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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.05.1993 – C-248/92

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:185

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 13. Mai 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter

1 Den Hintergrund der vorliegenden Rechtssache bildet ein Rechtsstreit zwischen einer deutschen Firma — im folgenden: Jepsen Stahl — und einer deutschen Zollbehörde über die Tarifierung einer Partie Stahlerzeugnisse, die Jepsen Stahl im Jahre 1989 aus Polen nach Deutschland einführte. Die Rechtssache wirft die Frage auf, in welchem Umfang eine Herstellungsart, die nicht in einem objektiven Merkmal der betreffenden Erzeugnisse zum Ausdruck gekommen ist, als Tarifierungskriterium berücksichtigt werden kann. Nach der in dieser Rechtssache umstrittenen Tarifposition geht es um auf vier Flächen gewalzte Stahlplatten, und die entscheidende Frage ist die, ob es erforderlich ist, daß an den Stahlplatten objektiv sichtbar wird, daß sie auf vier Flächen gewalzt worden sind, was der Fall ist, wenn alle gewalzten Flächen scharfe Kanten aufweisen, oder ob es für die Einreihung in diese Tarifposition ausreicht, daß der Importeur nachweist, daß die Erzeugnisse tatsächlich auf vier Flächen gewalzt worden sind, auch wenn sie objektiv leicht abgerundete Kanten aufweisen.

2 Jepsen Stahl vertritt den letztgenannten Standpunkt und ist deshalb der Meinung, daß die Erzeugnisse in die Unterposition 72112100 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen seien, die folgende Erzeugnisse umfaßt:

7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, ...

nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm ...:

andere, nur warmgewalzt:

72112100 — —auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ...

Die deutsche Zollbehörde ist damit nicht einverstanden. Sie stellte fest, daß es sich um Erzeugnisse mit einer Breite von weniger als 500 mm mit runden Kanten ..., nicht auf vier Flächen gewalzt ... handele, weshalb die Ware unter die Unterposition 72112290 falle, die folgenden Wortlaut hat: 721122 — andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr: ...— mit einer Breite von 500 mm oder weniger ... Sie steht auf dem Standpunkt, die Tarifierung von Waren habe grundsätzlich anhand ihrer objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften im maßgebenden Zeitpunkt zu erfolgen. Das Herstellungsverfahren könne nur bei ausdrücklicher Bezugnahme im Gemeinsamen Zolltarif ein Einordnungskriterium darstellen und müsse zudem in der Ware nachweisbar zum Ausdruck kommen. Vor diesem Hintergrund vertrat die Zollbehörde die Auffassung, als auf vier Flächen gewalzte und damit zur Unterposition 72112100 gehörende Stahlprodukte könnten nur Erzeugnisse mit scharfen Kanten angesehen werden.

3 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Düsseldorf folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Ist die Unterposition 72112100 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I zur Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 dahin gehend auszulegen, daß das Merkmal auf vier Flächen gewalzt nur auf den Umstand der Herstellung des Erzeugnisses abstellt, oder ist weiter erforderlich, daß die Walzung auf vier Flächen zu einer an der Ware erkennbaren Verformung, scharfen Kanten bei allen gewalzten Flächen, führen muß?

4 Das vorlegende Gericht meint, daß die fraglichen Produkte unter allen Umständen die Voraussetzungen für ihre Einreihung in die Position 7211 erfüllten. Es geht davon aus, daß die Erzeugnisse auf einer Universalwalzstraße hergestellt worden sind, und bemerkt, daß sich aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren — im folgenden: Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) — ergebe, daß die Position 7211 Erzeugnisse ... auf vier Flächen in geschlossenen Kalibern oder auf der Universalstraße warmgewalzt umfasse.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das Grundmaterial bei der Produktion auf einer Universalwalzstraße tatsächlich auf allen vier Flächen gewalzt werde. Anders als bei der Walzung in geschlossenen Kalibern, wo die Walzung zugleich auf allen vier Flächen vorgenommen werde, könne das Werkstück, das auf einer Universalwalzstraße gewalzt werde, nicht gleichzeitig auf allen Seiten durch das Walzen in der Dicke verringert oder geglättet, sondern nur durch das sich jeweils gegenüberliegende Walzenpaar bearbeitet werden. Da die Walzenpaare nicht gleichzeitig, sondern immer nur nacheinander eingesetzt werden könnten, führe das dazu, daß bei der letzten Walzung durch den Druck auf die bearbeiteten Flächen bei den dann nicht bearbeiteten Flächen sogenannte Naturwalzkanten entstehen müßten. Würden also wie hier die Vertikalwalzen bei den letzten beiden Walzungen abgeschoben, so müßten die vertikalen Längsseiten der Ware die von der Zollstelle festgestellten Rundungen, Stauchungen durch die Horizontalwalzungen, aufweisen. Durch diese Stauchungen entstehe allerdings der Eindruck, daß das Erzeugnis an den vertikalen Längsseiten nicht gewalzt worden sei.

Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die Wendung auf vier Flächen gewalzt lediglich das Herstellungsverfahren bezeichnet oder ob sie bestimmte Anforderungen an die objektiven Eigenschaften der Ware stellt. Es ist der Auffassung, daß der Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs für ersteres spreche, da er überwiegend auf das Herstellungsverfahren, nämlich das Walzen auf vier Seiten, abstelle, das hier erfolgt sei. Seiner Meinung nach ergeben sich jedoch aus den vorgenannten Erläuterungen zum HS keine weiteren Anhaltspunkte dafür, daß nur auf das Herstellungsverfahren abzustellen sei, denn dort heiße es lediglich, daß die Position 7211 auch auf der Universalwalzstraße hergestellte Erzeugnisse erfasse. Welcher Unterposition der Kombinierten Nomenklatur die Erzeugnisse entsprächen, könne den Erläuterungen nicht entnommen werden.

Das vorlegende Gericht weist im übrigen darauf hin, daß für die zollrechtliche Tarifierung einer Ware grundsätzlich deren objektive Eigenschaften entscheidend seien und daß der Einhaltung dieses Kriteriums eine sehr große Bedeutung im Hinblick auf die rasche und zutreffende Tarifierung durch die Zollbehörden beigelegt werden müsse. Es ist deshalb der Auffassung, daß eine Auslegung, wonach sich die Walzung auf vier Flächen aus dem Aussehen der Ware selbst ergeben müsse, vertretbar sei, selbst wenn sie sich nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs ergebe.

Zur Frage, ob für die Tarifierung auf das Herstellungsverfahren abgestellt werden kann

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sind für die zollrechtliche Tarifierung der Waren grundsätzlich deren objektive Merkmale und Eigenschaften zu dem Zeitpunkt entscheidend, zu dem sie für die Verzollung besichtigt werden, da dieses Kriterium sowohl der Rechtssicherheit als auch der vereinfachten Zollkontrolle Rechnung trägt. Es ist deshalb normalerweise nicht erforderlich, genauer zu prüfen, auf welche Weise die Ware hergestellt wurde.

Daß das Herstellungsverfahren als Kriterium bei der Tarifierung Bedeutung haben kann, ist in der Zwischenzeit mehrfach vom Gerichtshof festgestellt worden. Auf das Herstellungsverfahren kommt es jedoch nur an, wenn die betreffende Tarifposition dies ausdrücklich vorschreibt.

Die erste Frage ist somit die, ob die Unterposition 72112100, wie Jepsen Stahl und die Kommission meinen, ausdrücklich auf das Herstellungsverfahren als Tarifierungskriterium hinweist.

Diese Frage ist meines Erachtens zu bejahen. Die genannte Unterposition umfaßt näher beschriebene Erzeugnisse, die auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt sind. Sie sind als Erzeugnisse anzusehen, die entweder auf einer Universalwalzstraße oder in einem geschlossenen Kaliber gewalzt werden. Somit wird auf das Herstellungsverfahren verwiesen. Dies wird meines Erachtens bekräftigt durch die oben zitierten Erläuterungen, in denen es ausdrücklich heißt, daß die Position 7211 Erzeugnisse umfaßt, die in geschlossenen Kalibern oder auf der Walzstraße hergestellt werden. Diese Verdeutlichung gilt auch für die Unterposition 7211 21 00.

6 Diese Feststellung genügt bereits, um die vorgelegte Frage zu beantworten. Da nach dem Gesagten feststeht, daß die Herstellung auf Universalwalzstraßen notwendigerweise dazu führt, daß die vertikalen Längsseiten eine gewisse Rundung aufweisen, muß eine Auslegung der Tarifposition dahin gehend ausgeschlossen werden, daß sie, wie die deutsche Zollbehörde meint, nur Erzeugnisse umfaßt, bei denen alle Flächen scharfe Kanten haben.

7 Dieses Ergebnis wird nicht durch andere Erläuterungen zum HS entkräftet. In den oben in Fußnote 2 zitierten Erläuterungen ist nur davon die Rede, daß die Erzeugnisse, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, schärfere Kanten als Breitband, Feinblech oder Grobblech haben. Somit wird nicht gefordert, daß sie scharfe Kanten haben, sondern nur schärfere Kanten als Breitband, Feinblech oder Grobblech.

8 Meiner Auffassung nach kann bei der Tarifierung nicht auf die Euronorm abgestellt werden, auf die die deutsche Zollbehörde hinweist. Zwar trifft es zu, daß die einschlägige Euronorm 91—81 an Erzeugnisse wie die streitigen Anforderungen stellt, die die tatsächlich eingeführten Produkte nicht erfüllen. Der Kommission ist jedoch darin recht zu geben, daß diese Euronorm für die Auslegung der Position 7211 nicht entscheidend sein kann. Es ist eine Norm, die im November 1981 par la commission de coordination de la nomenclature des produits sidérurgiques près la Commission de la CE erlassen wurde, die Qualitätsanforderungen festlegt, die sich auf die modernen, in den Mitgliedstaaten der EG angewandten Produktionsmethoden stützen, und die nicht bezweckte, den Inhalt der Position 7211 zu ändern.

9 Die Kommission macht darauf aufmerksam, daß eine Tarifierung allein aufgrund des Herstellungsverfahrens ausgeschlossen sein kann, wenn objektive Merkmale der Ware den eindeutigen Schluß zulassen, daß dieses Herstellungsverfahren nicht in einer den verkehrsüblichen Mindeststandards entsprechenden Weise durchgeführt worden ist. Sie folgert daraus, daß die eingeführten Erzeugnisse nicht in die Unterposition 72112100 eingereiht werden können, wenn die eingeführten Stahlerzeugnisse objektive Merkmale und Eigenschaften aufweisen, die es ausschließen, sie im Sinne der für Universalstraßen geltenden Industriestandards als vierflächig gewalzt anzusehen. Die Kommission macht jedoch auch zu Recht geltend, daß die Herstellung von Stahlplatten auf Universalwalzstraßen gerade typischerweise und praktisch unumgänglich dazu führt, daß die Erzeugnisse mehr oder minder abgerundete Längskanten aufweisen.

10 Es ist natürlich richtig, daß es zu Beweisproblemen führt, wenn bei der Anwendung des Zolltarifs auf das Herstellungsverfahren abgestellt wird. Bei Erzeugnissen, die auf Universalwalzstraßen hergestellt werden, ist an ihren objektiven Eigenschaften nicht notwendigerweise sichtbar, daß sie auf vier Flächen gewalzt sind. Für diese Erzeugnisse muß somit der Beweis erbracht werden, daß sie tatsächlich auf vier Flächen gewalzt worden sind, und dies setzt den Beweis dafür voraus, daß die Erzeugnisse auf einer Universalwalzstraße hergestellt wurden. Aus den Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache folgt jedoch, daß keine konkreten Beweisprobleme vorliegen.

11 Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, daß es für eine Tarifierung nach der Unterposition 72112200 ausreicht, daß der Importeur nachweisen kann, daß die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich durch Walzen auf vier Flächen hergestellt sind, unabhängig davon, daß diese Herstellungsart nicht in objektiven Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse zum Ausdruck kommt, da diese leicht abgerundete und nicht scharfe Kanten aufweisen.

Entscheidungsvorschlag

12 Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Die Unterposition 72112100 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie Stahlerzeugnisse umfaßt, die tatsächlich durch Walzen auf vier Flächen hergestellt sind, unabhängig davon, ob diese Herstellungsart dadurch zum Ausdruck kommt, daß alle gewalzten Flächen scharfe Kanten aufweisen.