Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.10.1993 – C-13/92
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1993:828
In den verbundenen Rechtssachen C-13/92, C-14/92, C-15/92 und C-16/92
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Driessen en Zonen Vof,
A. Molewijk,
Motorschiff Sayonara Basel AG,
Fa. C. Mourik en Zoon Vof
gegen
Minister van Verkeer en Waterstaat
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABl. L 116, S. 25)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida, F. Grévisse und D. A. O. Edward,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Driessen en Zonen Vof, vertreten durch Rechtsanwalt A. M. Bleeker-Van Velzen, Rotterdam,
von A. Molewijk, der Motorschiff Sayonara Basel AG und der Fa. Mourik en Zoon Vof, vertreten durch Rechtsanwälte J. J. Feenstra und W. P. Sprenger, Rotterdam,
der niederländischen Regierung, vertreten durch Generalsekretär B. R. Bot, Außenministerium, als Bevollmächtigten,
des Rates, vertreten durch R Woodland und G. Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
der Kommission, vertreten durch T. Van Rijn und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Driessen en Zonen Vof, von A. Molewijk, der Motorschiff Sayonara Basel AG und der Fa. Mourik en Zoon Vof, der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater A. Bos, Außenministerium, des Rates und der Kommission in der Sitzung vom 22. April 1993,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Mai 1983,
folgendes
Urteil§
1 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) hat mit Urteilen vom 8. November 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 1992, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABl. L 116, S. 25, im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Driessen en Zonen Vof (im folgenden: Driessen), A. Molewijk (im folgenden: Molewijk), der Motorschiff Sayonara Basel AG (im folgenden: Sayonara) und der Fa. C. Mourik en Zoon Vof (im folgenden: Mourik) und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten.
3 Mit der Verordnung soll der strukturelle Kapazitätsüberhang in der Binnenschifffahrt abgebaut werden. Zu diesem Zweck sieht sie ein System von auf Gemeinschaftsebene koordinierten Abwrackmaßnahmen vor.
4 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung errichtet jeder Mitgliedstaat, dessen Wasserstraßen mit denen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind und dessen Flotte eine Kapazität von 100000 t übersteigt, einen Abwrackfonds. Gemäß Artikel 4 entrichtet der Eigentümer für jedes unter die Verordnung fallende Schiff einen Beitrag an einen der nach Artikel 3 errichteten Fonds. Nach Artikel 5 Absatz 1 erhält der Eigentümer eines unter die Verordnung fallenden Schiffs beim Abwracken dieses Schiffs aus dem Fonds, bei dem das Schiff gemeldet ist, eine Abwrackprämie. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 legt die Kommission die Höhe der für jedes Schiff an den Fonds zu zahlenden Jahresbeiträge, die Höhe der Abwrackprämien, den Zeitraum der Abwrackmaßnahme, in dem Abwrackprämien gezahlt werden, und die Voraussetzungen für ihre Gewährung sowie die Bewertungskoeffizienten für die verschiedenen Binnenschiffstypen und -klassen fest.
5 Um zu verhindern, daß der Erfolg koordinierter Abwrackmaßnahmen durch eine gleichzeitige Inbetriebnahme zusätzlichen Schiffsraums zunichte gemacht wird, sieht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vor, daß neu gebaute Schiffe fünf Jahre lang nach Inkrafttreten der Verordnung nur dann in Betrieb genommen werden dürfen,
— wenn der Eigentümer des in Betrieb zu nehmenden Schiffs ohne Abwrackprämie eine Schiffsraumtonnage abwrackt, die der Tonnage dieses Schiffs entspricht, oder
— wenn er zwar kein Schiff abwrackt, aber an den Fonds, bei dem sein neues Schiff gemeldet ist oder den er nach Artikel 4 gewählt hat, einen Sonderbeitrag in Höhe der Abwrackprämie entrichtet, die für eine Tonnage, die der Tonnage des neuen Schiffs entspricht, festgelegt wurde,
...
6 Mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung wird ein Übergangszeitraum festgelegt, während dessen der Eigentümer eines neu gebauten Schiffs nicht verpflichtet ist, ein Schiff mit gleicher Tonnage abzuwracken oder einen Sonderbeitrag zu zahlen, sofern er nachweist, daß
— der Bau zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen hatte und
— mindestens 20 v. H. des Stahlgewichts oder mindestens 50 Tonnen verarbeitet sind
und die Übergabe und Inbetriebnahme innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.
7 Da die Verordnung gemäß ihrem Artikel 11 am Tag ihrer Veröffentlichung, das heißt am 28. April 1989, in Kraft getreten ist, ist der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich vorgesehene Zeitraum am 28. Oktober 1989 abgelaufen.
8 Die drei in Randnummer 6 dieses Urteils genannten Bedingungen für die Anwendung der Übergangsregelung waren im ersten Verordnungsvorschlag der Kommission an den Rat vom 19. Mai 1988 (ABl. C 297, S. 13) nicht enthalten. Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Verordnungsvorschlags brauchte, wer die Übergangsregelung für neue Schiffe in Anspruch nehmen wollte, nur nachzuweisen, daß diese an dem Tag, an dem eine Abwrackmaßnahme beschlossen wurde, bereits im Bau waren.
9 Am 2. September 1988 wandten sich die Internationale Binnenschiffahrtsunion (IBU) und die Europäische Binnenschiffahrtsorganisation (EBO) mit einem Schreiben an die Kommission. Da sie Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Verordnungsvorschlags nicht für streng genug formuliert hielten, schlugen sie vor, die Anwendung dieser Regelung von drei Bedingungen abhängig zu machen. Am 14. Oktober 1988 richtete der Nederlandse sociaal economische raad (SER) eine Stellungnahme an den Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten (im folgenden: Minister), in der ebenfalls eine strengere Formulierung vorgeschlagen wurde. Schließlich erschienen von September bis November 1988 in der Fachpresse Artikel, in denen ein ähnlicher Standpunkt vertreten wurde.
10 Am 16. November 1988 gab das Europäische Parlament eine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission ab (ABl. C 326, S. 54). Artikel 8 war darin in der Weise geändert, daß er die drei von der IBU und der EBO in dem genannten Schreiben vorgeschlagenen Bedingungen enthielt.
11 Am 23. Dezember 1988 legte die Kommission einen geänderten Vorschlag vor (ABl. 1989, C 31, S. 14), der die drei fraglichen Bedingungen in der Formulierung enthielt, wie sie das Parlament vorgeschlagen hatte. Die erste und die dritte Bedingung waren darin in einigen Punkten anders als in dem schließlich erlassenen, in Randnummer 6 dieses Urteils wiedergegebenen Artikel 8 der Verordnung, nämlich wie folgt formuliert:
a) [daß] der Bau bereits zum Zeitpunkt, an dem die betreffende Abwrackaktion beschlossen wird, begonnen hat,
...
c) [daß] die Übergabe und Inbetriebnahme innerhalb von 6 Monaten nach dem unter a) genannten Zeitpunkt erfolgt.
12 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-13/92, Driessen, erteilte der Werft Van Eijk Scheepsbouw am 14. Dezember 1988 den Auftrag zum Bau und zur Lieferung eines stählernen Schiffsrumpfes für ein Binnenschiff, der spätestens in der vierten Woche des Jahres 1990 geliefert werden sollte. Mit Schreiben vom 5. Januar 1990 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Bedingung der Inbetriebnahme innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung sei nicht erfüllt. Der Schiffsrumpf wurde von der Werft in der zweiten Woche des Jahres 1990 geliefert, und das Schiff wurde am 17. Februar 1990 in Betrieb genommen.
13 Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-14/92, Molewijk, erteilte der Werft Grave BV am 25. November 1988 den Auftrag für den Bau eines Binnenschiffs, das bis spätestens 31. März 1990 geliefert werden sollte. Mit Entscheidung vom 27. März 1990 erlegte der Beklagte dem Kläger die Verpflichtung auf, 873933 HFL als Sonderbeitrag nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung zu zahlen. Das Schiff wurde am 7. April 1990 geliefert und am 21. April 1990 in Betrieb genommen.
14 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-15/92, Sayonara, erteilte der Werft Scheepswerf Slob BV am 1. März 1989 den Auftrag zum Bau eines Binnenschiffs, das am 31. Januar 1990 geliefert werden sollte. Mit Entscheidung vom 28. Mai 1990 erlegte der Beklagte der Klägerin die Verpflichtung zur Zahlung des Sonderbeitrags nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung auf. Die erste Beförderung mit diesem Schiff erfolgte am 22. Juni 1990.
15 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-16/92, Mourik, erteilte der Werft Gebroeders Buys Scheepsbouw BV am 25. Februar 1989 den Auftrag zum Bau eines Binnenschiffs, das im April 1990 geliefert werden sollte. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1989 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß das im Bau befindliche Schiff nicht die Bedingung nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung erfülle, daß mindestens 20 % des Stahlgewichts oder mindestens 50 t verarbeitet seien. Mit Entscheidung vom 9. April 1990 erlegte der Beklagte der Klägerin die Pflicht auf, einen Sonderbeitrag nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung zu zahlen, da abgesehen von der Nichterfüllung dieser Bedingung das Schiff Mitte 1990 in Betrieb genommen worden sei.
16 Die vier Klägerinnen der Ausgangsverfahren erhoben Klagen vor dem College van Beroep voor het bedrijfsleven auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen ihnen die Verpflichtung zur Zahlung des Sonderbeitrags auferlegt worden war.
17 In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht dem Gerichtshof die folgende, in den vier Ausgangsverfahren gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Sonderbeitragsregelung in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates und die Übergangsregelung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung in Verbindung und im Zusammenhang miteinander gesehen insoweit ungültig, als in ihnen ein Sachverhalt wie der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wird?
18 Die Sachverhalte, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, sind in den Randnummern 12 bis 15 dieses Urteils beschrieben.
19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Ausgangsverfahren, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.
20 Die einzelnen von den Klägerinnen in ihren Erklärungen geltend gemachten Ungültigkeitsgründe sind nacheinander zu prüfen.
Zur Anhörung des Europäischen Parlaments
21 Drei der vier Klägerinnen machen geltend, das Europäische Parlament hätte erneut angehört werden müssen, da Artikel 8 Absätze 1 und 3 in der vom Rat erlassenen Fassung wesentlich vom ursprünglichen Vorschlag der Kommission abwichen.
22 Zum einen habe der Rat der im Vorschlag der Kommission zunächst vorgesehenen Bedingung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung mit dem schließlich erlassenen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung im zweiten und im dritten Gedankenstrich dieser Vorschrift zwei neue Bedingungen hinzugefügt und damit die Bedingungen dieser Regelung erheblich verschärft. Zum anderen sei der Zeitpunkt, zu dem die Abwrackregelung nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung gelte und für den geprüft werde, ob die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung erfüllt seien, in der vom Rat erlassenen Vorschrift das Inkrafttreten der Verordnung und nicht wie im ursprünglichen Vorschlag der Kommission der Beginn der einzelnen von der Kommission beschlossenen Abwrackaktion.
23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine erneute Anhörung des Europäischen Parlaments immer dann erforderlich, wenn der endgültig verabschiedete Wortlaut als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört worden ist, es sei denn, die Änderungen entsprechen im wesentlichen einem vom Parlament selbst geäußerten Wunsch (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-65/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4593, Randnr. 16).
24 Zum ersten Punkt genügt der Hinweis, daß zwar der ursprüngliche Vorschlag der Kommission nur vorsah, daß unter die Regelung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung diejenigen Schiffe nicht fallen sollten, deren Eigner nachweisen konnte, daß sie an dem Tag, an dem eine Abwrackaktion beschlossen wurde, bereits im Bau waren, und daß der schließlich vom Rat erlassene Text in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich die beiden neuen Bedingungen hinzugefügt hat, daß zum einen mindestens 20 % des Stahlgewichts oder mindestens 50 t verarbeitet sein und zum anderen die Übergabe und Inbetriebnahme innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgen müssen, daß diese beiden Bedingungen aber auf ausdrückliches Verlangen des Parlaments hinzugefügt worden sind.
25 Zum zweiten Punkt genügt die Feststellung, daß im ursprünglichen Vorschlag der Kommission der Zeitpunkt, von dem an die Abwrackregelung des Artikels 8 Absatz 1 gelten sollte und zu dem die — später in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung aufgenommene — Bedingung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung vorliegen mußte, der Beginn der von der Kommission beschlossenen Abwrackaktion war, während dieser Zeitpunkt in dem schließlich vom Rat erlassenen Text das Inkrafttreten der Verordnung ist, daß aber diese Änderung nicht als eine wesentliche Änderung des vom Parlament verabschiedeten Textes angesehen werden kann, da die Kommission auf der Grundlage dieses Textes sofort nach Inkrafttreten der Regelung mit einer Abwrackaktion hätte beginnen können.
26 Unter diesen Umständen war eine erneute Anhörung des Europäischen Parlaments nicht erforderlich.
Zum Rückwirkungsverbot und zum Grundsatz des Vertrauensschutzes
27 Die Klägerinnen machen geltend, die mit der Verordnung eingeführte Regelung gelte für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte und verstoße daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Die von ihnen über den Bau neuer Schiffe geschlossenen Verträge seien vor Inkrafttreten der Verordnung unterzeichnet worden, die ihnen damit rückwirkend neue Verpflichtungen auferlege.
28 Die Verordnung ist am 28. April 1989 in Kraft getreten. Nach Artikel 11 Absatz 2 gilt sie jedoch erst ab 1. Mai 1989. Folglich gelten ihre Bestimmungen nicht vor ihrem Inkrafttreten.
29 Richtig ist jedoch, daß die Verordnung finanziell belastende Wirkungen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerinnen hat, die vor ihrem Inkrafttreten Schiffe bestellt haben.
30 Daher ist zu prüfen, ob der Rat, als er bestimmten Wirtschaftsteilnehmern solche Belastungen auferlegt hat, bei der Ausübung seiner Rechtssetzungsbefugnis das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gewahrt hat.
31 Die Klägerinnen machen hierzu geltend, der am 22. November 1988 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Verordnungsvorschlag habe bereits eine Übergangsregelung vorgesehen, und sie hätten demnach darauf vertrauen dürfen, daß sie neue Schiffe, die kurze Zeit nach der Veröffentlichung dieses Vorschlags in Auftrag gegeben würden, ohne Einschränkung würden in Betrieb nehmen können, ohne daß sie die schließlich mit der Verordnung aufgestellten strengeren Bedingungen erfüllen müßten.
32 Dem ist nicht zu folgen.
33 Erstens durften die Klägerinnen nicht darauf vertrauen, daß die im Vorschlag der Kommission vorgesehene Regelung auch so in Kraft treten würde, denn aus Artikel 149 EWG-Vertrag ergibt sich, daß die Kommission einen solchen Vorschlag jederzeit ändern und daß der Rat Änderungen des Vorschlags beschließen kann.
34 Zweitens mußten die Klägerinnen angesichts des Schreibens der IBU und der EBO an die Kommission, der Stellungnahme des SER gegenüber dem Minister und der verschiedenen in der Fachpresse erschienenen Artikel wissen, daß die betroffenen Berufskreise die im ursprünglichen Vorschlag der Kommission vorgesehene Übergangsregelung nicht für streng genug hielten. Bereits im September 1988 hatten die Berufsverbände vorgeschlagen, die Anwendung dieser Regelung an drei Bedingungen zu knüpfen, die in der Sache den schließlich mit der Verordnung aufgestellten Bedingungen entsprachen.
35 Folglich verletzen die streitigen Bedingungen nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
36 Zu der von den Klägerinnen in Frage gestellten Verhältnismäßigkeit der streitigen Bestimmungen ist zunächst festzustellen, daß diese Bestimmungen angemessen sind, um neue Investitionen in einem von einem strukturellen Kapazitätsüberhang gekennzeichneten Sektor zu begrenzen; dieses Ziel wird mit der Verordnung verfolgt, wie sich aus ihrer dritten Begründungserwägung ergibt.
37 Zudem gehen die Bedingungen, von denen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung die Inanspruchnahme der Übergangsregelung abhängig macht, nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.
38 Der Rat konnte nämlich bei vernünftiger Betrachtungsweise davon ausgehen, daß weniger einschränkende Bedingungen den Unternehmen erlaubt hätten, den Bau neuer Schiffe noch rasch kurz vor Inkrafttreten der Regelung in Auftrag zu geben mit der Folge, daß diese Schiffe den bestehenden Kapazitätsüberhang vergrößert hätten.
39 Diese Gefahr hatten im übrigen die betroffenen Berufsverbände und das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme vom 16. November 1988 hervorgehoben.
40 Demnach ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die streitigen Bestimmungen gewahrt.
Zum Gleichheitsgrundsatz
41 Nach Ansicht der Klägerinnen hat der Rat den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da die Bedingungen, zu denen die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden könne, die Unternehmen, die Schiffe bei kleinen, zur Beschleunigung der Lieferung nicht fähigen Werften in Auftrag gegeben hätten, gegenüber denjenigen benachteiligten, die den Auftrag an eine große Werft vergeben hätten und daher eine schnellere Lieferung erreichen und ihre Schiffe so innerhalb des Zeitraums in Betrieb nehmen könnten, der in der Verordnung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung gesetzt worden sei.
42 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Vom Gemeinschaftsgesetzgeber kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt werden, daß er für die Anwendung einer Regelung aufgestellte objektive Bedingungen nach Maßgabe individueller, vom einzelnen Unternehmer getroffener Entscheidungen, wie etwa der Wahl der Werft, bei dem dieser den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, gestaltet.
43 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt in Verbindung und im Zusammenhang miteinander gesehen beeinträchtigen könnte.
Kosten
44 Die Auslagen der niederländischen Regierung sowie des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteilen vom 8. November 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt in Verbindung und im Zusammenhang miteinander gesehen beeinträchtigen könnte.