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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.1993 – C-336/93

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1993:939

Schlussanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 15. Dezember 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In diesem Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, nicht rechtzeitig die Richtlinie 88/599/EWG in innerstaatliches Recht umgesetzt und/oder der Kommission den Wortlaut der Umsetzungsvorschriften mitgeteilt zu haben. Diese Richtlinie enthält die Mindestanforderungen an die Kontrollen, die die Mitgliedstaaten vornehmen, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu gewährleisten.

2. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1989 in Kraft.

Absatz 2 dieser Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen.

3. Im Vorverfahren hatte die belgische Regierung noch die Ansicht vertreten, daß es einer besonderen Umsetzung nicht bedürfe. Das auf dem betreffenden Gebiet am 18. Februar 1969 ergangene Gesetz stehe nämlich der Anwendung der Richtlinie nicht entgegen und gewähre den zuständigen Bediensteten eine weitgehende Untersuchungsbefugnis. Es seien daher rein verwaltungsinterne Maßnahmen zu treffen.

4. Die Kommission ist dieser Ansicht im Vorverfahren wie auch in ihrer Klageschrift entgegengetreten. In ihrer Klagebeantwortung hat die belgische Regierung nicht mehr auf ihrer vorerwähnten Ansicht bestanden. Sie hat vielmehr lediglich auf den Entwurf einer Königlichen Verordnung hingewiesen, die die erforderlichen Umsetzungsvorschriften enthalte und die derzeit dem Ministerrat zur Beschlußfassung vorliege.

5. Es steht somit fest, daß der beklagte Mitgliedstaat seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so daß dem Antrag der Kommission insoweit stattgegeben werden muß. Der Aspekt der fehlenden Mitteilung der Vorschriften sollte dagegen nicht in die Feststellung des Gerichtshofes eingehen, da es gerade an Vorschriften fehlt, die hätten mitgeteilt werden können und müssen.

6. Ich schlage daher vor,

festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 88/599/EWG nachzukommen;

dem Königreich Belgien antragsgemäß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.