Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.06.1993 – C-41/92
ECLI:EU:C:1993:234
In der Rechtssache C-41/92
The Liberal Democrats, Politische Partei des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Ian S, Forrester, QC, Edinburg, Alastair Sutton, QC, Anthony P. Lester, QC, und Barrister Daniel Bethlehem, London, sowie durch Solicitor Michael J. S. Renouf; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marc Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater Jorge Campinos sowie Johann Schoo und François Vainker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Europäische Parlament dadurch die Artikel 138 Absatz 3 EWG-Vertrag, 21 Absatz 3 EGKS-Vertrag und 108 Absatz 3 Euratom-Vertrag sowie den Artikel 7 Absatz 1 des dem Ratsbeschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom vom 20. September 1976 beigefügten Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278, S. 1) verletzt hat, daß es keine Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten ausgearbeitet hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, G, C. Rodríguez Iglesias und J. L. Murray, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, M. Diez de Velasco, P. J. G. Kapteyn und D. A. O. Edward,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: Lynn Hewlett, Verwaltungsrätin
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Mit Klageschrift, die am 14. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragen The Liberal Democrats, eine politische Partei des Vereinigten Königreichs, gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag die Feststellung, daß das Europäische Parlament dadurch die Artikel 138 Absatz 3 EWG-Vertrag, 21 Absatz 3 EGKS-Vertrag und 108 Absatz 3 Euratom-Vertrag sowie den Artikel 7 Absatz 1 des dem Ratsbeschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom vom 20. September 1976 (ABl. L 278, S. 1) beigefügten Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung verletzt hat, daß es keine Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahren ausgearbeitet hat.
2 Am 10. März 1993 hat das Europäische Parlament aufgrund von Artikel 138 Absatz 3 EWG-Vertrag die Entschließung A3/0381/92 zum Entwurf eines einheitlichen, für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments geltenden Wahlverfahrens angenommen.
3 Auf die Aufforderung des Gerichtshofes, nach Annahme dieser Entschließung zum Gegenstand der Klage Stellung zu nehmen, hat die Klägerin eingeräumt, daß das Europäische Parlament so gehandelt hat, wie es der Artikel 138 Absatz 3 EWG-Vertrag vorsieht.
4 Danach ist — ohne daß die Zulässigkeit der gegen das Europäische Parlament erhobenen Untätigkeitsklage geprüft und der Frage nachgegangen werden müßte, ob das Europäische Parlament tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung untätig geblieben war — festzustellen, daß sich die Hauptsache erledigt hat.
Kosten
5 Gemäß Artikel 69 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Der Gerichtshof ist — ohne daß zu untersuchen wäre, inwieweit das Vorbringen der Parteien begründet erscheint — der Auffassung, daß nach den Umständen des Falles und nach dem Ablauf des Verfahrens jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Hauptsache hat sich erledigt.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.