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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.03.1993 – C-59/92

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:128

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 31. März 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Inwieweit müssen Zölle, die bei der Einfuhr einer aus einem Drittland stammenden Ware erhoben werden, erstattet werden, wenn diese Ware noch vor dem Gefahrübergang auf den Käufer beschädigt wird? Das ist im wesentlichen die Hauptfrage, die der Bundesfinanzhof Ihnen stellt.

2 Im Juli 1984 führte die Ebbe Sönnichsen GmbH (im folgenden: Klägerin) eine Partie von 440 Kartons Fleisch von Hausrindern, gekühlt, Teilstücke ohne Knochen fob aus Uruguay in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Warenanmeldung enthielt keine Angaben über Qualitätsmängel.

3 Das Hauptzollamt Hamburg-St. Annen (im folgenden: Beklagter) setzte den Zollwert der eingeführten Ware entsprechend den Angaben der Klägerin auf der Grundlage des gezahlten Rechnungspreises fest.

4 Mit Schreiben vom 11. Oktober 1984 beantragte die Klägerin die teilweise Erstattung der Eingangsabgaben mit der Begründung, aufgrund von Gutachten sei nachgewiesen, daß ein Teil der Lieferung verdorben und für den menschlichen Genuß ungeeignet sei. Unstreitig war das Fleisch bereits vor dem Gefahriibergang vom Verkäufer auf den Käufer verdorben. Die diesem erteilte Gutschriftnote wurde vom Verkäufer nicht bezahlt.

5 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben

[werden] Eingangsabgaben ... insoweit erstattet oder erlassen, als den zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß der buchmäßig erfaßte Betrag

...

die gesetzlich zu erhebenden Abgaben aus irgendeinem Grunde übersteigt.

6 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren bestimmt:

Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ...

7 Die Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission vom 12. Juni 1981 ergänzt wurde, bestimmt in Artikel 4 Unterabsatz 2:

Eine verhältnismäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt ... im Falle eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der zu bewertenden Waren vor der Abfertigung zum freien Verkehr.

8 Der Beklagte lehnte die beantragte Erstattung mit der Begründung ab, Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 sei nur anwendbar, wenn die Beschädigung der Ware nach dem Gefahrübergang auf den Käufer eingetreten sei. Das Fleisch sei jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verdorben gewesen.

9 Das Finanzgericht bejahte den Erstattungsanspruch und führte dazu aus, die Klägerin habe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 einen Anspruch auf Erstattung des auf die mangelhafte Ware entfallenden Zolles, weil der buchmäßig erfaßte Betrag die gesetzlich zu erhebenden Abgaben übersteige. Eine verhältnismäßige Aufteilung des Preises im Sinne des Artikels 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 in ihrer geänderten Fassung habe auch im Fall einer Teilbeschädigung zu erfolgen, sofern diese vor der Abfertigung zum freien Verkehr der eingeführten Ware eintrete.

10 Der mit der Revision befaßte Bundesfinanzhof fragt Sie, ob die letztgenannte Vorschrift anwendbar ist, wenn die eingeführte Ware schon vor dem Gefahrübergang auf den Käufer mit wertmindernden Mängeln behaftet war. Für den Fall, daß die Vorschrift nicht anwendbar ist, möchte der Bundesfinanzhof von Ihnen wissen, wie der Transaktionswert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 zu ermitteln ist.

11 Da diese Bestimmung anwendbar ist, ist der Zollwert der eingeführten Ware auf der Grundlage des vom Einführer, der im vorliegenden Fall den vereinbarten Preis vollständig gezahlt hat, tatsächlich gezahlten Preises zu ermitteln.

12 Ziel der Verordnung Nr. 1224/80 ist es, wie ihrer sechsten Begründungserwägung zu entnehmen ist, ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu errichten, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt; dabei ist auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der in den Wirtschaftskreislauf eingebrachten Ware abzustellen.

13 Sie haben im Urteil Unifert vom 6. Juni 1990, nachdem Sie den Wortlaut dieser Begründungserwägüng in Erinnerung gerufen haben, ausgeführt:

Aus diesem Grunde müssen unvorhersehbare Minderungen des Handelswertes der Waren nach ihrem Kauf, aber vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr zu einer anteiligen Kürzung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises führen.

14 Es kann also Anlaß bestehen, diesen Preis zu berichtigen.

15 So sieht Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 in seiner geänderten Fassung im Fall eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der zu bewertenden Ware vor der Abfertigung zum freien Verkehr eine verhältnismäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises vor.

16 In bezug auf eine Partie aus Argentinien eingeführtes Gefrierfleisch, das beim Verladen in einem argentinischen Hafen durch ein Mißgeschick aufgetaut wurde, haben Sie, obwohl die letztgenannte Vorschrift auf die vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Ereignisse des betreffenden Falles nicht anwendbar war, festgestellt, daß,

wenn die zu bewertende, mangelfrei gekaufte Ware vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr beschädigt wurde, der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis proportional zur eingetretenen Beschädigung herabzusetzen ist.

17 Ist die Lösung eine andere, wenn der Schaden vor dem Gefahrübergang auf den Käufer eintritt? Anders gesagt, kann sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom Verkäufer auf den Käufer auf die Ermittlung des Zollwerts einer Ware auswirken?

18 Lassen Sie mich deutlich sagen, daß die Argumentation des Beklagten vor dem vorlegenden Gericht, wonach Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 in ihrer geänderten Fassung nur dann anwendbar ist, wenn die Beschädigung der Ware erst nach dem Übergang der Gefahr für die Beschädigung auf den Käufer eingetreten ist, mich kaum überzeugen konnte.

19 Der maßgebende Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts ist in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 genau definiert, und zwar ist dieser bei Waren, die unmittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden, der Tag, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr annimmt.

20 Der Zollwert ist also an dem Tag zu ermitteln, an dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt worden ist. Da ihr tatsächlicher Wert zu berücksichtigen ist, kommt es auf ihren Zustand zum Zeitpunkt des Eingangs in die Gemeinschaft an.

21 Der Umstand, daß die Gefahr erst nach der Verladung auf den Käufer übergegangen ist — weil der Kaufvertrag auf der Grundlage fob (der Käufer trägt die Gefahr für diese Ware erst, nachdem sie auf das Schiff verladen wurde) geschlossen wurde—, hat meiner Ansicht nach auf die Ermittlung des Zollwerts keinen Einfluß.

22 Der Zollwert — und damit die Höhe des von der Gemeinschaft erhobenen Zolles — kann sich nicht nach den Modalitäten der Einfuhr der Ware richten, gleichgültig, ob der Kaufvertrag fob, cif oder nach einer anderen Regelung geschlossen wurde.

23 Nehmen wir einmal an, zwei gleiche Warenpartien werden eingeführt, die eine im Rahmen eines fob-, die andere im Rahmen eines cif-Kaufvertrags, und beide werden unter den gleichen Umständen während der Beförderung beschädigt; in diesem Fall kann der Zollwert der beiden Partien, die sich bei ihrem Eingang in die Gemeinschaft im gleichen Zustand befunden haben, nicht allein deshalb unterschiedlich sein, weil der Schaden im einen Fall vor dem Gefahrübergang, im anderen Fall aber danach eingetreten ist.

24 Eine solche Auslegung von Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 liefe dem Ziel der Regelung auf diesem Gebiet zuwider; denn das System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke soll, wie wir gesehen haben, die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließen.

25 Meine Auffassung wird durch folgende Gesichtspunkte erhärtet:

26 Erstens enthält die Vorschrift, die nur bestimmt, daß die Beschädigung vor der Abfertigung zum freien Verkehr eingetreten sein muß, keinen Hinweis auf den Begriff des Gefahrübergangs. Es braucht also dort nicht unterschieden zu werden, wo die Vorschrift selbst nicht unterscheidet.

27 Zweitens geht es dem Gerichtshof nicht um die Frage, ob die Beschädigung vor oder nach dem Gefahrübergang eingetreten ist; wie wir gesehen haben, verlangt er lediglich, daß sie nach dem Kauf und vor der Überführung der fraglichen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt ist.

28 Drittens wäre es ungerecht und willkürlich — und liefe somit dem Zweck der fraglichen Regelung zuwider-—, wenn die Ermittlung des Zollwerts von der Erstattung des Wertminderungsbetrags durch den Verkäufer abhängig gemacht würde. Der gezahlte Preis ist nämlich nur ein Anhaltspunkt für die Feststellung des tatsächlichen Wertes der Ware, auf den es bei der Ermittlung des Zollwerts allein ankommt.

29 Diese Auffassung findet im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT eine Bestätigung. Die Gemeinschaft hat bei der Annahme des Übereinkommens die Verpflichtung übernommen, ... ihre Bestimmungen betreffend den Zollwert mit den Vorschriften des Übereinkommens in Einklang zu bringen.

30 So gibt Artikel 3 der zur Durchführung dieses Übereinkommens ergangenen Verordnung Nr. 1224/80 die Definition des Zollwerts in Artikel 1 des Übereinkommens wörtlich wieder.

31 Daher sind die Verordnung Nr. 1224/80 des Rates und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung Nr. 1495/80 der Kommission soweit wie möglich ebenso auszulegen wie das Übereinkommen, auf dem sie beruhen, zumal dieses gerade die Vereinheitlichung der Verfahren zur Festsetzung des Zollwerts bezweckt.

32 Eben deshalb hat der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zur Durchführung des Artikels 18 Absatz 2 des Übereinkommens eingesetzte Technische Ausschuß für den Zollwert eine Erläuterungsnote verfaßt, die die Ermittlung des Zollwerts für den Fall betrifft, daß die Waren nicht dem Kaufvertrag entsprechen.

33 Die Note unterscheidet zwischen Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, und beschädigten Waren und bestimmt, daß bei der letztgenannten Kategorie dann, wenn die Ware nur teilweise beschädigt ist, der Preis als Transaktionswert ... anerkannt werden [kann], der dem Verhältnis der unbeschädigten zur gesamten gekauften Warenmenge entspricht. Auch hier wird keineswegs nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Beschädigung — vor oder nach dem Gefahrübergang auf den Käufer — unterschieden.

34 Zu bemerken ist außerdem, daß Eingangsabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn eine Ware vom Einführer zurückgewiesen worden ist, weil sie schadhaft ist oder aus irgendeinem Grund nicht den Bedingungen des Vertrages entspricht. Ich sehe nicht, warum der Einführer, der die Lieferung nicht abgelehnt hat, weil er die Schäden erst später entdeckt hat, einer anderen Regelung unterliegen sollte.

35 Die Auslegung des Artikels 4 Unterabsatz 2 durch die Bundesfinanzverwaltung bestätigt diese Ansicht: Ist ein Teil der Ware vor dem Bewertungszeitpunkt beschädigt worden, so ist der festgesetzte Preis dem Sachmangel entsprechend zu berichtigen.

36 Somit ist die erste Frage meines Erachtens zu bejahen. Damit wird die zweite Frage gegenstandslos.

37 Ich schlage Ihnen daher vor, für Recht zu erkennen:

Bei der Anwendung des Artikels 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission vom 12. Juni 1981 ist keine Unterscheidung danach zu treffen, ob die Beschädigung, durch die der Zollwert gemindert wird, vor oder nach dem Gefahrübergang auf den Käufer eingetreten ist.