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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.08.1993 – C-139/92

ECLI:EU:C:1993:346

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache C-139/92

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonio Aresu, Juristischer Dienst der Kommission, und durch Virginia Melgar, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adelaide, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstoßen hat, daß sie die Ministerialverordnung Nr. 514 vom 5. November 1987 nicht im Entwurfsstadium übermittelt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, M. Zuleeg und J. L. Murray, der Richter G. F. Mancini, R. Joliét, F. A. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida und F. Gravisse

Generalanwalt: C. Gulmann

Kanzler: J.-G. Giraud

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Sitzung vom 13. Juli 1993,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1993,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) verstoßen hat, daß sie die Ministerialverordnung Nr. 514 vom 5. November 1987 nicht im Entwurfsstadium übermittelt hat. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75) geändert und ergänzt.

2 Mit der beanstandeten Ministerialverordnung wurden Normen für die Definition und die Ermittlung der Höchstleistung, den Bau und den Einbau von Motoren für Sportboote festgelegt.

3 Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, zu übermitteln und die Gründe anzugeben, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dem Entwurf.

4 Gemäß Artikel 8 Absatz 2 können die Kommission und die Mitgliedstaaten bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigt.

5 Artikel 9 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Erlaß der technischen Vorschrift vom Zeitpunkt der Übermittlung an gemäß Artikel 8 Absatz 1 sechs Monate lang auszusetzen, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt eine ausführliche Stellungnahme abgibt, aus der hervorgeht, daß die geplante Maßnahme geändert werden sollte, um etwaige Handelshemmnisse, die sich aus ihr ergeben könnten, zu verhindern oder zu begrenzen.

6 Die Kommission hat festgestellt, daß die italienische Ministerialverordnung Nr. 514 technische Vorschriften enthält, die vor ihrem Erlaß nicht gemäß der Richtlinie 83/189 übermittelt worden waren; sie hat daher gegen die Italienische Republik das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß sie der Kommission die in Rede stehende Ministerialverordnung nicht im Entwurfsstadium übermittelt hat.

9 Da der Verstoß gegen die Artikel 8 und 9 der Richtlinie erwiesen ist, ist die Vertragsverletzung entsprechend dem Antrag der Kommission festzustellen.

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstoßen, daß sie die Ministerialverordnung Nr. 514 vom 5. November 1987 nicht im Entwurfsstadium übermittelt hat.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.