Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1993
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.04.1993 – C-31/92
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1993:166
Schlussanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 29. April 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter !
A — Einführung
1 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Larsy, wohnt in einer belgischen Gemeinde in der Nähe der französischen Grenze. Er war als selbständiger Baumschulgärtner tätig und bewirtschaftete Anbauflächen in Belgien und in Frankreich, bis er 1989 in den Ruhestand trat. Während der Dauer dieser Tätigkeit hatte er jeweils Beiträge zur belgischen Rentenversicherung entrichtet.
2 Im Vorlagebeschluß wird ausgeführt, daß Herr Larsy in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1977 sowohl in Belgien als auch in Frankreich Sozialabgaben leistete.
3 Der Vorlagebeschluß enthält insoweit bedauerlicherweise keine näheren Angaben. Aus den in der Verfahrensakte des nationalen Gerichtes enthaltenen Dokumenten ergibt sich jedoch, daß Herr Larsy zunächst für die in Belgien und in Frankreich erzielten Einkünfte lediglich in Belgien Sozialabgaben zu entrichten hatte. Im Jahre 1967 teilten die französischen Behörden Herrn Larsy mit, daß er für die in Frankreich gelegenen Flächen — rückwirkend zum 1. Januar 1964 — in Frankreich Sozialabgaben zu leisten habe. Herr Larsy beschritt gegen diese Entscheidung den Rechtsweg und berief sich dabei — letztlich erfolglos — auf das am 17. Januar 1948 von Belgien und Frankreich abgeschlossene Abkommen über soziale Sicherheit. Dieses Verfahren endete im Jahre 1975 mit seiner Verurteilung zur Entrichtung der von den französischen Behörden geforderten Sozialabgaben. Am 12. Oktober 1978 schlossen Belgien und Frankreich ein Zusatzabkommen zu dem eben erwähnten Abkommen über soziale Sicherheit, das am 1. Januar 1978 in Kraft trat. Seitdem waren auf die gesamten Einkünfte von Herrn Larsy aus seiner Tätigkeit als Baumschulgärtner in Belgien und Frankreich (wiederum) allein in Belgien Sozialabgaben zu entrichten.
4 Aus den Unterlagen in der Verfahrensakte ergibt sich insbesondere, daß Herr Larsy vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1977 sowohl in Belgien als auch in Frankreich Beiträge an den jeweiligen Träger der Rentenversicherung zu entrichten hatte. Es scheint, daß dabei wenigstens während eines Teiles dieses Zeitraums (von 1964 bis 1975) die in Frankreich erzielten Einkünfte einer doppelten Belastung unterlagen, indem für sie sowohl in Frankreich wie auch in Belgien Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen waren.
5 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, der belgische Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige, setzte die Herrn Larsy zu gewährende Rente im Jahre 1989 auf einen Betrag von 222333 BFR fest. Diese Festsetzung erfolgte auf der Grundlage der Feststellung, daß die Versicherungszeiten von Herrn Larsy (1. Januar 1944 bis 31. Dezember 1988) der für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Dauer von 45 Jahren entsprachen und Herrn Larsy damit dieser volle Betrag (45/45) zustand.
6 Anfang 1991 teilte die Mutualité Sociale Agricole (der für Herrn Larsy zuständige Träger der Rentenversicherung in Frankreich) der Beklagten des Ausgangsverfahrens mit, daß Herr Larsy 14 Jahre lang dem französischen Sozialversicherungssystem unterworfen gewesen war. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens änderte daraufhin den Betrag der belgischen Rente und setzte ihn mit Wirkung vom 1: Oktober 1989 auf 156225 BFR — also 31/45 des Vollbetrags — fest. Sie berief sich dabei auf die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 19 des Arrêté royal Nr. 72 vom 10. November 1967. Diese Entscheidung ist Gegenstand des Ausgangsverfahrens.
7 Das Tribunal du Travail von Tournai hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist Artikel 19 der Königlichen Verordnung Nr. 72 vom 10. November 1967 betreffend die Alters- und die Hinterbliebenenrente für Selbständige mit der Zielsetzung von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 vom 3. Juni 1983 vereinbar?
2) Ist Artikel 19 der Königlichen Verordnung Nr. 72 vom 10. November 1967 mit Artikel 51 des Römischen Vertrags vereinbar?
B — Stellungnahme
I — Auslegung der Vorlagefragen
8 Die Vorlagefragen sind so allgemein formuliert, daß man den Eindruck gewinnen könnte, das vorlegende Gericht begehre eine Antwort auf die Frage, ob die Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift des nationalen Rechtes wie der des Artikels 19 der Königlichen Verordnung Nr. 72 mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des EWG-Vertrags vereinbar sei. Zu diesem Problem hat der Gerichtshof bekanntlich bereits mehrmals Stellung genommen.
9 Aus dem Zusammenhang läßt sich jedoch darauf schließen, daß es dem nationalen Gericht in Wirklichkeit um die Klärung der Frage geht, ob die Anwendung einer solchen Antikumulierungsvorschrift in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die in der Verfahrensakte des vorlegenden Gerichtes enthaltenen Dokumente bestätigen diese Auslegung. Der Auditeur du travail hatte im Ausgangsverfahren vorgeschlagen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten. Die von ihm formulierten Fragen sind mit den Vorlagefragen identisch. Der Auditeur du travail hatte diese Fragen dahingehend erläutert, daß sie auf einen Sachverhalt gemünzt waren, in dem die betroffene Person in ein und demselben Zeitraum Rentenversicherungsbeiträge in zwei Staaten zu entrichten hatte.
10 Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, daß das nationale Gericht die Zielrichtung und den Hintergrund der von ihm vorgelegten Fragen in seinem Vorlagebeschluß klarer dargestellt hätte. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dienen die in den Vorlageentscheidungen gemachten Angaben nicht nur dem Zweck, dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu ermöglichen, sondern sie sollen auch die Mitgliedstaaten und die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Den Mitgliedstaaten und den anderen Betroffenen wird aufgrund der genannten Vorschrift lediglich die Vorlageentscheidung mitgeteilt. Das in dieser Vorschrift vorgesehene Recht, Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben, kann nur wahrgenommen werden, wenn sich der Inhalt und die Reichweite der gestellten Fragen aus der Vorlageentscheidung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Der hier zu prüfende Vorlagebeschluß genügt diesen Anforderungen meines Erachtens noch. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat zwar mitgeteilt, daß sie sich zu einer Stellungnahme außerstande sehe, da der Beschluß aus sich heraus nicht verständlich sei. Darauf ist zu entgegnen, daß die Vorlageentscheidung — wenn auch in äußerst knapper und lakonischer Weise — die für das Verständnis der Vorlagefragen wesentlichen Umstände anführt.
11 Mit seinen Vorlagefragen begehrt das Tribunal du Travail eine Feststellung darüber, ob die Anwendung der in Frage stehenden Antikumulierungsvorschrift des belgischen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß es
nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung dieses Rechts zu geben, die es diesem ermöglichen, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen.
12 Mit seinen Vorlagefragen möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift entgegenstehen, wenn der Betroffene während desselben Zeitraums Rentenversicherungsbeiträge in zwei Mitgliedstaaten zu entrichten hatte.
13 Was die Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, wird in den Vorlagefragen nur deren Artikel 12 erwähnt. Die Kommission hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß zur Entscheidung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens auch der Artikel 46 dieser Verordnung heranzuziehen ist. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof die Aufgabe hat,
alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind.
II — Nationale Antikumulierungsvorschriften und Gemeinschaftsrecht
14 Zur Frage nach dem Verhältnis zwischen den Antikumulierungsbestimmungen der Rechte der Mitgliedstaaten und dem Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Rentenversicherung hatte sich der Gerichtshof bereits des öfteren zu äußern. Aus der neueren Rechtsprechung sind hier vor allem die Urteile in den Fällen Pian, Di Prinzio und Di Crescenzo und Casagrande zu nennen.
15 Diese Entscheidungen ergingen auf der Grundlage der Fassung der Verordnung Nr. 1408/71, wie sie vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 vom 30. April 1992 bestand. Durch diese Verordnung wurden unter anderem der Artikel 12 und die Artikel 46 bis 51 der Verordnung Nr. 1408/71 geändert. Der in die Verordnung Nr. 1408/71 neu eingefügte Artikel 95a bestimmt in seinem ersten Absatz, daß die Verordnung Nr. 1248/92 für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992 keine Rechte begründet. Die Änderung der Rentenfestsetzung durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens erfolgte bereits im Jahre 1991 und ist damit anhand der alten Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 zu prüfen. Ich werde jedoch später noch auf die neue Rechtslage einzugehen haben.
16 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß
die Verordnung Nr. 1408/71 die vollständige und alleinige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht hindert, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist das System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.
17 Der zuständige Träger hat daher jeweils einen Vergleich anzustellen zwischen der Rentenleistung, die sich aufgrund der nationalen Vorschriften (und ihrer Antikumulierungsvorschriften) ergeben würde und der Rente, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts berechnen ließe. Dem Berechtigten ist sodann die günstigste dieser beiden Leistungen zu gewähren.
18 Bei der Berechnung der Rentenleistung auf der Grundlage des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 dürfen die Antikumulierungsvorschriften des nationalen Rechts nicht angewendet werden. Dies ergibt sich aus Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71.
19 Die Berechnung der Rentenleistung gemäß Artikel 46 vollzieht sich in drei Stufen:
a) Zunächst ist nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Betrag (der autonome Betrag) zu berechnen, der sich aus der Anwendung der nationalen Vorschriften ergäbe, wenn der Betroffene nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente beziehen würde. Dabei dürfen die Antikumulierungsbestimmungen des nationalen Rechts also nicht angewendet werden.
b) Sodann ist nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Leistung zu bestimmen, die sich bei Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 ergäbe.
Dazu ist zunächst der theoretische Betrag der Leistung zu berechnen, auf den der Betroffene Anspruch hätte, wenn alle von ihm in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten von ihm in dem betreffenden Staat und nach den für den Träger dieses Staates zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a).
Bei der Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten berücksichtigt der zuständige Träger diese jedoch höchstens bis zu der für die Gewährung der vollen Leistung in diesem Mitgliedstaat vorgesehenen Höchstdauer (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c). Hat der Betroffene bereits aufgrund der in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten Anspruch auf die Gewährung der vollen Leistung (wie hier Herr Larsy hinsichtlich seiner belgischen Rente), so ist die Hinzurechnung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nicht erforderlich. In solchen Fällen berechnet der zuständige Träger den theoretischen Betrag daher ohne Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten.
Auf dieser Grundlage ist sodann der tatsächlich geschuldete Betrag zu berechnen. Dieser ergibt sich aus dem theoretischen Betrag nach dem Verhältnis zwischen den nach den Vorschriften des betroffenen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten und der Summe aller Versicherungszeiten (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b).
Der tatsächlich geschuldete Betrag (Artikel 46 Absatz 2) ist mit dem autonomen Betrag (Artikel 46 Absatz 1) zu vergleichen. Nur der höhere dieser beiden Beträge wird berücksichtigt (Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2).
Diese Berechnung ist für alle Mitgliedstaaten durchzuführen, nach deren Recht der Betroffene Versicherungszeiten zurückgelegt hat.
c) Schließlich ist sicherzustellen, daß die Summe der dem Betroffenen aufgrund der vorstehend beschriebenen Berechnung zustehenden Beträge nicht die in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 bestimmte Höchstgrenze überschreitet. Nach dieser Vorschrift bildet der höchste der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze. Wird diese Grenze überschritten, so sind die Rentenleistungen entsprechend zu kürzen (Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2).
20 Ist der Betrag, der aus der soeben beschriebenen Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 resultiert, günstiger als der Betrag, der sich aus der Anwendung des nationalen Rechtes ergibt, so ist er dem Betroffenen zu gewähren. Ist dagegen der Betrag, der sich aus der alleinigen Anwendung der nationalen Vorschriften (und der Antikumulierungsvorschriften des nationalen Rechts) ergibt, für den Betroffenen günstiger, so ist ihm dieser zuzusprechen.
21 Die belgische Regierung hat dem Gerichtshof auf eine Frage nach den Modalitäten der Berechnung der Rente im vorliegenden Fall ein Schreiben der Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgelegt. In diesem Schriftstück wird dargelegt, daß die Beklagte des Ausgangsverfahrens unter Anwendung der Vorschriften des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 einen tatsächlich geschuldeten Betrag im Sinne dieser Vorschrift in Höhe von 226778 BFR errechnet habe. Dieser Betrag sei — da er den allein aufgrund der belgischen Vorschriften errechneten Betrag überstiegen habe — Herrn Larsy gewährt worden.
22 Herrn Larsy wäre danach sogar mehr zugesprochen worden, als er ursprünglich begehrt hatte. Das nationale Gericht hat auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichtshofs hin gleichwohl bekräftigt, daß es die Vorlagefragen aufrechterhalte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß von Ausnahmefällen abgesehen — die Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die zu treffende Entscheidung wie auch der Erheblichkeit der Vorlagefragen ausschließlich dem nationalen Gericht obliegt.
III — Rentenberechnung bei Zahlung von Beiträgen in mehreren Mitgliedstaaten während desselben Zeitraums
23 Damit ist die Problematik des vorliegenden Falles freilich noch nicht erschöpft. Das nationale Gericht bezieht sich in seinen Fragen nur auf die Antikumulierungsvorschrift des belgischen Rechts. Wie ich bereits dargelegt habe, kann diese Vorschrift nur dann Anwendung finden, wenn die Rente, die sich aufgrund der nationalen Vorschriften ergibt, höher ist als der nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete Betrag. Letzten Endes geht es dem nationalen Gericht jedoch darum, zu erfahren, ob die Herrn Larsy in Belgien zu gewährende Rente aufgrund des Umstandes gemindert werden kann, daß er zugleich eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, obwohl er während ein und desselben Zeitraums in beiden Staaten Beiträge zur Rentenversicherung erbracht hat. Eine solche Verringerung kann sich jedoch auch aus Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ergeben. Eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefragen kann daher meines Erachtens nicht erteilt werden, bevor nicht diese Vorschrift einer näheren Betrachtung unterworfen worden ist.
24 Im vorliegenden Fall steht Herrn Larsy aufgrund der 14 Jahre, während derer er — gegen seinen Willen — an das französische Rentenversicherungssystem angeschlossen war, eine Rente nach französischem Recht zu, deren Betrag sich den Akten allerdings nicht entnehmen läßt. Zugleich steht ihm nach den Ausführungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens (in ihrem von der belgischen Regierung vorgelegten Schreiben) eine nach Artikel 46 Absatz 1 und Absatz 2 berechnete Rente zu. Der Betrag dieser Rente entspricht dem theoretischen Betrag im Sinne von Artikel 46 Absatz 2, da Herr Larsy alle zur Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungszeiten in Belgien zurückgelegt hat. Für die Berechnung des Gesamtanspruchs gemäß Artikel 46 bildet jedoch nach dessen Absatz 3 der höchste der theoretischen Beträge die obere Grenze. Nimmt man einmal an, der sich aus dem belgischen Recht ergebende theoretische Höchstbetrag sei höher als derjenige, der sich nach französischem Recht ergibt, so könnte Herr Larsy niemals mehr erhalten als den vollen Betrag der belgischen Rente. Den vollen Betrag der belgischen Rente hätte Herr Larsy aber auch erhalten, wenn er nicht in Frankreich tätig geworden und dort Beiträge gezahlt hätte. Dies würde bedeuten, daß die Tatsache, daß Herr Larsy 14 Jahre lang Beiträge in Frankreich gezahlt hat, ohne jeglichen Einfluß auf die Höhe der Rente wäre.
25 Der Widersinn dieses Ergebnisses liegt auf der Hand. Eine Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, würde auf diese Weise gegenüber einer Person benachteiligt, die dies nicht getan hat. Die Benachteiligung resultiert aus dem Umstand, daß die betreffende Person während desselben Zeitraums Beiträge zur Rentenversicherung in mehreren Mitgliedstaaten entrichten mußte, ohne daß die zusätzlichen Beitragszahlungen letztendlich zu einer entsprechend höheren Rente führen würden. Die Umstände des vorliegenden Verfahrens legen die Vermutung nahe, daß es sich dabei um Ausnahmefälle handeln dürfte. Nichtsdestoweniger bleibt festzuhalten, daß die Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 in solchen Fällen zu Ergebnissen führt, die eine Person davon abhalten können, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
26 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts nicht so ausgelegt werden dürfen, daß dadurch Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, Vergünstigungen verlören, die ihnen bereits die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um Vergünstigungen, die das Gemeinschaftsrecht selbst — in Artikel 46 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 — gewährt.
27 Die Aufstellung einer Höchstgrenze in Artikel 46 Absatz 3 dient der Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen, die sich insbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ergeben können. Man wird hier wohl davon auszugehen haben, daß es sich ungeachtet der Tatsache, daß Herr Larsy in beiden Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt hat, um den gleichen Zeitraum (die Jahre von 1964 bis 1977) handelt, so daß man von einer Überschneidung von Versicherungszeiten sprechen kann. Auf jeden Fall kann man jedoch unter solchen Umständen nicht von einer ungerechtfertigten Kumulierung sprechen. Wird eine Person gezwungen, für ein und denselben Zeitraum in zwei Mitgliedstaaten Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, so muß sie auch in den ungekürzten Genuß der daraus erwachsenden Vorteile kommen können.
28 Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil im Fall Collini entschieden, daß
die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungen die durch den höchsten theoretischen Rentenbetrag gebildete Obergrenze überschreitet, selbst wenn diese Überschreitung nicht auf eine Überschneidung von Versicherungszeiten zurückzuführen ist.
Dies ließe sich so verstehen, als müsse Artikel 46 Absatz 3 tatsächlich in jedem der von ihm nach seinem Wortlaut erfaßten Fälle Anwendung finden. Eine solche Auslegung würde jedoch weiter gehen, als es der Zweck dieser Vorschrift gebietet.
29 Im Falle Collini handelte es sich um einen italienischen Arbeitnehmer, der sieben Jahre in Italien und 35 Jahre in Belgien gearbeitet hatte. Der italienische Träger gewährte ihm auf der Grundlage von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 eine Rente von 23829 BFR. Die 35 Arbeitsjahre in Belgien hätten, für sich allein genommen, dem Betroffenen einen Anspruch auf eine Rente in Höhe von 326389 BFR verschafft. Der zuständige Träger hätte diese Rente dabei dergestalt berechnet, daß zu den 35 Arbeitsjahren noch acht Jahre fiktiver Versicherungszeit hinzugerechnet worden wären. Aufgrund der in Italien abgeleisteten Arbeitszeit wurde die Zahl dieser fiktiven Versicherungsjahre von acht auf drei herabgesetzt, was zu einem Rentenbetrag von 300490 BFR führte. Der theoretische Betrag nach Artikel 46 Absatz 2 betrug in Belgien in diesem Falle 336748 BFR. Der Gerichtshof entschied, daß dieser Betrag die Höchstgrenze im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 darstellte und der Betroffene insgesamt nicht mehr erhalten konnte als diesen Betrag.
30 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um das Problem fiktiver Versicherungsjahre und die Frage nach ihrem Verhältnis zu Versicherungszeiten nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war während des fraglichen Zeitraums in zwei Mitgliedstaaten tätig und mußte in beiden Staaten Beiträge zur Rentenversicherung erbringen. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich somit deutlich von demjenigen, der dem Urteil des Gerichtshofs im Falle Collini zugrunde lag. Es muß daher dabei bleiben, daß die Vorschrift des Artikels 46 Absatz 3 nicht anwendbar ist, wenn es an einer ungerechtfertigten Kumulierung fehlt.
31 Es erscheint nützlich, in diesem Zusammenhang auf eine der durch die Verordnung Nr. 1248/92 in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügten Vorschriften hinzuweisen. Nach Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c n. F. wird bei der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen, die auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gewährt werden, nicht berücksichtigt. Gleiches sollte gelten, wenn der Betroffene gezwungen worden ist, neben den Beiträgen in seinem eigenen Staat zugleich auch noch Beiträge zur Rentenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat zu leisten.
32 Es ist somit festzuhalten, daß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 keine Anwendung findet, soweit die betreffende Person gezwungen war, in demselben Zeitraum in mehreren Mitgliedstaaten Beiträge zur Rentenversicherung zu erbringen.
IV — Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92
33 Wie ich bereits erwähnt habe, begründet die Verordnung Nr. 1248/92 zwar keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992. Artikel 95a Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt jedoch, daß die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1248/92 neu festgestellt werden können. Aus diesem Grunde erscheint es nützlich, kurz auf die neue Rechtslage einzugehen.
34 Nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a i) n. F. ist wie bisher der autonome Betrag zu berechnen, der sich aus der Anwendung der nationalen Vorschriften ergibt. Die Antikumulierungsvorschriften des nationalen Rechts dürfen dabei nur in zwei besonderen Fällen angewendet werden (Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b n. F.). Sodann ist der tatsächlich geschuldete Betrag zu berechnen [Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a ii) in Verbindung mit Absatz 2 n. F.], wobei die Antikumulierungsvorschriften des nationalen Rechts nicht angewendet werden dürfen (Artikel 46b Absatz 1 n. F.).
35 Die neue Fassung von Artikel 46 Absatz 3 lautet wie folgt:
Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen.
Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge.
Es scheint, daß die Anwendung dieser neuen Vorschriften zu dem gleichen Ergebnis führt, das ich auf der Grundlage der alten Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 entwickelt habe.
C — Schlußantrag
Ich schlage Ihnen daher vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Artikel 46 und 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in ihrer Fassung vor der letzten Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 sind so zu verstehen, daß sie der Anwendung einer Antikumulierungsbestimmung des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, wenn eine Rente allein auf der Grundlage des nationalen Rechts festgesetzt wird. Wird die Rente hingegen auf der Grundlage von Artikel 46 bestimmt, so darf eine Antikumulierungsvorschrift des nationalen Rechts nicht angewendet werden.
2. Im Rahmen der Berechnung der Rente nach Artikel 46 findet Absatz 3 dieser Vorschrift keine Anwendung, soweit die betreffende Person gezwungen war, in demselben Zeitraum in mehreren Mitgliedstaaten Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten.