Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1994
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1994 – C-313/93
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1994:93
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 9. März 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage, die mit am 10. Juni 1993 bei der Kanzlei eingegangener Klageschrift erhoben wurde, beantragt die Kommission,
1) festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/377/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, insbesondere aus Artikel 12 dieser Richtlinie, sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und/oder diese der Kommission nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt hat;
2) dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Artikel 12 der fraglichen Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 3. Juli 1985 bekanntgegeben worden. Die Frist für die Umsetzung ist also am 3. Juli 1988 abgelaufen.
Da die luxemburgische Regierung nichts über die Umsetzung dieser Richtlinie mitgeteilt hatte, forderte die Kommission das Großherzogtum Luxemburg mit Schreiben vom 9. März 1990 zur Äußerung auf. Mit Schreiben vom 19. Juli 1990 antwortete der Ständige Vertreter des Großherzogtums Luxemburg der Kommission, daß die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zur Verabschiedung anstünden. Noch immer ohne Nachricht, übermittelte die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg am 8. April 1991 die in Artikel 169 Absatz 1 EG-Vertrag vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme. Mit Schreiben vom 3. Mai 1991 antwortete der Ständige Vertreter des Großherzogtums Luxemburg erneut der Kommission, daß die Rechtsvorschriften zur Umsetzung bald verabschiedet würden.
3. In seiner Klagebeantwortung vertritt das Großherzogtum Luxemburg die Ansicht, eine Verurteilung sei ungerechtfertigt, da die wesentlichen Vorschriften der Richtlinie bereits mit dem Gesetz vom 9. Mai 1990 betreffend die gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder belästigenden Betriebe und der Großherzoglichen Durchführungsverordnung vom 18. Mai 1990 zur Festlegung der Liste und Einstufung der gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder belästigenden Betriebe umgesetzt worden seien. Die nicht umgesetzten Vorschriften seien eher technischer oder sogar nebensächlicher Art, und ihre förmliche Umsetzung ändere in keiner Weise die Praxis der Behörden, die darin bestehe, systematisch Umweltverträglichkeitsprüfungen zu verlangen, wobei sie die Richtlinie beachteten und für die Berücksichtigung der Umweltschutzinteressen sorgten. In seiner Gegenerwiderung erkennt das Großherzogtum Luxemburg jedoch stillschweigend an, daß die Rechtssicherheit nur bei Annahme eines Gesetzentwurfs und eines Entwurfs einer Großherzoglichen Durchführungsverordnung gewährleistet werde, die die Richtlinie vollständig umsetzten.
4. Aus den Akten ergibt sich, daß die bestehenden luxemburgischen Rechtsvorschriften tatsächlich nicht alle Vorschriften der Richtlinie 85/337 umsetzen. Im übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtung angesehen werden, die Artikel 189 EG-Vertrag den Mitgliedstaaten auferlegt, an die die Richtlinien gerichtet sind.
In der Sitzung hat der Vertreter der luxemburgischen Regierung mitgeteilt, daß der Staatsrat dem Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung am übernächsten Tag zustimmen werde und diese sodann im luxemburgischen Amtsblatt, Le Mémorial, veröffentlicht werde. Die Vertragsverletzung werde also vor der Verkündung des Urteils behoben.
Es ist jedoch festzustellen, daß sich die konkrete Lage, in der sich die luxemburgischen Behörden befinden, nicht auf das Vorliegen der Vertragsverletzung auswirkt. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der in den Gemeinschaftsrichtlinien vorgeschriebenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
Im übrigen verringert der Umstand, daß die Richtlinie 85/337 unverzüglich in die luxemburgische Rechtsordnung umgesetzt wird, in keiner Weise das Interesse an der Feststellung der Vertragsverletzung. Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist für eine Klage auch dann, wenn die mit ihr gerügte Vertragsverletzung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission festgelegten Frist abgestellt wird, noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.
5. Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage der Kommission für begründet zu erklären und ihren Anträgen stattzugeben.