Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof, 22.12.1993 – C-244/91
Zitiert von 11 Entscheidungen
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.12.1993 – C-244/91
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Europäischer Gerichtshof, 11.02.1999 – C-390/95
Urteil
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelruhrerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Französische Republik und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
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Europäischer Gerichtshof, 25.03.1996 – C-137/95
Beschluss
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelführerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
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Europäischer Gerichtshof, 08.05.2003 – C-122/01
Urteil
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die T. Port GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.
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Europäischer Gerichtshof, 07.11.2002 – C-184/01
Urteil
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
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Europäischer Gerichtshof, 29.04.2004 – C-181/02
Urteil
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
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Europäischer Gerichtshof, 12.02.2003 – C-399/02
Beschluss
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten dieser Instanz.
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Europäischer Gerichtshof, 11.03.1997 – C-264/95
Urteil
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Die Kommission trägt die Kosten.
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Europäischer Gerichtshof, 22.04.1997 – C-395/95
Urteil
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94 (Geotronics/Kommission) wird aufgehoben, soweit dadurch die gegen das Schreiben der Kommission vom 10. März 1994 gerichtete Nicht…
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Europäischer Gerichtshof, 14.02.1996 – C-245/95
Beschluss
1) Der Antrag der Federation of European Bearing Manufacturers' Associations auf Zulassung als Streithelferin wird als unzulässig zurückgewiesen. 2) Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations trägt ih…
- Europäischer Gerichtshof, 13.11.2025 – C-894/25 Schlussantrag des Generalanwalts
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Europäischer Gerichtshof, 13.01.2005 – C-181/03
Urteil
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Nardone trägt die Kosten des Verfahrens.