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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.1993 – C-384/92

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:866

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 27. Oktober 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Kommission beantragt mit dieser Klage die Feststellung, daß Irland unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag die Richtlinien 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine, 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen, 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht und 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht nicht durchgeführt hat. Nach diesen Richtlinien sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um ihnen spätestens am 1. Januar 1991 nachzukommen.

2. Die irische Regierung räumt in ihrer Klagebeantwortung ein, daß sie noch nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um den Richtlinien nachzukommen. Sic trägt nur vor, daß in der Verwaltungspraxis die Richtlinien beachtet würden.

3. Die irische Regierung hat ihre Verpflichtung, die für die Umsetzung der Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, nicht in Abrede gestellt. Sie hat also nicht bestritten, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen zu haben, da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksamc Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag angesehen werden kann.

Entscheidungsvorschlag

4. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den Anträgen der Kommission, auch auf Verurteilung Irlands zur Tragung der Kosten des Verfahrens, stattzugeben.