Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.06.1993 – C-316/92
ECLI:EU:C:1993:269
In der Rechtssache C-316/92
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ingolf Pernice, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ernst Röder, Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft, und Claus-Dieter Quassowski, Regierungsdirektor im selben Ministerium, als Bevollmächtigte, Bundesministerium für Wirtschaft, Villemombler Straße 76, D-W-5300 Bonn 1,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. L 322, S. 20) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten und der Sechsten Kammer C. N. Kakouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten M. Zuleeg und J. L. Murray, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida, F. Grevisse, M. Diez de Velasco und P. J. G. Kapteyn,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: J.-G. Giraud
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Mai 1993,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. L 322, S. 20) nachzukommen.
2 Artikel 11 der Richtlinie bestimmt: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
3 Die Kommission macht geltend, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie in Verbindung mit den Artikeln 189 Absatz 3 und 5 EWG-Vertrag verstoßen habe, indem sie nicht die Maßnahmen erlassen habe, die zur Umsetzung der Richtlinie in ihre interne Rechtsordnung erforderlich seien.
4 Die deutsche Regierung bestreitet nicht, daß sie diese Richtlinie bei Ablauf der in ihr festgesetzten Frist noch nicht in die interne Rechtsordnung umgesetzt hatte. Sie bemerkt jedoch, daß das Gesetzgebungsverfahren so gut wie abgeschlossen sei.
5 Da die Umsetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die Vertragsverletzung, wie von der Kommission beantragt, festzustellen.
Kosten
6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf nachzukommen.
2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.