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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.1993 – C-31/93

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1993:879

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 10. November 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren verfolgt die Kommission die Nichtumsetzung der Richtlinie 90/490/EWG und der Richtlinie 90/506/EWG durch das Königreich Belgien, die beide bis zum 1. Januar 1991 hätten umgesetzt sein müssen. Die Regierung des Königreichs Belgien bestreitet das Unterlassen der Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht.

2. Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Bestimmungen der Richtlinie 90/490/EWG der Kommission vom 25. September 1990 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten und der Richtlinie 90/506/EWG der Kommission vom 26. September 1990 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen,

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3. Die Kommission hat dem beklagten Mitgliedstaat in der begründeten Stellungnahme vom 20. November 1991 eine Frist von zwei Monaten gesetzt, um seinen Verpflichtungen aus den Richtlinien 90/490 und 90/506 nachzukommen. Die Frist ist ergebnislos verstrichen. Im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Regierung des Königreichs Belgien vorgetragen, die Umsetzungsrechtsakte stünden unmittelbar vor ihrer Verabschiedung. Bis zum Ende des schriftlichen Verfahrens wurde jedoch keine Mitteilung über eine etwaige Umsetzung der Richtlinien gemacht. Es ist daher davon auszugehen, daß die Richtlinien nicht durchgeführt worden sind.

4. Unter diesen Umständen schlage ich Ihnen vor, den Anträgen der Kommission stattzugeben.