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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1993 – C-31/93

ECLI:EU:C:1993:937

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In der Rechtssache C-31/93

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Thomas van Rijn, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für auswärtige Beziehungen, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Résidence Champagne, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/490/EWG der Kommission vom 25. September 1990 (ABl. L 271, S. 28) zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten und der Richtlinie 90/506/EWG der Kommission vom 26. September 1990 (ABl. L 282, S. 67) zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten Díez de Velasco und D. A. O. Edward, der Richter C. N. Kakouris, R. Joliét, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse, M. Zuleeg und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. November 1993,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/490/EWG der Kommission vom 25. September 1990 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten und der Richtlinie 90/506/EWG der Kommission vom 26. September 1990 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen.

2 Die Kommission macht geltend, gemäß den Artikeln 2 der Richtlinien 90/490 und 90/506 hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um diesen Richtlinien bis spätestens 1. Januar 1991 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich von diesen Vorschriften zu unterrichten. Das Königreich Belgien habe die genannten Richtlinien jedoch noch nicht in nationales Recht umgesetzt.

3 Die belgische Regierung räumt ein, daß die fraglichen Richtlinien innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt worden seien. Sie führt nur aus, daß der Entwurf einer Königlichen Verordnung vorrangig behandelt werde, so daß die Umsetzung der Richtlinien in kürzester Frist gewährleistet sei.

4 Unter diesen Umständen ist das Vorliegen der Vertragsverletzung im Sinne der Anträge der Kommission festzustellen.

Kosten

5 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, trägt es die Kosten des Verfahrens.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/490/EWG der Kommission vom 25. September 1990 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten und der Richtlinie 90/506/EWG der Kommission vom 26. September 1990 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.