Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.04.1993 – C-59/92
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1993:167
In der Rechtssache C-59/92
Hauptzollamt Hamburg St.-Annen
gegen
Ebbe Sönnichsen GmbH
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren (ABl. L 154, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission vom 12. Juni 1981 (ABl. L 154, S. 36) und die Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter R. Joliét und D. A. O. Edward,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: J.-G. Giraud
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Richard Wainwright und durch Arnold Ridout, im Rahmen des Austausches mit nationalen Beamten zum Juristischen Dienst abgeordneter Beamter des Vereinigten Königreichs, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, Hamburg,
der Ebbe Sönnichsen GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Landry, Hamburg,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. März 1993,
folgendes
Urteil§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 1992, zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren (ABl. L 154, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission vom 12. Juni 1981 (ABl. L 154, S. 36) und der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen lauten wie folgt:
1) Ist Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 (ABl. L 154, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission (ABl. L 154, S. 36) auch anzuwenden, wenn die gekaufte Ware schon vor dem Übergang des Risikos etwaiger Beschädigungen (Gefahrübergang) auf den Käufer mit wertmindernden Mängeln (Sachmängel) behaftet war?
2) Bei Verneinung der Frage zu 1: Ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 (ABl. L 134, S. 1) dahin auszulegen, daß der Transaktionswert allein aufgrund der Vereinbarung eines neuen Kaufpreises unter Berücksichtigung des festgestellten Sachmangels bestimmt wird, oder ist entscheidend, daß die den ursprünglichen Kaufpreis ändernde Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird?
3 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen.
4 Aus den in den Schlußanträgen des Generalanwalts vom 31. März 1993 angegebenen Gründen ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 in der Fassung der Verordnung Nr. 1580/81 dahin auszulegen ist, daß kein Anlaß besteht, danach zu unterscheiden, ob eine Beschädigung der Waren, die deren Zollwert mindert, vor oder nach dem Gefahrübergang auf den Käufer eintritt.
Kosten
5 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 10. Dezember 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission vom 12. Juni 1981 ist dahin auszulegen, daß kein Anlaß besteht, danach zu unterscheiden, ob eine Beschädigung der Waren, die deren Zollwert mindert, vor oder nach dem Gefahrübergang auf den Käufer eintritt.