Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.02.1994 – C-336/93
ECLI:EU:C:1994:67
In der Rechtssache C-336/93
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Directeur d'administration in der Rechtsabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 325, S. 55) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen, und/oder der Kommission diese Vorschriften nicht gemäß Artikel 7 der Richtlinie mitgeteilt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida und D. A. O. Edward (Berichterstatter), der Richter R. Joliét, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Gravisse, M. Zuleeg und J. L. Murray,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: J.-G. Giraud
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 1993,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 325, S. 55) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der genannten Richtline nachzukommen, und/oder der Kommission diese Vorschriften nicht gemäß Artikel 7 der Richtlinie mitgeteilt hat.
2 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet: Die Mitgliedstaaten ... setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1989 in Kraft. Absatz 2 dieses Artikels bestimmt sodann: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen.
3 Die Kommission macht geltend, das Königreich Belgien habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie in Verbindung mit den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht die Maßnahmen erlassen habe, die zur Umsetzung der Richtlinie in sein innerstaatliches Recht erforderlich seien.
4 Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist. Sie weist jedoch darauf hin, daß eine königliche Verordnung zur Durchführung der Richtlinie in Kürze erlassen werde.
5 Da die Umsetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat.
6 Dagegen hat entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts und entgegen dem Antrag der Kommission die fehlende Mitteilung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Richtlinie hätte erlassen werden müssen, außer Betracht zu bleiben, da das Königreich Belgien diese Vorschriften gerade nicht erlassen hat.
7 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Richtlinie 88/599 nachzukommen.
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 325, S. 55) nachzukommen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.