Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.10.1993 – C-377/92
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1993:830
In der Rechtssache C-377/92
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Felix Koch Offenbach Couleur und Karamel GmbH
gegen
Oberfinanzdirektion München
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 267, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter R. Joliét und D. A. O. Edward,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: Lynn Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Felix Koch Offenbach Couleur und Karamel GmbH, vertreten durch Steuerberater Hinrich Glashoff,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Angela Bardenhewer und Blanca Rodríguez Galindo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, Hamburg,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten in der Sitzung vom 1. Juli 1993,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 1993,
folgendes
Urteil§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 26. August 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 267, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage lautet wie folgt:
Ist der Gemeinsame Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur 1990) dahin auszulegen, daß Kokosnußpulver aus einer pasteurisierten, homogenisierten und danach sprühgetrockneten Mischung aus zermahlener und gepreßter Kokosnußmasse mit vor der Trocknung zur Gewinnung der Pulverform zugesetztem Maltodextrin und Natrium-Kaseinat, wie in den Gründen näher beschrieben, als (andere) anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung in die Unterposition 21069099 einzureihen ist?
3 Wegen der Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
4 Aus den in den Schlußanträgen des Generalanwalts vom 16. September 1993 angegebenen Gründen ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß eine Substanz aus einer pasteurisierten, homogenisierten und danach sprühgetrockneten Mischung aus zermahlener und gepreßter Kokosnußmasse mit vor der Trocknung zur Gewinnung der Pulverform zugesetztem Maltodextrin und Natrium-Kaseinat und mit einem geringfügigen Fasergehalt sowie einem Saccharosegehalt von 5 % oder mehr in die Unterposition 21069099 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen ist.
Kosten
5 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 26. August 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine Substanz aus einer pasteurisierten, homogenisierten und danach sprühgetrockneten Mischung aus zermahlener und gepreßter Kokosnußmasse mit voider Trocknung zur Gewinnung der Pulverform zugesetztem Maltodextrin und Natrium-Kaseinat und mit einem geringfügigen Fasergehalt sowie einem Saccharosegehalt von 5 % oder mehr ist in die Unterposition 21069099 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen.