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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.09.1993 – C-377/92

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1993:365

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 16. September 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs. Das Ersuchen erfolgt in einem Rechtsstreit zwischen der Felix Koch Offenbach Couleur und Karamel GmbH (im folgenden: Felix Koch) und der Oberfinanzdirektion München. Der Rechtsstreit betrifft die Einreihung eines aus Kokosnußfleisch gewonnenen Pulvers, das bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird, in den Gemeinsamen Zolltarif. Die Vorlagefrage lautet wie folgt:

Ist der Gemeinsame Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur 1990) dahin auszulegen, daß Kokosnußpulver aus einer pasteurisierten, homogenisierten und danach sprühgetrockneten Mischung aus zermahlener und gepreßter Kokosnußmasse mit vor der Trocknung zur Gewinnung der Pulverform zugesetztem Maltodextrin und Natrium-Kaseinat, wie in den Gründen [des Vorlagebeschlusses] näher beschrieben, als (andere) anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung in die Unterposition 21069099 einzureihen ist?

2 Die gegenwärtig geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur, die im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft eingeführt wurde, ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 enthalten. Was die im vorliegenden Verfahren fraglichen Tarifpositionen angeht, besteht offenbar kein Unterschied zwischen der gegenwärtigen Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs und der Fassung, die 1990 galt und die im Vorlagebeschluß genannt wird.

3 Das fragliche Kokosnußpulver (im folgenden: das Erzeugnis) wird aus einer pasteurisierten Mischung aus zermahlener und gepreßter Kokosnußmasse mit vor der Trocknung zugesetztem Maltodextrin (8 %) und Natrium-Kaseinat (5 %) gewonnen. Das Ergebnis ist ein Pulver mit einem Saccharosegehalt von 6,9 %, das für die Herstellung von Lebensmitteln geeignet ist. Die Substanz, aus der das Pulver hergestellt wird, hat einen Fasergehalt von nur 0,15 %, während das eßbare Mark einer Kokosnuß ca. 3,3 % Pflanzenrohfaser aufweist; das Erzeugnis selbst enthält praktisch keine Gewebeteile.

4 Unterposition 210690 der Kombinierten Nomenklatur (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ... — andere: ... — andere:) ist in zwei weitere Unterpositionen untergliedert:

21069091— kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend21069099— andere

Es ist klar, daß Position 2106 (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen) einen sehr allgemeinen Auffangtatbestand darstellt, der nur für Erzeugnisse gilt, die in keine andere Position für Lebensmittelzubereitungcn eingereiht werden können. Einigkeit besteht darüber, daß im vorliegenden Fall allenfalls zwei andere Tarifierungen in Betracht kommen: nach Unterposition 110630 (Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8) und nach Unterposition 200819 (Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht..., anderweit weder genannt noch inbegriffen: Schalenfrüchte ...: — andere ...). Folgende Positionen in Kapitel 8 sind für die Anwendung von Unterposition 110630 erheblich:

0801Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:080110— Kokosnüsse:— getrocknetes Kokosfleisch— andere

5 Felix Koch ist der Ansicht, das Erzeugnis sei in die Unterposition 110630 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, da es das Pulver eines Erzeugnisses sei, das unter die Unterposition 080110 falle, nämlich Kokosnußmark. Nach Ansicht der Kommission kann das Erzeugnis dagegen nicht als pulverisierte Form eines Erzeugnisses der Position 0801 angesehen werden, da die ursprüngliche Frucht eine Behandlung erfahren habe, die in Position 0801 nicht vorgesehen sei.

6 Ich halte die Auffassung der Kommission für zutreffend. Die Position 0801 erfaßt sowohl getrocknete als auch frische Nüsse und begreift auch die ein, die geschält oder enthäutet wurden oder eine ähnliche Behandlung erfahren haben; es ist jedoch klar, daß sie nicht Erzeugnisse erfaßt, die einer eingehenderen Form der Verarbeitung unterzogen wurden, die sich von bestimmten Behandlungen unterscheidet, die das Erzeugnis haltbar machen oder sein Aussehen erhalten sollen. So sieht Anmerkung 3 zu Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur vor:

Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein:

a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Ol oder geringen Mengen von Glucosesirup),

vorausgesetzt der Charakter als getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse bleibt erhalten.

7 Erinnern wir uns, daß das Erzeugnis im vorliegenden Fall gewonnen wird, indem Kokosnußmasse gepreßt wird, um den Großteil des Fasergehalts der ursprünglichen Frucht zu entfernen. Das Erzeugnis wird pasteurisiert, und es wird Maltodextrin und Natrium-Kaseinat zugesetzt, bevor das Erzeugnis schließlich getrocknet und in Pulverform übergeführt wird. Ich meine daher, daß die ursprüngliche Frucht, noch bevor sie getrocknet und pulverisiert wurde, in einer Art verarbeitet wurde, die sie aus dem Anwendungsbereich des Kapitels 8 fallen läßt.

8 Diese Schlußfolgerung wird durch Heranziehung der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens veröffentlichten Erläuterungen zum Harmonisierten System bekräftigt, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ebenfalls zu berücksichtigen sind. In den Allgemeinen Erläuterungen zu Kapitel 8 heißt es in Absatz 3:

Waren dieser Art können ganz, in Scheiben oder Stücke geschnitten, entsteint, zerquetscht, geraspelt, enthäutet oder von den Schalen befreit sein.

Keiner dieser Begriffe ist geeignet, eine Behandlung zu erfassen, bei der das Mark der Frucht oder Nuß gepreßt wird, um einen Extrakt zu gewinnen, dem die meisten Pflanzenfasern entzogen wurden. Eine derartige Behandlung kann auch nicht als ein Verfahren angesehen werden, das dem Vermahlen entspricht, so daß das erhaltene Pulver unter Kapitel 11 der Kombinierten Nomenklatur fiele. In den Allgemeinen Erläuterungen zu Kapitel 11 des Harmonisierten Systems wird klargestellt, daß zu diesem Kapitel gehören:

1) Erzeugnisse aus der Vermahlung von Getreide des Kapitels 10 und von Zukkermais des Kapitels 7 ...

2) Erzeugnisse, die ebenfalls von Getreide des Kapitels 10 stammen und durch Verfahren gewonnen wurden, wie sie in den einzelnen Positionen dieses Kapitels vorgesehen sind, z. B. Mälzen oder Gewinnung von Stärke oder Weizenkleber.

3) Erzeugnisse, die aus Rohstoffen anderer Kapitel (Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Früchte usw.) durch Verfahren entsprechend der vorstehenden Ziffer (1) oder (2) gewonnen worden sind.

Es wird nicht behauptet, daß das vorliegende Erzeugnis durch ein Verfahren hergestellt wird, das in irgendeiner Weise dem Mälzen oder der Gewinnung von Stärke oder Weizenkleber entspricht.

9 Ich komme daher zu dem Schluß, daß die Unterposition 110630 im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Als nächstes ist zu prüfen, ob das Erzeugnis in die Position 2008 eingereiht werden kann, die anwendbar ist auf

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

10 Die Kommission vertritt die Ansicht, daß Position 2008 im vorliegenden Fall im wesentlichen aus dem gleichen Grund unanwendbar sei wie Position 1106. So argumentiert sie, das Erzeugnis könne nicht als eine Zubereitung von Früchten angesehen werden, da das Kokosnußmark, aus dem es hergestellt werde, gepreßt werde, um den Großteil des Fasergehalts zu entfernen, bevor das Erzeugnis weiterverarbeitet werde. Nach Ansicht der Kommission kann nur eine Zubereitung, die das gesamte Kokosnußmark enthält, als Früchte..., in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht in die Position 2008 eingereiht werden, anstatt als Lebensmittelzubereitung in die Auffangposition 2106.

11 Die Kommission trägt vor, daß zwischen dem vorliegenden Erzeugnis und der Substanz, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission in die Unterposition 20081990 eingereiht werde, ein Unterschied gemacht werden könne. Das letztgenannte Erzeugnis werde in dieser Verordnung wie folgt beschrieben:

Pastenartige creamed coconut genannte weiße Masse, hergestellt durch Feinstvermahlen von Kokosnußmark und pasteurisiert.

Die Kommission meint, daß sich eine solche Masse korrekt als Zubereitung von Früchten beschreiben lasse, da die gesamte Frucht mit Ausnahme der Schale in der beschriebenen Art zubereitet werde. Im vorliegenden Fall werde dagegen der Großteil des Fasergehalts der Frucht entfernt, ehe eine Weiterverarbeitung stattfinde. In dieser Hinsicht ähnele daher das Erzeugnis, um das es vorliegend gehe, dem Erzeugnis (Coconut Milk), das durch die Verordnung (EWG) Nr. 1486/93 der -Kommission unlängst in die Position 2106 eingereiht worden sei.

12 Ich glaube, daß die Kommission zu Recht zwischen einem Erzeugnis, das durch Zubereitung des gesamten Kokosnußmarks gewonnen wird, und einem Erzeugnis unterscheidet, das erst dann aus Kokosnußmark zubereitet wird, nachdem dieses gepreßt wurde, um den Großteil des Fasergehalts zu entfernen. Ein Verfahren, mit dem ein wesentlicher Bestandteil der Frucht, wie ihre Pflanzenfasern, entfernt wird, läßt sich nicht zutreffend damit beschreiben, daß es zu einer Zubereitung der Frucht führt. Außerdem ist klar, daß die verbleibenden Bestandteile nicht selbst als andere genießbare Pflanzenteile im Sinne von Position 2008 (siehe oben, Nr. 9) bezeichnet werden können.

13 Andererseits besteht, wie die Kommission ausführt, kein Zweifel daran, daß das Erzeugnis als eine Lebensmittelzubereitung im Sinne von Position 2106 angesehen werden kann. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß Felix Koch im Ausgangsverfahren argumentiert hat, daß das Erzeugnis keine Lebensmittelzubereitung sei, da es als Zutat bei der Herstellung von Lebensmittelzubereitungen verwendet und nicht für sich allein verzehrt werde. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System gehören zu Position 2106 (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen) insbesondere:

B) Zubereitungen, die ganz oder teilweise aus Lebensmitteln zusammengesetzt sind und beim Herstellen von Getränken oder Lebensmitteln verwendet werden. Hierher gehören insbesondere solche, die aus Mischungen von chemischen Erzeugnissen (organischen Säuren, Calciumsalzen, Lecithin usw.) mit Lebensmitteln (z. B. Mehl, Zuckern, Milchpulver) bestehen und entweder zur Verwendung als Bestandteile oder zum Verbessern bestimmter Eigenschaften (Aussehen, Haltbarkeit usw.) von Lebensmittelzubereitungen bestimmt sind.

Daher ist klar, daß ein Erzeugnis auch dann eine Lebensmittelzubereitung im Sinne von Position 2106 sein kann, wenn es ausschließlich als Zutat bei der Herstellung anderer Lebensmittelzubereitungen verwendet wird. Wie wir gesehen haben, fällt das Erzeugnis, um das es vorliegend geht, in keine andere Kategorie von Lebensmittelzubereitungen, die in der Kombinierten Nomenklatur enthalten ist; folglich ist es in die Position 2106 einzureihen. Außerdem geht aus einem von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstück hervor, daß eine derartige Tarifierung vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs bereits einstimmig gebilligt wurde. Da das Erzeugnis einen Saccharosegehalt von mehr als 5 % hat, ist es speziell in die Unterposition 21069099 einzureihen.

Ergebnis

14 Ich bin daher der Meinung, daß die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten ist:

Eine Substanz, die aus einer pasteurisierten, homogenisierten und danach sprühgetrockneten Mischung aus zermahlener und gepreßter Kokosnußmasse mit vor der Trocknung zur Gewinnung eines Pulvers zugesetztem Maltodextrin und Natrium-Kaseinat besteht und einen geringfügigen Fasergehalt sowie einen Saccharosegehalt von 5 % oder mehr aufweist, ist in die Unterposition 21069099 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen.