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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.12.1993 – C-384/92

ECLI:EU:C:1993:953

Zitiert 1 Entscheidungen

In der Rechtssache C-384/92

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Christopher Docksey, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Louis J. Dockery als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um den Richtlinien 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382, S. 36), 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und-ziegen (ABl. L 153, S. 30), 90/118/EWG des Rates vom 5. März. 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71, S. 34) und 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71, S. 36) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida und D. A. O. Edward, der Richter R. Joliét, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse und M. Zuleeg,

Generalanwalt: C. Gulmann

Kanzler: J.-G. Giraud

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 1993,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um den Richtlinien 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382, S. 36), 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und-ziegen (ABl. L 153, S. 30), 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71, S. 34) und 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71, S. 36) nachzukommen.

2 Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 88/661, Artikel 9 der Richtlinie 89/361, Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/118 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 90/119 bestimmen: Die Mitgliedstaaten erlassen [setzen] die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften [in Kraft], um dieser Richtlinie [bis] spätestens am [zum] 1. Januar 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3 Die Kommission macht geltend, Irland sei in Anbetracht der Verbindlichkeit von Richtlinien verpflichtet gewesen, die für die Umsetzung dieser vier Richtlinien in sein innerstaatliches Recht erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

4 Irland weist lediglich darauf hin, daß die zur Durchführung dieser Richtlinien erforderlichen Rechtsvorschriften in Vorbereitung seien und die in den Richtlinien enthaltenen Bestimmungen bis zum Erlaß der erforderlichen Texte in der Praxis beachtet würden.

5 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Durchführung von Richtlinien festgestellt hat, kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag angesehen werden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Februar 1983 in der Rechtssache 145/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 711, Randnr. 10, und vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-236/91, Kommission/Irland, Slg. 1992, I-5933, Randnr. 6).

6 Folglich kann sich Irland, das die Verpflichtung zum Erlaß der zur Umsetzung der Richtlinien in sein innerstaatliches Recht erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen nicht bestreitet, dieser Verpflichtung auch nicht vorübergehend dadurch entziehen, daß es sich auf die Anwendung einer bestimmten Verwaltungspraxis beruft, die angeblich mit den Bestimmungen der Richtlinien in Einklang steht.

7 Die Vertragsverletzung ist demgemäß entsprechend dem Antrag der Kommission festzustellen.

Kosten

8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrens Ordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um den Richtlinien 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine, 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und-ziegen, 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht und 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht nachzukommen.

2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.