Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.11.1993 – C-381/92

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1993:902

Schlussanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 18. November 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Kommission begehrt mit der am 21. Oktober 1992 eingereichten Klage die Feststellung, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr sowie der Richtlinie 90/120/EWG des Rates vom 5. März 1990 zur Änderung der Richtlinie 88/407 und der Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen nachzukommen.

2. Bezüglich der Richtlinien 88/407 und 90/120 beschränkt sich die irische Regierung darauf, die nicht fristgerechte Umsetzung mit der Komplexität der vorzunehmenden Gesetzesänderungen zu rechtfertigen, wobei sie darauf hinweist, daß die Durchführungsmaßnahmen binnen kurzem in Kraft treten müßten und jedenfalls in der Praxis bereits angewandt würden, da die Einfuhren von gefrorenem Rindersamen nach Irland gemäß den Erfordernissen erfolgten, die in den fraglichen Richtlinien vorgesehen seien.

In bezug auf die Richtlinie 88/658 macht die irische Regierung sodann zum einen geltend, sie habe deren Umsetzung in innerstaatliches Recht jedenfalls durch Verwaltungsmaßnahmen sichergestellt, genauer, durch Weisungen an die zuständigen Beamten; diese Maßnahmen habe sie der Kommission aber am 7. Juni 1991 mitgeteilt. Zum anderen sei diese Richtlinie zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Kraft, da die Richtlinie 92/5/EWG, die am 1. Januar 1993 in Kraft getreten sei, an ihre Stelle getreten sei; infolgedessen könne ihr in dieser Hinsicht keine Vertragsverletzung mehr zur Last gelegt werden.

3. Diesen Argumenten, die in Wahrheit mit wenig Überzeugung vorgebracht werden, kann meiner Meinung nach nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Durchführung von Richtlinien durch Verwaltungspraktiken oder Verwaltungsakte genügt hier der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag angesehen werden [kann].

Was sodann den Umstand betrifft, daß die Richtlinie 88/658 seit dem 1. Januar 1993 nicht mehr in Kraft ist und ihre Nichtumsetzung Irland daher nicht mehr vorgeworfen werden könnte, bemerke ich mit der Kommission, daß die Richtlinie 92/5 die Verpflichtungen aus der in Rede stehenden Richtlinie nicht aufgehoben, sondern nur auf den neuesten Stand gebracht hat. Daraus folgt, daß nur die erfolgte Umsetzung der Richtlinie 92/5 hätte bewirken können, daß die Vertragsverletzung wegen Nichtdurchführung der Richtlinie 88/658, die Irland mit der vorliegenden Klage vorgeworfen wird, als überholt anzusehen ist.

4. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, der Klage stattzugeben und dem beklagten Staat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.