestimmen und dann auf dieser Grundlage zu prüfen, ob die nationalen Regeln damit in Einklang stehen.

35 In der Rechtsprechung finden sich freilich auch Formulierungen, die nahelegen, daß bestimmte nationale Maßnahmen bereits an sich mit dem Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sein können. Im Falle Pigs Marketing Board verwies der Gerichtshof auf die oben zitierte Rechtsprechung und fuhr dann fort:

Will man diese Feststellung auf den Fall des Pigs Marketing Scheme anwenden, so ist festzuhalten, daß die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ebenso wie die übrigen gemeinsamen Markorganisationen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes beruht, zu dem jeder Erzeuger freien Zutritt hat und auf dessen Funtionieren ausschließlich mit dem in dieser Organisation vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird.

Daher sind alle einzelstaatlichen Bestimmungen oder Praktiken, die die Einfuhr- und Ausfuhrströme verändern oder die Bildung von Marktpreisen beeinflussen können, indem sie den Erzeugern den freien Abschluß von Käufen und Verkäufen zu den von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen innerhalb ihres Wohnsitzstaats oder in anderen Mitgliedstaaten sowie die unmittelbare Ausnutzung von Interventionsmaßnahmen und anderen von der gemeinsamen Organisation vorgesehenen Marktregelungsmaßnahmen untersagen, mit den Grundsätzen einer solchen gemeinsamen Marktorganisation nicht vereinbar.

36 Dies könnte so verstanden werden, daß sich die Mitgliedstaaten im Bereich jeder gemeinsamen Marktorganisation — ungeachtet ihrer konkreten Ausgestaltung — jeglicher Maßnahmen zu enthalten haben, mittels derer Preise festgesetzt werden.

37 In seiner Entscheidung vom 23. Februar 1988 hatte der Gerichtshof in einem von der Kommission gegen Frankreich anhängig gemachten Vertragsverletzungsverfahren über die Vereinbarkeit eines Verkehrsverbots für Milchersatzstoffe mit Artikel 30 zu entscheiden. Die französische Regierung hatte vorgetragen, daß die gerügte Regelung mit den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Milcherzeugnisse in Einklang stehe. Der Gerichtshof führte hierzu aus:

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, verpflichtet, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, die aus diesem Grund der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegen. Es ist deshalb Sache der Gemeinschaft und nicht eines Mitgliedstaats, eine Lösung dieses Problems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu suchen.

In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, daß nationale Maßnahmen, selbst wenn sie eine gemeinsame Politik der Gemeinschaft unterstützen, nicht gegen eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft, im vorliegenden Fall das des freien Warenverkehrs, verstoßen dürfen, ohne durch vom Gemeinschaftsrecht anerkannte Gründe gerechtfertigt zu sein.

38 In der wenig später ergangenen Enscheidung im Falle Zoni hat der Gerichtshof auf diese Entscheidung verwiesen und ausgeführt, daß

die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, verpflichtet sind, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, der Unterstützung der gemeinsamen Poltik der Gemeinschaft zu dienen

39 Es wäre freilich meines Erachtens nicht sachgerecht, aus diesen Entscheidungen den Schluß zu ziehen, daß im Bereich von gemeinsamen Marktorganisationen einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten schlechthin unzulässig sein sollen. Nationale Regelungen und Maßnahmen können vielmehr nur dann als unzulässig betrachtet werden, wenn — und soweit — die Vorschriften über eine gemeinsame Marktorganisation sich als abschließende Regelung darstellen, die keinen Raum für einzelstaatliche Bestimmungen lassen. Diese Auslegung läßt sich auch auf Artikel 40 Absatz 3, zweiter Unterabsatz EWG-Vertrag stützen, wonach sich die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken hat. Dies zeigt, daß die Befugnisse des Gemeinschaftsgesetzgebers in diesem Gebiet nicht schrankenlos sind und daß den Mitgliedstaaten hier durchaus Regelungskompetenzen verbleiben.

40 Die soeben zitierten Urteile des Gerichtshofs stehen dieser Auslegung meines Erachtens nicht entgegen. In seiner Entscheidung im Falle Pigs Marketing Board bezog sich der Gerichtshof ausdrücklich auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen und die von der gemeinsamen Organisation vorgesehenen Marktregelungsmaßnahmen. Auch die Formulierung in der Rechtssache 216/84, wonach sich die Mitgliedstaaten im Bereich einer gemeinsamen Marktorganisation aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten haben, die aus diesem Grund der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegen, läßt sich dahin gehend verstehen, daß damit auf die der Gemeinschaft durch die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation eingeräumten Befugnisse (und nicht auf die bloße Tatsache der Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation) verwiesen wird. Eine Bestätigung für die Auffassung, daß die Zulässigkeit nationaler Regelungen nach wie vor anhand ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen ist, findet sich meines Erachtens in einigen neueren Entscheidungen des Gerichtshofes. Im Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-110/89 zum Beispiel heißt es:

In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sind die Mitgliedstaaten — zumal wenn diese Organisation, wie im vorliegenden Fall, auf einem gemeinsamen Preissystem fußt — nicht mehr befugt, durch einseitige Maßnahmen einzugreifen, die die Handelsregelung und den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen.

41 Dem entsprechen auch die Ausführungen des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 18. September 1986 in der Rechtssache 48/85 (Kommission/Deutschland), das hier von besonderem Interesse ist, da es die gemeinsame Marktorganisation für Wein betrifft. Der Gerichtshof führte im Hinblick auf die Befugnisse der Mitgliedstaaten aus:

Ihre Gesetzgebungszuständigkeit kann nur eine Restzuständigkeit sein und beschränkt sich auf die Situationen, die durch die Gemeinschaftsnorm nicht geregelt sind, und die Fälle, in denen diese ihnen ausdrücklich Befugnisse einräumt.

42 Es ist daher zu prüfen, ob die gemeinsame Marktordnung für Wein, mit der wir es hier zu tun haben, als eine abschließende Regelung aufgefaßt werden kann, die der Zulässigkeit der französischen Regelung im Wege steht.

3. Die gemeinsame Marktorganisation für Wein

a) Rechtsprechung des Gerichtshofes

43 In seinem Urteil im Falle Prantl hat der Gerichtshof entschieden, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein als eine abschließende Regelung angesehen werden können, und zwar vor allem für die Preise und Interventionen, den Handel mit Drittländern, die Regeln für die Erzeugung und für önologische Verfahren sowie in bezug auf die Regeln für die Bezeichnung der Weine und die Etikettierung. In seiner Entscheidung im Falle Ramel hat der Gerichtshof diese Auffassung bekräftigt und daraus geschlossen:

Somit steht den Mitgliedstaaten unbeschadet anderslautender gemeinschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen auf diesem Gebiet keine Regelungsbefugnis mehr zu.

44 Die französische Regierung hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß es in diesen Verfahren um Regelungen auf dem Gebiet des Tafelweins ging, während es sich bei den Vins doux naturels um Qualitätswein handelt. Es erscheint daher fraglich, ob man diesen Entscheidungen entnehmen kann, der Gerichtshof habe in ihnen auch eine Aussage für den Bereich der Qualitätsweine treffen wollen. Von besonderem Interesse ist hier die bereits erwähnte Entscheidung vom 18. September 1986 in der Rechtssache 48/85. In diesem Vertragsverletzungsverfahren ging es um eine deutsche Regelung, nach der bei der Herstellung von Landwein und von Qualitätswein b. A. der Zusatz von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nicht gestattet war. Die Kommission machte geltend, daß dies einen Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung Nr. 337/79 (der unmittelbaren Vorgängerin der Verordnung Nr. 822/87) und gegen eine Bestimmung der Verordnung Nr. 338/79 (der Vorgängerin der Verordnung Nr. 823/87) darstellte. Der Gerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus:

Es ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 337/79 nach ihrem Artikel 1 eine gemeinsame Marktorganisation für Wein errichtet, die eine Preis-und Interventionsregelung (...) sowie Regeln für (...) das Inverkehrbringen umfaßt.

45 Die Verordnung Nr. 338/79 wird hier also nicht erwähnt. Auch dieser Entscheidung sind daher meines Erachtens für die hier zu klärende Frage keine eindeutigen Aufschlüsse zu entnehmen. Ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Weinbereich dem Erlaß oder der Aufrechterhaltung einer Preis- oder Mengenregelung durch einen Mitgliedstaat im Wege stehen, läßt sich somit nur durch Auslegung der einschlägigen Vorschriften vermitteln.

b) Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

46 Keine der hier zu prüfenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nimmt zu der Frage, ob es einem Mitgliedstaat erlaubt ist, für ein Produkt wie die Vins doux naturels eine Preis- oder Mengenregelung einzuführen, ausdrücklich Stellung. Aus der Tatsache des Schweigens der Gesetzes allein kann jedoch noch nicht der Schluß gezogen werden, daß es den Mitgliedstaaten verwehrt wäre, in diesem Bereich Maßnahmen zu treffen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind allerdings nicht nur die ausdrücklichen Bestimmungen dieser Vorschriften zu beachten, sondern auch deren Sinn und Zweck. Wie sich dem Urteil Van den Hazel entnehmen läßt, kann in diesem Zusammenhang auch die Entstehungsgeschichte der betreffenden Normen von Bedeutung sein. Der Gerichtshof verwies hier auf eine Mitteilung der Kommission an den Rat, in der die Kommission das Fehlen von Interventionsmaßnahmen in der von ihr vorgeschlagenen Verordnung über die Marktorganisation für Geflügelfleisch mit der Erwägung rechtfertigte, daß auf den betreffenden Markt Interventionen nicht wünschenswert seien. Der Gerichtshof schloß daraus:

Diese Erwägungen lassen erkennen, daß das Fehlen von Maßnahmen, die darauf abzielen, gegebenenfalls Erzeugnisse vom Markt abzuziehen, nicht aus einer Unterlassung oder dem Willen resultiert, derartige Maßnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten zu überlassen, sondern die Folge einer wohlerwogenen wirtschaftspolitischen Entscheidung ist, die sich hinsichtlich der Herstellung der gewünschten Gleichgewichtsverhältnisse im wesentlichen auf die Kräfte des Marktes verläßt.

aa) Systematische Auslegung

47 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 822/87 umfaßt die gemeinsame Marktorganisation für Wein unter anderem eine Preisregelung sowie Regeln betreffend die Intervention. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 gilt diese gemeinsame Marktorganisation auch für Qualitätsweine b. A. und damit für die Vins doux naturels. Aus den besonderen Vorschriften in Titel III ergibt sich, daß die Preisregeln dieser Verordnung nur auf Tafelwein Anwendung finden und die Interventionsregeln (von einer sogleich zu besprechenden Ausnahme abgesehen) ebenfalls nur für Tafelwein gelten. Die Verordnungen Nr. 823/87 und Nr. 4252/88 enthalten insoweit keine besonderen Regelungen. Die Systematik dieser Vorschriften deutet daher darauf hin, daß die Anwendung von Preis-und Interventionsregeln in der Tat grundsätzlich auf den Bereich des Tafelweins beschränkt bleiben sollte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber sich auf dem Gebiet der Qualitätsweine b. A. auf die Festlegung einer Rahmenregelung beschränkt hat, die von den Mitgliedstaaten auszufüllen ist. In ihrem dem Rat am 17. Dezember 1987 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 823/87 spricht die Kommission sogar davon, daß die Verordnung Nr. 823/87 Bestimmungen enthalte, die den Mitgliedstaaten beim Erlaß einzelstaatlicher Vorschriften für Qualitätsweine b. A. Orientierungshilfen sein sollen. Aus der Gegenüberstellung des Inhalts von Artikel 1 der Verordnung Nr. 822/87 und deren Titel III dürfen daher wohl keine allzu weitreichenden Schlüsse gezogen werden.

48 Entsprechendes gilt meines Erachtens für die in der einundzwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 823/87 enthaltene Feststellung, daß die Qualitätsweine b. A. bei den (in der Verordnung Nr. 822/87 vorgesehenen) Ernte- und Bestandsmeldungen getrennt aufgeführt werden müssen, da sie nicht unter die Interventionsmaßnahmen zur Marktstützung fallen. Aus dieser Feststellung ergibt sich nicht mehr, als daß die Qualitätsweine b. A. von Titel III der Verordnung Nr. 822/87 (grundsätzlich) nicht erfaßt werden.

49 Bedeutsamer ist die in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 822/87 enthaltene Aussage:

Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen und insbesondere auf dem Weinsektor die Märkte zu stabilisieren und der betreffenden landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Diese Ziele können durch Anpassung der Versorgung an den Bedarf verwirklicht werden, wobei insbesondere von einer Politik der Qualitätsförderung auszugehen ist.

50 Diese Zweckbestimmung wird in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 823/87 dahingehend konkretisiert, daß deren Vorschriften dazu dienen,

bei den Qualitätsweinen b. A. eine Mindestqualität zu gewährleisten, eine unkontrollierbare Ausdehnung der Erzeugung dieser Weine zu verhindern und die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung gerechter Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft einander anzugleichen.

51 In der folgenden Begründungserwägung heißt es hierzu weiter:

Eine Politik der Qualitätsförderung in der Landwirtschaft und ganz besonders im Weinbau trägt zwangsläufig zu einer Verbesserung der Marktverhältnisse und damit zur Ausweitung der Absatzmöglichkeiten bei.

52 Aus der Zusammenschau dieser Erwägungen ergibt sich, daß die Gemeinschaft nach der Vorstellung des Gesetzgebers ermächtigt sein sollte, auf dem Weinsektor zur Erreichung ihrer Ziele durch Anpassung der Versorgung an den Bedarf einzugreifen. Ebenso klar ist, daß dabei eine Politik der Qualitätsförderung den Ausgangspunkt bilden sollte.

53 Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für Qualitätsweine b. A. und Likörweine verwirklichen den somit vorgezeichneten Ansatz. Diese Bestimmungen verfolgen das Ziel, die Qualität der von ihnen erfaßten Produkte zu fördern. Die hierbei zu beachtenden Gesichtspunkte werden in Artikel 2 der Verordnung Nr. 823/87 genannt und in der Verordnung näher erläutert. Für Qualitätslikörweine b. A. sind darüber hinaus die speziellen Vorschriften der Verordnung Nr. 4252/88 zu beachten. Es ist offensichtlich, daß die mit diesen Vorschriften verfolgte Politik der Qualitätsförderung in der Tat zu einer Verbesserung der Marktverhältnisse beiträgt. Dabei ist zu beachten, daß beide Verordnungen lediglich Mindestqualitätsmerkmale festlegen. Es steht den Mitgliedstaaten daher frei, noch strengere Qualitätsanforderungen aufzustellen und damit die vorteilhaften Wirkungen der Politik der Qualitätsförderung auf dem Weinmarkt noch zu verstärken.

54 Die Formulierung der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 823/87, wo von einem Beitrag der Politik der Qualitätsförderung zur Erreichung der Ziele der Regelung die Rede ist, deutet darauf hin, daß der Gemeinschaft in diesem Bereich auch noch andere Mittel zu Gebote stehen. Dies ist in der Tat der Fall. Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 823/87 haben die Mitgliedstaaten für jeden Qualitätswein b. A. einen Hektarhöchstertrag festzulegen. Für die Vins doux naturels wird dies in Artikel 13 Absatz 2, zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4252/88 dahingehend ergänzt, daß diese Bezeichnung Qualitätslikörweinen vorbehalten ist, die aus Traubenmost von Rebflächen mit einem Maximalertrag von 40 Hektoliter je Hektar gewonnen werden.

55 In der fünfzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 823/87 wird diese Regelung wie folgt begründet:

Um die Qualität der betreffenden Weine zu erhalten und übermäßige Erträge zu vermeiden, die Marktstörungen nach sich ziehen könnten, empfiehlt es sich, daß die Mitgliedstaaten für jeden Qualitätswein b. A. einen Hektarhöchstertrag festsetzen.

56 Dies zeigt, daß es dem Gesetzgeber hier nicht nur um die Frage der Förderung der Qualität ging, sondern daß er zugleich ein Mittel zur Regulierung des Marktes bereitstellen wollte.

57 Auch die Vorschriften über die Festsetzung des Hektarhöchstertrags lassen den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum. Gemäß Artikel 11 Absatz 1, dritter Unterabsatz kann der Hektarertrag für einen Qualitätswein b. A. unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem aus welchem Teilanbaugebiet, aus welcher Gemeinde oder aus welchem Teil der Gemeinde und von welcher Rebsorte oder welchen Rebsorten die zur Verarbeitung kommenden Trauben stammen. Darüber hinaus kann der Hektarhöchstertrag von dem Mitgliedstaat geändert werden (Artikel 11 Absatz 1, vierter Unterabsatz). Auch hier gilt also, daß es die Mitgliedstaaten in der Hand haben, über die Festlegung strengerer Vorschriften (das heißt hier, eines niedrigeren Hektarhöchstertrages) durch Anpassung der Versorgung an den Bedarf auf den Markt einzuwirken.

58 Angesichts dieser Sachlage und der den Mitgliedstaaten in den Verordnungen Nr. 823/87 und Nr. 4252/88 somit eingeräumten Möglichkeiten bin ich der Auffassung, daß die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, in diesem Bereich darüber hinaus eine Preis- und Mengenregelung der vorliegenden Art aufzustellen, ohne hierzu vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich ermächtigt worden zu sein.

59 Eine solche Ermächtigung könnte sich allenfalls aus Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 beziehungsweise Artikel 17 der Verordnung Nr. 4252/88 ergeben. Der Genauigkeit halber ist vorauszuschicken, daß es sich hier um die Frage handelt, ob die streitige, Regelung auf Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 823/87 oder Artikel 17 der Verordnung Nr. 4252/88 gestützt werden kann.

60 Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 823/87 ist nicht erfüllt, da es bei der französischen Regelung ersichtlich nicht um Produktionsbedingungen und Merkmale für Qualitätsweine b. A. geht.

61 Auch auf Artikel 17 der Verordnung Nr. 4252/88 kann die französische Regelung nicht gestützt werden. Die französische Regierung hat zwar vorgetragen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Regelung über die Reifung im Sinne dieser Vorschrift handle. Die Kommission hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß die Erzeuger die im sogenannten Ausgleichs- und Reifungslager befindlichen Mengen zu jeder Zeit verkaufen können, vorausgesetzt, sie verfügen über eine entsprechende Vermarktungsbewilligung (die nicht auf das Alter des Weins abstellt). Darüber hinaus können diese Mengen zu jeder Zeit ins Ausland verkauft werden. Es handelt sich hier also ersichtlich nicht um eine Bedingung über die Reifung der betreffenden Produkte.

62 Nicht ganz so leicht ist die Antwort auf die Frage, ob sich die französische Regelung als eine zusätzliche oder strengere Bedingung für das Inverkehrbringen betrachten läßt. Der französischen Regierung ist zuzugeben, daß diese Regelung (das heißt, die in den ersten drei Klagepunkten angegriffene Preis- und Mengenregelung), deren Anfänge bis in das Jahr 1943 zurückreichen, unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten festgelegt worden sein dürfte. Man kann auch davon ausgehen, daß sie nicht gegen die Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verstößt.

63 Auch das Argument der Kommission, es handele sich bei den streitigen Bestimmungen nicht um Regeln für die circulation (also den Verkehr), sondern um Vorschriften über die commercialisation (Vermarktung), scheint mir nicht besonders aussagekräftig zu sein. Man ist zwar geneigt, zu vermuten, daß dem Gesetzgeber hier Bestimmungen von der Art der in Titel V der Verordnung Nr. 822/87 (Regeln für den Verkehr und das Inverkehrbringen) genannten Vorschriften vorgeschwebt haben, also zum Beispiel Bestimmungen über die Begleitdokumente, die zum Inverkehrbringen dieser Produkte erforderlich sind (vergleiche Artikel 71 der Verordnung Nr. 822/87) und nicht etwa Preis-oder Mengenregelungen. Eine Untersuchung des Wortlauts der hier zu prüfenden Vorschriften in den verschiedenen Sprachen zeigt aber, daß zum Teil recht unterschiedliche Formulierungen gebraucht werden und daß darüber hinaus in Artikel 1 der Verordnung Nr. 4252/88 selbst ausgeführt wird, daß die Verordnung Bestimmungen über die Vermarktung (commercialisation) von Likörweinen enthält.

64 Entscheidend ist meines Erachtens jedoch der Zweck, den die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verfolgen, indem sie den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumen, bestimmte ergänzende oder strengere Regeln zu erlassen. Aus den Begründungserwägungen sowohl der Verordnung Nr. 823/87 wie auch derjenigen der Verordnung Nr. 4252/88 geht deutlich hervor, daß dieser Zweck in der Erhaltung des besonderen qualitativen Charakters der betreffenden Produkte besteht:

Zur Erhaltung des besonderen qualitativen Charakters der Qualitätsweine b. A. ist den Mitgliedstaaten zu erlauben, unter Berücksichtigung der herkömmlichen Gepflogenheiten ergänzende oder strengere Regeln für die Erzeugung, Herstellung, Alterung und Vermarktung der Qualitätsweine b. A. anzuwenden.

65 Die französische Regelung ist dazu bestimmt, die Märkte zu stabilisieren, indem sie einem gravierenden Preissturz während eines Wirtschaftsjahres entgegenzuwirken versucht. Wie die französische Regierung ausgeführt hat, bezweckt diese Regelung letztendlich den Schutz der bestehenden Struktur der Erzeugung der Vins doux naturels. Mir scheint, daß es sich hierbei um durchaus legitime Anliegen handelt, die sich in die in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik einfügen. Ebenso klar ist jedoch, daß es sich bei der französischen Regelung nicht um Vorschriften zur Erhaltung der Qualität der betreffenden Produkte handelt. Die französische Regelung kann daher nicht auf Artikel 17 der Verordnung Nr. 4252/88 gestützt werden.

66 Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die hier zu prüfende Preis-und Mengenregelung dazu führt oder führen kann, daß Produkte, die unter Beachtung des in Artikel 11 der Verordnung Nr. 823/87 und den entsprechenden nationalen Ausführungsvorschriften festgelegten Hektarhöchstertrags hergestellt worden sind, nicht vermarktet werden können. Die Preisregelung beeinträchtigt zugleich das Recht der Erzeuger, die Preise für die von ihnen hergestellten Erzeugnisse frei auszuhandeln. Die französische Regelung verstößt daher gegen den auch im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein geltenden Grundsatz eines offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger freien Zutritt hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in dieser Organisation vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird.

67 Die von der französischen Regierung aus der Natur der von ihr eingerichteten Preis-und Mengenregelung abgeleiteten Einwände ändern an diesem Ergebnis nichts. So wurde etwa geltend gemacht, daß die Preisregelung nicht als systematischer Eingriff in den Markt anzusehen sei, da es Erzeugern und Händlern freistehe, unterhalb des Mindestpreises oder oberhalb des Höchstpreises liegende Preise zu vereinbaren. Zudem entsprächen die zu Beginn eines Wirtschaftsjahres abgeschlossenen Verträge einem wesentlichen Teil der Vermarktungsbewilligung für dieses Jahr. Diese Umstände ändern nichts daran, daß die Erzeuger zunächst nur den ersten Teil ihrer Vermarktungsbewilligung nutzen können und die Freigabe der nächsten Tranchen verzögert werden kann, wodurch ein erheblicher Einfluß auf die Preisgestaltung ausgeübt wird.

68 Die französische Regierung hat außerdem vorgetragen, daß sich eine Kollision zwischen dem Hektarhöchstertrag und dem in der Vermarktungsbewilligung vorgesehenen Ertrag nur dann ergeben könne, wenn die Menge an Vins doux naturels, die im Rahmen der Vermarktungsbewilligung in den Verkehr gebracht werden kann, größer sei als die unter Beachtung des Hektarhöchstertrags erzeugte Menge. Dazu ist nur zu sagen, daß sich ein Verstoß gegen den Grundsatz eines offenen Marktes gerade in einem Fall wie dem hier vorliegenden ergibt, in dem ein Mitgliedstaat den Erzeugern untersagt, einen Teil der von ihnen rechtmäßig hergestellten Weine zu vermarkten.

69 Die französische Regierung hat auch anklingen lassen, daß sich die Erzeuger der von ihr aufgestellten Preis- und Mengenregelung für Vins doux naturels freiwillig unterwürfen und es ihnen freistünde, sich für die Herstellung von Tafelwein zu entscheiden, für die diese Regelungen nicht gelten. Hierzu ist lediglich zu bemerken, daß die Freiheit der Erzeuger, sich für die Herstellung von Qualitätsweinen zu entscheiden, in keinem Falle durch nationale Vorschriften beeinträchtigt werden darf, die mit den in diesem Bereich bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind.

bb) Entstehungsgeschichte

70 Die vorstehend entwickelte Auffassung, daß sich die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein auch hinsichtlich der Qualitätsweine als eine abschließende Regelung darstellen, die mitgliedstaatliche Preis- oder Mengenregelungen ausschließen, findet auch in Artikel 51 der Verordnung Nr. 822/87 und der Entstehungsgeschichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Bestätigung. In Artikel 51 Absatz 1 wird bestimmt:

Soweit dies für die Stützung des Marktes für Tafelwein erforderlich ist, können für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Tafelwein, Interventionsmaßnahmen getroffen werden.

71 Diese Maßnahmen werden nach Artikel 51 Absatz 2 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission hin erlassen. Die in dieser Bestimmung angesprochenen Erzeugnisse, für die Interventionsmaßnahmen getroffen werden können, umfassen auch die Qualitätsweine b. A. und damit die Vins doux naturels.

72 Der Umstand, daß für diese Erzeugnisse Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, soweit sie für den Tafelweinmarkt erforderlich sind, während keinerlei entsprechende Befugnisse für den Fall festgelegt werden, daß sich solche Interventionen als zur Stützung des Marktes für Qualitätsweine b. A. selbst notwendig erweisen sollten, deutet bereits darauf hin, daß nach der Intention des Gesetzgebers Interventionsmaßnahmen auf dem Gebiet der Qualitätsweine b. A. nur ausnahmsweise zulässig sein sollten. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift aus Artikel 19 des von der Kommission dem Rat am 24. Juni 1967 vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hervorgegangen ist. Diese Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:

Erweisen sich für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Waren mit Ausnahme von Tafelweinen eine Preisregelung oder Interventionsmaßnahmen oder eine Handelsregelung als erforderlich, so können nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages ergänzende Vorschriften erlassen werden.

73 Auf eine Frage des Gerichtshofes hin hat die Kommission in ihrem Schriftsatz vom 26. Oktober 1992 die Behandlung dieser Vorschrift im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dokumentiert; die Einzelheiten sind im Sitzungsbericht dargestellt. Aus dieser Darstellung ergibt sich meines Erachtens, daß der Gesetzgeber im Bereich der Qualitätsweine b. A. (und von der in Artikel 51 der Verordnung Nr. 822/87 niedergelegten Ausnahme abgesehen) bewußt davon Abstand genommen hat, für die Qualitätsweine b. A. eine Preis- oder Interventionsregelung vorzusehen. Der Umstand, daß in der nunmehr geltenden Fassung des Artikels 51 der Verordnung Nr. 822/87 nur mehr Interventionsmaßnahmen (nicht aber Preis-oder Handelsregelungen) erwähnt werden, dürfte sich daraus erklären, daß für die Zwecke des Artikels 51 — die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts auf dem Markt für Tafelwein — die Möglichkeit der Durchführung von Interventionsmaßnahmen auf dem Gebiet der Qualitätsweine b. A. ausreicht.

74 Neben den von der Kommission erwähnten Gesetzgebungsmaterialien scheint mir auch ein Dokument neueren Ursprungs relevant, das bestätigt, daß der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Qualitätsweine b. A. keine den in Titel III der Verordnung Nr. 822/87 enthaltenen Vorschriften entsprechende Bestimmungen vorsehen wollte, sondern sich insoweit auf eine Politik der Qualitätssteigerung verließ. Es handelt sich dabei um die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses. zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 823/87. Unter Hinweis auf den Umstand, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. infolge der Erweiterung der Gemeinschaft ein hohes Niveau erreicht hatte, führte der Ausschuß aus:

Aus der Überlegung heraus, daß

es zwar einerseits weder möglieb erscheint noch angezeigt ist, eine Marktorganisation für diese Weinkategorie einzuführen,

sich aber andererseits eine gewisse Sättigung des Marktes abzeichnet,

sollten die Vorschriften über die Produktionsbedingungen für Qualitätsweine b. A. unter den Gesichtspunkten Herkunft und Güte verschärft werden.

4. Fazit

75 Aufgrund der genannten Erwägungen bin ich der Ansicht, daß die französische Preis- und Mengenregelung mit den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein nicht vereinbar und der Klage der Kommission daher insoweit stattzugeben ist.

76 Ich möchte allerdings hinzufügen, daß mir diese Entscheidung nicht ganz leicht gefallen ist. Zu denken gab mir unter anderem der Umstand, daß die streitige Regelung über lange Jahre hinweg in Kraft gewesen ist, ohne daß die Kommission einen Grund gesehen hätte, gegen sie einzuschreiten. Man hätte zudem erwarten können, daß die Kommission zumindest im Zuge der Vorarbeiten für die Verordnung Nr. 4252/88 auf diese Regelung aufmerksam geworden wäre und daß diese Frage in der Verordnung selbst behandelt worden wäre. Es ist auch nicht zu verkennen, daß die französische Regelung letztendlich Zwecke verfolgt, die sich mit den in Artikel 39 des Vertrages genannten Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbaren lassen dürften. Auch dem Hinweis der französischen Regierung auf die Bedeutung der streitigen Regelung für die betroffenen Erzeuger (bei denen es sich in der Regel um kleinere Betriebe handle) und die betroffene Region ist meines Erachtens einiges Gewicht beizulegen.

77 Die französische Regierung hat allerdings nicht nachgewiesen, daß die Aufrechterhaltung der streitigen Regelung zur Erreichung dieser Zwecke unentbehrlich wäre. Dabei ist zu beachten, daß nach dem eigenen Vortrag des Vertreters der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung die streitige Regelung gegenwärtig nur auf zwei der zehn wichtigsten Appellations Anwendung findet. Was insbesondere das Argument betrifft, den Erzeugern von Vins doux naturels müsse angesichts der Marktmacht der großen Nachfrager ein gewisser Schutz eingeräumt werden, bin ich nicht überzeugt, daß die streitige Regelung dafür erforderlich ist. Es scheint mir durchaus möglich zu sein, daß für die Erzeuger bereits durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts und die Möglichkeit, sich unter Beachtung dieser Vorschriften zum Zwecke des gemeinsamen Verkaufs zusammenzuschließen, ein ausreichendes Gegengewicht gegenüber der Stärke der Nachfrager geschaffen wird.

5. Exportregelung

78 Wie ich oben ausgeführt habe, bin ich der Ansicht, daß der die Exportregelung betreffende Teil der Klage als unzulässig abzuweisen ist. Für den Fall, daß der Gerichtshof diese Auffassung nicht teilen sollte, prüfe ich im folgenden die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

79 In Betracht käme insbesondere ein möglicher Verstoß gegen Artikel 34, der als Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation anzusehen ist. Artikel 34 bezieht sich jedoch, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, auf nationale Maßnahmen,

die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt.

80 Im vorliegenden Falle stellt die fragliche Exportregelung sicherlich eine Maßnahme dar, durch die die Ausfuhren erschwert werden, Der Umstand, daß die Ausfuhren nur einen äußerst geringen Teil der Produktion der Vins doux naturels ausmachen und der Einwand der französischen Regierung, die erforderlichen Nachweise ließen sich ohne Schwierigkeiten beschaffen, ändern hieran nichts. Gleiches gilt für das Argument der französischen Regierung, ein Großteil der Ausfuhren werde von Händlern durchgeführt, die von diesen Regeln nicht betroffen seien.

81 Entscheidend ist allerdings meines Erachtens, daß die Regelung die Ausfuhren im Vergleich zur inländischen Vermarktung nicht benachteiligt. Sie hat vielmehr lediglich zur Folge, daß bereits bisher für die Vermarktung im Inland bestehende Vorschriften auch auf die Ausfuhren angewandt werden. Die Regelung ist daher meines Erachtens nicht als eine Maßnahme mit einer gleichen Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 34 anzusehen.

82 Der soeben besprochenen Frage kommt jedoch meines Erachtens ohnehin kein großes Gewicht zu. Insoweit die streitigen Bestimmungen die Ausfuhr denselben Regeln unterwerfen, die für den Absatz im Inland gelten, teilen sie deren Schicksal. Da ich oben festgestellt habe, daß die Preis- und Mengenregelung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, würde dies auch für die Ausfuhrregelung gelten.

III. Kosten

83 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

C — Schlußantrag

84 Ich schlage dem Gerichtshof daher folgende Entscheidung vor:

1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen und insbesondere gegen die Vorschriften der Verordungen Nr. 822/87 und Nr. 823/87 des Rates über Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete verstoßen, daß sie

auf dem französischen Markt Preise für Vins doux naturels festgesetzt hat,

eine Vermarktungsquote für Vins doux naturels festgesetzt hat, über die hinaus der Erzeuger Weine, die innerhalb des gesetzlichen Hektarertrags gewonnen worden sind, nicht vermarkten darf, sondern in ein Ausgleichsund Reifungslager einbringen muß und

die Auslieferung der Weine aus den Weinkellern der Erzeuger von der vorherigen Vorlage einer Bescheinigung des CIVDN abhängig gemacht hat, worin die Registrierung der Verträge bescheinigt und womit ausgeschlossen wird, daß Mengen außerhalb der Vermarktungsbewilligungsregelung abgesetzt werden.

2) Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

3) Die Französische Republik trägt drei Viertel und die Kommission ein Viertel der Kosten des Verfahrens.