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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.03.1994 – C-118/92

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1994:99

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 15. März 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In dieser Rechtssache beantragt die Kommission die Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen hat, indem es Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, das Recht vorenthalten hat, bei den Wahlen zu den Berufskammern zu wählen und gewählt zu werden.

2 Durch ein Gesetz vom 4. April 1924 (im weiteren: das Gesetz), das seitdem mehrfach geändert wurde, sah das Großherzogtum Luxemburg die Errichtung von wählbaren Berufskammern vor. Die Funktion der Berufskammern ist die Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Kammerangehörigen. Jeder, der im Großherzogtum eine Beschäftigung ausübt, die in die Zuständigkeit einer Berufskammer fällt, gehört dieser Berufskammer ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit automatisch und von Rechts wegen an. Gemäß Artikel 3 des Gesetzes in seiner geänderten Fassung können die Berufskammern zur Deckung ihrer Ausgaben von ihren Kammerangehörigen einen Beitrag erheben. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags betrifft alle Personen, die einer Berufskammer angehören, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Die Artikel 5 und 6 sahen vor einer durch Gesetz vom 13. Juli 1993 erfolgten Änderung vor, daß bei den Wahlen der Kammermitglieder nur Personen mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit wählen und gewählt werden konnten.

3 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, die Tatsache, daß Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen der Mitglieder der Berufskammer, der sie angehörten, verweigert werde, verstoße gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 in seiner geänderten Fassung vor, der folgendes bestimmt:

Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts sowie des Zugangs zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlichrechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.

Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die in einigen Mitgliedstaaten weitergehende Rechte an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden.

4 Das Gesetz wurde vom Gerichtshof in der Rechtssache ASTI untersucht, auf die ich hinsichtlich weiterer Einzelheiten seiner Bestimmungen verweise. Dieser Fall betraf die Kammer für Beamte und öffentliche Bedienstete, eine der durch das Gesetz errichteten Berufskammern. In der Rechtssache ASTI erkannte der Gerichtshof für Recht, daß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die ausländischen Arbeitnehmern das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zu einer Berufskammer verweigerten, der sie kraft Rechtsvorschrift zugehörten, an die sie Beiträge entrichteten, die mit der Verteidigung der Interessen der ihr zugehörigen Arbeitnehmer betraut sei und die eine beratende Funktion im Gesetzgebungsbereich ausübe. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache ASTI betraf nur das aktive Wahlrecht und nicht das Recht, bei den Wahlen der Mitglieder einer Berufskammer gewählt zu werden.

5 In ihrer Klagebeantwortung in der vorliegenden Rechtssache hat die luxemburgische Regierung die Vertragsverletzung nicht bestritten. Sie hat hingegen beantragt, das Verfahren auszusetzen. Sie hat erklärt, eine Gesetzesänderung, durch die die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit für das aktive und das passive Wahlrecht bei den Wahlen der Mitglieder einer Berufskammer beseitigt werden solle, sei in Vorbereitung und eine Feststellung des Gerichtshofes, daß Luxemburg gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, wäre überflüssig und widersinnig.

6 Die luxemburgische Regierung hat keine Gegenerwiderung eingereicht. Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens übersandte sie dem Gerichtshof mit Schreiben vom 23. Juli 1993 den Text des Gesetzes vom 13. Juli 1993 zur Änderung des Gesetzes. Der Kommission brachte sie das Gesetz vom 13. Juli 1993 mit einem Schreiben vom selben Tage zur Kenntnis. Sie macht geltend, in seiner durch das Gesetz vom 13. Juli 1993 geänderten Fassung verlange das Gesetz nicht mehr, daß ein Arbeitnehmer, der einer Berufskammer, mit Ausnahme der Kammer für Beamte und öffentliche Bedienstete, angehöre, die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitze, um bei den Wahlen der Mitglieder dieser Berufskammer wählen und gewählt werden zu können.

7 Es ist jedoch offensichtlich, daß das Gesetz vom 13. Juli 1993, das erst nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens erlassen wurde, in dem vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Bei Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ist auf den Tag des Ablaufs der dem betreffenden Mitgliedstaat von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, um dieser Stellungnahme nachzukommen, abzustellen. Gesetzgeberische Maßnahmen, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können nicht berücksichtigt werden. Es ist ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß der Streitgegenstand bei einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt wird und daß für die Klage auch dann, wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben ist, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.

8 Die Kommission teilte ihre mit Gründen versehene Stellungnahme der luxemburgischen Regierung am 23. Oktober 1990 mit. Sie forderte das Großherzogtum darin auf, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu erlassen. Selbst wenn also anerkannt würde, daß das Gesetz vom 13. Juli 1993 mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Einklang steht, würde dies den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht verändern. Es ist demgemäß nicht erforderlich, dieses Gesetz oder irgendwelche weiteren Gesetzgebungsmaßnahmen, auf die die Regierung verwiesen hat, zu untersuchen.

9 Aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 und aus dem Urteil ASTI ergibt sich klar, daß die Rechtsvorschriften im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts entsprachen und daß die Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung ausreichend und eine Bezugnahme auf Artikel 48 EWG-Vertrag überflüssig ist.

Antrag

10 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor,

1) festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen hat, indem es Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, das Recht vorenthalten, bei den Wahlen der Mitglieder von Berufskammern zu wählen und gewählt zu werden;

2) dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.