Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.09.1993 – C-134/92

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:364

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 16. September 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die gemäß Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c EWG-Vertrag geschaffene gemeinsame Marktorganisation für Zucker wurde am 1. Juli 1968 durch die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates eingeführt. Sie ist derzeit durch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 geregelt. Durch diese Marktorganisation sollen den Zuckerrübenerzcugern Preis- und Absatzgarantien für die Mengen zugesichert werden, die der Zuckcrnachfragc und den Ausfuhrmöglichkeiten der Gemeinschaft entsprechen.

2 Nach einer Quotenregelung werden die zu erzeugenden Zuckermengen zunächst den Mitglicdstaatcn zugeteilt, die sie anschließend auf die einzelnen Erzeuger aufzuteilen haben. Der Zucker wird in A-, B- und C-Zuckcr unterteilt. Für die A- und B-Zuckcrmengcn werden Preisgarantien gegeben, wobei der Mindestpreis für B-Zuckcr niedriger ist als für A-Zuckcr. Die B-Quote stellt einen prozentualen Anteil der A-Quotc dar, der je nach den betroffenen Ländern und Unternehmen variieren kann. C-Zucker ist die Zuckermenge, die die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens überschreitet. Für ihn wird keine Preisgarantie gegeben; er kann nur außerhalb der Gemeinschaft ohne Ausfuhrerstattung verkauft werden.

3 Nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1785/81 soll der Rat Rahmenvorschriften, insbesondere in bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben, erlassen. Artikel 30 Absätze 4 und 5 bestimmt, daß entweder von der Kommission oder vom Rat gemcinschaftsrechtliche Vorschriften zu erlassen sind, um die vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenerzeugern und den Zuckerfabriken und insbesondere die Kriterien für die Aufteilung der Zuckerrübenmengen auf die Verkäufer zu regeln.

4 Bis heute sind diese Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung noch nicht erlassen worden.

5 Die Verordnung Nr. 1785/81 räumt auch den Staaten Befugnisse ein; wenn Branchenvereinbarungen fehlen, können diese die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren (Artikel 7 Absatz 5). Schon nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 741/75 des Rates vom 18. März 1975 konnte der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen, wenn zwischen den Zuckerrübenerzeugern und den Zuckerherstellern kein Einvernehmen über die Aufteilung der zu liefernden Zuckerrübenmengen erzielt worden war.

6 Herr Mörlins, der Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Kläger), ist Landwirt und erzeugt Zuckerrüben; er beanstandet die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme die Zuckerfabrik Königslutter-Twülpstedt AG (Beklagte des Ausgangsverfahrens; im folgenden: Beklagte), deren Aktionär er ist, ihm im Rahmen der jährlichen Lieferverträge anbietet, insbesondere die Aufteilung dieser Mengen zwischen der A- und der B-Quote.

7 Gestützt auf Artikel 30 der Verordnung Nr. 1785/81 teilt die Beklagte dem Kläger Liefermengen zu, von denen 19318 dt auf die Α-Quote und 15090 dt auf die B-Quote entfallen; dazu kommen Sonderlieferrechte.

8 Der Kläger ist der Auffassung, die zugeteilten Mengen müßten unter Erhöhung der im Rahmen der Α-Quote zugeteilten Mengen neu verteilt werden, und hat beim Landgericht Braunschweig Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen neuen Zuckerrübenlieferungsvertrag für das Wirtschaftsjahr 1991/92 abzuschließen, der — u. a. — ein Lieferungsrecht im Rahmen der Α-Quote von mindestens 26516 dt umfaßt. Er stützt sich insbesondere auf das Diskriminierungsverbot des § 26 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung darf ein Unternehmen wie einen Lieferanten im Verhältnis zu anderen gleichartigen Unternehmen nicht unterschiedlich behandeln) und auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre im deutschen Aktienrecht, insbesondere wenn diese als Einlage wiederkehrende Sachleistungen erbringen (§ 53 a des deutschen Aktiengesetzes [AktG]).

9 Kann man das nationale Kartell- und Gesellschaftsrecht auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Zuckerrübenerzeugern und den Zuckerfabriken anwenden, wenn eine gemeinsame Marktorganisation besteht?

10 In einer anderen Sache hat der Bundesgerichtshof, ohne die Anrufung des Gerichtshofes für erforderlich zu halten, die Auffassung vertreten, diese Frage sei zu bejahen, was das nationale Wettbewerbsrecht angehe, und zwar hauptsächlich mit der Begründung, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Wettbewerbsbeschränkungen bei der Beschaffung von Rohstoffen zuließen.

11 Das Landgericht Braunschweig meint dagegen, das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker schließe die Anwendung des deutschen Kartellrechts auf die in Frage stehenden Rechtsbeziehungen aus. In Anbetracht der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes und des durch die geforderte Anwendung des nationalen Gesellschaftsrechts aufgeworfenen Problems legt es Ihnen zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, die sich zum einen darauf beziehen, ob die gemeinsame Marktorganisation für Zucker bei der Beurteilung der Kriterien für die Aufteilung der Quoten auf die Verkäufer der Anwendung der Vorschriften des deutschen Kartell- und Gesellschaftsrechts entgegensteht und, zum anderen, ob diese gemeinsame Marktorganisation dem nationalen Vertragsrecht Kriterien für die Aufteilung der Mengen, deren Abnahme der Hersteller anbietet, vorgibt.

12 Ich komme zur ersten Frage.

13 Im Urteil vom 16. Januar 1979 in der Rechtssache Sukkerfabriken Nykøbing hat der Gerichtshof entschieden, daß die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sich auf die Beziehungen zwischen den Zuckerrübenerzeugern und den Zuckerherstellcrn erstreckt, soweit sie in spezifischer Weise die Zuckerherstellung betrifft: Die Mitgliedstaaten können daher in diesem Bereich grundsätzlich nicht mehr einseitig von sich aus tätig werden.

14 Bei den Vorschriften der Verordnung Nr. 1785/81, die diese Beziehungen regeln, ist zu unterscheiden zwischen denjenigen, die auf eine künftige gemeinschaftliche Regelung verweisen, und denjenigen, die Befugnisse an die Mitgliedstaaten delegieren.

15 Die Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie 30 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/91 betreffen den gleichen Fall: Die gemeinsame Marktorganisation räumt der Gemeinschaft die Befugnis zum Erlaß der Rahmenvorschriften oder der zusätzlichen Durchführungsbestimmungen ein.

16 Diese Vorschriften unterscheiden sich grundlegend von den Regelungen in Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung oder in Artikel 1 der Verordnung Nr. 741/75, die den Mitgliedstaaten im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Befugnisse einräumen. Die letztgenannte Regelung hat Anlaß zu dem zitierten Urteil in der Rechtssache Sukkerfabriken Nykøbing gegeben.

17 Die Frage besteht hier darin, ob ein Mitgliedstaat dann, wenn die gemeinschaftliche Regelung der Gemeinschaft ausdrücklich die Befugnis einräumt, einen bestimmten Punkt einer gemeinsamen Marktorganisation zu regeln, in Anbetracht des Schweigens des Gemeinschaftsgesetzgebers Rechtsvorschriften über diesen Punkt erlassen kann, der nicht zu den Punkten gehört, die Gegenstand einer ebenfalls ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung zu seinen Gunsten sind.

18 Lassen Sie mich die großen Linien der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf diesem Gebiet wiedergeben.

19 Wie die Kommission zu Recht ausführt, weist Artikel 43 EWG-Vertrag — anders als der die gemeinsame Handelspolitik betreffende Artikel 113 EWG-Vertrag — der Gemeinschaft keine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zu.

20 Sobald die Gemeinschaft jedoch von ihrer Befugnis — die sie aus Artikel 40 Absatz 2 EWG-Vertrag herleitet — Gebrauch gemacht hat, eine gemeinsame Marktorganisation zu schaffen, löst diese die nationalen Organisationen ab, und die Mitglicdstaaten sind nicht mehr befugt, den betreffenden Markt zu regeln.

21 So hat der Gerichtshof entschieden, daß

die Mitgliedstaaten, sobald eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation als abschließend angesehen werden kann, in diesem Bereich keine Zuständigkeit mehr haben, es sei denn, das Gemeinschaftsrecht sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

22 In der jüngsten Rechtsprechung wird festgestellt, daß

die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, verpflichtet sind, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, die von dieser abweichen oder sie beeinträchtigen könnten.

23 Dies würde auch selbst dann gelten, wenn die einseitige Maßnahme der Unterstützung der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft... dienen sollte. Es ist näm-lieh

Sache der Gemeinschaft und nicht eines Mitgliedstaates im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eine Lösung für das ... (hier vorliegende) Problem zu finden.

24 Von diesem Grundsatz des vollständigen Übergangs der Zuständigkeit auf die Gemeinschaft gibt es eine im Urteil Prantl genannte Ausnahme. Besondere Vorschriften der Verordnung zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation können den Mitgliedstaaten in einem bestimmten Punkt Befugnisse einräumen. So bestimmt Artikel 1 der Verordnung Nr. 741/75: Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Grundquote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen. Im Urteil Sukkerfabriken Nykøbing haben Sie diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß sie die im Gemeinschaftsrecht begründeten Hindernisse beseitigt und den betreffenden Mitgliedstaat dazu ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, nach denen sich eine Aufteilung vornehmen läßt. In dieser Rechtssache hatte der zuständige Minister eine Verordnung über die Aufteilung der Anbaurechte im Rahmen der Grundquote zwischen den Mitgliedern von Sukkerfabriken Nykøbing und den Kontraktanbauern erlassen. Der Gerichtshof hat seinen Eingriff für zulässig erklärt und ausgeführt, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 741/45, den Mitgliedstaaten angesichts möglicher Hindernisse wegen der Zuständigkeit der Gemeinschaft erlauben will, in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht eine Aufteilung der Rechte zur Lieferung von Zuckerrüben ... vorzunehmen.

25 Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1785/81 ist ein weiteres Beispiel für eine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, ausnahmsweise im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Rechtsvorschriften zu erlassen. Der Gerichtshof hat kein Hindernis für das Eingreifen des Mitgliedstaats in einem solchen Fall gesehen, sofern die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die allgemeinen Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik beachtet werden.

26 Unstreitig ist in Deutschland keine Maßnahme aufgrund von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1715/81 oder von Artikel 1 der Verordnung Nr. 741/75 erlassen worden.

27 Folglich ist das nationale Recht hier — anders als in der Rechtssache Sukkerfabriken Nykøbing — nicht aufgrund einer Delegation von Zuständigkeiten durch den Gcmeinschaftsgcsctzgeber anwendbar.

28 Die Artikel 7 Absätze 3 und 4 sowie 30 Absatz 5 sehen keine Ausnahmen von der Zuständigkeit der Gemeinschaft in der Weise vor, daß sie den Mitglicdstaatcn Zuständigkeiten einräumen. Vielmehr räumen sie der Gemeinschaft die Zuständigkeit ein. Wie kann ein Mitglicdstaat daher diese Materie regeln?

29 Niemand zweifelt daran, daß ein Mitglicdstaat gänzlich unzuständig für die Bestimmung der Kriterien für die Aufteilung wäre, wenn die Gemeinschaft sie festgelegt hätte. Wie steht es aber, wenn der Gcmeinschaftsgcsctzgeber schweigt und die gemeinschaftsrechtlichc Regelung daher eine Lücke aufweist?

30 Der Gerichtshof hat festgestellt:

In einer solchen Situation kann die Aufrechtcrhaltung oder Einführung nationaler Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat, die in seinem Hoheitsgebiet die mit der Marktorganisation ... verfolgten Ziele verwirklichen sollen, grundsätzlich keinen Bedenken begegnen.

31 Es liegt hier kein Verzicht der Gemeinschaft auf die Ausübung ihrer Zuständigkeiten vor, die auf die Mitgliedstaaten übertragen würden. Diese besitzen lediglich eine Ersatzzuständigkeit in einem Bereich, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Sic sind Sachwalter des gemeinsamen Interesses.

... Derartige Maßnahmen [sind] jedoch nicht als in Ausübung einer eigenen Zuständigkeit der Mitglicdstaatcn erlassen anzusehen, sondern als Erfüllung der Pflicht zur Zusammenarbeit, die in einer Situation, die durch die Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers gekennzeichnet ist, Artikel 5 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation den Mitgliedstaaten auferlegt.

32 Diese Ersatzzuständigkeit der Mitglicdstaatcn ist daher unter Beachtung des Artikels 5, der allgemeinen Grundsätze des Vertrages und des abgeleiteten Rechts in der betreffenden Materie auszuüben.

33 Wenn die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten einen Ausgleich für das Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung schafft, ist sie daher sogar im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation nicht ausgeschlossen.

34 So hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich zugelassen, daß der britische Gesetzgeber eine Lücke in der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Fischerei ausfüllte. Er hat lediglich bedauert, daß diese Initiative ergriffen worden war, ohne daß die Kommission rechtzeitig unterrichtet worden wäre.

35 Schließlich bejaht der Gerichtshof die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten selbst dann, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich auf spätere Verordnungen verwiesen hat.

36 So sah Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vor, daß die Vorschriften zur — u. a. — Verbesserung der Qualität und zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom Rat zu erlassen waren. Da diese Vorschriften nicht erlassen worden waren, hat der Gerichtshof im Urteil Pluimveeslachterijen Midden-Nederland und Van Miert zugelassen, daß die Niederlande eine Ersatzregelung in Kraft setzen, vorausgesetzt, sie ist mit den Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation vereinbar und wird im Einklang mit Artikel 30 E WG-Vertrag angewandt.

37 In einer Lage, die durch das Fehlen der in den Artikeln 7 Absätze 3 und 4 sowie 30 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen gekennzeichnet ist, stehen diese Vorschriften folglich weder dem Erlaß einer nationalen Regelung noch der Berücksichtigung einer bereits bestehenden nationalen Regelung entgegen.

38 Welche Voraussetzungen muß eine solche Regelung erfüllen?

39 Im Urteil vom 30. November 1978 in der Rechtssache Bussone hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Mitgliedstaat, wenn die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Bestimmung über den Verkaufspreis der Etiketten und die Finanzierung der Kontrollen im Eiersektor enthalten, diese Frage regeln kann, daß aber von dieser

Freiheit nicht in der Weise Gebrauch gemacht werden [darf], daß die Zielsetzung der Regelung, in der diese Freiheit zugestanden ist, in Frage gestellt wird.

40 In bezug auf gemeinsame Marktorganisationen, die auf einem gemeinsamen Preissystem fußen, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß

die Vorschriften einer gemeinschaftlichen, mit einem Preissystem für die Produktionsund Großhandelsstufe verbundenen Agrarverordnung — unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages — die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der Einzelhandels- und Verbraucherebene zu treffen, vorausgesetzt, daß diese nicht die Ziele oder das Funktionieren der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation gefährden.

41 Im Urteil Pluimveeslachterijen Midden-Nederland und Van Miert hat der Gerichtshof unter Verweisung auf die Urteile Van der Hulst und Van der Hazel den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, daß von den Mitgliedstaaten erlassene oder beibehaltene Bestimmungen, durch die Lücken einer gemeinsamen Marktorganisation ausgefüllt werden, nur dann zulässig sind, wenn sie mit den Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation vereinbar sind.

42 Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker trägt u. a. den in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Zielen Rechnung, wie z. B. der Stabilisierung der Märkte und dem Schutz des Lebensstandards der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung.

43 In diesem Artikel wird unterstrichen, daß bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Agrarpolitik der Tatsache Rechnung zu tragen ist, daß die Landwirtschaft in den Mitglicdstaatcn einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.

44 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die gemeinsamen Marktorganisationen

auf dem Grundsatz eines offenen Marktes ... [beruhen], zu dem jeder Erzeuger freien Zutritt hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in dieser Organisation vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird.

45 Welchen Platz nehmen die Wcttbewerbsregeln in einem Bereich ein, der durch staatliche Interventionen und durch Anreize zum Zusammenschluß sowohl auf der Stufe der Erzeugung als auch auf derjenigen der Vermarktung gekennzeichnet ist?

46 Artikel 42 Absatz 1 EWG-Vertrag bestimmt: Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.

47 Im Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache Maizena hat der Gerichtshof entschieden, daß in dieser Vorschrift

der Vorrang der Agrarpolitik gegenüber den Vertragszielen auf dem Gebiet des Wettbewerbs und die Befugnis des Rates anerkannt [werden], zu entscheiden, inwieweit die Wettbcwerbsregeln für den Agrarsektor gelten sollen.

48 Die Geltung dieser Regeln im Bereich der Landwirtschaft ist also nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im übrigen sieht die Verordnung Nr. 26 seit 1962 vor, daß die Artikel 85 bis 90 auf die in den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion von und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden, soweit ihre Anwendung die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht gefährdet.

49 So hat die Kommission im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 1785/81 geregelten gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in der oben genannten Entscheidung vom 19. Dezember 1989 festgestellt, daß folgende Regelungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstießen: (i) eine Klausel in den Vereinbarungen zwischen der Confédération des betteraviers belges und der Société générale des fabricants de sucre de Belgique, wonach Zuckerrübenlieferungen aus Belgien für die Zuckerproduktion der belgischen Zuckerhersteller im Rahmen ihrer Höchstquote Vorrang eingeräumt wurde und (ii) der Ausschluß von französischen Zuckerrübenerzeugern von der Aufteilung der Zuckerrübenlieferungen an eine belgische Zuckerfabrik.

50 Wenn bei den vertraglichen Beziehungen zwischen Zuckerrübenerzeugern und Zukkerherstellern die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag zu beachten sind, können diese Beziehungen dann auch unter das nationale Wettbewerbsrecht fallen, insbesondere unter Bestimmungen, die wie § 26 GWB die diskriminierende Behandlung von Lieferanten durch ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung verbieten?

51 Ich sehe keinen Grund, weshalb solche Vereinbarungen nicht unter das nationale Wettbewerbsrecht fallen sollten, wenn dieses auf der Ebene des Mitgliedstaats die gleichen Ziele verfolgt wie die gemeinschaftsrechtliche Regelung, insbesondere was den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angeht.

52 Außerdem weise ich darauf hin, daß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 die gemeinsame Marktorganisation zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Erzeuger verpflichtet.

53 Daraus folgt, daß die Verwirklichung des Zieles der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch eine nationale Regelung, die die Ungleichbehandlung von Lieferanten eines Unternehmens in marktbeherrschender Stellung verbietet, weder bedroht noch gefährdet wird. Ebenso wie die zitierte Vorschrift des Vertrages ist diese innerstaatliche Vorschrift nur Ausdruck eines allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, den das Gemeinschaftsrecht sanktioniert hat und der verbietet,

vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, daß eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre.

54 Es ist daher in erster Linie Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anwendung seines Rechts unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Quotenregelung erfolgt.

55 Das Gericht wird dann zu prüfen haben, ob, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens behauptet, die Berücksichtigung zeitlich weit zurückliegender Referenzperioden bei der Unterverteilung in bezug auf die Gleichbehandlung der betroffenen Erzeuger gegen das nationale Recht verstößt, soweit dieses den in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Grundsatz umsetzt.

56 Die Frage, ob eine nationale Rechtsnorm wie § 53 a AktG mit der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vereinbar ist, ist meines Erachtens viel schwieriger zu beantworten.

57 Wie bereits ausgeführt, ist in dieser Vorschrift der Grundsatz der Gleichbchandlung der Aktionäre niedergelegt: Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

58 Im deutschen Recht gibt es eine besondere Form der Aktiengesellschaft, die Nebcnleistungsaktiengesellschaft. Neben seiner Einlage auf das Grundkapital ist der Aktionär nach der Satzung zu einem zusätzlichen Beitrag verpflichtet, der darin besteht, wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen, wie die Lieferung von Rohstoffen, z. B. von Zuckerrüben. Diese Gesellschaftsform soll im übrigen fast nur im Bereich der Zuckerrübenverarbeitung vorkommen.

59 Kann ein Aktionär einer solchen Gesellschaft, der die Aufteilung der Liefcrmengen auf die A- und die B-Quotc durch die Gesellschaft beanstandet, sich auf § 53 a AktG berufen und für sich das Recht in Anspruch nehmen, nicht weniger gut behandelt zu werden als andere Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden? Läßt das Gemeinschaftsrecht es zu, daß der in dieser Vorschrift niedergelegte Grundsatz als Kriterium für die Aufteilung der der Zuckerfabrik zugeteilten Quoten auf die Zuckcrrübenerzeuger dienen kann?

60 Ich bin der Auffassung, daß die Frage wohl zu bejahen ist, da die Aufteilung unter Erzeugern vorgenommen wird, die Aktionäre sind.

61 Das Erfordernis der Gleichbehandlung der Aktionäre ist hier nur Ausdruck des in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 enthaltenen gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes im innerstaatlichen Recht. Daraus folgt, daß das von der Zuckerfabrik gewählte Aufteilungskriterium, wie z. B. die während eines gegebenen Referenzzeitraums gelieferte Menge, ohne Diskriminierung zwischen den Erzeugern, die Aktionäre sind, anzuwenden ist.

62 Die Berufung auf diesen Grundsatz erfolgt jedoch nicht nur in diesem Zusammenhang. Das vorlegende Gericht führt nämlich aus, der Kläger sei der Auffassung, daß das Satzungsrecht der Beklagten ... zwingend auf eine Bevorzugung der Aktionäre angelegt sei und daß die Fabrik zunächst einmal ihre A- und B-Mcngen [unter diesen] aufzuteilen habe. Kann sich ein Aktionär in einer solchen Lage auf den Grundsatz des § 53 a AktG berufen, um von seiten des Zuckerhcrstellcrs im Verhältnis zu den Lieferanten, die nicht Aktionäre sind, privilegiert behandelt zu werden?

63 Es kann hier nicht darum gehen, irgendeine Auslegung der zitierten Vorschrift vorzunehmen, die allein in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt, es ist aber darauf hinzuweisen, daß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 741/75 des Rates — der durch die Verordnung Nr. 1785/81 des Rates nicht aufgehoben worden ist — hierzu einen interessanten Hinweis liefert. Er sieht nämlich vor, daß die Regeln für die Aufteilung der Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller für die Zuckerherstellung innerhalb seiner Quote anbietet, auf die Verkäufer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt werden können, wenn keine Branchenvcrcinbarungcn getroffen worden sind. In diesem Fall läßt Artikel 1 Absatz 2 dieser Vorschrift, wenn man ihn im Lichte des Urteils vom 16. Januar 1979 in der Rechtssache Sukkerfabriken Nykøbing auslegt, zu, daß Lieferrechte — stets innerhalb der Quote — Zuckerrübenverkäufern zuerkannt werden können, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, die den Zucker herstellt.

64 Wenn derartige Rechte von einer Nebenleistungsaktiengesellschaft, die Zucker herstellt, Dritten zuerkannt worden sind, kann ein Aktionär dieser Gesellschaft sich dann auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre berufen, um diese Rechte wieder in Frage zu stellen?

65 Zwischen Erzeugern, die Aktionäre sind, und Erzeugern, die nicht Aktionäre sind, besteht ein objektiver Unterschied, der für die einen und die anderen unterschiedliche Rechte begründet oder begründen kann und sich auf die Lieferrechte der Betroffenen auswirkt. Dieser Unterschied ist bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu berücksichtigen.

66 Ich teile daher die Auffassung der Kommission, wenn diese erklärt, daß dieser Grundsatz im Aktienrecht insoweit anzuwenden ist, als die Lieferungen der Zuckerrübenbauern auf in der Satzung festgelegten Nebenleistungspflichten beruhen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Aktionäre steht also außer Zweifel.

67 Sie schließt jedoch Rechte nicht aus, die Nichtaktionären wirksam zuerkannt worden sind, und nur dann, wenn nachgewiesen wäre, daß diese Rechte unter Verstoß gegen Rechte der Aktionäre eingeräumt worden wären, könnten diese der Einräumung dieser Rechte widersprechen. Die Beurteilung dieser Frage fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts.

68 Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage brauche ich keine langen Ausführungen zu machen.

69 Sie ist im wesentlichen dahin gerichtet, die Kriterien festzustellen, die die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dem nationalen Vertragsrecht hinsichtlich der Aufteilung der Zuckerrübenmengen auf die Zuckerrübenerzeuger unter Beachtung der Quoten als unmittelbar geltendes Recht vorgeben könnte.

70 Diese Frage läßt zwei Auslegungen zu.

71 Entweder bezieht sie sich auf die unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, durch die Kriterien festgelegt werden, auf die sich ein einzelner im Rahmen eines zwischen Zuckerrübenerzeuger und Zuckerhersteller geschlossenen Vertrages berufen kann.

72 Ich habe dargelegt, daß die einschlägigen Verordnungen, die per definitionem unmittelbar anwendbar sind, schweigen, was derartige Kriterien angeht. Daraus ergibt sich jedoch noch kein rechtsfreier Raum. Die Artikel 39 bis 46 EWG-Vertrag sind für die Mitgliedstaaten verbindlich. Sie begründen jedoch unmittelbar für die einzelnen keine Rechte.

73 Oder aber die Frage bezieht sich auf die Kriterien, die das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber vorgibt, wie z. B. das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder die in Artikel 39 genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik. Ich habe sie in der Antwort auf die erste Frage dargestellt.

74 Nach alledem schlage ich vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die mangels gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker anzuwenden ist und für Verträge zwischen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorschreibt, so wie er zum einen auf Lieferanten aufgrund des Wettbewerbsrechts und zum anderen auf Aktionäre einer Nebenleistungsaktiengesellschaft aufgrund des Gesellschaftsrechts anzuwenden ist, sofern diese Regelung mit dem von der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Ziel und der Quotenregelung vereinbar ist.

2) Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts gibt es in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker keine Vorschrift über die Aufteilung der Quoten auf die Erzeuger, auf die sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar berufen könnte.