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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.01.1994 – C-381/92

ECLI:EU:C:1994:22

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In der Rechtssache C-381/92

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Christopher Docksey, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch Louis J. Dockery, Chief State Solicitor, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

Beklagter,

wegen einer Klage auf Feststellung, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194, S. 10), der Richtlinie 90/120/EWG des Rates vom 5. März 1990 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG (ABl. L 71, S. 37) und der Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 382, S. 15) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida und D. A. O. Edward (Berichterstatter), der Richter R. Joliét, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse und M. Zuleeg,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: J.-G. Giraud

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 1993,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194, S. 10), der Richtlinie 90/120/EWG des Rates vom 5. März 1990 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG (ABl. L 71, S. 37) und der Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 382, S. 15) nachzukommen.

2 Bezüglich der Richtlinien 88/407 und 90/120, die bis zum 1. Januar und 1. April 1990 umzusetzen waren, hat sich die irische Regierung zur Rechtfertigung ihrer Verspätung auf die Komplexität der erforderlichen Gesetzesänderungen berufen. Sie hat vorgetragen, daß die Durchführungsmaßnahmen innerhalb kürzester Frist in Kraft träten und die Richtlinien jedenfalls in der Praxis bereits angewandt würden, da die Einfuhren von gefrorenem Rindersamen nach Irland im Einklang mit den Erfordernissen erfolgten, die in den Richtlinien vorgesehen seien.

3 Am 16. September 1993 teilte die irische Regierung der Kommission tatsächlich mit, daß sie die European Communities (Trade in Bovine Breeding Animals, their Semen, Ova and Embryos) Regulations 1993 (S.I. Nr. 259 von 1993 — Verordnung zu den Europäischen Gemeinschaften, betreffend den Handelsverkehr mit Zuchtrindern, deren Samen, Eizellen und befruchteten Eizellen) erlassen habe, die die genannten Richtlinien in irisches Recht umsetzten.

4 Mit Schriftsatz, der am 24. November 1993 — nachdem der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen hat — beim Gerichtshof eingegangen ist, hat die Kommission ihre Klage zurückgenommen, soweit sie die Richtlinien 88/407 und 90/120 betraf, und gleichzeitig klargestellt, daß sie das Verfahren in bezug auf die Richtlinie 88/658 weiterverfolge.

5 Daher brauchen die Rügen, die die Richtlinien 88/407 und 90/120 betreffen, nicht geprüft zu werden.

6 In bezug auf die Richtlinie 88/658, die spätestens am 1. Juli 1990 und, bezüglich bestimmter Vorschriften, am 1. Januar 1992 umzusetzen war, macht die irische Regierung geltend, sie habe deren Umsetzung in innerstaatliches Recht durch Verwaltungsmaßnahmen, genauer, durch Weisungen an die zuständigen Beamten, sichergestellt und sie habe diese Maßnahmen der Kommission im übrigen am 7. Juni 1991 mitgeteilt. Außerdem sei die Richtlinie jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr anwendbar, da sie durch die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. L 57, S. 1) ersetzt worden sei. Unter diesen Umständen könne der irischen Regierung keine Vertragsverletzung mehr zur Last gelegt werden.

7 Zunächst ist daran zu erinnern, daß bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden können (vgl. Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-236/91, Kommission/Irland, Slg. 1992, I-5933, Randnr. 6).

8 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie 92/5 die Verpflichtungen aus der Richtlinie 88/658 nicht aufgehoben, sondern nur auf den neuesten Stand gebracht hat. Obwohl die Richtlinie 88/658 seit dem 1. Januar 1993 nicht mehr in Kraft ist, hätte also nur bei erfolgter Umsetzung der Richtlinie 92/5 davon ausgegangen werden können, daß Irland die ihm mit der vorliegenden Klage vorgeworfene Vertragsverletzung beendet hat. Irland behauptet aber nicht, daß es diese letztgenannte Richtlinie umgesetzt habe.

9 Daher ist die Vertragsverletzung so festzustellen, wie von der Kommission in bezug auf die Richtlinie 88/658 beantragt.

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, sofern nicht das Verhalten der Gegenpartei es rechtfertigt, daß dieser die Kosten auferlegt werden. Da Irland die Richtlinien 88/407 und 90/120 erst nach Erhebung der Klage umgesetzt hat, sind ihm insoweit die Kosten aufzuerlegen. Da Irland auch im übrigen mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung auch die weiteren Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen nachzukommen.

2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.