Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1993
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1993 – C-39/92
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1993:294
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 8. Juli 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Einführung
1 Die Firma Correia, Simões & Companhia, Limitada (im folgenden: Firma Correia) betreibt eine Tankstelle in Portugal. Am 17. Mai 1982 schloß sie einen Vertrag mit dem Unternehmen Petróleos de Portugal, E. P. — Petrogal, in dem sie sich verpflichtete, von diesem Unternehmen Kraftstoffe und Schmierstoffe der von diesem vertriebenen Marke zu beziehen und in ihrer Tankstelle ausschließlich Kraftstoffe und Schmierstoffe dieser Marke zu verkaufen. Der Vertrag wurde für eine Dauer von zunächst 15 Jahren abgeschlossen.
2 Im Jahre 1990 versuchte die Firma Correia, sich von diesem Vertrag zu lösen. Das Unternehmen Petróleos de Portugal — Petrogal SA (im folgenden: Petrogal), die Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Lieferanten, verklagte die Firma Correia daraufhin wegen Vertragsbruchs vor dem zuständigen portugiesischen Gericht. Die Firma Correia berief sich in diesem Verfahren darauf, daß der streitige Vertrag gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaften verstoße und daher nichtig sei. In diesem Verfahren wurde insbesondere die Frage nach der Vereinbarkeit des Vertrages mit der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen erörtert.
3 Das Tribunal Cível da Comarca Lissabon hat daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Führt der Umstand, daß in einer Vereinbarung in bezug auf eine Abfüllstation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 vom 22. Juni 1983 entgegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung eine unbestimmte Dauer oder eine Dauer von mehr als zehn Jahren vorgesehen ist, nach Artikel 85 Absatz 2 EWG-Vertrag zur völligen Nichtigkeit der Vereinbarung oder kann, da die Nichtigkeit nur diesen Punkt betrifft, die Vereinbarung verkürzt und für die dort zugelassene Höchstdauer von zehn Jahren für gültig erklärt werden?
Β — Stellungnahme
4 Aus der Begründung des Vorlagebeschlusses geht hervor, daß das nationale Gericht von zwei Prämissen ausgeht, deren Betrachtung für das Verständnis der vorgelegten Frage wesentlich ist. Zum einen geht das vorlegende Gericht davon aus, daß der streitige Vertrag den Anforderungen der Verordnung Nr. 1984/83 (teilweise) nicht entspricht und daher nicht in den Genuß der darin ausgesprochenen Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag kommen kann. Diese Auffassung dürfte im Ergebnis (nicht aber in ihrer Begründung) zutreffend sein. Zum anderen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, die Nichtanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1984/83 führe dazu, daß der Vertrag vom 17. Mai 1982 gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoße und daher gemäß Artikel 85 Absatz 2 EWG-Vertrag ganz oder teilweise nichtig sei. Diese Auffassung ist — wie noch zu zeigen sein wird — nicht richtig.
Verordnung Nr. 1984/83
5 Durch die Verordnung Nr. 1984/83 werden bestimmte Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag befreit. Titel III dieser Verordnung (Artikel 10 ff.) enthält besondere Vorschriften für Tankstcllenverträge. Gemäß Artikel 10 der Verordnung gilt diese Freistellung unter den dort genannten Voraussetzungen für Verträge zwischen zwei Unternehmen, in denen ein Vertragspartner (der Wiederverkäufer) sich gegenüber dem anderen Vertragspartner (dem Lieferanten) verpflichtet, bestimmte Kraftstoffe oder Brennstoffe zum Zweck des Weiterverkaufs in einer in der Vereinbarung bezeichneten Tankstelle nur von diesem (oder einem dem Lieferanten nahestehenden Unternehmen) zu beziehen.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c ist Artikel 10 jedoch — von den Fällen des Artikels 12 Absatz 2 abgesehen — nicht anwendbar, wenn die Vereinbarung für einen unbestimmten Zeitraum oder für eine Dauer von mehr als zehn Jahren geschlossen wird.
6 Die Verordnung Nr. 1984/83 ist am 1. Juli 1983 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 1997 (Artikel 19). Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung enthält eine Übergangsvorschrift für Vereinbarungen der in Artikel 10 bezeichneten Art, die am 1. Juli 1983 bereits in Kraft waren und deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 1988 endet.
Soweit solche Vereinbarungen den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1984/83 entsprachen, wurde ihnen der Vorteil der in dieser Verordnung bestimmten Freistellung ohne weiteres zuteil. War dies jedoch nicht der Fall, so konnte eine solche Vereinbarung gleichwohl für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung, spätestens jedoch bis zum Ende der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 1984/83 selbst, in den Genuß der Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz I EWG-Vertrag kommen. Voraussetzung hierfür war, daß der Lieferant den Wiederverkäufer vor dem 1. Januar 1989 aus allen Verpflichtungen entließ, die nach den Titeln II und III der Verordnung einer Freistellung entgegenstehen.
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 gelten diese Bestimmungen auch für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften in Kraft waren und aufgrund dieses Beitritts vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfaßt wurden.
7 Wie ich bereits erwähnt habe, ist die in Artikel 10 der Verordnung ausgesprochene Freistellung nicht anwendbar, wenn die Vereinbarung für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren geschlossen wird. Das vorlegende Gericht hat daraus offensichtlich gefolgert, daß die über die zulässige Dauer von zehn Jahren hinausgehende Bindung zu den Verpflichtungen gehört, aus denen der Lieferant den Wiederverkäufer entlassen muß, um in den Vorteil der Übergangsregelung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung zu gelangen. Die Vereinbarung wäre demnach nur dann vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag freigestellt gewesen, wenn die Parteien sich vor dem 1. Januar 1989 auf eine Verkürzung der Laufzeit auf die zulässige Höchstdauer von zehn Jahren (also bis einschließlich 16. Mai 1992) oder eine kürzere Dauer geeinigt hätten. Eine solche Vertragsanpassung wurde nach den Angaben des vorlegenden Gerichts nicht vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat der Vertreter von Petrogal jedoch geltend gemacht, die Firma Correia sei — möglicherweise stillschweigend — aus den der Anwendung der Verordnung Nr. 1984/83 entgegenstehenden Verpflichtungen entlassen worden. Das nationale Gericht wird zu prüfen haben, ob diese Behauptung zutrifft.
8 Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, wonach die Vereinbarung einer über das von Artikel 12 gestattete Maß hinausgehenden Vertragsdauer zu den Verpflichtungen gehöre, von denen der Wiederverkäufer befreit werden müsse, damit Artikel 15 Absatz 3 Anwendung finden könne, ist jedoch in jedem Falle unzutreffend. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 15 Absatz 3 ergibt, ist diese Übergangsvorschrift dazu bestimmt, auch Vereinbarungen am Vorteil der Gruppenfreistellung teilhaben zu lassen, die für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren geschlossen wurden. Voraussetzung hierfür ist natürlich, daß der Lieferant den Wiederverkäufer aus allen sonstigen Verpflichtungen entlassen hat, die einer Freistellung nach der Verordnung im Wege stünden. Diese Auslegung wird auch durch die Ausführungen der Kommission in ihrer Bekanntmachung zu der Verordnung bestätigt.
9 Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1984/83 auf den streitigen Vertrag dürfte jedoch aus einem anderen Grunde scheitern. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen läßt sich schließen, daß sich die der Firma Correia auferlegte Bezugspflicht nicht auf Kraftstoffe beschränkt, sondern auch Schmierstoffe erfaßt. Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a ist jedoch die durch Artikel 10 der Verordnung gewährte Freistellung nicht anwendbar, wenn dem Wiederverkäufer ausschließliche Bezugspflichten für andere Waren als Kraftstoffe und Brennstoffe auferlegt werden.
Artikel 11 Buchstabe b läßt es zwar zu, daß dem Wiederverkäufer die Verpflichtung auferlegt wird, von dritten Unternehmen angebotene Schmierstoffe in der in der Vereinbarung bezeichneten Tankstelle nicht zu benutzen, falls der Lieferant oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen dem Wiederverkäufer eine Anlage zur Vornahme des Ölwechsels oder sonstige Einrichtungen zum Abschmieren von Motorfahrzeugen zur Verfügung gestellt oder finanziert hat. Diese Bestimmung betrifft aber in jedem Falle nur die Benutzung von Schmierstoffen, nicht jedoch deren Weiterverkauf. Der Vertrag vom 17. Mai 1982 sieht hingegen vor, daß die Firma Correia in ihrer Tankstelle andere als die von Petrogal bezogenen Schmierstoffe weder benutzen noch verkaufen darf.
Der Vertreter von Petrogal hat diese Auslegung während der Verhandlung vor dem Gerichtshof angezweifelt, ohne ihr jedoch überzeugende Argumente entgegensetzen zu können. Er hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß die Klärung dieser Frage nicht dem Gerichtshof, sondern dem vorlegenden Gericht obliegt.
Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag
10 Der Umstand, daß der streitige Vertrag den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1984/83 nicht entspricht und damit nicht in den Genuß der dort bestimmten Freistellung kommt, bedeutet jedoch nicht, daß er notwendigerweise gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstößt.
11 Eine Vereinbarung, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer bestimmten Gruppcnfreistcllung nicht erfüllt, ist deshalb nicht ohne weiteres nach Artikel 85 Absatz 2 nichtig. Eine solche Vereinbarung ist vielmehr zunächst daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen Artikel 85 Absatz 1 verstößt. Das nationale Gericht wird daher zu untersuchen haben, ob die streitige Vereinbarung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaatcn zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.
Bei dieser Prüfung ist zu beachten, daß bei der Beurteilung der Wirkungen einer solchen Vereinbarung der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist, in dem die Vereinbarung steht und zusammen mit anderen zu einer kumulativen Auswirkung auf den Wettbewerb führen kann. Ähnliche Probleme stellen sich bei der Beurteilung von Bierbezugsverträgen, die den Gerichtshof bereits mehrmals beschäftigt haben. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesen Verträgen und insbesondere die Entscheidung in der Rechtssache Delimitis können daher zur Lösung der hier zu beantwortenden Fragen herangezogen werden.
12 Es ist nicht zu verkennen, daß die dem vorlegenden Gericht obliegende Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag beträchtliche Schwierigkeiten bereiten kann. Es erscheint daher nützlich, in diesem Zusammenhang auf die von der Kommission vor kurzem veröffentlichte Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaatcn bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages hinzuweisen. Dieser Bekanntmachung zufolge können die Gerichte der Mitgliedstaatcn die Kommission u. a. zu Rechtsfragen konsultieren, wenn ihnen die Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 oder des Artikels 86 besondere Schwierigkeiten bereitet. Die Antworten der Kommission binden die nationalen Gerichte, die um sie nachgesucht haben, in keiner Weise, können aber — wie die Kommission zu Recht herausstellt — für diese eine nützliche Hilfestellung für die Urteils-findung darstellen.
Daneben behält das nationale Gericht natürlich die Möglichkeit, dem Gerichtshof erneut eine Frage zum Zwecke der Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorzulegen.
13 Sollte die von dem vorlegenden Gericht durchzurührende Untersuchung zu dem Ergebnis führen, daß die streitige Vereinbarung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfaßt wird, so wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Vereinbarung von diesem Verbot freigestellt worden ist oder freigestellt werden kann. Für eine solche Freistellung gibt es zwei Möglichkeiten: Die Vereinbarung kann die Voraussetzungen einer anderen Freistellungsverordnung erfüllen oder von der Kommission durch eine Einzelfallentscheidung freigestellt werden.
Der Gerichtshof braucht im vorliegenden Verfahren auf die sich hieraus ergebenden Fragen nicht einzugehen, da sie von der Vorlagefrage nicht erfaßt werden. Es erscheint mir jedoch sowohl sachgemäß als auch nützlich, an dieser Stelle auf einige der mit der Möglichkeit einer Freistellungsentscheidung durch die Kommission zusammenhängenden Fragen kurz einzugehen.
14 Zuvor ist jedoch darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sogenannte Altkartelle unter bestimmten Voraussetzungen von den Gerichten der Mitgliedstaaten als wirksam zu behandeln sind, solange die Kommission über sie nicht entschieden hat. Es handelt sich dabei um Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17/62 bereits bestanden und bei der Kommission fristgemäß angemeldet wurden oder gemäß Artikel 5 Absatz 2 (in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2) der Verordnung von der Anmeldepflicht befreit waren. Diese Rechtsprechung dürfte auf Beitrittskartelle (Vereinbarungen, die bereits zum Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats bestanden und aufgrund dieses Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 EWG-Vertrag fielen) entsprechend anwendbar sein.
Das nationale Gericht wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob die streitige Vereinbarung auf der Grundlage dieser Rechtsprechung als vorläufig gültig zu betrachten ist.
15 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil BRT/SABAM entschieden hat, gelten die Vorschriften des Artikels 85 Absatz 1 und des Artikels 86 unmittelbar und sind daher von den Gerichten der Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Befugnis, das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 in einem Einzelfall gemäß Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar zu erklären, ist jedoch nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 der Kommission vorbehalten. Eine Freistellung kann nur erfolgen, wenn die Vereinbarung zuvor bei der Kommission angemeldet worden ist, es sei denn, die Vereinbarung gehöre zu den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung erwähnten Kategorien von Vereinbarungen.
In seiner Entscheidung im Falle Delimitis hat der Gerichtshof Hinweise darauf gegeben, wie ein nationales Gericht in solchen Fällen vorgehen sollte. Steht die Unvereinbarkeit der Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 außer Zweifel und kommt unter Berücksichtigung der Gruppenfreistellungsvcrordnungen und der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission eine Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 keinesfalls in Betracht, so kann das nationale Gericht demnach das Verfahren fortsetzen und über die Vereinbarung entscheiden. Stellt das nationale Gericht hingegen fest, daß die Vereinbarung den formellen Erfordernissen für eine Freistellung genügt und kommt es zu der Auffassung, daß die Vereinbarung von der Kommission freigestellt werden könnte, so sollte es Schritte ergreifen, um die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auszuschließen. Nach der Auffassung des Gerichtshofs kann das nationale Gericht in solchen Fällen etwa das Verfahren aussetzen und mit der Kommission Kontakt aufnehmen, um sich nach deren Meinung zu erkundigen oder Auskunft über den Stand des gcgebenfalls vor der Kommission anhängigen Verfahrens einzuholen. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die bereits erwähnte Bekanntmachung der Kommission hinzuweisen, in der Einzelheiten dieser Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission geschildert werden.
Dem nationalen Gericht bleibt es natürlich auch insoweit unbenommen, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zu ersuchen.
Artikel 85 Absatz 2 EWG-Vertrag
16 Sollte es sich herausstellen, daß die streitige Vereinbarung gegen Artikel 85 Absatz 1 verstößt und nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 von diesem Verbot befreit werden kann, so ist zu beachten, daß die Nichtigkeitsfolgc des Artikels 85 Absatz 2 sich auf diejenigen Teile der Vereinbarung beschränkt, die unter das Verbot fallen. Die gesamte Vereinbarung ist nur dann nichtig, wenn sich diese Teile nicht von den anderen Teilen der Vereinbarung trennen lassen. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, die Auswirkungen der Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen auf die Wirksamkeit des gesamten Vertrages nach dem einschlägigen nationalen Recht zu beurteilen.
C — Schlußantrag
17 Ich schlage Ihnen daher vor, auf die Frage des Tribunal Cível da Comarca Lissabon wie folgt zu antworten:
1) Eine gegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen verstoßende Vereinbarung einer unbestimmten Dauer oder einer Dauer von mehr als zehn Jahren in einem Vertrag in bezug auf eine Abfüllstation gemäß Artikel 10 der Verordnung führt — wenn nicht die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 3 dieser Verordnung erfüllt sind — dazu, daß diese Verordnung auf den Vertrag keine Anwendung findet.
2) Ein solcher Vertrag verstößt gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
3) Die Nichtigkeitsfolge des Artikels 85 Absatz 2 EWG-Vertrag beschränkt sich auf diejenigen Teile eines Vertrages, die gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen. Über die Auswirkungen dieser Nichtigkeit auf die übrigen Bestandteile des Vertrages hat das nationale Gericht nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu entscheiden.