Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.08.1993 – C-248/92
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1993:347
In der Rechtssache C-248/92
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Jepsen Stahl GmbH
gegen
Hauptzollamt Emmerich
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Unterpositionen 72112100 und 72112200 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 298, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter M. Diez de Velasco und R J. Kapteyn,
Generalanwalt: C. Gulmann
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Hauptzollamts Emmerich, vertreten durch Regierungsdirektor Christian Schulz-Loerbroks, Oberfinanzdirektion Düsseldorf, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Richard Wainwright und Angela Bardenhewer, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, Hamburg,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Jepsen Stahl GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Henseler, Düsseldorf, und der Kommission in der Sitzung vom 22. April 1993,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1993,
folgendes
Urteil§
1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 22. April 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Unterpositionen 72112100 und 72112290 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 298, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Jepsen Stahl GmbH (Klägerin) und dem Hauptzollamt Emmerich (im folgenden: Hauptzollamt) wegen Tarifierung eines im Februar 1989 aus Polen in die Gemeinschaft eingeführten Postens von Stahlprodukten.
3 In der vereinfachten Zollanmeldung beschrieb die Klägerin die auf einer Universalwalzstraße gefertigte Ware als flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, MSTG von weniger als 355 MPa, andere, nur warmgewalzt, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen, glatt und ordnete sie in die Unterposition 72112100 des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) ein.
4 Bei einer Beschau der Ware stellte das Hafenzollamt fest, daß es sich augenscheinlich [um] flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von weniger als 500 mm mit runden Kanten [...], nicht auf vier Flächen gewalzt handelt. Nach Ansicht des Hauptzollamts gehörte die Ware also zur Unterposition 7211 22 90.
5 Die Klägerin wendet sich gegen die vom Hauptzollamt vorgenommene Tarifierung. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei der Ware aufgrund ihres Herstellungsverfahrens um auf vier Flächen gewalzte Stahlerzeugnisse (sogenannten Breitflachstahl). Die vom Hafenzollamt festgestellten Naturwalzkanten seien unvermeidlich und typisch für auf Universalwalzstraßen hergestellte Erzeugnisse.
6 Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Unterposition 72112100 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I zur Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 dahin gehend auszulegen, daß das Merkmal auf vier Flächen gewalzt nur auf den Umstand der Herstellung des Erzeugnisses abstellt, oder ist weiter erforderlich, daß die Walzung auf vier Flächen zu einer an der Ware erkennbaren Verformung, scharfen Kanten bei allen gewalzten Flächen, führen muß?
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob sich der Begriff auf vier Flächen gewalzt in Unterposition 72112100 des GZT nur auf das angewandte Herstellungsverfahren bezieht oder ob darüber hinaus erforderlich ist, daß dieses Herstellungsverfahren zu scharfen Kanten bei allen gewalzten Flächen führen muß.
9 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.
10 Speziell zu der Frage, ob sich das Herstellungsverfahren der Waren auf ihre Tarifierung auswirkt, hat der Gerichtshof im angeführten Urteil vom 25. Mai 1989 (Randnr. 14) ausgeführt, daß der Zolltarif in der Regel zwar vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurückgreift, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden kann, er jedoch in bestimmten Fällen auf die Art und Weise der Herstellung einer Ware abstellt. In solchen Fällen kommt es auf das Herstellungsverfahren einer Ware an (vgl. Urteil vom 25. Mai 1989, a. a. O., Randnr. 15).
11 Im vorliegenden Fall bezieht sich der Wortlaut der Unterposition 72112100 des GZT ausdrücklich auf das Herstellungsverfahren, wenn es dort heißt, daß die Waren auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt sein müssen. Im Gegensatz zum Vorbringen des Hauptzollamts läßt auch die englische Fassung der Unterposition keine andere Auslegung zu. Im übrigen bestätigen die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7211, die auch für die Unterposition 72112100 gelten, daß es entscheidend auf das Herstellungsverfahren ankommt; danach umfaßt diese Position Breitflachstahl, bei dem es sich um Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, nicht in Rollen (Coils), auf vier Flächen in geschlossenen Kalibern oder auf der Universalstraße warmgewalzt handelt.
12 Das Hauptzollamt macht geltend, nach der Euronorm 9I-81 komme es für die Tarifierung im Gegenteil auf das Bearbeitungsergebnis und nicht auf die tatsächlich vorgenommene Bearbeitung an.
13 Bei den Euronormen handelt es sich jedoch um vom Europäischen Normenausschuß erlassene Normen, die nur die Definition von Stahlprodukten, unabhängig von ihrer zollrechtlichen Tarifierung, betreffen. Diese Normen können im vorliegenden Fall also kein Kriterium bieten.
14 Demzufolge ist auf die Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß sich der Begriff auf vier Flächen gewalzt in Unterposition 72112100 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 3174/88 nur auf das angewandte Herstellungsverfahren bezieht, ohne daß es darauf ankommt, ob dieses Herstellungsverfahren zu scharfen Kanten bei allen gewalzten Flächen der Ware führt.
Kosten
15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 22. April 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Begriff auf vier Flächen gewalzt in Unterposition 72112100 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/78 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif bezieht sich nur auf das angewandte Herstellungsverfahren, ohne daß es darauf ankommt, ob dieses Herstellungsverfahren bei allen gewalzten Flächen der Ware zu scharfen Kanten führt.