Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof, 22.12.1993 – C-244/91

Zitiert von 11 Entscheidungen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.12.1993 – C-244/91

  1. Europäischer Gerichtshof, 11.02.1999 – C-390/95 Urteil

    1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelruhrerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Französische Republik und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

  2. Europäischer Gerichtshof, 25.03.1996 – C-137/95 Beschluss

    1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelführerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

  3. Europäischer Gerichtshof, 08.05.2003 – C-122/01 Urteil

    1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die T. Port GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. Europäischer Gerichtshof, 07.11.2002 – C-184/01 Urteil

    1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

  5. Europäischer Gerichtshof, 29.04.2004 – C-181/02 Urteil

    1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

  6. Europäischer Gerichtshof, 12.02.2003 – C-399/02 Beschluss

    1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten dieser Instanz.

  7. Europäischer Gerichtshof, 11.03.1997 – C-264/95 Urteil

    1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Die Kommission trägt die Kosten.

  8. Europäischer Gerichtshof, 22.04.1997 – C-395/95 Urteil

    1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94 (Geotronics/Kommission) wird aufgehoben, soweit dadurch die gegen das Schreiben der Kommission vom 10. März 1994 gerichtete Nicht…

  9. Europäischer Gerichtshof, 14.02.1996 – C-245/95 Beschluss

    1) Der Antrag der Federation of European Bearing Manufacturers' Associations auf Zulassung als Streithelferin wird als unzulässig zurückgewiesen. 2) Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations trägt ih…

  10. Europäischer Gerichtshof, 13.11.2025 – C-894/25 Schlussantrag des Generalanwalts
  11. Europäischer Gerichtshof, 13.01.2005 – C-181/03 Urteil

    1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Nardone trägt die Kosten des Verfahrens.