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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.03.1993 – C-20/92
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:96
Schlussanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 10. März 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das Landgericht Hamburg fragt Sie danach, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere soweit es den freien Dienstleistungsverkehr einführt, der Forderung einer Prozeßkostensicherheit entgegensteht, wie sie sich aus § 110 Absatz 1 der deutschen Zivilprozeßordnung ergibt.
2 Parteien des Ausgangsverfahrens sind auf der einen Seite der Solicitor Anthony Hubbard, der Testamentsvollstrecker von Herrn Karsten ist und seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, als Kläger und auf der anderen Seite Peter Hamburger, der in Deutschland wohnt und dem der Erblasser Vollmacht bezüglich seiner Bankkonten gegeben haben soll, als Beklagter.
3 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat seinem Prozeßgegner § 110 Absatz 1 ZPO entgegengehalten; dieser lautet:
Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf sein Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten...
4 Nur die Gegenseitigkeitsklausel des § 110 Absatz 2 könnte diese Verpflichtung zur Sicherheitsleistung entfallen lassen. Eine solche Klausel kommt jedoch in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland nicht in vollem Umfang zum Tragen, obwohl auf diesem Gebiet zwei internationale Abkommen abgeschlossen worden sind, die von diesen beiden Mitgliedstaaten unterzeichnet worden sind.
5 Das erste ist das deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928, das mit Wirkung vom 1. Januar 1953 wieder in Kraft gesetzt wurde. Es verlangt für die Befreiung von der Sicherheitsleistung einen Wohnsitz des britischen Klägers in Deutschland. Herr Hubbard wohnt jedoch im Vereinigten Königreich.
6 Das zweite — das Europäische Niederlassungsabkommen von Paris vom 13. Dezember 1955 — bestimmt im Kapitel Rechtsund Verwaltungsschutz:
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der anderen Vertragsstaaten haben und die vor den Gerichten eines der Vertragsstaaten als Kläger oder sonstige Verfahrensbeteiligte auftreten, darf keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, wie auch immer sie bezeichnet sein mag, deshalb auferlegt werden, weil sie Ausländer sind oder keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben ...
Es ist aber insoweit für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs nicht anwendbar, das zu diesem Punkt einen Vorbehalt ausgesprochen hat.
7 Da das vorlegende Gericht also offenbar sowohl nach seinem nationalen Recht als auch nach dem erwähnten Abkommen § 110 Absatz 1 ZPO nicht unangewendet lassen konnte, ersucht es Sie um Prüfung der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht.
8 Seine vier Fragen, die im Sitzungsbericht wiedergegeben sind, werfen in Wirklichkeit zwei Probleme auf. Das erste besteht darin, ob die zu prüfende nationale Rechtsvorschrift den Anforderungen des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, wie es in den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag definiert ist (Frage 1), oder, allgemeiner ausgedrückt, dem in Artikel 7 EWG-Vertrag ausgesprochenen Verbot jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Frage 3) entspricht. Das zweite Problem betrifft die eventuellen Auswirkungen, die zum einen die genannten internationalen Abkommen (Frage 2) und zum anderen der Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits mit dem Erbrecht (Frage 4) auf die Anwendung des EWG-Vertrags haben.
9 Wenden wir uns zunächst dem ersten dieser Probleme zu.
10 Vorab ist daran zu erinnern, daß Sie im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit von innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu befinden, sondern dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung an die Hand zu geben haben, die es diesem ermöglichen können, selbst darüber zu befinden, ob eine solche innerstaatliche Rechtsvorschrift diesem Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht genügt.
11 Prüfen wir als erstes, um diesen Punkt abzuschließen, die Anwendung von Artikel 7 EWG-Vertrag. Diese Bestimmung verbietet innerhalb des Anwendungsbereichs des Vertrages offensichtliche oder versteckte Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit.
12 Gemäß dem Grundsatz des Vorrangs der besonderen gegenüber der allgemeinen Rechtsnorm kann dieser Artikel
autonom nur auf durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fallgestaltungen angewendet werden, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht.
13 Sie haben dies besonders deutlich im Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, ausgesprochen:
Nach Artikel 7 EWG-Vertrag entfaltet das Dislmminierungsverbot seine Wirkungen im Anwendungsbereich des EWG-Vertrags unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages. Mit dieser Wendung verweist
Artikel 7 insbesondere auf andere Bestimmungen des Vertrages, in denen das allgemeine Verbot des Artikels 7 für besondere Anwendungsfälle konkretisiert ist. So verhält es sich u. a. mit den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr.
14 Wenn die fragliche Regelung gegen Artikel 59 EWG-Vertrag verstoßen würde, so würde sie also zwangsläufig gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßen. Daher ist diese Prüfung auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs fortzusetzen.
15 Dazu ist gemäß Ihrer üblichen Vorgehensweise darzutun, daß die fragliche Tätigkeit als Dienstleistung einzustufen ist, daß die staatliche Maßnahme, um die es geht, die Freiheit zur Erbringung dieser Dienstleistung beschränkt und daß diese Beschränkung nicht durch irgendein Allgemeininteresse gerechtfertigt ist.
16 Zur Frage, ob die fragliche Tätigkeit eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag darstellt, erinnere ich an die pragmatische Definition sowie die Merkmale dieses Begriffs, wie sie sich aus Ihrem Urteil Webb ergeben:
Nach Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Dienstleistungen Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen ....
...
... [Die] zwingenden Bestimmungen des Artikels 59 EWG-Vertrag... [sind] unmittelbar und unbedingt anwendbar geworden ...
Diese zwingenden Bestimmungen umfassen das Gebot der Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Leistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, daß er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
...
Artikel 60 Absatz 3 soll es ... dem Leistungserbringer ermöglichen, seine Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, ohne Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Staats auszuüben.
17 Daher fällt es unter diese Definition, wenn ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Anwalt gegen Entgelt den Auftrag übernimmt, im Interesse der Erben seines verstorbenen Klienten hinsichtlich des in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Vermögens des Erblassers die Besitzeinweisung zu betreiben.
18 Es ist daher ohne Belang, ob der Leistungserbringer im eigenen Namen, wie das vorlegende Gericht ausführt, oder im Namen der Erben des Erblassers auftritt. Im letzteren Fall wäre nämlich zu berücksichtigen, daß die zuletzt Genannten Dienstleistungsempfänger sind.
19 Wenn eine nationale Rechtsvorschrift von dem Leistungserbringer oder -empfänger vorsorglich die Hinterlegung eines bestimmten Betrags allein deswegen verlangt, weil er dem Staat, in dem diese Leistung erbracht wird, weder angehört noch in ihm wohnt, so bewirkt eine solche Verpflichtung, auch wenn sie die Leistung nicht völlig verhindert, eine Verzögerung ihrer Erbringung und eine Steigerung ihrer Kosten. Eine solche Verpflichtung stellt also eine von Artikel 59 EWG-Vertrag verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.
20 Bestehen jedoch Gründe, die eine solche Beschränkung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht rechtfertigen könnten?
21 Insoweit haben Sie in Ihrem Urteil Säger unter Verwendung einer Formulierung aus Ihrem Urteil Webb (a. a. O.) darauf hingewiesen, daß
der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden [darf], die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist. Diese Anforderungen müssen insbesondere sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen dieser Ziele erforderlich ist.
22 Sie stellen damit im wesentlichen zwei Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs auf: Zum einen müssen zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, und zum anderen muß die Beschränkung für alle Wirtschaftsteilnehmer einheitlich gelten. Außerdem muß diese Beschränkung verhältnismäßig sein.
23 Das Institut der Prozeßkostensicherheit gibt es noch in neun Mitgliedstaaten. Jedoch ist seine Anwendung für das Gericht mehr oder weniger zwingend. So muß das Gericht nach deutschem Recht der Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit stattgeben, wenn der Beklagte sie erhebt und die Voraussetzungen vorliegen. In anderen Mitgliedstaaten wie Spanien, Griechenland, Irland und dem Vereinigten Königreich ist es dagegen in sein Ermessen gestellt, sie zurückzuweisen.
24 Die Sicherheitsleistung hat ihren Existenzgrund in der Absicht, die Zahlung der Kosten eines Verfahrens zu garantieren, in dem ein Ausländer Kläger ist. Mit dieser jahrhundertealten Einrichtung soll erreicht werden, daß seine Zahlungsfähigkeit und die Aufrechterhaltung seiner Vertretung gesichert sind.
25 Nehmen wir den Fall eines Rechtsstreits, den ein ausländischer Kläger anhängig gemacht hat. Das angerufene Gericht weist die Klage ab. Der Beklagte muß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit seines Gegners zumindest die Erstattung seiner Kosten erlangen können, ohne ausländische Gerichte einschalten zu müssen, deren Anrufung schwierig und teuer sein kann.
26 Obwohl es die Institution der Prozeßkostensicherheit noch in den meisten Mitgliedstaaten gibt, wird sie von der Lehre im allgemeinen als überholt und im Verschwinden begriffen angesehen.
27 Sind die für ihre Existenz angeführten Gründe, nämlich hauptsächlich die Verhinderung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit, zwingende Gründe des Allgemeininteresses, oder gibt es andere, weniger diskriminierende Mittel, um ausreichende Garantien zu schaffen?
28 Ich neige zu der Auffassung, daß die Prozeßkostensicherheit auf einem Ausländerbegriff beruht, der keine Geltung haben kann für die Gemeinschaftsbürger, die in der Lage sein müssen, sich innerhalb eines einheitlichen Marktes ohne Beschränkungen zu bewegen und tätig zu sein. Die Garantie, die sie dem Beklagten verschaffen soll, verliert ihre Daseinsberechtigung, sobald die innerstaatlichen Vollstreckungsrechtsbehelfe jedem Gemeinschaftsbürger offenstehen und insbesondere das Brüsseler Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen die Formalitäten vereinfacht, denen die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen unterliegen. Anstatt zum Schutz des Beklagten kann das Institut der Prozeßkostensicherheit vielmehr zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden und es dem Beklagten ermöglichen, die Einlassung zur Sache hinauszuschieben und die Zwischenstreitverfahren zu vervielfachen. Außerdem läßt sich kaum sagen, daß sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht.
29 Im übrigen haben Sie in einem Fall, der auch eine Verfahrensfrage, allerdings in bezug auf eine Diskriminierung nach dem Wohnort — nur im Inland niedergelassene Personen durften vor bestimmten Gerichten als Prozeßbevollmächtigte auftreten — betraf, auch festgestellt, daß das Erfordernis eines Wohnsitzes im Mitgliedstaat nicht durch ein Allgemeininteresse gerechtfertigt werden konnte.
30 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Oberlandesgericht München in einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 17. November 1992 von sich aus die Anwendung von § 110 ZPO abgelehnt hat, weil er dem in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltenen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht entspreche.
31 Mit der zweiten Gruppe von Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Auswirkungen sich auf die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum einen aus internationalen Abkommen und zum anderen aus dem Zusammenhang des streitigen Vorgangs mit einem Bereich des Privatrechts, dem Erbrecht, ergeben, das offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt.
32 Zu den Auswirkungen internationaler Abkommen ist, abgesehen von dem Umstand, daß diese im vorliegenden Fall nicht anwendbar wären, festzustellen, daß solche Abkommen nach Ihrer Rechtsprechung in keiner Weise die Durchführung so fundamentaler gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze wie den des freien Dienstleistungsverkehrs gefährden dürfen.
33 Im Urteil Frilli — dort war das Fehlen eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen Belgien und Italien als Argument gegen die Gewährung eines Anspruchs auf eine Mindestrente angeführt worden — haben Sie entschieden:
Ob eine solche Leistung einem ausländischen Arbeitnehmer zu gewähren ist, der diese Voraussetzung erfüllt, kann nicht vom Bestehen eines Gegenseitigkeitsabkommens mit dem Mitgliedstaat abhängig gemacht werden, dem der Arbeitnehmer angehört.
34 Und in Ihrem Urteil Cowan (a. a. O.) haben Sie unter Bezugnahme auf diese Lösung festgestellt, daß
der im Gemeinschaftsrecht verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung nicht davon abhängen kann, daß zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Anspruchsberechtigte besitzt, ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht.
35 Folglich kann die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nicht von Abkommen abhängen, die von den Mitgliedstaaten außerhalb des EWG-Vertrages abgeschlossen worden sind. Selbst wenn diese Abkommen anwendbar wären, könnten sie keine Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels rechtfertigen. Denn wie Sie in Ihrem Urteil Conegate festgestellt haben, ist Artikel 234 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß sich ein Mitgliedstaat
im Rahmen seiner Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten nicht auf vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossene Übereinkünfte berufen [kann], um Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels zu rechtfertigen.
36 Zum zweiten Punkt — Auswirkung des Gemeinschaftsrechts auf einen Rechtsstreit, der das Erbrecht betrifft — ist Ihre Rechtsprechung eindeutig. Sie haben nämlich mehrere Male dem gegen die Anwendung des Gemeinschaftsrechts erhobenen klassischen Argument eine Absage erteilt, daß das interne Recht eine Materie betreffe, die nicht unter den Vertrag falle.
37 So haben Sie sich in Ihrem Urteil Casagrande in bezug auf die Bildungspolitik über die Argumentation hinweggesetzt, dieser Bereich unterliege der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Auch im Urteil Casati haben Sie anerkannt, daß für die Strafgesetzgebung und die Strafverfahrensvorschriften zwar die Mitgliedstaaten zuständig blieben, daß jedoch
nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ... das Gemeinschaftsrecht... hinsichtlich ... derjenigen Kontrollmaßnahmen Schranken [setzt], deren Aufrechterhaltung den Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen des freien Waren-und Personenverkehrs gestattet ist.
38 Ebenso wachen Sie in einem nicht harmonisierten Bereich wie dem der unmittelbaren Steuern darüber, daß die nationalen Rechtsvorschriften dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts entsprechen.
39 Schließlich haben Sie allgemein festgestellt, daß
das Gemeinschaftsrecht... nicht verschiedene Geltung haben [kann], je nachdem auf welchem Gebiet des innerstaatlichen Rechts es seine Wirkungen zeitigen kann.
40 Der Umstand, daß es sich bei dem Rechtsstreit um einen solchen des Erbrechts handelt, hat also keine Auswirkung auf die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs.
41 Ich beantrage daher, wie folgt zu erkennen:
1) Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag stehen einer nationalen Regelung entgegen, die einen Gemeinschaftsangehörigen, der als Erbringer einer Dienstleistung vor einem Gericht eines Mitgliedstaats eine Klage erhoben hat, verpflichtet, sich auf Verlangen des Beklagten vor jeder Einlassung zur Sache und nur weil er Ausländer ist, einer Verpflichtung zur Hinterlegung einer Sicherheit für die Erstattung der Prozeßkosten zu unterwerfen.
2) Die Anwendung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs durch einen Mitgliedstaat auf einen Gemeinschaftsangehörigen, der seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, wird weder durch das Bestehen internationaler, mit diesem Staat abgeschlossener Gegenseitigkeitsabkommen beeinträchtigt, noch hängt sie davon ab,auf welchen Gebieten des innerstaatlichen Rechts der Dienstleistungserbringer dieser Tätigkeit nachgeht.