Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.02.1996 – C-245/95
ECLI:EU:C:1996:49
In der Rechtssache C-245/95 P
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Eric White und Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 2. Mai 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
NTN Corporation, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan)>Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jürgen Schwarze und Malte Sprenger, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Claude Penning, 78, Grand-rue, Luxemburg,
Koyo Seiko Co. Ltd, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Prozeßbevollmächtige: Rechtsanwalt Jacques Buhart, Paris, und Barrister Charles Kaplan, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Yves Cretien, Juristischer Berater, und Antonio Tanca vom Juristischen Dienst, als Bevollmächtigte, Beistände: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Federation of European Bearing Manufacturers' Associations mit Sitz in Frankfurt (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dietrich Ehle und Volker Schiller, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Lucius, 6, rue Michel Welter, Luxemburg,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet und G. Hirsch, der Richter G. F. Mancini, F. Α. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J. L. Murray, P. Jann, H. Ragnemalm (Berichterstatter), L. Sevón und M. Wathelet,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) mit Sitz in Frankfurt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte Dietrich Ehle und Volker Schiller, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Lucius, 6, rue Michel Welter, Luxemburg, hat mit Schriftsatz, der am 10. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache C-245/95 Ρ als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
2 In dieser Rechtssache geht es um ein Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381).
3 Durch dieses Urteil hat das Gericht Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2) für nichtig erklärt, soweit er den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegte.
4 Die FEBMA war dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten.
5 Wird ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, so wird gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung die Rechtsmittelschrift den Parteien des Verfahrens vor dem Gericht zugestellt; diese können gemäß Artikel 115 §1 der Verfahrensordnung binnen zwei Monaten nach der Zustellung eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen.
6 Im vorliegenden Fall ist die von der Kommission eingereichte Rechtsmittelschrift gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung der FEBMA am 24. Juli 1995 zugestellt worden, so daß die in Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung Rir die Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung festgesetzte Frist einschließlich der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung gemäß Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung am 2. Oktober 1995 abgelaufen ist.
7 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 Ρ (Pincherle/Kommission, Slg. 1993, 6965, Randnr. 16) entschieden hat, ergibt sich aus Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, daß die Streithelfer vor dem Gericht als Parteien vor diesem Gericht angesehen werden. Folglich gilt Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für sie, so daß sie vor dem Gerichtshof keinen neuen Streithilfeantrag gemäß den Artikeln 93 und 123 der Verfahrensordnung stellen müssen.
8 Somit kann einem Antrag auf Zulassung als Streithelfer, der in einem Rechtsmittelverfahren von einem Beteiligten gestellt wird, der als Streithelfer am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war, nicht stattgegeben werden.
9 Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist deshalb für unzulässig zu erklären.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Der Antrag der Federation of European Bearing Manufacturers' Associations auf Zulassung als Streithelferin wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations trägt ihre eigenen Kosten.