Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.03.1994 – C-249/91
ECLI:EU:C:1994:83
In der Rechtssache C-249/91
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Patrick Hetsch, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, zunächst vertreten durch Jean-Pierre Puissochet, Direktor für rechtliche Angelegenheiten im Außenministerium, und Géraud de Bergues, Secrétaire adjoint principal für auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für rechtliche Angelegenheiten dieses Ministeriums, dann durch Philippe Pouzoulet und Catherine de Salins, stellvertretender Direktor bzw. Beraterin für auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für rechtliche Angelegenheiten des Außenministeriums, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard Prince Henri, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen und insbesondere gegen die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 822/87 (ABl. L 84, S. 1) und Nr. 823/87 (ABl. L 84, S. 59) des Rates über Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete verstoßen hat, daß sie auf dem französischen Markt die Preise für Vins doux naturels festgesetzt und einschränkende Regelungen für ihre Vermarktung und ihre Ausfuhr getroffen hat,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts C. O. Lenz folgenden
Beschluß
1 Mit Schriftsatz, der am 10. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknimmt, und beantragt, die Französische Republik nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
2 Mit Schriftsatz, der am 2. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Beklagte die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen, ohne Einwendungen dagegen zu erheben, daß ihr die Kosten auferlegt werden.
3 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall sind die Klageerhebung und die spätere Klagerücknahme durch die Kommission durch die Haltung der Französischen Republik veranlaßt worden, die erst nach der Klageerhebung durch die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
5 Daher ist die Französische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1) Die Rechtssache C-249/91 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.