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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.1993 – C-139/92

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:314

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 14. Juli 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Kommission hat gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage gegen Italien auf Feststellung erhoben, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstoßen hat.

2 Nach Artikel 8 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift (d. h. technische Spezifikationen, deren Beachtung de iure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat verbindlich ist — siehe Artikel 1 Nr. 5) übermitteln. Die Kommission unterrichtet daraufhin die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dem Entwurf, und die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten können bei dem betreffenden Mitgliedstaat Bemerkungen vorbringen, die dieser bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigen muß. Nach Artikel 9 müssen die Mitgliedstaaten — außer, wenn dringende Gründe vorliegen — die Verabschiedung des Entwurfs einer technischen Vorschrift für mindestens drei Monate aussetzen, um der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Artikel 10 gelten die Artikel 8 und 9 nicht, wenn die Mitgliedstaaten Verpflichtungen aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien oder aus bestimmten internationalen Regelungen erfüllen.

Auf diese Weise soll die Richtlinie die Schaffung neuer nationaler Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verhindern. Die Kommission machte unter Hinweis hierauf in einer am 1. Oktober 1986 im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung die Mitgliedstaaten und alle Betroffenen darauf aufmerksam, daß nationale Normen und technische Vorschriften, die im Widerspruch zu der Richtlinie 83/189/EWG erlassen werden, gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind. Die Kommission erwartet, daß die nationalen Gerichte ihre Anwendung nicht erzwingen werden.

3 Nach Ansicht der Kommission hat Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie verstoßen, daß es der Kommission den Entwurf der Ministerialverordnung Nr. 514 vom 5. November 1987 betreffend die Definition und die Ermittlung der Höchstleistung, den Bau und den Einbau von Motoren für Sportboote nicht vorgelegt hat.

4 Die italienische Regierung bestreitet weder, daß die Ministerialverordnung der Unterachtungspflicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie unterliegt — und zwar trotz des Umstandes, daß ein Teil dieser Verordnung zum Zweck der Umsetzung einer Richtlinie des Rates erlassen wurde — noch daß der beanstandete Entwurf einer Ministerialverordnung der Kommission vor Erlaß der Verordnung nicht übermittelt wurde.

Die Regierung verweist jedoch darauf, daß die Kommission sowohl während des der Klage vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens als auch in der Klageschrift geltend gemacht habe, daß sich in einer Situation wie der vorliegenden aus der Richtlinie ergebe, daß der Mitgliedstaat verpflichtet sei, die Anwendung der erlassenen technischen Vorschriften auszusetzen und sie unverzüglich der Kommission zu übermitteln, so daß die neuen Vorschriften entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie erst nach Abschluß des Informationsverfahrens in Kraft träten.

Die italienische Regierung teilt nicht die Ansicht der Kommission darüber, auf welche Art und Weise Italien den Verstoß gegen die Richtlinie abstellen soll. Die Ministerialverordnung Nr. 514 habe technische Vorschriften für die Motoren von Sportbooten ersetzt, die technische Handelshemmnisse enthalten hätten, und mit den neuen Vorschriften sollten gerade diese Hemmnisse beseitigt werden, weshalb es sowohl gegen den Zweck der Richtlinie über das Informationsverfahren als auch gegen die Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr verstieße, wenn die unterbliebene Übermittlung des Entwurfs der Verordnung Nr. 514 zu einer solchen Aussetzung führte. Aus diesem Grund hat die italienische Regierung beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

5 Der Hintergrund für das Vorbringen der italienischen Regierung besteht also nicht darin, daß diese den ursprünglichen Verstoß gegen die Verpflichtung Italiens aus der Richtlinie bestreitet; sie stimmt vielmehr nicht mit der Ansicht der Kommission überein, daß sie gegen die Richtlinie dadurch verstoßen habe, daß sie die Ministerialverordnung nicht ausgesetzt habe.

6 Der wirkliche Streit zwischen den Parteien in der vorliegenden Rechtssache geht daher um ein anderes Problem als das, auf das sich das Vorbringen der Kommission bezieht.

7 Es lassen sich gute Gründe dafür anführen, daß der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache die Frage entscheidet, über die zwischen den Parteien tatsächlich Uneinigkeit besteht. Es ist eine grundsätzliche und praktisch bedeutsame Frage, die zu entscheiden der Gerichtshof bisher keine Gelegenheit hatte. Die Parteien haben sich in ihren Schriftsätzen auf diese Frage konzentriert, und beide Parteien haben gewichtige Argumente zur Unterstützung ihrer jeweiligen Standpunkte vorgetragen.

8 Mit einem gewissen Bedauern und in dem Bewußtsein, möglicherweise etwas zu formalistisch zu sein, schlage ich daher vor, nur zu dem Stellung zu nehmen, was Gegenstand des Vorbringens der Kommission ist und in bezug worauf die italienische Regierung einen Verstoß gegen die Richtlinie eingeräumt hat.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Begründetheit einer Klage allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen. Obwohl dieser Grundsatz im wesentlichen bezweckt, dem Beklagten die Möglichkeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben, und obwohl dieser Zweck in der vorliegenden Rechtssache nicht konkret geltend gemacht werden kann, handelt es sich meines Erachtens um eine so grundlegende Garantie der Rechtssicherheit, daß keine Möglichkeit eröffnet werden sollte, hiervon abzuweichen.

10 Ich vermag keinen Hinderungsgrund dafür zu sehen, daß die Kommission ihre Anträge auch auf die fehlende Aussetzung der Ministerialverordnung hätte erweitern können. Im Stadium des der Klageerhebung vorangehenden Verwaltungsverfahrens war klar, daß die Frage der Aussetzung die tatsächliche Streitfrage zwischen den Parteien war. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Kommission dies nicht getan und den Gegenstand der Rechtssache somit auf ein Problem beschränkt hat, über das kein wirklicher Streit bestand, halte ich es für angebracht, Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung anzuwenden und jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Antrag

11 Aus den dargelegten Gründen schlage ich daher vor, festzustellen,

daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstoßen hat, daß sie der Kommission die Ministerialverordnung Nr. 514 vom 5. November 1987 nicht im Entwurfsstadium übermittelt hat

und

daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.